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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 20 W 52/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 I
BGB § 1897 V
Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer.
Gründe:

Nachdem dem Amtsgericht auf Mitteilung des behandelnden Arztes bzw. der Tochter der Betroffenen bekannt wurde, dass die Betroffene einer Betreuung bedürfe, leitete das Amtsgericht Darmstadt ein Betreuungsverfahren ein. Hintergrund für das Betreuungsverfahren war insbesondere, dass es Meinungsverschiedenheiten zwischen den die Betroffene behandelnden Personen und der Tochter der Betroffenen, Frau A, gab, da diese es ablehnte, dass der Betroffenen eine Magensonde gelegt wird.

Mit Beschluss vom 14.09.2005 wurde im Wege einstweiliger Anordnung Herr Dr. B zum Betreuer für die Betroffene bestellt (Bl. 37 ff. d. A.). Hinsichtlich der Auswahl des Betreuers führte das Amtsgericht aus, dass ein Berufsbetreuer bestellt werden müsse, da kein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer habe vorgeschlagen werden können. Die Tochter der Betroffenen sei als Betreuerin ungeeignet, da sie die Betroffene verhungern lassen wolle und das Legen einer Magensonde ablehne. Das Amtsgericht hatte zuvor die Betroffene im Beisein ihrer Tochter sowie die Tochter angehört (Bl. 41 f d. A.), ein Sachverständigengutachten zur Frage der Betreuungsbedürftigkeit (Bl. 14 ff. d. A.) eingeholt und darüber hinaus für die Betroffene einen Verfahrenspfleger bestellt.

Mit Beschluss vom 13.10.2005 bestellte das Amtsgericht Darmstadt (Bl. 60 ff. d.A.) nunmehr im Hauptsacheverfahren einen Betreuer für die Betroffene und bestimmte wiederum Herrn Dr. B zum Betreuer mit der gleichen Begründung wie im einstweiligen Anordnungsverfahren.

Gegen diese Entscheidung legte die Tochter der Betroffenen Beschwerde ein, mit der Begründung, dass sie selbst die Betreuung ihrer Mutter übernehmen wolle. Zur Begründung verwies sie auf ein Attest von Dr. C (Bl. 64 ff d.A.), aus dem sich ergebe, dass - was sie bereits vorher gewusst habe - ihre Mutter ganz eindeutig eine Magensonde ablehne. Es sei daher mitnichten so, dass sie ihre Mutter verhungern lassen wolle: es sei ihr einzig wichtig, dem erklärten Willen ihrer Mutter gemäß zu handeln. Da sie in einer sehr engen Beziehung zu ihrer Mutter stehe, wolle sie deren Betreuung ausüben.

Nach Einholung der Stellungnahme des wiederum bestellten Verfahrenspflegers (Bl. 78 ff. d. A.) hob das Landgericht mit dem hier angegriffenen Beschluss (Bl. 94 ff. d. A.; 106 f d.A.) den Beschluss des Amtsgerichts auf, entließ den vom Amtsgericht bestellten Berufsbetreuer und bestimmte statt dessen die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin.

Unter Berücksichtigung des sogenannten Verwandtenvorzugs sei die Tochter der Betroffenen zur Betreuerin zu bestellen. Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts sei die Äußerung der Tochter in der Anhörung durch das Amtsgericht sowie im Beschwerdeverfahren, der Betroffenen entsprechend ihrem Wunsch keine Magensonde legen lassen zu wollen, kein Grund, von einer Ungeeignetheit als Betreuerin auszugehen. Unabhängig davon, dass sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, dass das Legen einer Magensonde derzeit nicht erforderlich sei, ergebe sich aus der generellen Weigerung der Tochter der Betroffenen keine grundsätzliche Ungeeignetheit zum Führen eines oder gar aller der angeordneten Aufgabenkreise, denn der Betreuer unterliege der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes. Dies bedeute für den Fall, dass der Betreuer einer von den jeweiligen Ärzten befürworteten lebenserhaltenden Maßnahme - bei der entsprechenden medizinischen Indikation - nicht zustimme, die jeweilige lebensverlängernde oder -erhaltende medizinische Maßnahme grundsätzlich bis zu einer anderslautenden Entscheidung des dann angerufenen Vormundschaftsgerichtes fortzusetzen sei. Die Einstellung der Beteiligten zu 1) könne sich jedenfalls dann, wenn die behandelnden Ärzte lebenserhaltende Maßnahmen befürworteten, nicht zulasten der Betroffenen auswirken, ohne dass diese sich strafbar mache.

Gegen den Beschluss des Landgerichts legte der Verfahrenspfleger mit Schriftsatz vom 14.02.2006 (Bl. 112 ff. d. A.) weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, dass die Tochter der Betroffenen wiederum als Betreuerin entlassen werde und statt dessen der ursprünglich bestellte Betreuer Dr. B bzw. ein anderer Berufsbetreuer mit den Aufgaben der Betreuung betraut werde. Er ist der Auffassung, dass die Tochter der Betroffenen ungeeignet sei, das Amt des Betreuers für die Betroffene zu übernehmen, da sich gezeigt habe, dass sie in Krisensituationen nicht in der Lage sei adäquat zu handeln, was sich insbesondere im Rahmen der Auseinandersetzung um das Legen einer Magensonde gezeigt habe.

Der ehemalige Betreuer erklärte sich mit der Bestellung der Tochter zur Betreuerin einverstanden (Bl. 127 d. A.).

Die weitere Beschwerde ist zulässig; der im landgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrenspfleger ist gemäß §§ 67 Abs. 2 FGG befugt, weitere Beschwerde einzulegen.

Die weitere Beschwerde ist jedoch nicht begründet, die Entscheidung des Landgerichts hält der im weiteren Beschwerdeverfahren allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler (§§ 27 Abs. 1 FGG; 546, 547 ZPO) stand.

Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestimmt das Vormundschaftsgericht eine Person zum Betreuer, die geeignet ist, die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen und ihn im dafür erforderlichen Umfang persönlich betreut. Schlägt der Betroffene - wie hier - keine konkrete Person vor, so ist bei der Auswahl auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Betroffenen insbesondere zu Kindern, sowie auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht zu nehmen (§ 1897 Abs. 5 BGB). Ausschlaggebend ist letztlich immer das Wohl des Betroffenen, weshalb bei der Auswahl zu berücksichtigen ist, durch wen die bestmögliche Betreuung und Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen gewährleistet wird (BayObLG FamRZ 1996, 507 f).

Die Betreuerauswahl durch das Landgericht begegnet keinen rechtlichen Bedenken; die Kammer hat bei der ihr obliegenden Ermessensentscheidung zum einen die verwandtschaftlichen Bindungen der Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 5 BGB berücksichtigt und auch die Gefahr von Interessenkonflikten in seine Entscheidung mit einbezogen.

Hinsichtlich der Frage lebensverlängernder Maßnahmen durch das Legen einer Magensonde hat das Landgericht zu Recht offen gelassen, ob das Verhalten der Tochter dem erklärten Willen der Betroffenen entspricht, obgleich der Akteninhalt dafür spricht, dass ein Interessenkonflikt zwischen der Betroffenen und deren Tochter hinsichtlich des Legens einer Magensonde nicht besteht, sondern vielmehr die Tochter lediglich die früher geäußerten Wünsche auf Vermeidung lebensverlängernder Maßnahmen respektiert.

Auch das Wohl der Betroffenen wurde durch die Kammer hinreichend berücksichtigt, denn die Tochter der Betroffenen ist ihre langjährige Bezugsperson, die am besten den Wünschen und Vorstellungen der Betroffenen gerecht werden kann. Die Tatsache, dass die ausgewählte Betreuerin bereits im Vorfeld des Betreuungsverfahrens und bei ihrer Anhörung mitgeteilt hat, lebensverlängernde Maßnahmen, wie das Legen einer Magensonde, abzulehnen, führt - wie die Kammer zu Recht anmerkt - nicht zu einer Beeinträchtigung des Wohles der Betroffenen. Dieser Konflikt wäre nur dann zu erwarten, wenn behandelnde Personen die Notwendigkeit lebensverlängernder Maßnahmen sehen und anbieten, die Betreuerin diese jedoch verweigern möchte. Eine derartige Verweigerung ist jedoch wirksam nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts möglich und lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen sind daher bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts durchzuführen bzw. fortzusetzen (BGH, XII ZB 2/03, zit. nach Juris, Rdnr. 56).

Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Wohles der Betroffenen durch die ablehnende Haltung der zur Betreuerin bestellten Tochter ist daher nicht zu befürchten. Andere Anhaltspunkte, die eine Ungeeignetheit der vom Landgericht bestellten Betreuerin nahe legen könnten, sind weder ersichtlich noch vom weiteren Beschwerdeführer vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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