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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 19.02.2007
Aktenzeichen: 20 W 5/07
Rechtsgebiete: FGG, WEG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13 a
WEG § 43
ZPO § 574
Im Wohnungseigentumsverfahren gelten nach den §§ 43 Abs. 1 WEG, 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend. Dies gilt auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist. Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof.
Gründe:

Im Wohnungseigentumsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsgegner - der Beteiligten zu 2) - durch Beschluss vom 06.09.2006 (Bl. 271 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 07.11.2006 (Bl. 286 d. A.), die von der Antragstellerin - der Beteiligten zu 1) - zu erstattenden Kosten auf 5.270,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2006 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 295 ff. d. A.), auf den verwiesen wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen am 12.12.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 300 ff. d. A.) sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Vor Übersendung an die Antragsgegner sind diese der sofortigen weiteren Beschwerde bereits mit Schriftsatz vom 08.01.2007 (Bl. 309 ff. d. A.) entgegen getreten. Der Senat hat die Antragstellerin mit Verfügung vom 09.01.2007 (Bl. 313 d. A.) auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde hingewiesen. Trotz beantragter und gewährter Fristverlängerung hat die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist hierzu keine Stellung genommen.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und mithin zu verwerfen. Wie der Senat der Antragstellerin bereits in der Verfügung vom 09.01.2007 mitgeteilt hat, sind nach § 13 a Abs. 3 FGG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen gemäß § 43 Abs. 1 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren gehört, entsprechend anzuwenden. Dies gilt nach weitgehend einhelliger Auffassung auch hinsichtlich der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln, so dass für das weitere Beschwerdeverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten ist (vgl. etwa Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a Rz. 68 a; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 74; Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juli 2005, § 47 WEG Rz. 35; BGH NJW 2004, 3412). Zur Entscheidung berufen ist allerdings das Oberlandesgericht und nicht der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 28.09.2006, WuM 2006, 706). Der Senat hat sich dem bereits seit langem angeschlossen (JurBüro 2002, 656; ZWE 2006, 504). Daran ändert der oben zitierte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.09.2006 nichts. Darin hat der Bundesgerichtshof zwar ausgeführt, dass bis zu einer Gesetzesänderung auch für Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse die allgemeinen Regelungen über die Rechtsmittel nach den §§ 21 ff. FGG zu gelten hätten. Diese Ausführungen beziehen sich allerdings erkennbar auf den Instanzenzug bzw. die Zuständigkeitsregelungen in den §§ 27 ff. FGG und damit die - abgelehnte - Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, die dieser zuvor ausweislich einer vorangegangenen Entscheidung (vgl. Beschluss vom 09.03.2006, NJW 2006, 2495) angenommen hatte, und ziehen das oben dargelegte Zulassungserfordernis nicht in Zweifel. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Bundesgerichtshof in seiner Begründung des Beschlusses vom 28.09.2006 nunmehr wieder ausdrücklich auf seinen früheren Beschluss vom 30.09.2004 (NJW 2004, 3412) Bezug nimmt, in dem er auch unter Hinweis auf die oben genannte Rechtsprechung des Senats ausgesprochen hatte, dass im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde an das Oberlandesgericht in Kostenfestsetzungsverfahren das Zulassungserfordernis nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zu beachten sei.

Damit erweist sich das Rechtsmittel der Antragstellerin vorliegend als unzulässig, weil das Landgericht die sofortige weitere Beschwerde in seiner Entscheidung wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nicht zugelassen hat (vgl. Seite 4 des angefochtenen Beschlusses). An die Nichtzulassung ist der Senat gebunden, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Mit dieser Hauptsacheentscheidung ist der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.12.2006 (einstweilen) auszusetzen, gegenstandslos und mithin nicht mehr zu bescheiden.

Bei der Kostenfestsetzung in Wohnungseigentumssachen ergibt sich die Pflicht, Gerichtskosten zu tragen, im (weiteren) Beschwerdeverfahren aus § 131 Abs. 1 KostO und nicht aus § 47 WEG (BayObLG WE 1996, 79; BGH WM 2006, 276; NJW 2004, 3412; Senat JurBüro 2002, 656; Beschluss vom 29.01.2007, 20 W 11/07; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 47 WEG Rz. 36).

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, der auch auf ein unzulässiges Rechtsmittel anzuwenden ist (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Zimmermann, a.a.O., § 13 a Rz. 33; BGH NJW 2004, 3412). Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Der Senat hat sich dabei an der Festsetzung durch das Landgericht orientiert.

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