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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: 20 W 524/01
Rechtsgebiete: GBO, WEG


Vorschriften:

GBO § 53
WEG § 8
WEG § 10 Abs. 2
Die einer Notariatsangestellten im Rahmen der Protokollierung einer Teilungserklärung erteilte Vollmacht der teilenden Alleineigentümerin, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen abzugeben, die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind, genügt nicht zur wirksamen Erklärung eines Nachtrags zur Teilungserklärung, in dem die in der Teilungserklärung enthaltene Kostenverteilung ergänzt wird. Durch die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher unterlassene Eintragung dieses Nachtrags wird das Grundbuch nicht im Sinn von § 53 GBO unrichtig.
Gründe:

Mit notarieller Urkunde vom 30.12.1993 - Urkundenrolle Nr. .../1993 des Notars P mit Amtssitz in O4 - teilte die vormalige Eigentümerin des Grundstücks X-straße ..., die Firma R GmbH mit Sitz in O6, dieses Grundstück in zwei selbständige Grundstücke von ca. 6722 qm und ca. 1730 qm. Auf dem größeren Grundstück sollten 3 Mehrfamilienhäuser, 18 Reihenhäuser sowie eine Tiefgarage mit 16 Plätzen errichtet werden. Zu diesem Zweck teilte die Eigentümerin das Eigentum an der noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 6.722 qm in 54 Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit Sonder- bzw. Teileigentum an 38 noch zu errichtenden Wohnungen bzw. Reihenhäusern und 16 Tiefgaragenstellplätzen.

Unter Ziffer IV. 5. der Urkunde war folgendes bestimmt:

" Die auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Steuern und öffentlichen Abgaben sowie alle sonstigen öffentlichen Gebühren, Versicherungsprämien und Beiträge, insbesondere Wasser-, Gas-und Stromgebühren, werden von den Wohnungseigentümern entsprechend ihren Miteigentumsanteilen getragen, sofern keine getrennte Abrechnung oder Ablesung erfolgt.

Hinsichtlich der Regelung der Kostenverteilung gilt bezüglich der Reihenhäuser Nr. 11 - 25 und 31 - 33 eine Auslegungsregel derart, daß diese Einheiten wirtschaftlich so zu behandeln sind, als wären es getrennte, realgeteilte Wohneinheiten mit Grundstück."

Unter Abschnitt V bewilligte und beantragte die Eigentümerin die Teilung und die in Abschnitt IV der Urkunde und die über Sondernutzungsrechte getroffenen Bestimmungen als Inhalt des Wohnungseigentums im Grundbuch einzutragen. In Abschnitt VI der Urkunde erteilte die Eigentümerin zwei Notariatsangestellten Vollmacht, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde in ihrem Namen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur Wahrung dieser Urkunde um Grundbuch erforderlich sind, insbesondere die nach erfolgter Vermessung des Grundstücks erforderlichen Identitätserklärungen abzugeben.

Am 13.10.1994 beglaubigte der Notar P zu seiner Urkundenrolle Nr. .../1994 eine Erklärung der Notariatsangestellte S, in der diese unter Bezugnahme auf ihre Bevollmächtigung aus der Urkunde vom 30.12.1993 als Nachtrag zu der Teilungserklärung klarstellte, dass es sich bei den Wohnungseigentumseinheiten Nrn. 11, 18 und 19 des Aufteilungsplans um Reihenhäuser im Sinne der Teilungserklärung handele.

Am 13.04.1995 wurde zu UR- Nr. .../1995 ein weiterer Nachtrag zur Teilungserklärung vom 30.12.1993 öffentlich beglaubigt. Darin erklärte die Notariatsangestellte S unter Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht:

"In Ergänzung der Ziffer IV 5. (Kostenregelung) wird erklärt, daß die Wohnungen Nr. 1-10, Nr. 26 - 30 und die Wohnungen Nr. 34 - 38 des Aufteilungsplanes im Hinblick auf die Kosten- und Umlagenverteilung jeweils behandelt werden wie drei voneinander getrennt stehende Mehrfamilienhäuser. Dies gilt auch für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung."

Die vorgenannten Urkunden nebst einer Identitätserklärung vom 22.07.1994 und weiteren Urkunden, wie Teilungsgenehmigung und Abgeschlossenheitsbescheinigung, überreichte der vorgenannte Notar mit Schreiben vom 13.04.1995 mit dem Antrag, die Urkunden im Grundbuch zu wahren. Schließlich reichte der Notar einen weiteren Nachtrag zur Teilungserklärung vom 02.05.1995 - Urkundenrolle Nr. .../1995 -, mit dem Auslassungen im Text aufgrund eines Schreibversehens hinsichtlich der Sondernutzungsrechte an Grundstücksflächen und Abstellplätzen ergänzt wurden, bei dem Grundbuchamt ein. Wegen der Einzelheiten der genannten Urkunden wird auf die beigezogenen Grundakten Wohnungsgrundbuch von O3 Blatt ... Bezug genommen.

Die Teilung gemäß § 8 WEG wurde nach den Feststellungen des Landgerichts am 02.06.1995 durch Anlegen von Grundbuchblättern für jeden Miteigentumsanteil (Blätter ... bis ...) und entsprechende Eintragungen gewahrt. In den Bestandsverzeichnissen der Grundbuchblätter wurde jeweils eingetragen:

"... wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom 30. Dezember 1993 und 13. Oktober 1994 und 2. Mai 1995 Bezug genommen."

Mit notarieller Urkunde vom 29.09.1994 -UR-Nr. .../94 des Notars T, O4- kaufte der Beteiligte zu 1) einen Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 6 und dem Sondernutzungsrecht an einem PKW-Stellplatz. Der Beteiligte zu 1) erklärte in den Vorbemerkungen dieser Urkunde, er habe eine beglaubigte Kopie der Teilungserklärung erhalten und stimme dieser Erklärung zur Begründung des Wohnungseigentums zu. Auch er erteile den Notariatsangestellten Vollmacht, alle Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, die zur Wahrung der Teilungserklärung im Grundbuch erforderlich sind.

Am 09.06.1995 wurde für den Beteiligten zu 1) eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 24.07.1995 - Urkundenrolle Nr. .../1995 -erklärte die vormalige Eigentümerin hinsichtlich des aus dem Rubrum ersichtlichen verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentums die Auflassung zugunsten des Beteiligten zu 1), der am 05.09.1995 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.

Auf Grund eines Berichtigungsantrags des Beteiligten zu 1 ), der geltend gemacht hat, es sei zu einer für ihn nachteiligen Änderung der Teilungserklärung gekommen ohne seine Einbeziehung, weshalb das Grundbuch zu berichtigen sei, wurde das Grundbuchamt schließlich darauf aufmerksam, dass in den vorgenannten Grundbuchblättern die Bezugnahme auf den Nachtrag vom 13.04.1995 zur Teilungserklärung nicht eingetragen worden war. Am 07.03.2001 wurden von Amts wegen in die jeweiligen Grundbuchblätter Widersprüche gegen die Richtigkeit des Grundbuches wegen der fehlenden Inbezugnahme des Nachtrags vom 13.04.1995 zur Teilungserklärung vom 30.12.1993 eintragen. Der Antrag des Beteiligten zu 1), den Amtswiderspruch zu löschen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.04.2001 (Bl. 114 d. A.) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Grundbuchamt ausgeführt, dass eine Löschung von Amts wegen derzeit nicht in Betracht komme. Das Grundbuch sei wegen der fehlenden Eintragung des Nachtrags vom 13.04.1995 unrichtig. Dieser habe ebenso wie die beiden anderen Nachtragserklärungen im Grundbuch gewahrt werden müssen, da sie von der den Notariatsangestellten in der UR-Nr. .../93 erteilten Vollmacht gedeckt gewesen sei. Da auch keine Bewilligungen der Miteigentümer, zu deren Gunsten der Amtswiderspruch eingetragen wurde, vorliegen, komme auch eine Löschung auf Antrag nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt, der nicht abgeholfen worden ist.

Die im Rubrum genannten weiteren Beteiligten zu 2) bis 33) sind der Beschwerde des Beteiligten zu 1) entgegen getreten. Überdies haben sie die nachträgliche Eintragung der Bezugnahme auf den Nachtrag vom 13.04.1995 in den jeweiligen Bestandsverzeichnissen beantragt. Sie haben im Wesentlichen vorgetragen, dem Nachtrag vom 13.04.1995 liege ein Beschluss der damaligen Alleineigentümerin zu Grunde. Die Teilungserklärung habe im damaligen Zeitpunkt in dieser Weise geändert werden können, da noch keine Auflassungserklärung für einen Erwerber eingetragen gewesen sei. Soweit schon Kaufverträge geschlossen worden waren, seien die Erwerber mit Schreiben des Notars vom 26.04.1995 informiert worden und hätten nicht widersprochen. Dies gelte auch für den Beteiligten zu 1).

Die Beteiligten zu 35) und 36) haben darauf verwiesen, dass der Nachtrag vom 13.04.1995 durch die erteilte Vollmacht nicht gedeckt gewesen sei, da sie eine inhaltliche Änderung der Teilungserklärung zum Gegenstand gehabt habe, während die übrigen Nachträge nur formelle Unrichtigkeiten betroffen hätten. Über die Billigkeit der Kostenverteilung in der Teilungserklärung habe nicht das Grundbuchamt zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 22.08.2001 (Bl. 190-197 d. A.) hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den in dem betroffenen Grundbuch in Abt. II, lfde. Nr. 2 eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen.

Die Kammer hat ausgeführt, jedenfalls für den Zeitpunkt der Eintragung des Widerspruchs sei keine Unrichtigkeit des Grundbuchs gegeben gewesen. Zwar sei das Grundbuch zunächst wegen der fehlenden Bezugnahme auf den Nachtrag vom 13.04.1995 unrichtig gewesen, da die Eintragung im Grundbuch nicht mit der Teilungserklärung übereinstimmte. Insoweit bestünden keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der notariell beglaubigten Erklärung vom 13.04.1995, da die Notariatsangestellte auch insoweit wirksam bevollmächtigt gewesen und die notarielle Beurkundung nicht notwendig gewesen sei. Nach der Eintragung des Beteiligten zu 1) stimme aber die Grundbucheintragung mit der materiellen Rechtslage überein. Der Schutz des guten Glaubens eines Sonderrechtsnachfolgers erstrecke sich nach § 892 Abs. 1 Satz 1 BGB auch darauf, dass bei dem Wohnungseigentum Vereinbarungen mit Wirksamkeit ihm gegenüber über den im Grundbuch ausgewiesenen Bestand hinaus nicht getroffen sind. Da der Beteiligte zu 1) den Zugang einer Mitteilung des Notars P gemäß dessen Schreiben vom 26.04.1995 und die Kenntnisnahme von dem Nachtrag vom 13.04.1995 bestritten habe, seien schon dieser Zugang und die Kenntnisnahme nicht glaubhaft, weil nicht überwiegend wahrscheinlich und deshalb sei auch nicht die Bösgläubigkeit des Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Grundbuchunrichtigkeit nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 13) und 14) durch Anwaltschriftsatz vom 19.11.2001 und die Beteiligten zu 22), 23), 28)-32) durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.11.2001 weitere Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 4) - 7), 10), 11) und 25) - 27) haben privatschriftlich weitere Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4)-7), 10), 11) und 25)-27) ist unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form angebracht worden ist, sie wurde weder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der zuständigen Gerichte (Amtsgericht O4-Grundbuchamt-, Landgericht Darmstadt, Oberlandesgericht Frankfurt am Main), noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt ( § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO).

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 13), 14), 22), 23) und 28)-32) ist zulässig gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GBO. Die Beschwerdebefugnis ergibt sich daraus, dass der Widerspruch, dessen Löschung das Landgericht angeordnet hat, zu Gunsten der in den Grundbuchblättern ... bis ... eingetragenen jeweiligen Eigentümer und damit auch der Beschwerdeführer eingetragen ist.

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht ( §§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Amtswiderspruchs vom 07.03.2001 nicht vorlagen.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt die Eintragung eines Amtwiderspruchs voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, wobei es sich nach dem Gesetzeszweck, nämlich Regressansprüche zu vermeiden, um eine Eintragung handeln muss, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter: GBO, 25. Aufl., § 53, Rdnr. 2; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 394).

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Anwendung von § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO schon daran scheitert, dass das Grundbuchamt in Bezug auf den Nachtrag vom 13.04.1995 keine Eintragung vollzogen hat. Selbst bei Verbindung von mehreren Anträgen nach § 16 Abs. 2 GBO kommt nämlich die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht deshalb in Betracht, weil einer von ihnen nicht vollzogen worden ist, da die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 16 GBO nicht zur Eintragung eines Amtswiderspruchs führt (BayObLG Rpfleger 1982, 176; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 400 ).

Aber auch wenn die bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher im Bestandsverzeichnis wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums eingetragene Bezugnahme als einheitliche Eintragung bewertet wird und in der fehlenden Aufführung des Nachtrags vom 13.04.1995 eine Gesetzesverletzung zu sehen wäre, weil der einheitliche Eintragungsantrag auf Wahrung der Teilungserklärung vom 13.04.1995 nicht vollständig vollzogen wurde, müsste das Grundbuch dadurch im Sinn des § 894 BGB unrichtig sein, also der Eintragungsvermerk und die zulässig in Bezug genommene Eintragungsbewilligung die materielle Rechtslage nicht zutreffend wiedergeben.

Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall, da der Nachtrag vom 13.04.1995 zur Teilungserklärung unwirksam ist. Zwar kann der teilende Eigentümer bis zur Eintragung der ersten Auflassungsvormerkung, die naturgemäß erst nach Anlegung der Wohnungsgrundbücher am 02.06.1995 erfolgen konnte, die Teilungserklärung -und damit auch die Gemeinschaftsordnung- noch ändern, da eine Wohnungseigentümergemeinschaft erst zu diesem Zeitpunkt entsteht (Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 8, Rdnr. 12; Palandt/Bassenge: WEG, 66. Aufl., § 8, Rdnr. 5 und 6, Einleitung vor § 1 WEG, Rdnr. 7). Diese Änderung muss aber selbst wiederum nach § 8 WEG, also durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt, erfolgen (Weitnauer: WEG, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall hat aber nicht der teilende Eigentümer die Nachtragserklärung vom 13.04.1995 abgegeben, sondern seine Bevollmächtigte, die Notariatsangestellte S. Dieser war unter Abschnitt VI der Urkunde vom 30.12.1993 zwar eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt worden, eventuell erforderliche Nachtragserklärungen zu dieser Urkunde im Namen der teilenden Alleineigentümerin abzugeben. Aus dem Zusatz "..., die zur Wahrung dieser Urkunde im Grundbuch erforderlich sind", ergibt sich aber eindeutig, dass es sich nur um eine Vollzugsvollmacht handelt. Der Nachtrag vom 13.04.1995 stellt aber eine inhaltliche Ergänzung der am 30.12.1993 protokollierten Teilungserklärung dar. Die von der gesetzlichen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenregelung in Abschnitt IV Ziffer 5, wonach die Reihenhäuser Nr. 11-25 und 31-33 wirtschaftlich so zu behandeln sind, als wären es getrennte, realgeteilte Wohneinheiten mit Grundstück, wird nach diesem Nachtrag auf die Wohnungen Nr. 1-10, Nr. 26-30 und Nr. 34-38 erstreckt, die für die Kosten- und Umlagenverteilung jeweils behandelt werden sollen wie drei voneinander getrennt stehende Mehrfamilienhäuser. Dieser Nachtrag war nicht erforderlich, um die am 30.12.1993 protokollierte Teilungserklärung zu vollziehen und deshalb von der Vollzugsvollmacht nicht gedeckt.

Deshalb ist die Auslegung des Landgerichts, die der Notariatsangestellte erteilte Vollmacht habe sie nicht nur zum Vollzug der Urkunde, sondern auch zur Änderung der Teilungserklärung ermächtigt, nicht frei von Rechtsfehlern, weshalb der Senat nicht an diese Auslegung gebunden ist (Demharter, aaO., § 78, Rdnr. 18).

Auch im Rahmen der selbständigen Betreuungstätigkeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO bedarf sogar der Notar selbst einer ausdrücklichen Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen im Namen der Beteiligten. Erst die Vollmacht gibt dem Notar die bürgerlich-rechtlichen Mittel, um seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag im Rahmen der Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege erfüllen zu können (Reithmann in Schippel/Bracker: BNotO, 8. Aufl., § 24, Rdnr. 35). Dies muss umso mehr für die einer Notariatsangestellten erteilten Vollmacht gelten.

Auch nach § 15 GBO kann der Notar im Namen eines Antragsberechtigten nur dann die Eintragung beantragen, wenn er die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Nur insoweit gilt der Notar als zur Stellung eines Eintragungsantrags nach § 15 GBO ermächtigt, andere zur Eintragung erforderlichen Erklärungen kann er allein auf der Grundlage des § 15 GBO nicht abgeben, sein Antrag vermag eine fehlende Eintragungsgrundlage nicht zu ersetzen (Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 15; Herrmann in Kuntze/Ertl: Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 15, Rdnr. 26; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rdnr. 184). Außerhalb des Geltungsbereichs des § 15 GBO kann der Notar für die Beteiligten nur auf Grund rechtsgeschäftlicher Vollmacht handeln. Wenn dem Notar im Rahmen der notariellen Rechtsbetreuung keine ausdrückliche Vollmacht zur Abgabe von Willenserklärungen erteilt ist, besteht auch keine Vertretungsbefugnis nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO. Diese Norm enthält nach allgemeiner Auffassung nur eine Zuständigkeitsregelung, begründet aber keine gesetzliche Verfahrensvollmacht, auch die Vertretungsmacht selbst muss sich aus einer anderen Vorschrift ergeben (Bauer/v. Oefele: GBO, 2. Aufl., § 15, Rdnr. 35; Eylmann/Vaasen: BNotO, 2. Aufl., § 24, Rdnr. 50; Reithmann, aaO., Rdnr. 100, 101).

Wie auch der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Notar in der Form der notariellen Eigenurkunde eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung erklären oder einen fehlenden Antrag ersetzen (Senat, Beschl. v. 11.01.2001- 20 W 255/2000- MittBayNot 2001, 255; Beschl. v. 10.02.2003 -20 W 45/03-; Beschl. v. 15.06.2004 -20 W 179/2003-). Der Nachtrag vom 13.04.1995 erfüllt aber nicht die Voraussetzungen einer notariellen Eigenurkunde. Abgesehen davon, dass nicht der Notar eine Erklärung abgegeben, sondern nur die Unterschrift der Notariatsangestellten unter die von dieser abgegebenen Erklärung protokolliert hat, muss der Errichtung der Eigenurkunde eine Beurkundung dieses Notars vorausgegangen sein, in der dem Notar von dem Beteiligten, dessen Erklärung in Rede steht, ausdrücklich Vollmacht erteilt wurde, seine Erklärung nachträglich zu berichtigen, zu ergänzen oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen inhaltlich anzupassen (Meikel/Brambing: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 29, Rdnr. 147, 152 a; Munzig in Kuntze/Ertl: Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 19, Rdnr. 203). Eine derartige ausdrückliche Bevollmächtigung des Notars zur Abgabe von Willenserklärungen namens der Beteiligten enthält die Urkunde vom 30.12.1993 aber nicht.

Da demnach das Grundbuch hinsichtlich der im Bestandsverzeichnis am 02.06.1995 eingetragenen Bezugnahmen trotz der fehlenden Bezugnahme auf den Nachtrag vom 13.04.1995 schon bei Anlegung der Wohnungsgrundbücher nicht unrichtig war, kommt der Senat zum gleichen rechtlichen Ergebnis wie das Landgericht, ohne dass es auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs des Antragstellers ankäme.

Zu Recht hat das Landgericht auch über den Antrag auf Eintragung des Nachtrags vom 13.04.1995 im Grundbuch nicht entschieden, wie er von einzelnen Beschwerdegegnern gestellt worden ist. Verfahrensgegenstand der Erstbeschwerde war lediglich die Löschung des Amtswiderspruchs vom 07.03.2001 an dem hier betroffenen Wohnungseigentum, nicht jedoch die Wahrung des Nachtrags vom 13.04.1995 im Grundbuch, über die noch gar keine Entscheidung des Grundbuchamts ergangen war und die nach den oben erläuterten Gründen auch nicht eintragungsfähig war.

Ob die in der Teilungserklärung vom 30.12.1993 enthaltene Kostenregelung (grob) unbillig ist und welche Kostenregelung unter Berücksichtigung der baulichen Besonderheiten in der betroffenen Gemeinschaft der Billigkeit entsprechen würde, unterliegt in diesem, lediglich die Berechtigung des eingetragenen Amtswiderspruchs betreffenden Verfahren nicht der Beurteilung des Senats.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da der Antragsteller als einziger Beteiligter mit einem abweichenden Verfahrensziel nicht anwaltlich vertreten war, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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