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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.01.2001
Aktenzeichen: 20 W 71/99
Rechtsgebiete: HeimG, BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

HeimG § 14 Abs. 5
HeimG § 14 V
HeimG § 14
HeimG § 14 Abs. 6
BGB § 134
BGB § 2094
FGG § 12
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 71/99

3 T 776/98 LG Kassel

790 VI R 130/96 AG Kassel

Entscheidung vom 29.1.2001

In der Nachlasssache ...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) und auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 08.01.1999 am 29.01.2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) werden der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 23.11.1998 und der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 08.01.1999 aufgehoben. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden zurückgewiesen. Der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) wird abgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2 haben für das Verfahren der weiteren Beschwerde Gerichtskosten nach einem Geschäftswert von 38.000.- DM sowie die der Beteiligten zu 3) in dieser Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Weitere außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die kinderlose und verwitwete Erblasserin hat am 6. August 1993 ein notarielles Testament errichtet, durch das sie den Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau zu Erben eingesetzt und der Beteiligten zu 4), ihrer Schwester, ein Vermächtnis ausgesetzt hat. Der Beteiligte zu 1) ist Pförtner in dem Altersheim, in dem die Erblasserin gewohnt hat. Dies war dem beurkundenden Notar nach dessen Bekundung unbekannt. Die Beteiligte zu 2) ist die Ehefrau des Beteiligten zu 1). Diese hatte es nach den Angaben des Beteiligten zu 1), die dieser nach dem Ableben der Erblasserin gegenüber seiner Arbeitgeberin aufgrund der Interventionen der Beteiligten zu 4) gemacht hat, auf Wunsch der Erblasserin übernommen, der Erblasserin bestimmte Betreuungsleistungen, auch bei den Krankenhausaufenthalten zu erbringen. Die Beteiligte zu 3) ist die Tochter des vorverstorbenen Bruders der Erblasserin.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein beantragt, der sie als Miterben je zur Hälfte ausweist. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben dagegen geltend gemacht, dass das Testament gegen § 14 Abs. 5 HeimG verstoße. Außerdem bestünden Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin.

Das Amtsgericht hat zur Frage der Testierunfähigkeit Beweis erhoben, diese Frage in dem Beschluss vom 23.11.1998 verneint und gleichzeitig angekündigt, der Beteiligten zu 2) einen Alleinerbschein erteilen zu wollen. Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass zu Lasten des Beteiligten zu 1) ein Verstoß gegen § 14 V HeimG anzunehmen sei. Dieser trage die Feststellungslast dafür, dass ein Zusammenhang der ihn begünstigenden testamentarischen Zuwendung mit den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen nicht bestanden habe. Hinsichtlich der Beteiligten zu 2) hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Erblasserin eine besondere Beziehung bestanden habe. Deswegen sei nicht davon auszugehen, dass die Erbeinsetzung eine Umgehung des § 14 V HeimG darstelle. Ihr wachse nach § 2094 BGB der Erbteil des Beteiligten zu 1) an.

Die Beteiligte zu 3) hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt. Sie hat im Ergebnis vorgebracht, es sei auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu vermuten, dass ein Zusammenhang zwischen den Zuwendungen und den erbrachten oder noch zu erbringenden Betreuungsleistungen bestanden habe. Pflegeleistungen hätten die Beteiligten zu 1) und 2) nicht erbracht. Nur der Umstand, dass er in dem Altersheim beschäftigt gewesen sei, habe es dem Beteiligten zu 1) und dessen Ehefrau überhaupt ermöglicht, sich mit der Erblasserin anzufreunden.

Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 08.01.1999 die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 2) für wirksam gehalten, eine Anwachsung zugunsten der Beteiligten zu 2) jedoch verneint und bezüglich der zweiten Hälfte des Nachlasses angenommen, dass insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, also die Beteiligten zu 3) und 4) Miterben zu je einem Viertel geworden seien.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) und die Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde eingelegt. Die Beteiligten zu 1) und 2) begehren einen Alleinerbschein für die Beteiligte zu 2), hilfsweise eine Erbschein, der sie beide jeweils als Miterben zur Hälfte ausweist. Die Beteiligte zu 3) hält die Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 2) insgesamt für unwirksam.

Soweit der Beteiligte zu 1) mit seinem Hauptantrag das Ziel verfolgt, dass der Beteiligten zu 2) ein Alleinerbschein ausgestellt werden soll, ist ein Rechtsschutzinteresse für die weitere Beschwerde zu verneinen . Im übrigen sind die weiteren Beschwerden zulässig (§§ 27, 29 I, IV, 20, 21 FGG), jedoch hat nur das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3) Erfolg.

Ohne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass das notarielle Testament vom 06.08.1993 nicht wegen Testierunfähigkeit der Erblasserin nichtig ist. Die vom Amtsgericht angestellten Ermittlungen haben den von den Beteiligten zu 3) und 4) geäußerten Verdacht in keiner Weise erhärtet. Selbst die Beteiligten zu 3) und 4) haben an diesem Vorbringen schließlich nicht mehr festgehalten.

Zutreffend haben die Vorinstanzen die Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) für unwirksam gehalten. Die Erbeinsetzung verstößt gegen § 14 V HeimG. Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeitern eines Altenheims ist es danach untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geldoder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass unter dieses Verbot auch Testamente fallen, soweit der Bedachte hiervon zu Lebzeiten erfahren hat (Kunz/ Ruf/ Wiedemann, Heimgesetz, 8.Aufl. 1998, § 14 Rn 24; Müller, Zur Wirksamkeit letztwilliger Zuwendungen des Betreuten an seinen Betreuer, ZEV 1998, 219 ff, 221 m. w. N.; BVerwG, NJW 1999, 2268). Dies ist hier der Fall, denn die Erblasserin hat nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Beteiligten zu 1) und 2) über die Testamentserrichtung zu ihren Gunsten unterrichtet. Schließlich gehen Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten ist, dass ein Zusammenhang zwischen Vorteilszuwendung und Heimvertrag besteht (BGHZ 110, 235 ff = BGH NJW 1990.1603). Ein solcher Gegenbeweis ist hier nicht ansatzweise erbracht. Selbst wenn der Beteiligte zu 1) für die Betreuungsleistungen seine Freizeit aufgewendet haben sollte, um der Erblasserin Zeit zu widmen, so hängt diese Tätigkeit doch mit den gemäß Heimvertrag zu erbringenden Leistungen zusammen. Dies läuft auch dem noch unten näher erörterten Zweck des § 14 HeimG zuwider, finanziell motivierte Zuwendungen durch Heimbedienstete auszuschließen (so auch Rossack, Letztwillige Verfügungen von Heimbewohnern zugunsten des Heimträgers oder von Heimmitarbeitern, ZEV 1996, 41 ff, 43).

Die Testierfreiheit wird durch § 14 V HeimG nicht unzumutbar eingeschränkt. Dies hat das BVerfG für § 14 HeimG a.F. entschieden (BVerfG, NJW 1998, 2964 ff). Die Entscheidung kann auch auf § 14 V HeimG übertragen werden, denn das Verbot für Bedienstete des Heims, sich Geld- und geldwerte Leistungen versprechen zu lassen oder anzunehmen, wurde mit nur redaktionellen Änderungen aus dem bisherigen § 14 II in § 14 V HeimG übernommen (s. a. Kunz/ Ruf/ Wiedemann, Heimgesetz, 8.Aufl. 1998, § 14 Rn 22).

§ 14 V HeimG greift aber auch hinsichtlich der Beteiligten zu 2) ein. Zwar sind die Angehörigen der Mitarbeiter in § 14 V HeimG nicht als Adressaten enthalten. Das schließt jedoch nicht aus, dass das Testierverbot auch die Angehörigen erfasst, sofern durch ihre Einsetzung die Vorschrift des § 14 V HeimG umgangen werden soll (Kunz/ Ruf/ Wiedemann, Heimgesetz, 8. Aufl. 1998, § 14 Rn 22).

Dies haben im Ergebnis auch die Vorinstanzen erkannt. Das Landgericht hat jedoch eine Umgehung verneint, weil die Erblasserin den Beteiligten zu 1) und die Beteiligte zu 2) als Erben eingesetzt und die Einsetzung damit begründet hat, dass die Beteiligten zu 1) und 2) die einzigen seien, die sich um sie kümmern würden, weswegen diese auch ihr Hab und Gut erhalten sollten. Daraus hat das Landgericht gefolgert, dass zwischen Erblasserin und der Ehefrau des Antragstellers eine persönliche Beziehung bestanden habe. Gerade wegen dieser Beziehung und nicht wegen des Umstands, dass die Beteiligten zu 2) die Ehefrau des im Altenheim arbeitenden Antragstellers sei, habe die Erblasserin die Beteiligte zu 2) als Erbin eingesetzt. Das Landgericht hat dann weiter auf einen anwaltlichen Schriftsatz der Beteiligten zu 4) abgestellt, in dem es in Abweichung zu früherem Vorbringen heißt, dass der Antragsteller und seine Ehefrau keine Pflegeleistungen für die Erblasserin erbracht hätten, richtig sei vielmehr, dass sich beide um die Freundschaft der Erblasserin bemüht und so deren Vertrauen erworben hätten. Aus diesem Vorbringen hat das Landgericht gefolgert, dass die Erbeinsetzung gerade nicht als Gegenleistung für die Erbringung pflegerischer Leistungen erfolgt sei.

Diese Schlussfolgerungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Einsetzung der Beteiligten zu 2) neben dem Beteiligten zu 1) ist kein taugliches Argument, um ein Umgehungsgeschäft zu verneinen. Dass die Verhältnisse ­ Einsetzung des Heimmitarbeiters und dessen Ehefrau ­ offen zu Tage liegen, schließt die Annahme einer Gesetzesumgehung nicht aus. Außerdem verstößt die Auslegung gegen § 12 FGG, denn das Landgericht hat keinerlei Feststellungen getroffen, welche Betreuungsleistungen die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber der Erblasserin erbracht haben. Diese Begründung des Landgerichts, dass die Erbeinsetzung keine Gegenleistung für die Erbringung pflegerischer Leistungen sei, widerspricht u. a. den Bekundungen des Hausarztes, der die Erblasserin bis September 1992 betreut hatte. Dieser hat in Ergänzung seiner Ausführungen zur Frage der Testierfähigkeit mitgeteilt, dass die Erblasserin seiner Ansicht nach versucht habe, sich durch das Testament Hilfe und vermehrte Zuwendung zu verschaffen, die sie bei ihren Angehörigen nicht habe erreichen können. Das Landgericht durfte deswegen schon aus Gründen der Amtsermittlungspflicht nicht die oben umschriebene Behauptung der Beteiligten zu 4) isoliert herausgreifen und darauf die Feststellung stützen, dass die Erbeinsetzung nicht als Gegenleistung für pflegerische Leistungen erfolgt sei.

Die unterbliebenen Feststellungen über Art und Umfang der Betreuungsleistungen nötigen indessen nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, denn es kommt im Ergebnis nicht darauf an, welcher Art Zuwendung die Erblasserin im einzelnen von den Beteiligten zu 1) und 2) erfahren hat. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Gesetzesumgehung im Sinne von § 134 BGB dann anzunehmen, wenn durch die gewählte Gestaltung der Zweck einer Rechtsnorm vereitelt wird. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, dass ein vom Gesetz missbilligter Erfolg nicht durch die Umgehung des Gesetzes erreicht werden darf (BGH NJW 1991, 1060 ff). Einer Umgehungsabsicht bedarf es nicht. Es genügt, dass anders als durch Nichtigkeit der Gesetzeszweck nicht zu erreichen ist (Erman-Palm (2000), BGB, § 134 BGB Rn 18; Petersen, Die eingeschränkte Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, DNotZ 2000, 739 ff, 747 m. w. N.; Dubischar, Die untersagte Vorteilsannahme" nach § 14 Heimgesetz, DNotZ 1993, 419 ff, 424). Diese Kriterien für ein Umgehungsgeschäft sind vorliegend erfüllt.

§ 14 HeimG hat vor allem drei Ziele: Die Vorschrift soll erstens verhindern, dass durch die Gewährung von finanziellen Leistungen oder Zusatzversprechen Heimbewohner unterschiedlich behandelt werden und dadurch der Heimfriede gestört wird. Das Heimklima soll von Konkurrenzdruck insoweit freigehalten werden. Zweitens soll die Ausnutzung der Arg- und Hilflosigkeit alter Menschen verhindert werden. Sie sollen vor nochmaliger oder überhöhter Abgeltung der Pflegeleistungen bewahrt bleiben. Schließlich soll drittens die Testierfähigkeit der Heimbewohner abgesichert werden. Deren Recht auf freie Verfügung von Todes wegen soll nicht durch offenen oder versteckten Druck faktisch gefährdet werden (BayObLG, NJW 2000, 1875 ff; BVerfG, NJW 1998, 2964; Niemann, Testierverbot in Pflegefällen, ZEV 1998, 419 ff; Dubischar, Die untersagte Vorteilsannahme" nach § 14 Heimgesetz, DNotZ 1993, 419 ff, 421; Stach, Nichtigkeit letztwilliger Verfügungen zugunsten Bediensteter staatlicher Altenpflegeeinrichtungen, NJW 1988, 943 ff).

Die Beteiligte zu 2) ist nicht Mitarbeiterin des Heimes. Die Zuwendung an sie stellt aber eine mittelbare bzw. indirekte Begünstigung des Beteiligten zu 1) dar, wie sich auch in diesem Verfahren daran zeigt, dass der Beteiligte zu 1) und 2), ihr Begehren wechselseitig unterstützen. Das Verbot des § 14 HeimG würde leer laufen, wenn der missbilligte Erfolg der Zuwendung an die in der Norm genannten Verbotsadressaten dadurch erreicht werden könnte, dass sie mittelbar oder indirekt über die Bedenkung ihnen nahestehender Angehöriger begünstigt werden könnten. Dies ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung (vgl. BayObLG, NJW 2000, 1875 ff und Anm. dazu von Hohloch, JuS 2000, 815 m. w. N.; OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 192 ff). In gleicher Weise muss auch hier wie beim Heimmitarbeiter selbst, die Vermutung gelten, dass bis zum Beweis des Gegenteils, davon auszugehen ist, dass sich das Heimpersonal entsprechende Vermögensvorteile aufgrund des durch den Heimaufenthalt begründeten Vertrauensverhältnisses hat versprechen lassen. Kein Zusammenhang zwischen dem Testament und der Mitarbeiterstellung könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn die Beziehungen zu den Beteiligten zu 1) und 2) lediglich in der privaten Sphäre begründet gewesen wären. Dies ist indessen nicht der Fall, da sie ihren Ursprung in der Beschäftigung des Ehemannes der Bedachten in dem von der Erblasserin bewohnten Altersheim haben.

Die Testierfreiheit der Erblasserin wird durch diese ausdehnende Auslegung des § 14 V HeimG nicht unzumutbar beeinträchtigt, denn der Beteiligte zu 1) hätte die Möglichkeit gehabt, für sich um eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG, die Wertfestsetzung auf den §§ 131 Abs.2, 30 Abs. 1 KostO. Sie lehnt sich an die landgerichtliche Wertfestsetzung an und berücksichtigt, dass lediglich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer weiteren Beschwerde bezüglich der einer Hälfte der Erbschaft unterlegen sind, während die Beteiligte zu 3) mit ihrer weiteren Beschwerde Erfolg gehabt hat. Hinsichtlich diese Teils erscheint es angesichts der vorinstanzlichen Entscheidungen nicht billig, den Beteiligten zu 1) und 2) auch die weiteren außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) und 4) zu überbürden.

Ende der Entscheidung

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