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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 20 W 69/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 5
AuslG § 57 Abs. 2 S. 4
AuslG § 57 Abs. 3 S. 5
AuslG § 55
AuslG § 56
AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1
Der Abschiebehaftrichter hat nicht zu prüfen, ob dem betroffenen Ausländer eine Duldung zu erteilen ist.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 69/03

In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend die Inhaftierung des XYZ zur Sicherung seiner Abschiebung

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 13. Februar 2003 am 10. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 19. Dezember 2002 in öffentlichem Gewahrsam und seit dem 23. Januar 2003 in Abschiebungshaft befindet, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG gegeben sind.

Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der begründete Verdacht besteht, der Betroffene wolle sich der Abschiebung entziehen. Da es hierbei um Fragen tatrichterlicher Würdigung geht, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen hat oder seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die tatrichterliche Überzeugung. Danach hat sich der Betroffene jahrelang der Abschiebung durch wiederholtes Untertauchen entzogen. In Anbetracht dessen kann hier auch dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - bereits dann die Drei-Monats-Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG durch die Sechs-Monats-Frist des § 57 Abs. 3 Satz 1 AuslG ersetzt wird, wenn der betroffene Ausländer ohne gültige Papiere in die Bundesrepublik Deutschland einreist.

Soweit der Betroffene auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2003 in der Sache 2 BvR 397/02 Bezug nimmt, kann er damit seinem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Jene Entscheidung betrifft die Frage, ob der Strafrichter im Rahmen des Verfahrens nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Duldung im Tatzeitraum vorgelegen haben oder nicht.

Nach Auffassung des Senats lässt sich aus der neuen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten, dass auch der Abschiebungshaftrichter prüfen muss, ob der betroffene Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat . Der Senat geht nach wie vor davon aus, dass eine Duldung der Anordnung von Abschiebungshaft nicht schlechthin entgegensteht, weil sie weder die Verlassenpflicht des Ausländers noch die Befugnis der Ausländerbehörde zur Abschiebung berührt. Der Senat ist daher auch mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1991, 247) und dem Oberlandesgericht Zweibrücken (NVwZ-Beil. 2001, 46) der Auffassung, dass die Prüfung, ob eine Duldung erteilt werden muss, den Verwaltungsgerichten vorbehalten ist.

Für den Fall, dass eine Verlängerung der Abschiebungshaft beantragt wird, weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Betroffenen für die Zeit vom 28. Oktober 2001 bis zum 28. Januar 2002 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 934 XIV 2516/01) angeordnete und vollzogene Abschiebungshaft nicht unberücksichtigt bleiben darf, zumal damals eine Förderung des Abschiebungsverfahrens nicht erfolgt ist.

Ende der Entscheidung

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