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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: 20 W 587/99
Rechtsgebiete: KO, AVAG, DNVAG, ZPO
Vorschriften:
KO § 237 | |
AVAG § 11 | |
DNVAG § 10 | |
ZPO § 240 | |
ZPO §§ 239 ff | |
ZPO § 722 | |
ZPO § 723 | |
ZPO § 788 | |
ZPO § 788 I | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 114 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 30.10.2001
In dem Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels ... hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau 25.10.1999 am 30.10.2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.643,13 DM
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten auch für das landgerichtliche Verfahren bewilligt. Insoweit ist das Verfahren gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger. Am 12.01.1995 ist über das Vermögen des Antragsgegners durch Beschluss des Bezirksgerichts Linz, seinem damaligen Wohnsitzgericht, das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens hat das Bezirksgericht das eröffnete Schuldenregulierungsverfahren gem. § 200 Abs. 4 österr. KO aufgehoben (Beschluss vom 06.11.1996) und einen Treuhänder bestellt. Das Abschöpfungsverfahren wird voraussichtlich noch bis zum 15.10.2003 laufen. Der pfändbare Teil des Einkommens des Antragsgegners wird an die Treuhänderin in Linz abgeführt. Der Antragsgegner lebt und arbeitet inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin hat in der Konkurssache des Antragsgegner bei dem Bezirksgericht in Linz eine Forderung von 36.431,33 DM (= 251.485,47 S) angemeldet. Am 26.01.1998 hat sie über diesen Betrag vom Bezirksgericht in Linz einen vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis erhalten, um dessen Vollstreckbarkeit es in diesem Verfahren geht.
Die Antragstellerin hat eingeräumt, dass während des laufenden Abschöpfungsverfahrens eine Zwangsvollstreckung unzulässig sei. Sie hat erklärt, dass sie eine Zwangsvollstreckung deswegen auch nicht beabsichtige. Sie hat jedoch die Ansicht vertreten, ihr stehe bereits jetzt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für den vorgelegten Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis zu. Dass eine Vollstreckung derzeit nicht durchgeführt werden könne, beeinträchtige ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsklausel nicht. § 237 KO sei auch ein Zeichen dafür, dass die Vollstreckbarerklärung bei ausländischen Konkursverfahren nicht der deutschen Rechtsordnung widerspreche. Es sei zu berücksichtigen, dass ihr vom Bezirksgericht eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei. Dies sei vielleicht deshalb geschehen, weil der Antragsgegner, falls er sei- nen Obliegenheiten nicht nachkommen sollte, entsprechende Sanktionen zu erwarten habe. Dass ein Vollstreckungshindernis bestehe, habe keine Auswirkungen auf die Erteilung der Vollstreckungsklausel.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass er im Falle der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensphase von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Antragstellerin befreit werden würde. Nur wenn die Restschuldbefreiung nach § 216 österr. KO widerrufen werde, könne die Antragstellerin die Einzelzwangsvollstreckung betreiben.
Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts hat daraufhin durch Beschluss vom 02.09.1998 den vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis für vollstreckbar erklärt und dem Antragsgegner die Verfahrenskosten auferlegt. Er hat ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO grundsätzlich nur bei deutschem oder auch bei ausländischem Konkurs angeordnet werden müsse, jedenfalls würden die Vorschriften der §§ 239 ff ZPO nicht in der Zwangsvollstreckung gelten. Auch die §§ 722, 723 ZPO fänden keine Anwendung, da das DÖKVAG in seinem § 19 für das Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel und insoweit auch zur Vollstreckbarerklärung ausdrücklich auf die Vorschriften des Ausführungsgesetzes des deutsch-niederländischen Vertrags verweise, der insoweit Sonderregelungen enthalte, die dem nationalen Recht vorgingen. Die langjährige Vollstreckungssperre im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens nach österreichischem Recht hindere die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels und das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin hieran nicht, denn sonst wäre eine Vollstrekkungsklausel schon vom Bezirksgericht Linz nicht ausgestellt worden. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 7 III des Ausführungsgesetzes des deutsch-niederländischen Vertrags in Verbindung mit § 788 ZPO entsprechend.
Gegen den ihm am 08.09.1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner durch einen am 21.09.1999 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt. Er hat eine Sachverhaltsberichtigung beantragt und u.a. beanstandet, dass ihm in der Wohlverhaltensphase ermöglicht werden solle, seinen Schuldenberg abzubauen. Dieses werde gefährdet, wenn sämtliche am Konkursverfahren beteiligten Gläubiger hinsichtlich ihrer festgestellten Forderungen ebenfalls in der Bundesrepublik die Vollstreckbarerklärung mit für ihn nachteiligem Kostenausspruch veranlassen könnten.
Neben der beantragten Sachverhaltsberichtigung hat der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts am 28.09.1999 den Beschlussausspruch dahingehend ergänzt, dass der Antragsgegner schuldig sei, den Betrag von 36.443,10 DM nebst 11,63 % Zinsen aus 36.431,33 DM seit dem 14.01.1995 an die Antragstellerin zu zahlen, sobald das Abschöpfungsverfahren beendet und eine Restschuldbefreiung des Antragsgegners nicht eingetreten sei. Im übrigen hat der Vorsitzende den Rechtsbehelf des Antragsgegners als Beschwerde gem. § 11 AVAG angesehen und die Sache dem Senat vorgelegt.
Der Senat hat die Sache dem Landgericht zurückgegeben, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hat, er habe keine sofortige Beschwerde, sondern Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner hat weiter gerügt, dass der Vorsitzende allein über den Widerspruch entschieden habe. Die Antragstellerin hat den Beschluss des Vorsitzenden verteidigt und die erklärte Einschränkung als deklaratorische Ergänzung des Titels angesehen.
Daraufhin hat das Landgericht durch Kammerentscheidung vom 25.10. 1999 den Widerspruch des Antragsgegners gegen beide Beschlüsse des Kammervorsitzenden auf Kosten des Antragsgegner zurückgewiesen und dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe verweigert. Es hat ausgeführt, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin sei nicht ersichtlich. Die Antragstellerin könne schon jetzt die Voraussetzungen für eine spätere Vollstreckung nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens schaffen.
Gegen diesen ihm am 04.11.1999 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit der einfachen Beschwerde beanstandet er außerdem die Versagung der Prozesskostenhilfe. I. Zur sofortigen Beschwerde gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den der Widerspruch des Antragsgegners zurückgewiesen worden ist, ist zulässig. Ob der von der Antragstellerin in der österreichischen Konkurssache erwirkte Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis hier mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, richtet sich nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) rechts vom 25. Mai 1979 (BGBl. 1985 II S. 411 ff, im Folgenden kurz DÖKV genannt) und nach dem dazugehörigen deutschen Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. Mai 1985 (BGBl. I 1985 S. 535 ff, ) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, S. 2847, im Folgenden kurz DÖKVAG genannt), das wiederum in seinem § 19 wegen des Verfahrens auf die entsprechende Anwendung der §§ 1 bis 16 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrags vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen vom 15. Januar 1965 (BGBl. I S. 17) , geändert durch Art. 7 Nr. 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281, im Folgenden kurz DNVAG genannt) verweist. Das EuGVÜ bzw. das LugGVÜ ist nicht einschlägig, da beide Abkommen keine Anwendung auf insolvenzrechtliche Verfahren finden (Art. 1 II Nr. 2 EuGVÜ/ LugGVÜ; Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 59. Aufl. 2001, Art. 1 EuGVÜ Rn 7).
Nach §§ 3, 5 DNVAG ordnet der Vorsitzende bei einem begründeten Antrag die Erteilung der Vollstreckungsklausel an. Gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist ein Widerspruch zulässig, der innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels einzulegen ist (§ 9 DNVAG) und über den das Landgericht durch Beschluss entscheidet (§ 10 DNVAG). Es kann dahinstehen, ob der Vorsitzende allein nach der Einlegung des fristgerechten Widerspruchs durch den Antragsgegner noch zu einer Einschränkung seiner früheren Entscheidung zugunsten des Antragsgegners befugt war. Der Senat geht aufgrund des Wortlauts von § 10 DNVAG davon aus, dass im Widerspruchsverfahren nicht der Vorsitzende allein, sondern die Kammer des Landgerichts für die Entscheidung zuständig ist. Vorliegend hat die Kammer indessen letztlich auch entschieden, indem sie den Widerspruch zu- rückgewiesen, die Entscheidung des Vorsitzenden also bestätigt hat. Dieser Beschluss unterlag wiederum der sofortigen Beschwerde (§ 11 DNVAG), die der Antragsgegner auch wiederum fristgerecht eingelegt hat.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Nach Art. 22 DÖKV ist der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis regelmäßig anzuerkennen, sofern nicht einer der drei Ausnahmefälle, die hier nicht eingreifen, gegeben ist. Art. 23 DÖKV sieht vor, dass Titel, die nach Art. 22 DÖKV anzuerkennen sind, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und dann im Vollstreckungsstaat nach dessen Recht zu vollstrecken sind, wenn sie im Ursprungsstaat vollstreckbar sind. Die Vollstreckbarkeit ist dabei durch die für innerstaatliche Titel vorgesehene Vollstreckungsklausel nachzuweisen (Art. 24 DÖKV).
Der Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis, um den es hier geht, ist vom Bezirksgericht Linz mit einer Vollstreckungsklausel versehen worden. Das Landgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass es sich bei dem Auszug aus dem Anmeldeverzeichnis um einen in Österreich vollstreckbaren Titel handelt. Das Landgericht hatte nicht zu prüfen, ob das Bezirksgericht die Vollstreckungsklausel nach österreichischem Recht wegen des laufenden Abschöpfungsverfahrens erteilen durfte. Eine Überprüfung der Richtigkeit der vom Ursprungsgericht erteilten Vollstreckungsklausel ist im DÖKV und in den oben genannten Ausführungsgesetzen (DÖKVAG und DNVAG) nicht vorgesehen. Art. 24 DÖKV geht von der formellen Vollstreckbarkeit aus, wie sie auch als Anknüpfungspunkt der Vollstreckbarerklärung nach dem EuGVÜ zugrunde liegt (vgl. hierzu EuGH EWiR Art. 31 EuGVÜ 1/99, 951 (Paulus), EuGH IPRax 2000, 18 ff m. Anm. Linke IPRax 2000, 8 ff). Abgesehen davon ist das Schuldenregulierungsverfahren in Österreich nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens aufgehoben worden. Nach diesem Zeitpunkt können auch in der Bundesrepublik Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gestellt werden (vgl. OLG Braunschweig, OLGZ 1978, 377 für die KO a.F. und Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung, InSO/EGInsO, 3. Aufl. 2001, Kap. 7 Rn 78).
An der Vollstreckbarkeit des Titels ändert auch nichts, dass aus dem Titel in Österreich wegen des laufenden Abschöpfungsverfahrens eine Zwangsvollstreckung nicht zulässig ist (§ 206 I österreich. KO). Diese Sperrklausel ist ein allgemeines Vollstreckungshin- dernis, das die Vollstreckungsfähigkeit des Titels aber nicht berührt (so schon für die Vollstreckbarerklärung eines ausländ. Titels bei inländ. Konkurs, Jaeger, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958 § 14 Rn 1).
Der Antragstellerin kann schließlich ein Interesse an der Vollstreckungsklausel für das Inland nicht abgesprochen werden, da die Restschuldbefreiung nicht in jedem Fall am Ende eines Abschöpfungsfahrens stehen muss (§§ 213 ff österr. KO). Ob die Beantragung einer Vollstreckungsklausel auf Vorrat wirtschaftlich sinnvoll ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn der sich aus dem DÖKV ergebende Anspruch auf die Vollstreckungsklausel ist nicht an eine für den Antragsgegner negative Prognose über den mutmaßlichen Ausgang des Abschöpfungsverfahrens gebunden. Da sich aus dem DÖKV ein Anspruch auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ergibt, sofern nicht eine der in Art. 22 DÖKV genannten Ausnahmen vorliegen und nachdem im Ursprungsstaat die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist, ist die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses der Antragstellerin nicht erforderlich (vgl. Zöller-Geimer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2001, § 722 ZPO Rn 7).
Das Verfahren ist auch nicht nach § 240 ZPO unterbrochen und zwar unabhängig von der Frage, ob einem ausländischen Konkursverfahren die Unterbrechungswirkung zuzubilligen ist oder nicht (vgl. hierzu BGH IPRax 1999, 42 m. Anm. Schollmeyer, § 240 ZPO und Auslandskonkurs, IPRax 1999, 26 ff). Die Prozesssperre hat den Sinn, das Insolvenzverfahren prozessual zu sichern. Es soll nicht durch laufende Prozesse gestört werden. Unterbrochen wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Erkenntnisverfahren aller Instanzen. Eine entsprechende Anwendung auf andere Verfahren kommt in Betracht, wenn die Ausgangssituation vergleichbar ist (vgl. MünchKommZPO-Feiber (2000), § 240 ZPO Rn 1 - 6). Dies ist hier zu verneinen. Der Vorsitzende der 7. Zivilkammer des Landgerichts hat daher zu Recht von seinem ursprünglichen Vorhaben Abstand genommen und ist nicht von einer Unterbrechung ausgegangen.
Das Klauselerteilungsverfahren nach dem DÖKV ist nämlich dem Grunde nach kein Erkenntnisverfahren. Es ist vielmehr zunächst als einseitiges Verfahren konzipiert, das sich auf die Verleihung der Vollstreckbarkeit im Inland, einem prozessualen Gestaltungsakt (vgl. hierzu Zöller-Geimer, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, Art. 31 GVÜ Rn 2), beschränkt. Einer Anhörung des Schuldners vor Erteilung der Vollstreckungsklausel bedarf es nicht (§ 3 DNVAG). Die Situation ist insoweit vergleichbar mit der Erteilung der Vollstreckungsklausel für einen inländischen Titel. Auch hier kann trotz Insolvenz die Vollstreckungsklausel noch erteilt werden (Hess/ Weis/ Wienberg, InsO (2001), § 294 Rn 14; KS-Hintzen (2000), Vollstreckung und Insolvenz, Klauselerteilung, S. 1108 ff, 1109; MünchKommZPO-Wolfsteiner (2000), § 724 ZPO Rn 23; Musielak-Lackmann (2000), § 724 ZPO Rn 6; Stein-Jonas-Münzberg (1994) § 724 Rn 10). Für das Vollstreckbarkeitsverfahren nach dem EuGVÜ hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (NJW-RR 1994, 636 ff) eine Unterbrechung des Verfahrens durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Antragsgegners ebenfalls verneint. Ob etwas anderes gelten muss, wenn es um Einwendungen gegen den Anspruch selbst geht (§ 13 DNVAG), kann dahinstehen (vgl. insoweit OLG Saarbrücken, a. a. O), denn die Einwendungen beschränken sich hier lediglich auf die Vollstreckungssperre.
Die Vollstreckbarerklärung läuft auch nicht dem Sinn der vom Antragsgegner angestrebten Restschuldbefreiung zuwider. Die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel eröffnet der Antragstellerin weder die Möglichkeit der Einzelzwangsvollstreckung im Inland noch leitet sie über die mit dem Klauselerteilungsverfahren und den damit verbundenen Kosten zwangsläufig eine Neuverschuldung des Antragsgegners ein, wie der Antragsgegner vorbringt. Dabei kann dahinstehen wie die vom Vorsitzenden der 7. Zivilkammer in dem Beschluss vom 28.09.1999 im Beschlusstenor gemachte Einschränkung, dass die Zahlungspflicht nur bestehe, sobald das Abschöpfungsverfahren beendet und die Restschuldbefreiung nicht eingetreten sei, letztlich zu qualifizieren ist. Als Inhalt der Vollstreckungsklausel wäre die Einschränkung unzulässig, denn die Vollstreckungsklausel ist wie oben dargelegt unabhängig davon zu erteilen, ob die Zwangsvollstreckung überhaupt möglich ist. Die Ergänzung dürfte aber eher nur als deklaratorischer Hinweis auf die Vollstreckungssperre des Abschöpfungsverfahrens zu verstehen sein, so wie ihn auch die Antragstellerin verstanden hat. Dieser Hinweis entspricht der Rechtslage, denn die Vollstreckungssperre nach § 206 I österr. KO ist auch hier anzuerkennen.
Art. 15 DÖKV bestimmt, dass sich die Wirkung des Konkurses auf eine im anderen Vertragsstaat betriebene Zwangsvollstreckung nach dem Rechts dieses Staates bestimmt. Das bedeutet, dass für eine im Nichteröffnungsstaat betriebene Zwangsvollstreckung dessen Insolvenzrecht, also auch dessen internationales Insolvenzrecht maßgebend ist. Als der deutsch-österreichische Konkursvertrag geschlossen worden ist, gab es weder in Österreich noch in Deutschland ein Restschuldbefreiungsverfahren. Seither hat das internationale Insolvenzrecht eine stürmische Entwicklung hinter sich (Prütting, aktuelle Entwicklungen des internationalen Insolvenzrechts, ZIP 1996, 1277 ff). Seit Beginn des Jahres 1995 sieht das österreichische Recht, das auch die deutsche Insolvenzgesetzgebung mit beeinflusst hat, die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Privatkonkurs vor (Heyer, Der Null-Plan" im Verbraucherinsolvenzverfahren, JR 1996, 314 ff). Als das Abschöpfungsverfahren vom Bezirksgericht in Linz durch Beschluss vom 06.11.1996 eingeleitet worden ist, war das Restschuldbefreiungsverfahren in Deutschland mit der Vollstreckungssperre (§ 294 I InsO) zwar schon vorgesehen, andererseits war die Vollstreckungssperre aber noch nicht in Kraft (Art. 110 I EGInsO). Die Insolvenzbereinigung durch Schuldenverminderung ist inzwischen internationaler Standard (Flessner, Internationales Insolvenzrecht in Deutschland nach der Reform, IPRax 1997, 1 ff).
Das deutsche internationale Konkursrecht bestimmt nunmehr, dass das ausländische Insolvenzverfahren auch das inländische Vermögen erfasst, wenn das eröffnende Gericht aus deutscher Sicht international zuständig ist und die Anerkennung nicht dem inländischen ordre public widerspricht (Art 102 EGInSO). In diese Richtung hatte sich zuvor auch schon die Rechtsprechung entwickelt (Gottwald/ Pfaller, Aspekte der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren im Inland, IPRax 1998, 170 ff m.w.N.). So hat der BGH bezüglich der Inlandswirkung ausländischer Konkurse schon 1985 entschieden, dass Wirkungen ausländischer Konkurse auch im Inland anerkannt werden können (BGHZ 95, 256 = NJW 1985, 2897 = RIW 1986, 729 = ZIP 1985, 944; vgl. Trunk, Dogmatische Grundlagen der Anerkennung von Auslandskonkursen, KTS 1987, 415 ff). Nach einer späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die vollstreckungshemmende Wirkung des schweizer Konkursverlustscheins in Deutschland im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen (BGHZ 122, 373 ff = IPRax 1993, 402 = NJW 1993, 2312 = ZIP 1993, 1094 = EWiR 1/93, 803 (Ackmann); s. auch Anm. Paulus, Restschuldbefreiung und Internationales Insolvenzrecht ZEuP 1994, 300; vgl. auch BGH vom 08.09.2001, Az. IX ZB 41/00, Jurisdok. zur Anerkennung der Restschuldbefreiung). Auch ein im Ausland abgeschlossener Zwangsvergleich ist unter bestimmten Voraussetzungen anzuerkennen (BGH, IPRax 1998, 102 ff).
Diese Rechtsprechungslinien rechtfertigen es, die Vollstreckungssperre des vor dem 01.01.1999 eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens entsprechend Art. 102 EGInsO auch hier zu beachten. Die internationale Zuständigkeit des österreichischen Gerichts für das Ausgangsverfahren ist hier gegeben. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public liegt nicht vor. Das Abschöpfungsverfahren wäre nicht viel wert, wenn im Ausland nicht prinzipiell auch die mit ihr verbundene Sperre anerkannt würde (vgl. Flessner, Internationales Insolvenzrecht in Deutschland nach der Reform, IPRax 1997, 1 ff, 5). Nur die Anerkennung der österreichischen Vollstreckungssperre gewährleistet, dass es tatsächlich zu einer Schuldenbereinigung kommt (vgl. Ackmann, Inlandswirkung des Auslandskonkurses: Verlustscheine und Restschuldbefreiungen, IPRax 1990, 209 ff, 212).
Eine eingeleitete Einzelzwangsvollstreckung im Inland wäre deswegen auf die Erinnerung des Schuldners einzustellen. Die Antragstellerin könnte sich auch nicht auf § 237 KO (a. F.) berufen, denn § 237 KO bezieht sich nur auf bereits vollstreckbare Titel. Er gibt einem Gläubiger, der noch keinen im Inland vollstreckungsfähigen Titel hat, aber nicht das Recht, sich einen solchen erst zu beschaffen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 87, 1407; vgl. auch Schollmeyer, § 240 ZPO und Auslandskonkurs, IPRax 1999, 26 ff m. w. N.; Ackmann, Inlandswirkung des Auslandskonkurses: Verlustscheine und Restschuldbefreiungen, IPRax 1990, 209 ff, 212). Abgesehen davon hat die Antragstellerin auch ausdrücklich erklärt, eine Einzelzwangsvollstreckung während des Abschöpfungsverfahrens nicht einleiten zu wollen.
Die dem Antragsgegner durch dieses Verfahren entstandenen Kosten beruhen nicht auf der hier für zulässig gehaltenen Möglichkeit der Antragstellerin, den vollstreckbaren Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis trotz laufendem Abschöpfungsverfahren mit der inländischen Vollstreckungsklausel versehen zu lassen, sondern auf dem unbegründeten Widerspruch des Antragsgegners bzw. seiner unbegründeten Beschwerde. Durch das Klauselerteilungsverfahren nach dem DÖKV entstehen einem Schuldner nämlich im Grundsatz aufgrund der Vollstreckungssperre keine weiteren Kosten, sofern das Ab- schöpfungsverfahren mit der Restschuldbefreiung endet. Die Erstellung der beglaubigten Abschrift für den Schuldner wird kostenfrei erteilt (§ 8 DNVAG). Ohne einen Widerspruch des Schuldners ist auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden § 788 ZPO entsprechend anzuwenden (§ 7 DNVAG). Nach § 788 I ZPO fallen Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner nur zur Last soweit sie notwendig waren. Sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Das bedeutet, dass ohne den unbegründeten Widerspruch des Antragsgegners diesem Kosten für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nur im Falle einer zulässigen Zwangsvollstreckung abgefordert werden könnten, denn ansonsten ist für die auf Vorrat besorgte Vollstreckungsklausel das Kriterium der Notwendigkeit nicht erfüllt. Nur bei einer zulässigen Zwangsvollstreckung wären diese Kosten zusammen mit der Vollstreckung des Hauptbetrages als notwendige Kosten gesondert beitreib- bzw. festsetzbar. Die Festsetzung der Kosten setzt außerdem die Anhängigkeit bzw. die Durchführung der Vollstreckungshandlung voraus (§ 788 II ZPO). Der Antrag auf Erteilung der Vollstrekkungsklausel leitet aber kein Zwangsvollstreckungsverfahren ein, sondern ist einem solchen vorgeschaltet.
Dahinstehen kann, ob der den Antragsgegner belastende Kostenausspruch in dem ersten Beschluss des Vorsitzenden vom 02.09.1999 zutreffend ergangen ist. Der Senat neigt hier dazu, dass der Ausspruch in diesem ersten Beschluss hätte unterbleiben müssen, weil die Kostenfestsetzung insoweit - wie dargelegt - dem Zwangsvollstrekkungsverfahren zugeordnet ist. Dies gilt aber nicht für den Kostenausspruch der Kammer nach Entscheidung über den Widerspruch, durch den dem Antragsgegner als unterliegender Partei zu Recht die Kosten auferlegt worden sind.
Als unterliegender Partei waren dem Antragsgegner auch für das Beschwerdeverfahren die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Antragsgegner sich nur gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel im jetzigen Verfahrensstadium wendet. II. Zur beantragten Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist dem Antragsgegner zu bewilligen, weil die Auswirkungen des österreichischen Abschöpfungsverfahrens und die Erteilung der Vollstreckungsklausel zum jetzigen Zeitpunkt schwierige Rechtsfragen aufgeworfen haben, so dass es dem mittellosen Antragsgegner von Verfassungs wegen ermöglicht werden muss, insoweit um Rechtsschutz nachzusuchen. Dass der Antragsgegner im Ergebnis nicht erfolgreich gewesen ist, hindert die Prozesskostenhilfebewilligung nicht, denn das hiesige Beschlussergebnis steht erst an einer langen Kette rechtlicher Erwägungen und bedurfte der Klärung in der Hauptsache. Es würde hier eine Überspannung des Begriffs der hinreichender Erfolgsaussicht i. Sachverständige. V. § 114 ZPO bedeuten, wenn dem Antragsgegner der Zugang zum Gericht verwehrt würde (vgl. BVerfG, Rpfl. 2001, 354).
Aus dem nämlichen Grund musste auch die gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht gerichtete Beschwerde des Antragsgegners Erfolg haben.
Für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe fallen Gerichtskosten nicht an, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 1 GKG; § 127 IV ZPO).
Ende der Entscheidung
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