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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 20 W 531/01
Rechtsgebiete: HGB
Vorschriften:
HGB § 17 | |
HGB § 18 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 28.02.2002
In der Handelsregistersache ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07. Dezember 2001 am 28. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR
Gründe:
Die weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren auf Eintragung der Änderung der Firma der Gesellschaft in
A. ... SCH.... ! N... ! S... ! D... ! 24 STUNDEN ! V... ! GmbH
weiter verfolgt, ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg, da der Beschluss des Landgerichts nicht auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die geänderte Firma wegen Verstoß gegen §§ 17, 18 HGB unzulässig ist und deshalb nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zwar wurde durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I, 1474) die Firmenbildungsmöglichkeit erweitert und insbesondere für die GmbH die Verpflichtung zur Wahl einer Personen- oder Sachfirma aufgehoben, so dass nunmehr auch eine Phantasiefirma oder entsprechende Mischformen zulässig sind. Nach dem nunmehr einheitlich für alle Einzelkaufleute und über § 6 HGB sämtliche Handelsgesellschaften geltenden § 18 Abs. 1 HGB muss die Firma, der gemäß § 17 Abs. 1 HGB Namensfunktion zukommt, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Durch diese Anforderungen soll erreicht werden, dass die Firma die Namensfunktion im geschäftlichen Verkehr erfüllen kann (vgl. Schaefer, Handelsrechtsreformgesetz, Erläuterungen zu § 18 HGB; MünchKomm/Bokelmann, HGB Ergänzungsband, § 18 Rn. 22; Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 18 Rn. 10).
Für den vorliegenden Fall bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob nach der Neuregelung des HRefG die Wahl von Buchstabenfolgen in der Firma grundsätzlich in Anlehnung an die gesetzliche Neuregelung des Kennzeichnungsrechts in § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zulässig ist (so etwa Canaris, HGB, 23. Aufl., § 10 Rn. 15; Röhricht/von Westphalen, a.a.0., § 18 Rn. 12; Lutter/Welp ZIP 1999, 1078; Schulenburg NZG 2000, 1156/1157; Ebenroth/Boujong/ Joost, HGB, § 18 Rn. 28) oder dies nur für solche Buchstabenkombinationen gilt, die insbesondere aufgrund der Verwendung von Vokalen als (Phantasie-)Wort aussprechbar sind oder aufgrund ihrer Bekanntheit bereits Verkehrsdurchsetzung besitzen (so etwa: MünchKomm/Bokelmann, a. a. 0., § 18 Rn. 32; Kögel BB 1998, 1645 f; Müther GmbHR 1998, 1058f; OLG Celle DB 1999, 40). Denn auch wenn man von der grundsätzlichen Zulässigkeit von im Wortsinne nicht aussprechbaren Buchstabenkombinationen ausgeht, wofür nach Auffassung des Senates die im heutigen Geschäftsverkehr übliche und weit verbreitete Verwendung von einprägsamen Buchstabenfolgen spricht (siehe hierzu Lutter/Welp, a.a.O., S. 1078; ebenso OLG Frankfurt am Main 6. Zivilsenat-für Unternehmenskennzeichen OLG-Report Frankfurt 1998, 381), erweist sich die hier gewählte Firma aus anderen Gründen als unzulässig.
Denn dieser Firma, die eingangs aus der ....maligen Aneinanderreihung des Großbuchstabens A -jeweils getrennt durch einen Punkt- bestehen soll, fehlt es an der erforderlichen Kennzeichnungseignung. Eine solche einförmige Buchstabenfolge ist für den Geschäftsverkehr nämlich nicht hinreichend unterscheidungskräftig und deshalb als Name zur Individualisierung nicht geeignet (vgl. ebenso MünchKomm/Bokelmann, a.a.0., § 18 Rn. 25; Canaris, a.a.0., § 10 Rn. 16; Lutter/Welp, a.a.O., S. 1078; Schulenburg, a.a.o., S. 1158; OLG Celle DB 1999, 40). Eine derartige sinnlose Aneinanderreihung gleichförmiger Buchstaben ist weder einprägsam noch vernünftig aussprechbar und wird deshalb nach der Verkehrsauffassung nicht als ein zur Individualisierung einer Person oder Gesellschaft bestimmter Name verstanden.
Darüber hinaus verstößt diese Firma gegen den auch im Firmenrecht anwendbaren Grundsatz des Rechtsmissbrauchs. Denn eine derartige sinnlose Aneinanderreihung des ersten Buchstabens des Alphabetes wird ersichtlich gerade nicht zum Zwecke der Kennzeichnung und Individualisierung eines Unternehmens gewählt, sondern verfolgt lediglich den Zweck, in sämtlichen Verzeichnissen und Registern möglichst an erster Stelle aufgeführt zu werden (vgl. ebenso Canaris, a.a.0., § 10 Rn. 16; Röhricht/von Westphalen, a.a.0., § 18 Rn. 13). Damit stellt sie einen Mißbrauch der durch das HRefG eingeführten namensrechtlichen Gestaltungsfreiheit dar, der zur Vermeidung einer Inflation solcher sinnlosen Buchstabenfolgen als Unternehmensbezeichnung durch Versagung der Eintragung im Handelsregister zu unterbinden ist.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 Kost0.
Ende der Entscheidung
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