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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.01.2008
Aktenzeichen: 20 W 504/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 2
BGB § 1896 Abs. 3
FGG § 20 Abs. 1
FGG § 69 g Abs. 1
Jedenfalls nach Widerruf der Vorsorgevollmacht durch einen gerichtlich bestellten Kontrollbetreuer ist eine eigene Beschwerdeberechtigung der in der Vorsorgevollmacht zum Vertreter bestimmten Person gegen die Betreuerbestellung nicht mehr gegeben.
Gründe:

Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers, dem der Betroffene unter dem 06. Juli 2007 eine umfangreiche Generalvollmacht erteilt hatte, die sich weiterhin gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin sowie die für dieses Verfahren erfolgte Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Amtsgericht wendet, erweist sich bereits deshalb als zulässig, weil das Landgericht die diesbezügliche Erstbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen hat (vgl. Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 2 m. w. N.).

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts letztlich nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Verfahren der weiteren Beschwerde durch den Senat allein überprüft werden kann.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des Verfahrenspflegers für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht wendet, ist die Kammer in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht um eine einen Rechtszug abschließende Entscheidung im Sinne des § 19 FGG, sondern lediglich um eine den Fortgang des Verfahrens fördernde Zwischenentscheidung handelt, die nicht gesondert mit der Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGH FGPrax 2003, 224; BayObLG FamRZ 2000, 249; OLG Frankfurt BtPrax 2001, 207; OLG Stuttgart FamRZ 2001, 39).

Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 2) zur Kontrollbetreuerin für den Betroffenen wendet, ist das Landgericht des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass es ihm insoweit aufgrund seiner Stellung als Familienangehöriger des Betroffenen an einem Beschwerderecht fehlt. Nach dem von den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nur verkürzt zitierten Gesetzeswortlaut steht nach § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG ein Beschwerderecht nicht jedem Verschwägerten zu, sondern nur den Personen, die mit dem Betroffenen in gerader Linie verschwägert sind. Als Bruder der (verstorbenen) Ehefrau des Betroffenen ist der Beschwerdeführer als dessen Schwager mit dem Betroffenen jedoch nur in der Seitenlinie verschwägert (vgl. Keidel/Kuntze/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 69 g Rn. 10; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69 g Rn. 62; BayObLG FamRZ 1995, 26; OLG Köln NJW EFER 1999, 323), so dass die Voraussetzungen des § 69 g Abs. 1 Satz 1 FGG in seiner Person nicht erfüllt sind und hieraus eine eigene Beschwerdeberechtigung nicht abgeleitet werden kann.

Auch die dem Beschwerdeführer ursprünglich erteilte Vorsorgevollmacht vermag letztlich seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob im Rahmen des Betreuungsverfahrens dem General- oder Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers oder Kontrollbetreuers ein eigenes Beschwerderecht gemäß § 20 FGG zuzubilligen ist. Nach der auch von dem Landgericht vertretenen überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum wird ein solches eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten mit Hinweis darauf abgelehnt, dass der Bevollmächtigte seine Rechtsstellung nur aus der ihm von dem Betroffenen erteilten Vollmacht und damit aus einem fremden Recht herleitet und sie ihm auch nur im rechtlichen Interesse des Betroffenen erteilt wird, so dass diese Vollmacht auch nicht geeignet sei, ein eigenes subjektives Recht des Bevollmächtigten im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG zu begründen (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 453/454 und FGPrax 2003, 171; OLG Stuttgart FGPrax 1995, 87; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 1896 Rn. 21; Jansen/Sonnenfeld, a.a.0., § 69 g Rn. 20; HK-BUR/Bauer, § 69 g FGG Rn. 16 a; MünchKomm Schwab, BGB, 5. Aufl., § 1896 Rn. 252; Bienwald, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 69 g FGG Rn. 20). Nach dieser Auffassung kann der Vorsorgebevollmächtigte somit gegen die Bestellung eines (Kontroll-)Betreuers nicht in eigenem Namen, sondern nur für und im Namen des Vollmachtgebers Beschwerde einlegen, woran es im vorliegenden Falle im Hinblick auf die eindeutige Formulierung des anwaltlichen Schriftsatzes, mit welchem die Beschwerde eingelegt wurde, fehlt.

Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken (FGPrax 2002, 260) ein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten im Sinne des § 20 FGG angenommen und auf das der Vollmacht zugrundeliegende Rechtsverhältnis gestützt, solange die Vollmacht nicht wirksam widerrufen wurde.

Im vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, welcher dieser Rechtsauffassungen zu folgen ist. Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist insoweit nicht veranlasst. Denn auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers der Auffassung des OLG Zweibrücken folgend zunächst von einer eigenen Beschwerdeberechtigung aufgrund der von dem Betroffenen am 06. Juli 2007 unterzeichneten Generalvollmacht ausgegangen würde, obwohl sich aus dem vom Amtsgericht eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Dr. A vom 12. September 2008 bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung und damit zugleich bezüglich deren Wirksamkeit erhebliche Bedenken ergeben, könnte dies dem von dem Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegten Rechtsmittel der Beschwerde im vorliegenden Fall letztlich nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beteiligte zu 2) als vom Vormundschaftsgericht bestellte Kontrollbetreuerin zwischenzeitlich mit Schreiben vom 07. Januar 2009 die dem Beschwerdeführer erteilte Generalvollmacht widerrufen hat. Unbeschadet der Frage der ursprünglichen Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ist damit ab dem Zugang dieser Widerrrufserklärung die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Generalbevollmächtigter des Betroffenen entfallen, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine im eigenen Namen des früheren Vollmachtnehmers eingelegte Beschwerde unzulässig geworden ist.

Deshalb beruht die Verwerfung der von dem Beschwerdeführer in eigenem Namen eingelegten Erstbeschwerde durch das Landgericht nicht auf einem Rechtsfehler, sodass dessen hiergegen gerichtete weitere Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen ist.

Bei der nunmehr durch das Vormundschaftsgericht zu treffenden Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers wird unabhängig von der Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vorsorgevollmacht am 06. Juli 2007 der dort unterbreitete Vorschlag, den Beschwerdeführer zum Betreuer zu bestellen, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sein, soweit er zumindest von einem natürlichen Willen des Betroffenen getragen war und dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Für die Beurteilung der Eignung des vom Vormundschaftsgericht auszuwählenden Betreuers wird zu beachten sein, dass es bisher an einer hinreichenden sachlichen Überprüfung der gegen die Handlungen des Beschwerdeführers als Vollmachtnehmer vorgebrachten Bedenken fehlt. Des Weiteren kann von Bedeutung sein, dass ein vom Gericht zu bestellender Betreuer bezüglich seiner Amtsführung im Unterschied zu einem Vorsorgebevollmächtigten gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1837 Abs. 2 BGB der Aufsicht und Weisung des Vormundschaftsgerichts untersteht und bezüglich der Vermögensverwaltung außerdem gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1840 Abs. 2 BGB Rechnung zu legen hat.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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