Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.01.2002
Aktenzeichen: 20 W 599/99
Rechtsgebiete: KostO, GmbHG


Vorschriften:

KostO § 145 Abs. 1 Satz 1
KostO § 145 Abs. 1 Satz 2
GmbHG § 15 Abs. III
Auch für ein schlüssiges Erfordern eines Urkundsentwurfs ist bei einer juristischen Person das Verhalten ihres gesetzlichen Vertreters maßgeblich (bei GmbH Geschäftsführer bzw. Bevollmächtigter, nicht Gesellschafter). Der Notar darf wegen der Formerfordernisse bei einem Anteilsverkauf bzgl. einer GmbH & Co KG, der aus steuerlichen Gründen noch am selben Tag wirksam werden soll, hinsichtlich der Übertragung der KG-Anteile einen Entwurfsauftrag der Vertragsbeteiligten mit gesetzlicher Kostenfolge annehmen. Ein Kaufvertragsentwurf stellt ein aluid und damit eine Eigenurkunde im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO gegenüber einem in einer Fremdurkunde niedergelegten Vertragsangebots dar. (§ 145 Abs. 1 Satz 1 und 2 KostO; § 15 Abs. III GmbHG)
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 599/99

Verkündet am 28.01.2002

In der Notarkostensache

betreffend die Kostenrechnung des Notars Dr. R. S. vom 21.12.1998 (Geschäftszeichen: .../98 N1 w), soweit darin Kosten in Höhe von 54.656,56 DM für den Entwurf eines Kauf- und Abtretungsvertrags hinsichtlich Kommanditanteilen enthalten sind,

an der beteiligt sind: ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 04. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 29.10.1999 am 28.01.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt die Kostenschuldnerin; sie hat etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) zu erstatten. Beschwerdewert: bis 55.000,- DM= 28.121,05 EUR

Gründe:

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine drei Geschwister sowie Frau Su. K. und Herr Sv. A. K. waren bis 1998 sowohl Kommanditisten der Th. J. H. GmbH & Co KG (im weiteren: H. KG) als auch Gesellschafter der Komplementär- GmbH. Im Auftrag der Eheleute K. hatte der Notar Entwürfe für die Übertragung ihrer GmbH- und Kommanditanteile an der H. KG bzw. der Komplementärin gefertigt. Am späten Nachmittag des 28.10.1998 erschien, wie von Frau K. fernmündlich avisiert, neben den Eheleuten K. auch der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1), der über eine notarielle Generalvollmacht seiner Geschwister verfügte, in der Kanzlei des Beschwerdegegners. Wegen einer steuerlich relevanten Kabinettsvorlage sollten die erforderlichen Übertragungsakte aller Gesellschaftsanteile an der H. KG noch am gleichen Tag stattfinden. Der jetzige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und seine Geschwister erwarben zu UR.-Nr. .../1998 des Beteiligten zu 2) vom 28.10.1998 (Bl. 125-144 d.A.) sämtliche Geschäftsanteile an der Fa. R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. An diese Firma verkauften und übertrugen der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und seine Geschwister wiederum ihre Geschäftsanteile an der Th. J. H. GmbH (UR.-Nr. .../1998 des Beteiligten zu 2), ebenfalls vom 28.10.1998). Der Kauf- und Abtretungsvertrag hinsichtlich der durch den jetzigen Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) und seine Geschwister gehaltenen Kommanditanteile an der H. KG an die R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft erfolgte auch am 28.10.1998 (Bl. 13-17 d.A.) in einer Privaturkunde, zu der im Laufe des Abends - streitig ist, wann - der Notar den Entwurf gefertigt hatte. Die Firma R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH wurde dabei jeweils von der Notariatsangestellten An. Ma. Ed. vertreten, die, ihrerseits bevollmächtigt von der Notariatsangestellten Cl. Jh., als Vertreterin des damaligen Alleingeschäftsführers Ro. Ts. handelte. Im Verlauf der Protokollierungsverhandlungen tätigte der jetzige Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mehrere Telefonate mit seinem in Japan weilenden Rechtsanwalt, wobei jedenfalls Einvernehmen darüber erzielt wurde, dass die Kommanditanteile nicht mittels notarieller Urkunde übertragen werden. Durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 09.11.1998 und 18.11. 1998 wurde die Firma der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in "GVV G. V. mbH" geändert, der Sitz nach Kronberg verlegt und anstelle von Ro. Ts. der jetzige Geschäftsführer bestellt.

Mit seiner Kostenberechnung vom 21.12.1998 hat der Notar die Beteiligte zu 1) unter anderem auch als Kostenschuldnerin für die Erstellung des Entwurfs für die Übertragung der Kommanditanteile auf Zahlung einer 20/10-Gebühr gemäß §§ 145 Abs. l Satz 1, 36 Abs. 2 KostO in Gesamthöhe von 54.654,56 DM in Anspruch genommen. Die gesamte Kostenberechnung hat der Notar am 31.05.1999 in Höhe eines Betrages vor 53.233,96 DM für vollstreckbar erklärt.

Die Kostenschuldnerin hat Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die in der vollstreckbaren Ausfertigung berechneten Gebühren in Höhe eines Betrages von 54.654,56 DM herabzusetzen.

Sie hat behauptet, der Notar habe zunächst parallel zu den für die Eheleute K. zur Beurkundung vorgesehenen Entwürfe auch für die Beschwerdeführerin einen Entwurf gefertigt, der sowohl die Abtretung der GmbH-Anteile als auch der Kommanditanteile beinhaltet und bei der Besprechung am Abend des 28.10.1998 bereits vorgelegen habe. Der Vorschlag zur Übertragung sowohl der GmbH-Anteile als auch der Kommanditanteile in einer Urkunde sei vom Notar ausgegangen. Ihr Geschäftsführer habe den Notar nicht beauftragt, einen Entwurf für die Abtretung der Kommanditanteile zu fertigen. Der Rechtsanwalt des jetzigen Geschäftsführers der Kostenschuldnerin habe den Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass die notarielle Beurkundung der Übertragung der Kommanditanteile nicht erforderlich sei und ihn ausdrücklich fernmündlich gebeten, hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell tätig zu werden. Auch ohne den Entwurf des Beteiligten zu 2) hätte die Beteiligte zu 1) die Abtretung der Kommanditanteile privatschriftlich vornehmen können aufgrund des telefonischen Kontakts zu ihrem Rechtsanwalt und einem vorausgegangenen Angebot vom 22.10.1998 an Herrn Ot. G.I. Ms. (Bl. 114-120 d.A.), das nicht angenommen worden war.

Der Notar hat die angefochtene Kostenberechnung verteidigt.

Er hat behauptet, er habe nach dem Anruf der Mitgesellschafterin K. auch hinsichtlich des jetzigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) und seiner Geschwister einen Entwurf zur Übertragung der GmbH-Anteile gefertigt. Diesen habe er dem jetzigen Geschäftsführer der Kostenschuldnerin nach dessen Erscheinen in seiner Kanzlei zunächst zur Überprüfung vorgelegt. Vor Fertigung des Entwurfs hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile habe er darauf hingewiesen, dass die Abtretung der Kommanditanteile nicht beurkundungspflichtig sei. Er sei am Abend des 28.10.1998 von den Vertragsbeteiligten, mithin auch vom jetzigen Geschäftsführer der Kostenschuldnerin, beauftragt worden, den Entwurf für die Übertragung der Kommanditanteile zu fertigen, ohne dass ihm insoweit ein Beurkundungsauftrag erteilt worden sei. Seine Beauftragung sei damit begründet worden, dass in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten wegen völliger terminlicher Auslastung kein Termin zu bekommen gewesen sei. Der Entwurfsauftrag werde auch durch die Verwendung als schlüssiges Verhalten der Beteiligten bestätigt.

Die Kammer hat die Beschwerde zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO Kostenschuldnerin der Gebühren für die Fertigung des Entwurfes des Übertragungsvertrages von Kommanditanteilen geworden sei. Eine ausdrückliche Beauftragung durch den jetzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin könne dahinstehen, da dieser die Beschwerdeführerin durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dadurch zum Mitauftraggeber des vom Notar gefertigten Entwurfes gemacht hat, dass er noch am gleichen Abend durch Unterzeichnung des Entwurfes von diesem Gebrauch gemacht habe.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde, mit der geltend gemacht wird, dass die Annahme eines schlüssigen Erforderns im Sinn des § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO schon dadurch ausgeschlossen sei, dass der Beteiligte zu 2) gebeten worden sei, hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell tätig zu werden, mangels eines Hinweises auf Entstehung der Entwurfsgebühr sei diese wegen § 16 Abs. 1 KostO nicht zu erheben. Außerdem sei die Beteiligte zu 1) weder zwingend auf die Mitwirkung der Angestellten des Beteiligten zu 2), noch auf dessen Vertragsentwurf angewiesen gewesen, da bereits das Angebot vom 22.10.1998 vorgelegen habe und die Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten sehr kurzfristig zu einer entsprechenden Entwurfsfertigung in der Lage gewesen wäre. Mangels ausreichender Anknüpfungspunkte für ein schlüssiges Erfordern habe das Landgericht zu dem behaupteten ausdrücklichen Entwurfsauftrag der Beteiligen zu 1) Beweis erheben müssen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er verweist insbesondere darauf, dass er von dem jetzigen Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) eingeschaltet worden sei, weil nur er den Firmenmantel der Fa. R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH habe zur Verfügung stellen können. Weder dies, noch den Abschluss eines Vertrages - im Gegensatz zu einem bloßen Angebot- noch am 28.10.1998 sei der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) möglich gewesen. Der von ihm entworfene Kauf- und Abtretungsvertrag bezüglich der Kommanditanteile sei auch ein gegenüber dem bloßen Angebot an Herrn Ms. eigenständiger Entwurf.

Wegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die vom Landgericht zugelassene und auch sonst gemäss § 156 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht ( §§ 156 Abs. 2 Satz 4 KostO, 550 ZPO). Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1) als Kostenschuldnerin die geltend gemachten Entwurfskosten zu tragen hat. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Gebühr gemäß § 145 Abs.1 Satz 1 KostO liegen vor, wobei sich vorliegend die Frage der selbständigen Bedeutung des Entwurfs nicht stellt, weil auch nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1) der Kaufund Abtretungsvertrag bezüglich der Kommanditanteile nicht notariell beurkundet werden sollte, der entsprechende Entwurf also nicht nur zur Vorbereitung einer Beurkundung diente. Der Beteiligte zu 2) ist bei der Entwurfsfertigung auch als Notar und nicht als Rechtsanwalt tätig geworden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist der Notar zu Anfertigung von Urkundenentwürfen zuständig, die nicht zur Vorbereitung einer Beurkundung dienen. Zwar greift die unwiderlegbare Vermutung des § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO nach der Rechtsprechung des Senats nicht ein, wenn ein Anwaltsnotar Gebühren nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO geltend macht (Beschluss vom 31.10.1978 JurBüro 1979, 259), so dass nach § 24 Abs.2 Satz 2 BNotO konkret festgestellt werden muss, ob im Einzelfall es sich bei der Anfertigung des Urkundenentwurfs um vorsorgende Rechtspflege oder um die Vertretung und Wahrnehmung umstrittener Interessen einzelner Beteiligter gegenüber anderen handelt (Korintenberg/Bengel: KostO, 14. Aufl., § 145, Rdnr. 5; Rohs/Wedewer: KostO, § 145, Rdnr. 5). Da es sich vorliegend um einen Vertragsentwurf handelt, den sich auch die Vertragsparteien durch unmittelbare Verwendung als Privaturkunde zu eigen gemacht haben, bestand bei dem Notar die Verpflichtung zur Neutralität allen Beteiligten gegenüber. Er war - anders als im Fall des Entwurfs nur eines einseitigen Angebotes oder der Erarbeitung eines Vertragsentwurfs, den ein Vertragspartner dem anderen stellen will- allen Vertragsbeteiligten zur Hilfe bei einer sachgerechten Interessenwahrnehmung verpflichtet. Daher ist nach den objektiven Umständen für die Entwurfsfertigung von einer Tätigkeit des Beteiligten zu 2) als Notar auszugehen, abgesehen davon, dass offensichtlich keiner der Beteiligten davon ausgegangen ist, es läge anwaltliche Tätigkeit vor, was für sich gesehen auch nicht maßgeblich wäre (BGH NJW 1998, 1864, 1866). Das Landgericht ist deshalb, ohne dies zu problematisieren, zu Recht davon ausgegangen, dass hier ein notarieller Entwurf streitgegenständlich ist.

Ein Erfordern eines notariellen Entwurfs im Sinne von § 145 Abs. l Satz 1 KostO kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies setzt voraus, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt als den, ihm solle ein Auftrag mit gesetzlicher Kostenfolge erteilt werden (OLG Köln, JurBüro 1993, 100). Wie der Senat im Anschluss an OLG Hamm (JurBüro 1962, 41) bereits entschieden hat, setzt das "Erfordern" im Sinn von § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO nicht voraus, dass derjenige, der wegen einer Entwurfsgebühr in Anspruch genommen wird, den Entwurf stets vor seiner Fertigung verlangt haben muss. Auch das Gebrauchmachen eines Beteiligten von einem vom Notar zunächst ohne Auftrag bereitgelegten Entwurf kann unter Umständen als schlüssiges Erfordern anzusehen sein. Dabei ist allerdings ebenfalls erforderlich, dass das Verhalten des Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zulässt, als dass ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte (Senat, Beschluss vom 07.06.2001- 20 W 578/99-; OLG Köln JurBüro 1993, 100; Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 21).

Soweit das Landgericht ausgeführt hat, aufgrund der hier vorliegenden Umstände habe der Notar einerseits das Gebrauchmachen von dem kurz zuvor von ihm erstellten Entwurf durch den jetzigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nur dahin verstehen können, dass diese für die Entwurfskosten haften wollte; andererseits habe es sich auch für den Geschäftsführer der Kostenschuldnerin aufdrängen müssen, dass die von ihm vertretene Firma für die entstandenen Notarkosten einzustehen habe, ist allerdings unberücksichtigt geblieben, dass der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) erst im November 1998 als solcher bestellt wurde. Am 28.10.1998 war alleiniger Geschäftsführer der R.T.B.M. Vermögenserwaltungsgesellschaft mbh noch Herr Ro. Ts.. Der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) hat dagegen in eigenem Namen und als Generalbevollmächtigter seiner Geschwister, nicht namens der Beteiligten zu 1) bei der Übertragung der Kommanditanteile gehandelt und auch nur in dieser Eigenschaft von dem Entwurf Gebrauch gemacht. Das Verhalten des jetzigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 1), insbesondere sein Gebrauchmachen von dem Entwurf als privatschriftliche Übertragung der Kommanditanteile, kann deshalb nicht der Beteiligten zu 1) zur Begründung ihrer Kostenhaftung zugerechnet werden, worauf bereits hingewiesen worden ist. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) den Entwurfsauftrag ausdrücklich erteilt hat und welche Erklärungen sein Anwalt abgegeben hat, da es nicht um die persönliche Kostenhaftung des jetzigen Geschäftsführers der Beteiligten zu 1) und seiner Geschwister geht, denn der Beteiligte zu 2) hat auch nach dem rechtlichen Hinweis vom 21.08.2001 an der Kostenschuldnerschaft der Beteiligten zu 1) festgehalten. Auch dass der jetzige Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) am 28.10.1998 bereits Mitgesellschafter der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH war, machte ihn nicht zum gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Dafür, ob das Gebrauchmachen von dem Entwurf des Kommanditanteilsübertragungsvertrags als "Erfordern" des Urkundsentwurfs durch die jetzt in Anspruch genommenen Kostenschuldnerin verstanden werden durfte, kommt es demnach auf Frau An. Ma. Ed. als Bevollmächtigte der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH an, wie in dem Hinweis der Berichterstatterin vom 21.08.2001 ausgeführt worden ist.

Hieraus resultiert aber im Ergebnis keine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung.

Auch wenn der Beteiligte zu 2) keinen ausdrücklichen Entwurfsauftrag seitens der Bevollmächtigten der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH dargetan hat, durfte er aus deren Verhalten aufgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten am 28.10.1998 von einem Entwurfsauftrag mit den gesetzlichen Kostenfolgen ausgehen. Wie das Landgericht unwidersprochen festgestellt hat, kam es den Vertragsbeteiligten aus steuerlichen Gründen entscheidend darauf an, dass die zur Abtretung der Komplementär- und Kommanditanteile erforderlichen Verträge noch am 28.10.1998 abgeschlossen wurden. Zur Erreichung dieser wirtschaftlichen Zielsetzung schuldete der Notar eine zu diesem Zeitpunkt rechtswirksame, insbesondere formwirksame Vertragsgestaltung. Zur kostengünstigsten Gestaltungsmöglichkeit ist ein Notar nur dann verpflichtet, wenn diese eine für die Erreichung des gewollten Erfolgs angemessene und zumindest in gleicher Weise sichere und zweckmäßige rechtliche Form darstellt (OLG Köln JurBüro 1990, 75: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 16 Rdnr. 51). Zwar bedürfen der Verkauf und die Übertragung eines Kommanditanteils grundsätzlich keiner Form, während die Veräußerung eines GmbH-Anteils gemäß § 15 Abs.3 und Abs.4 Satz 1 GmbHG sowohl schuldrechtlich als auch dinglich der notariellen Form bedarf. Werden Geschäftsanteil und Kommanditanteil im Rahmen eines Unternehmenskaufs bzw. eines Beteiligungskaufs veräußert, so wird das Verpflichtungsgeschäft nach herrschender Meinung auch hinsichtlich des Kommanditgeschäfts beurkundungspflichtig. Soll die Übertragung der KG- Beteiligung nicht unabhängig von der Verpflichtung zur Übertragung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH sein - was im Zweifel gemäß § 139 BGB nicht anzunehmen ist- führt die Verletzung der Formpflicht nach § 15 Abs.4 GmbHG zur Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts (BGH DNotZ 1986, 687= NJW 1986, 2642,2643; Binz: Die GmbH & Co KG, 8. Aufl., § 8 Rdnr. 8; Sudhoff; GmbH & Co KG, 5.Aufl., 2000, § 28, Rdnr. 35; Scholz-Winter: GmbHG, 9.Aufl., § 15 Rdnr. 71; Wiesner NJW 1984, 95, 97). Nach h.M. in der Literatur (vgl. die Fundstellen bei Sudhoff, aaO., Fußnote 34, Seite 602) heilt allerdings die Beurkundung über die Abtretung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH den Formmangel auch im Hinblick auf die Übertragung der Kommanditbeteiligung gemäß § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG. Da allerdings soweit ersichtlich keine obergerichtliche Entscheidung dieser Frage vorliegt -in BGH NJW 1986, 2642 wurde die Frage der Heilung offengelassen- und auch in der Literatur eine abweichende Auffassung vertreten wird (Kempermann NJW 1991, 684) wird sogar empfohlen, das Vertragswerk insgesamt zu beurkunden (Sudhoff, aaO.). Um die kostenträchtige Beurkundung des Verkaufs der Kommanditanteile zu vermeiden, wird in der Praxis vielfach die Heilungsbestimmung des § 15 Abs.4 Satz 2 GmbHG ausgenutzt, indem der schuldrechtliche Vertrag über den Verkauf von GmbH- und Kommanditanteilen sowie die Abtretung der Kommanditanteile zunächst privatschriftlich vereinbart werden und zwar unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs.1 BGB), dass auch die Geschäftsanteile an der Komplementär- GmbH (formwirksam) abgetreten werden. Danach erfolgt die Abtretung der Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH in notarieller Form, wodurch der privatschriftliche Teil des Geschäfts in vollem Umfang (ex nunc) wirksam wird. Soweit mit dem Vortrag der Beteiligen zu 1), der Beteiligte zu 2) habe hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile nicht notariell tätig werden sollen, diese Gestaltung gemeint sein sollte, so konnte der Beteiligte zu 2) trotzdem nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm von Seiten der Vertragsbeteiligten ein Entwurfauftrag hinsichtlich der Übertragung der Kommanditanteile mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt werden sollte. Denn zur Verringerung des für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der (formnichtigen oder aufschiebend bedingten) privatschriftlichen Vereinbarung und der Beurkundung der heilenden Abtretung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH bestehenden "Nichtigkeitsrisikos" (vgl. Tiedau in Anmerkung zu BGH DNotZ 1986, 687) wird empfohlen, dass die Abtretung des GmbH-Anteils unmittelbar im Anschluss an die Unterzeichnung der zu Grunde liegenden privatschriftlichen Verträge oder sogar noch davor erfolgt (Binz, aaO., Rdnr. 10). Bei diesem in jedem Fall schon aus Rechtsgründen notwendigen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Beurkundung der Abtretung der GmbH-Anteile und der Übertragung der Kommanditanteile durfte der Notar in dem Gebrauchmachen von seinem Entwurf durch die Bevollmächtigte der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ein schlüssiges Erfordern im Sinn von § 145 Abs.1 Satz 1 KostO sehen, da er davon ausgehen durfte, dass die Vermeidung eines Nichtigkeitsrisikos aus Formgründen auch ihrem Interesse entsprach und für die Person der Bevollmächtigten eine alternative Möglichkeit zur zeitnahen Erstellung eines privatschriftlichen Entwurfs weder ersichtlich, noch vorgetragen ist. Auf die von der Beteiligten zu 1) behaupteten Möglichkeiten ihres jetzigen Geschäftsführers kommt es, wie im vorhergehenden bereits ausgeführt, ungeachtet seiner Stellung als Mitgesellschafter der R.T.B.M. Vermögensverwaltungsgesellschaft nicht an.

Soweit die Beteiligte zu 1) dem streitgegenständlichen Entwurf die Qualität eines Eigenentwurfs im Hinblick auf den Entwurf eines privatschriftlichen Angebots über den Verkauf und die Abtretung von Kommanditanteilen an der Th. J. H. GmbH & Co KG an Herrn Ot. G.I. Ms. absprechen will, kann dem nicht gefolgt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Notar dieser Entwurf am 28.10.1998 schon in der Form der Anlage zu dem Schriftsatz der Beschwerdeführervertreter vom 08.10.2001 (Bl. 114-120) vorlag, was der Notar bestritten hat. Für die Abgrenzung zwischen Eigenentwurf im Sinn von § 145 Abs.1 Satz 1 KostO und bloßer Änderung eines Fremdentwurfs nach § 145 Abs.1 Satz 2 KostO ist darauf abzustellen, welchen Umfang und welche rechtliche Bedeutung die vorgenommenen Änderungen im Hinblick auf das beabsichtigte Rechtsgeschäft haben (Bengel, aaO., § 145 Rdnr. 32). Dass es sich bei dem Entwurf eines Vertrags gegenüber einem Vertragsangebot schon grundsätzlich um ein aliud und nicht nur - wie die Beteiligte zu 1) meint, um "redaktionelle Änderungen" handelt, bedarf keiner weiteren Begründung. Vor allem aber war der Unterschied zwischen Angebot und Vertrag im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung und die im Vorhergehenden ausgeführten Erfordernisse eines formwirksamen Abschlusses bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles gravierend.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 156 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs.2 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück