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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.09.2004
Aktenzeichen: 20 W 516/01
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 1004
WEG § 13 II
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 15 III
1. Ein Wohnungseigentümer ist ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer antragsbefugt für einen Unterlassungsanspruch gegen einen Handlungsstörer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen zweckwidriger Nutzung von Gemeinschaftseigentum.

2. Die Nutzung von in der Teilungserklärung als Kellerräume, bzw. in einer in Bezug genommenen Lageskizze mit der Bezeichnung "Fahrräder" und "Hobby" versehenen Räume des Gemeinschaftseigentums zu Wohnzwecken verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung auch dann, wenn an den Räumen ein Sondernutzungsrecht besteht.

3. Für die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs müssen zu dem Zeitmoment weitere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Verpflichtete auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertrauen durfte.

4. Auch bei einem Unterlassungsanspruch sind für die Bestimmung des Geschäftswertes die Interessen sämtlicher Beteiligter zu berücksichtigen und beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte eine Schätzung nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 516/01

Entscheidung vom 08.09.2004

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft ...straße ..., O1-O2

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.10.2001

am 08.09.2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsgegner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 10.000,00 DM

Gründe:

Die Beteiligten bilden zusammen die Wohnungseigentümergemeinschaft ...straße ... in O1-O2. Der Antragsteller und der Antragsgegner streiten um die Untersagung der Wohnnutzung von Räumen im Untergeschoss der Liegenschaft durch den Antragsgegner.

Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnung Nr. ... im Parterre .... Laut Teilungserklärung vom 10.07.1984 steht dem Antragsgegner außer einem zum Sondereigentum gehörenden Kellerraum u.a. ein "Sondernutzungsrecht an den nicht im Sondereigentum stehenden Kellerräumen lt. anliegender Lageskizze (Anlage 2) ... umrandet, einschließlich Terrasse" zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Teilungserklärung (Bl. 6-17 d. A.) verwiesen. Die im Sondernutzungsrecht des Antragsgegners stehenden Räume im Untergeschoss sind als Wohnräume ausgebaut. Nach Bescheiden vom 13.03./23.03.2001 (Bl. 225 -234 d. A.) ist im Laufe des Erstbeschwerdeverfahrens die Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Wohnung von der Stadt O1 genehmigt bzw. durch den Kreis O3 eine Baugenehmigung erteilt worden. Mit Verträgen vom Juli 1984 (Bl. 102, 103 d. A.) und September 1986 (Bl. 105, 106) hatten der Antragsgegner und seine Ehefrau dem ursprünglichen teilenden Eigentümer B A und dessen Sohn C A ein Nießbrauchsrecht an dem Miteigentumsanteil eingeräumt und schuldrechtlich vereinbart, dass die Ausübung sich auf die Eigen- und Fremdnutzung (eventuell Vermietung, soweit dies möglich ist) u. a. der Räume im Untergeschoss beschränkt. B A vermietete die Räume ab Januar 1985 für 850,00 DM monatliche nebst Nebenkosten an Frau D E. Die Mietsache wurde im Vertrag vom 25.10.1985 (Bl. 107-109 d. A.) als Wohnung im Gartengeschoss, umfassend drei Zimmer, Küche, Diele (Flur), Bad/Duschraum und Keller bezeichnet. Am 14.12.1987 unterzeichneten einige Wohnungseigentümer und Mieter der Liegenschaft, u. a. der Antragsteller und seine Ehefrau eine "Bestätigung" (Bl. 110 d. A.), wonach sie sich durch Frau E in keiner Weise gestört, belästigt oder gar durch Lärm in irgendeiner Weise beeinträchtigt fühlten. Nach dem Auszug von Frau E Ende 1987 wurden die Räume weiter durch C A genutzt, in welcher Weise ist zwischen Antragsteller und Antragsgegner streitig.

In einem Schreiben des früheren Verfahrenbevollmächtigten des Antragstellers vom 27.12.1993 (Bl. 184 d. A.) wurde der Antragsgegner aufgefordert, zu erklären, dass die Räume im Kellergeschoss nicht (als Wohnräume) vermietet werden. Der Antragsgegner antwortete hierauf mit Schreiben vom 10.12.1993 (Bl. 18 d. A.), er habe in der letzten Eigentümerversammlung lediglich darüber informiert, dass die Wohnung im Erdgeschoss ... neu vermietet sei, von einer Vermietung anderer Räumlichkeiten sei keine Rede gewesen. Der Verfahrensbevollmächtigte erwiderte mit Schreiben vom 11.01.1994 (Bl. 19 d. A.), seine Mandantschaft nehme zur Kenntnis, dass auf Grund der Äußerungen des Antragsgegners davon auszugehen sei, dass eine Vermietung der Kellergeschosswohnung nicht erfolgen werde. In dem Protokoll zu der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 (Bl. 21 d. A.) heißt es unter dem TOP 2) Kellerräume F: "Im Grundbuch von O2, Band..., Blatt ... hat der Eigentümer der Wohnung Nr. ... (Erdgeschoß ...) auch die Sondernutzungsrechte an den Kellerräumen unterhalb der Wohnung Nr. .... Eigentümer der Wohnung Nr. ... ist Herr F. Damit die Kellerräume als Wohnung genutzt werden dürfen, muß vom Bauamt eine Änderung der Nutzung vorliegen. Solange eine solche Änderung nicht vorliegt, dürfen die Kelleräume nicht an Dritte weitervermietet werden. Laut Herrn F gibt es für die Höhe der Umlagen für solche Räume ein Gesetz. Da keiner der anwesenden Eigentümer dieses Gesetz im Wortlaut kennt, wurde einstimmig beschlossen, daß Herr G einen Anwalt konsultiert, der die Höhe der Umlage dieser Kellerräume eindeutig nach Gesetzesvorlage bestimmt. Die Kosten dieser Feststellung werden von allen Eigentümer zu gleichen Teilen getragen, bzw. dem Gemeinschaftskonto belastet. Die Höhe der Umlage wird dann rückwirkend für die Jahr 1995 und 1996 erhoben."

Der Antragsteller hat erstinstanzlich geltend gemacht, er habe Anspruch auf eine Nutzung der Räume im Untergeschoss entsprechend der Teilungserklärung. Danach seien die dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners unterliegenden Räume im Untergeschoss eindeutig Kellerräume. Die Nutzung zu Wohnzwecken setze eine Änderung des Bestimmungszweckes durch Vereinbarung voraus, auch wenn eine Genehmigung der Baubehörden vorliege. Eine derartige Vereinbarung liege nicht vor.

In der 1. Instanz hat der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, die Räume des Anwesens ...straße ... in ... O1, an welchen der Antragsgegner ein Sondernutzungsrecht besitzt, dritten Personen entgeltlich oder unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen sowie die vorbezeichneten Kellerräume selbst zu Wohnzwecken zu nutzen, unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

Der Antragsgegner hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, auf Grund des gegenüber gleich großen Wohnungen erhöhten Miteigentumsanteils der Wohnung Nr. ... sei die Teilungserklärung so zu verstehen, dass die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Räume im Untergeschoss zu Wohnzwecken genützt werden dürften. Dafür spreche auch die Kostenverteilung entsprechend dem Miteigentumsanteil. Bereits in der Vereinbarung mit dem Bauträger über das Nießbrauchsrecht in 1984 sei die Nutzung zu Wohnzwecken vereinbart worden. Da die Räume von Anfang an zu Wohnzwecken ausgebaut und über zehn Jahre lang dafür genutzt worden seien, sei das Begehren des Antragstellers rechtsmissbräuchlich.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.12. 2000 (Bl. 135-138 d. A.) dem Antragsgegner die Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räume zu Wohnzwecken aufgegeben, bis eine Genehmigung der Bauamtes über die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung erteilt ist. Den Geschäftswert hat das Amtsgericht auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung haben sowohl der Antragsteller als auch der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller mit dem Ziel, dass die Unterlassung unbeschränkt durch eine Genehmigung des Bauamtes aufgegeben werden soll, der Antragsgegner mit dem Ziel der Antragszurückweisung in vollem Umfang. Der Antragsteller und sein Verfahrensbevollmächtigter haben auch gegen die Geschäftwertfestsetzung Beschwerde eingelegt.

Der Beschwerde des Antragstellers in der Hauptsache hat die Kammer nach formeller Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren in ihrem Beschluss vom 17.10. 2001 (Bl. 258-264 d. A.) stattgegeben und dem Antragsgegner entsprechend dem erstinstanzlichen Antrag die Unterlassung aufgegeben. Ebenfalls durch Beschlüsse vom 17.10.2001 hat die Kammer die Geschäftswertbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen und diejenige seines Verfahrensbevollmächtigten als unbegründet zurückgewiesen, jeweils ohne Zulassung der weiteren Beschwerde (Bl. 265, 166 und 267, 268 d. A.).

Die Hauptsacheentscheidung greift der Antragsgegner mit seiner weiteren Beschwerde an und macht geltend, das Landgericht habe die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die streitgegenständlichen Räume als Wohnraum nicht berücksichtigt. Da dem Antragsteller bekannt gewesen sei, dass die streitgegenständlichen Räume vom Bauherrn von Anfang an als Wohnräume konzipiert worden seien, verstoße das Unterlassungsbegehren des Antragstellers gegen Treu und Glauben. Zum Geschäftswert ist der Antragsgegner der Auffassung, allenfalls ein Jahresbetrag des Mietertrages sei zu Grunde zu legen, da sonst der Geschäftswert höher läge als bei einer Eigentumsentziehung

Der Antragsteller ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten. Er macht geltend, auf die Baugenehmigung komme es nicht an. Maßgeblich sei allein der Inhalt der Teilungserklärung, der keinen Anhalt dafür biete, dass die streitgegenständlichen Räume zu Wohnzwecken genutzt werden dürften. Eine Vereinbarung über die Änderung des Bestimmungszwecks sei dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 schon mangels Mitwirkung aller Wohnungseigentümer nicht zu entnehmen. Der Unterlassungsanspruch sei auch keineswegs verwirkt. Der Antragsteller hält einen Geschäftswert von 100.000,00 DM für angemessen, ausgehend von einem Jahresmietwert von 12.000,00 DM und einer Nutzungsdauer von über 15 Jahren.

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 43 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO), worauf sie im Rechtsbeschwerdeverfahren allein zu überprüfen war.

Zu Recht ist die Kammer stillschweigend davon ausgegangen, dass der Antragsteller keiner Ermächtigung zur Antragstellung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedurfte. Die Antragsbefugnis steht - soweit nicht die Grundsätze der Verfahrensstandschaft eingreifen - grundsätzlich demjenigen zu, der nach materiellem Recht Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist, deshalb kann einen Anspruch, der einem Wohnungseigentümer individuell zusteht, dieser auch allein durchsetzen. Da die baulichen Veränderungen im Untergeschoss gemeinschaftliches Eigentum betreffen, wodurch wiederum der Wert des Sondereigentums beeinflusst wird, konnte der Antragsteller den Anspruch nach § 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung der streitgegenständlichen Räume im Untergeschoss allein geltend machen (BGH NJW 1998, 3714; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl. § 43, Rdnr. 27; Palandt/Bassenge: WEG, 63. Aufl., § 15, Rdnr. 22 und § 22 Rdnr. 20; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 22 Rdnr. 264 und § 15 Rdnr. 30). Eine vorherige Befassung der Gemeinschaft zur Beschlussfassung ist nicht erforderlich gewesen, da insoweit ausgeschlossen werden kann, dass ein (einstimmiger) Beschluss der Gemeinschaft im Sinn des Antragstellers - die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unterstellt- zustande gekommen wäre.

Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein Anspruch aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG auf Unterlassung der Nutzung der streitgegenständlichen Räume im Untergeschoss als Wohnung zusteht. Für die Bestimmung des zulässigen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums, das der Sondernutzung durch den Antragsgegner unterliegt, ist in erster Linie die Teilungserklärung maßgeblich. Für die Feststellung des Inhalts der Teilungserklärung ist zunächst davon auszugehen, dass nach Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch die Gemeinschaftsordnung zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist und nunmehr den allgemeinen Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt. Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie es sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit kommt es für die Auslegung also nicht auf den Willen des Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb der Erklärung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (OLG Karlsruhe WuM 2001, 140, 141; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 10 Rdnr. 53; Palandt/Bassenge: BGB, 63. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 8; Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 10, Rdnr. 15, jeweils mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 07.03.2003 - 20 W 431/2000 - ). Deshalb kommt es weder auf den tatsächlichen Ausbauzustand, noch auf den Willen des Bauträgers an. Auch aus der Größe des Miteigentumsanteils lässt sich nicht herleiten, dass die Räume im Kellergeschoss im Rahmen des Sondernutzungsrechts als Wohnung genutzt werden dürften. Zwar wird sich in der Regel die Größe der Miteigentumsanteile nach der Wohnungsgröße richten, bei der Festsetzung der Anteilsgröße sind die Miteigentümer aber frei und können außer der Größe anderen Umständen Rechnung tragen, so z. B. die Lage und Beschaffenheit des einzelnen Wohnungseigentums berücksichtigen (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 6, Rdnr. 7 Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 16, Rdnr. 3). Auf Grund des Sondernutzungsrechts des Antragsgegners an den Räumen im Kellergeschoss war ein höherer Miteigentumsanteil auch ohne Zweckbestimmung zum Wohnen gerechtfertigt. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Wohnung Nr. ... . Durch die Nießbrauchsvereinbarungen - unterstellt sie hätten sich auf eine Wohnnutzung bezogen- konnte keine Nutzungsart mit bindender Wirkung für die übrigen Wohnungseigentümer konstituiert werden, die nicht dem objektiven Inhalt der Teilungserklärung entsprach, denn der Antragsgegner konnte auch den Nießbrauchern nur Rechte in dem Umfang einräumen, wie sie ihm selbst zustanden. Der Senat kann bei der ihm als Rechtsbeschwerdegericht selbst obliegenden Auslegung der Teilungserklärung der Kammer darin folgen, dass es sich bei der Beschreibung des Wohnungseigentums des Antragsgegners um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handelt. Diese hat zum Inhalt, dass die dem Sondernutzungsrecht des Antragsgegners unterliegenden Räume im Untergeschoss grundsätzlich nur als Kellerräume genutzt werden dürfen. Aus der Planskizze des Kellergeschosses, auf die als Anlage 2 in der Teilungserklärung Bezug genommen wird, ist im vorliegenden Verfahren zwar nicht eindeutig ersichtlich, welche Kellerräume im einzelnen der Sondernutzung unterliegen, da diese ... Umrandung aus der Kopie nicht erkennbar ist. Hierzu haben die Vorinstanzen auch keine Feststellungen getroffen, was aber unschädlich ist. Denn soweit die Räume im Kellergeschoss die Bezeichnung "Fahrräder", "Hobby" und "Vorräte" in der Planskizze tragen, sind sie eben sowenig zum Wohnen bestimmt wie die als "Keller" bezeichneten Räume.

Das Sondernutzungsrecht des Antragsgegners ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Räume weiterhin Gemeinschaftseigentum geblieben sind und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden dürfen. Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nicht anderes gelten als für Sondereigentum. Auch Räume, die zum Sondereigentum gehören, können abweichend von ihrem Bestimmungszweck nur dann anders genutzt werden, wenn die andersartige Nutzung nicht mehr stört oder beeinträchtigt als die bestimmungsgemäße (OLG Karlsruhe, aaO.). Die Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken stellt sich nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (BayObLG NZM 2000, 44; Senat, Beschluss vom 27.10.2003 -20 W 392/01-) gegenüber einer solchen gemäß der Zweckbestimmung als intensivere und konfliktträchtigere Nutzung dar und ist daher prinzipiell ausgeschlossen (OLG Düsseldorf NZM 2000, 866, 867; BayObLG ZWE 2000, 122). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Änderung des Bestimmungszweckes eine allstimmige Vereinbarung voraussetzt oder durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden könnte, denn beides liegt nicht vor. Dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 ist entgegen der Meinung der Vorinstanzen keine Beschlussfassung zu den Voraussetzungen der Wohnnutzung der Kellerräume zu entnehmen. Es fehlt bereits an der nach der neuen Rechtsprechung des BGH (ZWE 2001, 530) zur rechtswirksamen Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses erforderlichen Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses zu diesem Thema durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung. Aber auch konkludent ist keine Beschlussfassung zu dem Thema der Wohnnutzung der Kellerräume im Fall einer Genehmigung der Nutzungsänderung erfolgt. Gegenstand der Beschlussfassung war nur die Ermächtigung des Antragstellers, einen Anwalt mit der Feststellung zu beauftragen, welche Umlagen für die Kelleräume erhoben werden können, die Kostentragung für diese Feststellung und die rückwirkende Erhebung dieser Umlage. Auf Grund der schon nach dem Wortlaut des TOP 2 der Wohnungseigentümerversammlung unzutreffenden Auslegung der Vorinstanzen ist der Senat zur eigenen Auslegung befugt. Die Erörterung der baubehördlichen Genehmigung als Voraussetzung einer Wohnnutzung bzw. Vermietung am 26.01.1996 kann deshalb nur im Rahmen der Prüfung, ob der Antragsteller seinen Unterlassungsanspruch verwirkt hat, Berücksichtigung finden. Dies gilt gleichermaßen auch für die " Bestätigung" vom Dezember 1987, die weder eine konkludente Genehmigung der Vermietung an die damalige Mieterin darstellt, noch eine Vereinbarung über eine Änderung der Zweckbestimmung. Der Antragsgegner behauptet selbst nicht, dass an dieser "Bestätigung" alle damaligen Wohnungseigentümer mitgewirkt hätten.

Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Unterlassung der zweckwidrigen Nutzung auch nicht verwirkt. Die Feststellung, ob das für eine Verwirkung erforderliche Zeit- und Umstandsmoment gegeben ist, liegt ganz wesentlich auf tatsächlichem Gebiet. Die Überprüfung in der Rechtsbeschwerde muss sich deshalb darauf beschränken, ob das Landgericht wesentliche Tatumstände übersehen hat bzw. seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen (BayObLG ZMR 1999, 847). Dies ist aber nicht der Fall. Auf Grund des bloßen Zeitablaufs ist für den Antragsgegner kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, vielmehr müssen dazu noch weitere Umstände hinzutreten, die die Feststellung rechtfertigen, der Schuldner des Anspruchs habe darauf vertrauen dürfen, dass der Gläubiger den Anspruch nicht mehr geltend mache (BGH NJW 1984, 1684; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 9. Aufl., § 15, Rdnr. 32 ). Dass das Landgericht das Vorliegen derartiger Umstände nicht angenommen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Kammer darauf abgestellt, dass der Antragsgegner sich auf die "Bestätigung" vom Dezember 1987, an der auch der Antragsteller und seine Ehefrau mitgewirkt haben, als Vertrauensgrundlage nicht berufen kann, weil es um einen ganz anderen Erklärungsinhalt geht. Ob eine konkrete Mieterin stört, ist etwas anderes als das generelle Einverständnis mit einer gegen die Teilungserklärung verstoßende Nutzung. Nachdem der Antragsgegner durch sein Schreiben vom 10.12.1993 selbst eine Vermietungsabsicht hinsichtlich der Räume im Keller dementiert hat, wäre es seinerseits treuwidrig, aus der anschließenden Untätigkeit des Antragstellers für seine Rechtsposition etwas herleiten zu wollen. Auf die Erörterungen zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 26.01.1996 kann der Antragsgegner sich zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes ebenfalls nicht stützen. Die dort aufgeführte Voraussetzung der baubehördlichen Genehmigung der Nutzungsänderung - die unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird- hat er erst im März 2001 während des Erstbeschwerdeverfahrens erfüllt. Dass die weitere aus TOP 2 zu entnehmende Voraussetzung, nämlich die Klärung der Umlagenhöhe für die Kellerräume, zwischenzeitlich erfolgt wäre, hat der Antragsgegner selbst nicht vorgetragen und sie ist auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung zu den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) . Zur Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ( § 47 Satz 2 WEG) hat der Senat keine Veranlassung gesehen.

Den Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Senat in Anlehnung an die Schätzung des Landgerichts festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG). Zwar ist der Senat anders als die Kammer der Auffassung, dass vorliegend wie auch sonst in den Verfahren nach §§ 43 ff. WEG das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung für die Festsetzung des Geschäftswertes - im Gegensatz zur Beschwer - maßgeblich ist (so auch BayObLG WuM 1994, 157, 159 und OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 89: a.A. KG ZMR 1993, 346). Auch das Kammergericht ist in der zitierten Entscheidung aber von der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 2 KostO ausgegangen. Wenn die Vorinstanzen den Regelwert des § 30 Abs. 2 a. F. von 5.000,00 DM bereits verdoppelt haben, so begegnet die daraus resultierende Schätzung auf 10.000,00 DM keinen Bedenken. Auf die in der Vergangenheit möglicherweise gezogenen Nutzungen kommt es nicht an, da es nicht um diese, sondern um die zukünftige Nutzung geht. Zu den aktuellen Nutzungsumständen bzw. daraus ersichtlichen Entwicklungen in der Zukunft ist aber weder im Hinblick auf die wertmäßigen Beeinträchtigung des Miteigentumsanteils des Antragstellers, noch zu dem höheren Ertragswert des Miteigentumsanteils des Antragsgegners konkreter Tatsachenvortrag erfolgt, obwohl dazu Gelegenheit bestand.

Ende der Entscheidung

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