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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.08.2003
Aktenzeichen: 20 W 525/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 28
Der Verwalter macht sich noch nicht dadurch schadensersatzpflichtig, wenn durch eine zweckwidrige Verfügung über gemeinschaftliche Gelder die Wohnungseigentümer von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden und den Wohnungseigentümern dadurch kein Schaden entsteht.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 525/00

Entscheidung vom 29.08.2003

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft H...str. ..., ...a bis ...g, in 6... O...,

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und der derzeitigen Verwalterin (Beteiligte zu 3.) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.11.2000 am 29.8.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller und die derzeitige Verwalterin (Beteiligte zu 3.) haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 15.346,37.

Gründe:

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin als ihre ehemalige, zum 31.12.1995 ausgeschiedene Verwalterin auf Zahlung in Anspruch. Nach der Teilungserklärung werden die einzelnen Häuser der Wohnungseigentumsanlage kostenmäßig getrennt geführt und abgerechnet. Hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...b" verlangen die Antragsteller von der Antragsgegnerin Zahlung von 8.578,31 DM nebst Zinsen, hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...d" Zahlung von 6.355,98 DM nebst Zinsen und hinsichtlich der Innengemeinschaft betreffend das Haus "H...str. ...g" Zahlung von 17.436,59 DM nebst Zinsen.

Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...b" haben die Antragsteller dazu behauptet, für das Jahr 1994 sei eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 5.022,00 DM gebildet worden. Hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 1993 habe ausweislich des Sparbuches der Saldo zum 31.12.1993 5.937,69 DM betragen, mithin habe das Guthaben insgesamt 10.959,69 DM abzüglich zurückgezahlter 2.381,38 DM, also 8.578,31 DM betragen. Diese habe die Antragsgegnerin nach ihrem Ausscheiden nicht an die Gemeinschaft abgeführt.

Für das Haus "H...str. ...d" sei durch fehlerhafte Verwaltung ein Zinsschaden in Höhe von 2.355,58 DM entstanden, den die Antragsgegnerin ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 31.5.1995 bei ihrer Haftpflichtversicherung einreichen wollte. Außerdem sei in der Abrechnung für das Jahr 1994 eine Instandhaltungsrücklage von 4.000,-- DM ausgewiesen, die die Antragsgegnerin nach ihrem Ausscheiden nicht an die Gemeinschaft abgeführt habe.

Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...g" betrage die Instandhaltungsrücklage ausweislich der Abrechnung für das Jahr 1994 9.541,80 DM. Zusammen mit der Instandhaltungsrücklage von 1993 in Höhe von 9.541,80,DM, die bis zum 5.1.1996 auf 9.800,94 DM angewachsen sei, abzüglich erstatteter 1.906,15 DM, bilde dies einen Betrag von 17.436,59 DM, den die Antragsgegnerin nach ihrem Ausscheiden nicht an die Gemeinschaft abgeführt habe.

Einen erstinstanzlich noch gestellten Auskunftsantrag haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt.

Durch Beschluss vom 17.1.2000, auf den verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin antragsgemäß zur Zahlung verpflichtet.

Die Antragsgegnerin hat den amtsgerichtlichen Beschluss mit Ausnahme des Sollzinsschadens in Höhe von 2.355,58 DM betreffend das Haus "H...str. ...d" im Wege der sofortigen Beschwerde angefochten und insoweit die Zurückweisung des Zahlungsantrags verfolgt.

Sie hat dazu vorgetragen, dass hinsichtlich des Hauses "H...str. ...b" eine Instandhaltungsrücklage für das Jahr 1994 nicht in der vorgesehenen Höhe von 5.022,-DM vereinnahmt worden sei. Insgesamt habe sie nur 23.071,-- DM eingenommen, so dass eine Differenz von 4.582,48 DM bestanden habe. Das laufende Konto sei deshalb nicht gedeckt gewesen und eine Instandhaltungsrücklage nicht gebildet worden. Die Differenz von 5.022,-- DM abzüglich 4.582,48 DM, mithin 459,52 DM, stünden auf dem Girokonto. Die auf dem Instandhaltungskonto vorhandenen 5.937,69 DM habe sie am 5.1.1996 abgehoben und auf das Konto 862851 der Gemeinschaft eingezahlt, wo sie teil- weise im Sollsaldo untergegangen seien.

Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...d" habe die Antragsgegnerin ­ so hat sie weiter behauptet - die 4.000,-- DM für das Jahr 1994 nicht vereinnahmt. Sämtliche Beträge seien auf das Konto Nr. 862851 geflossen, welches im Soll gestanden habe. Ein Betrag von 8.000,-- DM und ein solcher von 1.199,-- DM, die auf dem Instandhaltungssparbuch vorhanden gewesen seien, habe sie bei ihrem Ausscheiden auf das Girokonto übertragen.

Die Instandhaltungsrücklage für das Haus "H...str. ...g" in Höhe von 9.541,80 DM, die sich auf 9.800,94 DM erhöht hätte, habe die Antragsgegnerin ­ so hat sie weiter behauptet - abgehoben und auf das Konto Nr. 8... eingezahlt, welches mit 7.114,-- DM im Soll gestanden habe. Die 9.541,80 DM Instandhaltungsrücklage für das Jahr 1994 seien nicht vereinnahmt worden. Von den gesamten geschuldeten Wohngeldzahlungen in Höhe von 44.747,97 DM seien lediglich 38.029,24 DM gezahlt worden. Es habe eine Differenz von 6.718,73 DM bestanden, weshalb nur 3.223,07 DM gezahlt worden seien. Wegen der Unterdeckung des Girokontos seien diese nicht auf das Instandhaltungskonto eingezahlt worden.

Die Antragsteller haben die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt und die Auffassung vertreten, selbst wenn der Vortrag der Antragsgegnerin zutreffend sein sollte, habe sie sich der Instandhaltungsrücklage bedient, ohne hierzu berechtigt zu sein, denn die Deckung des laufenden Kontos mit der Instandhaltungsrücklage hätte eines Beschlusses der Wohnungseigentümer bedurft. Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...b" haben sie die von der Antragsgegnerin angeführten Zahlen sowie deren Behauptung bestritten, die Wohnungseigentümer seien Wohngeldzahlungen schuldig geblieben. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Antragsgegnerin selbst dann schadenersatzpflichtig wäre, wenn sie das Geld nicht in voller Höhe vereinnahmt hätte, weil sie es in diesem Fall unterlassen habe, die Rückstände ordnungsgemäß aufzulisten und zu verfolgen.

Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...d" haben sie bestritten, dass wie in der Abrechnung angegeben und in der Eigentümerversammlung vom 31.5.1995 Gesamtkosten in Höhe von 4.943,18 DM eingestellt worden seien. Des weiteren haben sie bestritten, dass die Wohngeldzahlungen nicht vollständig gewesen seien. Insoweit sei die Antragsgegnerin nach Rechtsauffassung der Antragsteller verpflichtet, substantiiert vorzutragen und die säumigen Zahler zu benennen. Eine Unterdeckung des Kontos habe es nicht gegeben.

Hinsichtlich des Hauses "H...str. ...g" haben die Antragsteller ebenfalls bestritten, dass das Wohngeld nicht in voller Höhe gezahlt worden sei.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht den amtsgerichtlichen Beschluss im angefochtenen Umfang abgeändert und den Zahlungsantrag insoweit zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Antragsteller und die derzeitige Verwaltung sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie die Rechtsanwendung durch das Landgericht rügen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde (Bl. 387 ff d. A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Es kann dahinstehen, ob neben den Antragstellern die derzeitige Verwalterin, in deren Namen ausdrücklich die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls eingelegt worden ist, überhaupt beschwerdeberechtigt wäre. Da es sich bei dem Wohnungseigentumsverfahren um ein Antragsverfahren handelt, finden grundsätzlich die §§ 43 Abs. 1 WEG, 20 Abs. 2 FGG Anwendung, wonach bei Zurückweisung des Antrags nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist (vgl. BGH NJW 1993, 662; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 19; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 45 Rz. 6); die Beschwerdeberechtigung ergibt sich noch nicht allein aus der durch § 43 WEG begründeten Beteiligtenstellung (vgl. BayObLG WuM 1992, 642, 643; BGH NJW 1993, 662). Nichts anderes gilt im Rahmen der sofortigen weiteren Beschwerde, §§ 43 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 4 FGG. Es wäre auch nicht ersichtlich, inwieweit die derzeitige Verwaltung durch die Zurückweisung der Zahlungsanträge in ihrer eigenen Rechtsstellung beeinträchtigt wäre.

Dies kann deshalb offen bleiben, weil die sofortige weitere Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin der angefochtene Beschluss lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546 ZPO.

Es ist zunächst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht hinsichtlich des Hauses "H...str. ...b" davon ausgegangen ist, dass die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs der Antragsteller in Höhe von 3.556,31 DM wegen der Instandhaltungsrücklage des Jahres 1993 nicht dargetan sind. Dabei hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass nachgewiesen ist ­ und zwischen den Beteiligten wohl auch nicht mehr im Streit steht ­, dass die Antragsgegnerin den insoweit gesondert auf einem Sparbuch angelegten Betrag in Höhe von 5.937,69 DM auf das Girokonto dieses Hauses "H...str. ...b" überwiesen hatte. Damit ist die Verwendung dieses Geldbetrages, auf dessen Fehlen die Antragsteller ihren Zahlungsantrag gestützt hatten, nachgewiesen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht angenommen, dass damit ­ jedenfalls insoweit ­ weder ein Schaden der Antragsteller noch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Antragsgegnerin vorliegen kann, da der Geldbetrag in vollem Umfang dem Vermögen der Antragsteller zugute gekommen ist. Tatsächlich kann es danach in diesem Zusammenhang auch keine Rolle mehr spielen, ob die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen überhaupt dazu berechtigt war, eine entsprechende Buchung vorzunehmen, was die Antragsteller in Abrede stellen. Grundsätzlich macht sich der Verwalter nämlich noch nicht schadensersatzpflichtig, wenn durch eine zweckwidrige Verfügung über gemeinschaftliche Gelder die Wohnungseigentümer von einer anderen Verbindlichkeit befreit werden und den Wohnungseigentümern dadurch kein Schaden entsteht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 27 Rz. 85; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 27 Rz. 29; OLG Hamm DWE 1986, 30 ebenfalls für die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zur Rückführung eines Debetsaldos auf einem Girokonto der Gemeinschaft). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen werden.

Entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde kann es zur Überzeugung des Senats im Zusammenhang mit dem hier geltend gemachten Zahlungsanspruch auch keine hier entscheidungserhebliche Rolle spielen, woher der Sollsaldo auf dem Girokonto dieses Hauses "H...str. ...b" herrührte, der dazu führte, dass lediglich noch ein Teilbetrag der Instandhaltungsrücklage des Jahres 1993 effektiv vorhanden war und ­ allerdings offensichtlich in anderer Höhe, als von der Antragsgegnerin errechnet ­ der derzeitigen Hausverwaltung ausgezahlt wurde. Insbesondere kann hier offen bleiben, ob dieser Umstand wiederum auf einer irgendwie gearteten und von der Antragsgegnerin zu vertretenden Pflichtverletzung beruht, die eventuelle Schadensersatzansprüche begründen könnte. Tatsächlich würde es hierzu im vorliegenden Verfahren an jeglichem konkreten Vorbringen der Antragsteller fehlen, so dass sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches hinsichtlich der gegenständlichen Beträge, also in der geltend gemachten Höhe nicht erkennen ließen. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast die Antragsgegnerin treffe, weil ihnen selber aufgrund der ungeordnet und unvollständig übergebenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin nicht möglich sei, entsprechend vorzutragen, vermag dies hier nicht durchzugreifen. Die Antragsgegnerin hat bis zuletzt ­ auch noch im Verfahren der weiteren Beschwerde ­ darauf hingewiesen, dass anhand der der nunmehrigen Verwaltung übergebenen Kontounterlagen nachvollziehbar sei, welche Ausgaben im einzelnen getätigt worden seien. Dies stellen die Antragsteller zwar in Abrede. Der bloße Hinweis der Antragsteller ­ auch im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde - darauf, dass selbst der Antragsgegnerin auf Aufforderung unmöglich gewesen sei, die Kontenverläufe nachzuvollziehen bzw. die Unterdeckungen zu erläutern, ist angesichts der entgegenstehenden Behauptung der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren jedenfalls unzureichend. Eine entsprechende negative Auskunft der Antragsgegnerin haben die Antragssteller jedenfalls nicht vorgelegt bzw. konkret vorgetragen. Über das Ergebnis eines diesbezüglichen Treffens zwischen dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin und einer Mitarbeiterin der nunmehrigen Verwaltung zur Aufklärung der Differenzen streiten denn auch die Beteiligten, ohne dass es im vorliegenden Verfahren hierauf näher ankäme. Angesichts dessen hätte es wegen der zur Erfüllung ihrer Darlegungslast erforderlichen Tatsachenkenntnis vielmehr den Antragstellern obgelegen, zunächst entsprechende konkrete Auskunfts­ bzw. Rechnungslegungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als ehemaliger Verwalterin geltend zu machen (vgl. dazu im einzelnen Staudinger/Bub, BGB, Stand Juni 1997, § 28 WEG Rz. 465, 593), um gestützt hierauf ein diesbezügliches Fehlverhalten der Antragsgegnerin bei der Verwendung von Einnahmen und/oder der Vornahme von Ausgaben erkennen und darlegen und entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend machen zu können; insoweit vermag sich der Senat der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Antragsteller (vgl. Schriftsatz vom 2.11.2000) nicht anzuschließen. Zur Erfüllung entsprechender Verpflichtungen steht denn auch der ehemaligen Verwaltung ein Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen beim neuen Verwalter zu (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 471). Sinn der §§ 259 ff BGB, die ihre besondere Ausprägung im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Verwalterin unter anderem in § 28 Abs. 4 WEG gefunden haben (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 458), ist es gerade, einem Gläubiger die Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen zu ermöglichen, indem sie ihn in die Lage versetzen, sich Informationen über ihm unbekannte Verhältnisse und Vorgänge zu verschaffen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 261 Rz. 1). Immerhin wurden ja auch offensichtlich Jahresabrechnungen der Antragsgegnerin von den Antragstellern genehmigt und sogar ­ zumindest teilweise ­ Entlastungen der Antragsgegnerin beschlossen; dann wären ohnehin von der Entlastung umfasste Schadensersatzansprüche, aber ggf. auch diesbezügliche Auskunfts- und Rechenschaftsverpflichtungen (vgl. dazu Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 445; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 121), gar nicht mehr durchsetzbar. Der allgemein von den Antragstellern in diesem Verfahren ­ allerdings in Reaktion auf das Vorbringen der Antragsgegnerin - erhobene Vorwurf, die Instandhaltungsrücklage betreffende Wohngelder seien von der Antragsgegnerin bei den Eigentümern gar nicht angefordert und beigetrieben worden, soll ja wohl auch insoweit nicht aufrecht erhalten bleiben. Es mag sein, dass ­ worauf die weitere Beschwerde verweist ­ nach Auskunft und ggf. Rechnungslegung noch verbleibende Unklarheiten bei der Verwendung von den Antragstellern zustehenden Geldern durch die Antragsgegnerin, für die diese keine Erklärung bieten kann, zu ihren Lasten ausgehen, sie mithin eventuell dann noch verbleibende Fehlbeträge im Hinblick auf eventuelle Ausgaben in sich dann herausstellender Größenordnung ggf. auszugleichen hat (vgl. Weitnauer/Hauger, a.a.O., § 28 Rz. 37), wenn sie etwa bestimmte Überweisungen getätigt hat, ohne darlegen und ggf. beweisen zu können, wofür (vgl. etwa BayObLG WuM 1995, 341, 343). Nur insofern ist der von den Antragstellern vorgetragenen Rechtsauffassung zur die ehemalige Hausverwaltung treffenden Darlegungs- und Beweislast im Ergebnis zu folgen. Allerdings kann es im vorliegenden, die Beträge der Instandhaltungsrücklagen betreffenden, Zahlungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichts sein ­ auch nicht unter Maßgabe der §§ 43 Abs. 1 WEG, 12 FGG ­ ohne nähere Darlegung der Anspruchsteller von Amts wegen zu ermitteln, ob einer Hausverwaltung während einer sogar mehrjährigen Verwaltungstätigkeit irgendwelche Pflichtverletzungen bei der Verwendung von Geldern der Antragsteller vorzuwerfen wären und ob diese in irgendeiner Höhe auf Seiten der Antragsteller zu einem Schaden geführt haben mögen. Immerhin ist ­ darauf wurde bereits oben hingewiesen ­ die Verwendung des hier gegenständlichen Geldbetrages, nämlich der Instandhaltungsrücklage des Jahres 1993 für das Haus "H...str. ...b" , zugunsten der Antragsteller belegt; eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin, die zu einem kausalen Schaden der Antragsteller hinsichtlich dieser Instandhaltungsrücklage hätte führen können, wäre nicht erkennbar. Ob ein aufgrund treuwidriger Verfügungen der Antragsgegnerin denkbarer anderweitiger Vermögensschaden in gleicher oder anderer Höhe auf Seiten der Antragsteller entstanden ist, kann nach den obigen Ausführungen dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnommen werden.

Diese Ausführungen gelten entsprechend, soweit die Antragsteller hinsichtlich des Hauses "H...str. ...g" für die Instandhaltungsrücklage des Jahres 1993 einen Betrag von 7.894,79 DM nebst Zinsen geltend machen. Auch insoweit ist nachgewiesen, dass der entsprechende Betrag in Höhe von 9.800,94 DM von der Antragsgegnerin auf das Girokonto des diesbezüglichen Hauses "H...str. ...g" eingezahlt worden und damit im Vermögen der Antragsteller verblieben ist. Insoweit ist auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss zu verweisen.

Letztendlich gilt im Ergebnis das gleiche im Hinblick auf die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Beträge in Höhe von 5.022,- DM für die Instandhaltungsrücklage des Jahres 1994 für das Haus "H...str. ...b", in Höhe von 4.000,- DM für die Instandhaltungsrücklage des Jahres 1994 für das Haus "H...str. ...d" und in Höhe von 9.541,80 DM für die Instandhaltungsrücklage des Jahres 1994 für das Haus "H...str. ...g".

Insofern kann dahinstehen, ob es einen Verfahrensfehler des Landgerichts darstellt, dass es zunächst aufgrund des Beschlusses vom 19.7.2000, Ziffer 3., den Antragstellern aufgegeben hatte, den Nachweis zu erbringen, welche Zahlungen nach den Abrechnungen noch erbracht worden seien, die diesbezüglich eingereichten Unterlagen sodann jedoch nicht berücksichtigt, sondern ausweislich der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die Antragsteller hätten nicht substanziiert dargelegt, dass sie Wohngeldzahlungen in voller Höhe geleistet hätten. Tatsächlich könnte dies den eingereichten Unterlagen ­ zumindest teilweise ­ entnommen werden; anderenfalls hätte das Landgericht angesichts der insoweit angeforderten und vorliegenden Unterlagen ggf. einen rechtlichen Hinweis auf die mangelnde Substanziierung erteilen müssen. Allerdings stellt die Antragsgegnerin im Verfahren der weiteren Beschwerde ­ insoweit in Abänderung ihres Vorbringens in den Tatsacheninstanzen ­ jedenfalls weitgehend gar nicht mehr in Abrede, dass entsprechende Zahlungen ­ wie von den Antragstellern vorgetragen - auf die Wohngeldforderungen geleistet worden seien. Die anderweitigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts könnten also bereits vor diesem Hintergrund nicht aufrecht erhalten bleiben.

Letztlich ist dies für die Entscheidung jedoch unerheblich. Auch insoweit hat das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend darauf verwiesen (Seite 6 des angefochtenen Beschlusses), dass die Antragsteller auch hier verpflichtet gewesen wären, darzulegen, inwieweit der Antragsgegnerin eine zu vertretende Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre, so dass sie in bestimmter Höhe auf Schadensersatz haften könnte. Wie ausgeführt ist jedenfalls nunmehr davon auszugehen, dass die den jeweiligen Instandhaltungsrücklagen zugrunde liegenden Zahlungen der Wohnungseigentümer ­ der Antragsteller ­ auf das Girokonto der jeweiligen Häuser geleistet worden sind. Dies hatten die Antragsteller selber im Schriftsatz vom 2.11.2000 auch so dargestellt. Im Verfahren der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller in diesem Zusammenhang darüber hinaus vorgetragen, dass sie davon ausgehen, dass bereits bei Zahlung der Wohnungseigentümer zur Bildung dieser Instandhaltungsrücklagen entsprechende Rückstände bestanden hätten, d. h. das Wohngeldkonto im Soll gestanden habe (vgl. Seite 6 der Begründung der sofortigen weiteren Beschwerde). Wenn also die die Instandhaltungsrücklagen betreffenden Gelder der Wohnungseigentümer auf dem Wohngeldkonto eingegangen sind und lediglich deshalb sich nicht mehr dort befinden ­ und damit auch nicht an die derzeitige Verwalterin herausgegeben werden konnten - , weil sie ein entsprechendes Sollsaldo des Girokontos ausgeglichen haben, so wäre nicht ersichtlich, aus welchem Gesichtspunkt heraus auf Seiten der Antragsteller ein Schaden gerade in Höhe dieser Zahlungen zur Instandhaltungsrücklage eingetreten sein sollte. Insoweit gilt das gleiche wie bereits oben ausgeführt. Es mag sein, dass es zu irgendwelchen Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin bei der Verwaltung von Geldern der Antragsteller ­ bereits vor oder ggf. auch nach Eingang der die gegenständlichen Instandhaltungsrücklage betreffenden Gelder - gekommen ist, die zu den Unterdeckungen auf den Girokonten und auch einem diesbezüglichen Schaden geführt haben; einen die Instandhaltungsrücklagen betreffenden kausalen Schaden würde dies jedoch noch nicht begründen. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ­ wie bereits oben ausgeführt wurde - behauptet hat, dass anhand der der neuen Verwaltung vorliegenden Kontobelege nachvollziehbar sei, wofür die ­ nun also weitgehend unstreitig - eingezahlten Wohngelder verwendet worden seien bzw. wodurch die Unterdeckungen auf den Konten entstanden seien. Wie dargelegt, stellen die Antragsteller dies zwar in Abrede, sie haben aber die Antragsgegnerin nicht konkret auf Auskunft bzw. Rechnungslegung in Anspruch genommen und das Ergebnis dieser Auskunft im vorliegenden Verfahren vorgelegt, so dass anhand dieser Erklärungen nachvollziehbar wäre, in Höhe welcher Beträge ggf. ein pflichtwidriges Verhalten bei der Verwaltung von Einnahmen und der Vornahme von Ausgaben feststellbar wäre. Die diesbezüglichen Angaben der Antragsteller sind unzureichend. Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die entsprechenden ihr zur Verfügung stehenden Belege in mehreren Aktenkoffern mitgebracht hätte. Es wäre nicht Aufgabe des Gerichts, ohne nähere Darlegung einen ggf. über mehrere Jahre sich erstreckenden Verlauf von mehreren Girokonten nachzuvollziehen bzw. nachzuprüfen und entsprechende Pflichtverletzungen der ehemaligen Verwalterin und darauf sich ggf. gründende Schadensersatzansprüche der Antragsteller dem Grunde und der Höhe nach von Amts wegen zu ermitteln, abgesehen davon, dass es ohne die entsprechenden Tatsachenkenntnisse dazu ohnehin wohl nicht in der Lage wäre. Es wäre auch nicht die Aufgabe der Antragsgegnerin ­ etwa im Rahmen der nach Auffassung der Antragsteller ihr offensichtlich obliegenden Darstellungslast ­ in diesem Zahlungsverfahren einen unter Umständen mehrjährigen Kontenverlauf im einzelnen darzustellen, damit die Antragsteller und/oder das Gericht hieraus eventuelle Unregelmäßigkeiten bzw. Pflichtverletzungen im Umgang mit Forderungen oder anvertrauten Geldern ermitteln, erkennen und darauf gründende Schadensersatzansprüche entwickeln können.

Damit kann dann auch dahinstehen, ob durch die offensichtlich teilweise der Antragsgegnerin erteilte Entlastung ein entsprechender Zahlungsanspruch bzw. entsprechende Hilfsansprüche ausgeschlossen wären; angesichts der fehlenden Angaben der Antragsteller zu Pflichtverletzungen könnte ohnehin nicht überprüft werden, ob und inwieweit eventuelle Ansprüche von einer Entlastung umfasst wären.

Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsteller und die nunmehrige Hausverwaltung die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen haben.

Es besteht jedoch keine Veranlassung, den Antragstellern bzw. der derzeitigen Verwalterin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 47 Satz 2 WEG für eine ausnahmsweise Anordnung der Erstattungspflichtigkeit liegen zur Überzeugung des Senats hier nicht vor. Der bloße Umstand, dass die Antragsteller bzw. die derzeitige Verwalterin im Verfahren der weiteren Beschwerde unterlegen sind, vermag hierfür nicht auszureichen.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG; insoweit hat der Senat die nicht beanstandete Wertfestsetzung durch das Landgericht zugrundegelegt.

Ende der Entscheidung

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