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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 20 W 77/03
Rechtsgebiete: WEG, GG


Vorschriften:

WEG § 44 Abs. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbständig anfechtbar. Durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, wird kein Rechtsmittel eröffnet, das nach der Verfahrensordnung nicht gegeben wäre.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 77/03

In der Wohnungseigentumssache - hier einstweilige Anordnung -

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 07.02.2003 am 22.04.2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 90.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 23.11. und 26.11.2001 die Feststellung beantragt, dass auf der WEG-Erbbauberechtigten-Versammmlung vom 14.11.2001 (vgl. Ersatzprotokoll vom 14.11.2001, Blatt 341, 345 d. A.) kein Beschluss über ihre Abberufung als Verwalterin, die fristlose Kündigung ihres Verwaltervertrages und die Ermächtigung des Verwaltungsbeirates zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung gefasst worden seien, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1), den Abberufungsbeschluss vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat das Amtsgericht in einer ersten einstweiligen Anordnung vom 04.12.2001 (Blatt 142, 142 d. A.) die Beschlüsse der Erbbauberechtigtenversammlung vom 14.11.2001 über die sofortige Abberufung der Beteiligten zu 1) und die Bestellung der Beteiligte zu 3) außer Vollzug gesetzt und angeordnet, dass die Beteiligte zu 1) für die Dauer des Verfahrens zunächst weiter verwalte. Zur Begründung der Anordnung hat die Amtsrichterin u. a. ausgeführt, wegen zu erwartender Reibungsverluste bei der Einarbeitung einer neuen, unerfahrenen Verwalterin erscheine die weitere Verwaltung durch die Beteiligte zu 1) angemessen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen diese einstweilige Anordnung hat das Landgericht mit Beschluss vom 22.01.2002 als unzulässig verworfen (Blatt 261 d. A.).

Mit Verfügung vom 14.11.2002 (Blatt 438-441) hat die Amtsrichterin angekündigt, sie beabsichtige die einstweilige Anordnung vom 04.12.2001 abzuändern und einen "neutralen" Verwalter zu bestellen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass entgegen der Erwartung keine zeitnahe Beendigung des Verfahrens zu erreichen sei. Zum 01.01.2003 verändere sich die Situation dadurch, dass unter Umständen die Verwalterbestellung der Beteiligten zu 1) in Folge Umdeutung der Beschlüsse vom 14.11.2001 in eine fristgemäße Kündigung beendet sein könnte. Die Beteiligte zu 1) habe während der Geltung der einstweiligen Anordnung vom 04.12.2001 offensichtlich nur das absolut notwendige Minimum an Verwalterarbeit geleistet. Es seien weder ein neuer Wirtschaftsplan, noch die Abrechnung 2001 erstellt und auch keine Versammlung zur Beschlussfassung einberufen worden. Daraufhin hat die Beteiligte zu 1) mit umfangreichem Vortrag im einzelnen dargelegt, dass sie alle für eine ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Aufgaben und Leistungen erbracht und insbesondere die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001 und den Wirtschaftsplan für 2003 erstellt sowie zur Versammlung vom 09.12.2002 eingeladen habe.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 03.12.2002 (Blatt 505-07 d. A.) die einstweilige Anordnung vom 04.12.2001 abgeändert und den Abberufungsbeschluss vom 14.11.2001, verbunden mit dem Beschluss über die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wieder in Kraft gesetzt mit der Folge der Beendigung der Verwaltung der Beteiligten zu 1) zum 31.12.2002. Für die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen einstweiligen Anordnung ist die Beteiligte zu 4) als Verwalterin eingesetzt worden. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Beteiligte zu 1) zwar nach dem Kenntnisstand ihre Aufgabe als Verwalterin im Großen und Ganzen erfüllt, aber alles vermieden habe, eine Klärung der Frage herbeizuführen, wer ab Januar 2003 die Liegenschaft verwalte, insbesondere habe die Beteiligte zu 1) keine Gelegenheit zur fristgemäßen Kündigung bzw. einer Verwalterneuwahl gegeben. Deshalb sehe sich das Gericht zur Aufhebung der ersten einstweiligen Anordnung veranlasst, da der Eindruck entstanden sei, dass die Interessen der Beteiligten zu 1) an einer noch möglichst lang andauernden Verwaltungstätigkeit über die Interessen der Gemeinschaft an der Klärung der Verwalterfrage für die Zukunft gestellt würden. Anstelle der erst neu gegründeten Beteiligten zu 3) erscheine die Beteiligte zu 4) als neutrale und kompetente Verwalterin für die aus vielen Gründen komplexe Anlage geeigneter und zur schnellen Einarbeitung in der Lage.

Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) nach Anhörung der Beteiligten zu 2) bis 4) als unzulässig verworfen, da die angegriffene einstweilige Anordnung im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens ergangen und nicht greifbar gesetzeswidrig sei. Da die anwaltlich vertretene Beteiligte zu 1) nichts vorgetragen habe, was nach den diesbezüglich strengen Anforderungen eine greifbare Gesetzeswidrigkeit begründen könnte, ist die Kammer von einer mutwillig eingelegten Beschwerde ausgegangen und hat ausnahmsweise die Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch die Beteiligte zu 1) angeordnet.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Landgericht habe nicht alle wesentlichen von ihr vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt und gehe Unrecht davon aus, dass keine greifbare Gesetzeswidrigkeit vorliege. Diese liege darin, dass das Amtsgericht, obwohl es selbst den Prüfungsmaßstab für die beabsichtigte Änderung der einstweiligen Anordnung vorgegeben habe, andere, irrelevante Gründe herangezogen habe, als sich seine Mutmaßungen als unzutreffend herausgestellt hätten. Die amtsgerichtliche Entscheidung sei auch dem Inhalt nach greifbar gesetzeswidrig, da die sachlichen Voraussetzungen für die Abänderung der ersten einstweiligen Anordnung nicht vorgelegen hätten, wie bereits in der Erstbeschwerde dargelegt worden sei. Schließlich beanstandet die Antragstellerin die Anordnung der Kostenerstattung.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22 Abs. 1, 29 FGG) sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht darauf, ob der Erlass, die Ablehnung oder die Abänderung einer einstweiligen Anordnung in Wohnungseigentumssachen überhaupt anfechtbar ist, schon deshalb zulässig, weil die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde. Ob die Verwerfung zu Recht ausgesprochen wurde, soll gerade durch die weitere Beschwerde überprüft werde; dies setzt voraus, dass sie als zulässig angesehen wird (BGH WuM 1992, 713 = NJW 1992, 3305; BayObLG WuM 1993, 309; Senat in OLGZ 1978, 301 und Beschlüsse vom 05.04.2001-20 W 498/2000 und 16.10.2001-20 W 265/01-; Niedenführ/Schulze: WEG, 6. Aufl., § 44, Rdnr. 21 am Ende).

In der Hauptsache ist die weitere Beschwerde aber erfolglos, denn die landgerichtliche Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts ( §§ 45 WEG, 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen, weil nach der gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG einstweilige Anordnungen, die der Richter in Wohnungseigentumssachen für die Dauer des Verfahrens treffen kann, nicht selbständig anfechtbar sind. Unanfechtbar sind auch Beschlüsse, durch die eine einstweilige Anordnung aufgehoben, ergänzt, geändert oder außer Vollzug gesetzt wird oder umgekehrt die Aufhebung, Ergänzung, Änderung oder Aussetzung abgelehnt wird (BayObLGZ 1977, 44, 47; LG Düsseldorf Rpfleger 1980, 478; Niedenführ/Schulze, aaO.; Palandt/Bassenge: WEG, 62. Aufl., § 44 Rdnr. 5).

In der Vergangenheit ist eine selbständige Anfechtbarkeitneben dem hier nicht gegebenen Fall, dass die einstweilige Anordnung außerhalb eines anhängigen Hauptsacheverfahrens ergangen ist auch dann zugelassen worden, wenn die einstweilige Anordnung "greifbar gesetzeswidrig" ist, also einen gesetzlich nicht vorgesehenen Inhalt hat oder mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, wobei auch die Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des rechtlichen Gehörs als sonstige greifbare Gesetzeswidrigkeit galt. An seiner früheren Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde hat der BGH aber nach Schaffung des neuen § 321 a ZPO durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr festgehalten, sondern aus dieser Norm den allgemeinen Rechtsgedanken abgeleitet, dass bei Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder sonstigen Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eine Selbstkorrektur durch das entscheidende Gericht ermöglicht ist, die eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt (BGHZ 150, 133 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577). Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657). Nachdem der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts offengelassen hatte, ob diese Grundsätze auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen können (BayObLG FGPrax 2002, 218; BayObLGZ 2002, 274) hat der 2. Zivilsenat mit Beschluss vom 04.12.2002 (MDR 2003, 410) eine Gleichbehandlung bejaht und zwar nicht nur für die sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die dem streitigen Verfahren der Zivilprozessordnung angenähert sind und zu denen insbesondere ganz überwiegend die Verfahren in Wohnungseigentumssachen zählen. Der Senat sieht sich dadurch in seiner in den oben bereits zitierten Beschlüssen aus 2001 vertretenen Meinung bestätigt, dass ein nach der Verfahrensordnung unzulässiges Rechtsmittel nicht dadurch zulässig wird, dass es auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Soweit deshalb im vorliegenden Fall ein Verfahrensverstoß der Amtsrichterin darin zu sehen wäre, dass sie die einstweilige Anordnung vom 03.12.2002 auf andere Gründe gestützt hat, als sie den Beteiligten durch Verfügung vom 14.11.2002 zur Stellungnahme mitgeteilt worden sind, würde dadurch keine außerordentliche Anfechtbarkeit eröffnet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH und der ihm folgenden Gerichte jede außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausgeschlossen ist, auch wenn sie nicht auf Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützt wird. Denn auch die übrigen Fallgruppen der sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit nach der früheren Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde liegen nicht vor. Weder hat die einstweilige Anordnung vom 03.12.2002 einen gesetzlich nicht vorgesehenen Inhalt, noch ist sie mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar. Eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder auf Grund eines derartigen Verfahrens müsste im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen sein, auf derartige krasse Ausnahmefälle sollte aber die außerordentliche Anfechtbarkeit beschränkt sein. Die Bestellung eines neuen vorläufigen Verwalters durch das Wohnungseigentumsgericht im Verfahren über die Feststellung der Wirksamkeit von Beschlüssen einer Versammlung zur Abberufung eines früheren und Bestellung eines anderen Verwalters kann ohne jeden Zweifel Gegenstand einer einstweiligen Anordnung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 WEG sein (OLG Düsseldorf ZMR 1989, 315; Bärmann/Pick/ Merle: WEG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 69 und § 26 Rdnr. 241).

Die Beteiligte zu 1) verkennt, dass Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung und ihre tatsächlichen Voraussetzungen in diesem konkreten Einzelfall schon begrifflich nicht die abstrakt definierte greifbare Gesetzeswidrigkeit der einstweiligen Anordnung begründen können. Auf ihren Vortrag z. B. dazu, wie umfassend sie ihren Verwalterpflichten nachgekommen ist und weshalb die Beteiligte zu 4) entgegen der Annahme der Amtsrichterin ungeeignet sein soll, kam es deshalb nicht an und das Landgericht brauchte darauf auch nicht im einzelnen einzugehen. Der Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 WEG hat prozessökonomische Gründe und bezweckt, dass der Ablauf des Hauptsacheverfahrens, das der alsbaldigen Ordnung eines gestörten Rechtsfriedens dient, nicht durch Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung gehemmt wird (Hamm OLGZ 1978, 16; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 80). In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch das WEG-Verfahren gehört, kann durch die Abänderungsbefugnis nach § 18 FGG auch ohne Rechtsmittelverfahren auf veränderte Umstände oder den Nichteintritt von Voraussetzungen reagiert werden, die bei Erlass der einstweiligen Anordnung vorausgesetzt worden sind.

Auch die mit der weiteren Beschwerde neben der Hauptsacheentscheidung des Landgerichts gerügte Anordnung der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht und das Beschwerdegericht haben bei der Frage der Billigkeit nach § 47 WEG ein Beurteilungsermessen, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur in begrenztem Umfang nachprüfbar ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die als Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzesmäßigkeit überprüfen (§ 27 FGG), nämlich darauf, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrenssätze verstoßen wurde oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufender oder den Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (Niedenführ/Schulze, aaO., § 47, Rdnr. 23 m. w. H.). Nach diesem Maßstab war die Anordnung der Kostenerstattung durch das Landgericht gesetzesmäßig. Zwar rechtfertigt allein ein Unterliegen eines Beteiligten noch nicht die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Gegenseite. Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin jedoch ein nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 3 WEG unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt und die Voraussetzungen für eine außerordentliche Anfechtbarkeit nicht dargetan, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Abgesehen von der im Vorhergehenden bereits aufgezeigten und von der Antragstellerin nicht berücksichtigten Änderung der BGH-Rechtsprechung zur außerordentlichen Beschwerde hat die Antragstellerin die Definition der greifbaren Gesetzeswidrigkeit auch nach der früheren BGH-Rechtsprechung verkannt. Wie ebenfalls bereits erörtert, würde dazu ein Verstoß gegen grundlegende Verfahrensvorschriften wie das rechtliche Gehör ebenso wenig ausreichen wie Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung.

Die Gerichtskosten ihrer erfolglosen weiteren Beschwerde hat die Antragstellerin gemäß §§ 47 Satz 1 WEG, 97 Abs. 1 ZPO (analog) zu tragen.

Die Anordnung der Erstattung der außergerichtlicher Kosten im Verfahren der weiteren Beschwerde entsprach nicht der Billigkeit, da das Unterliegen der Antragstellerin dafür nicht ausreicht und mangels formeller Beteiligung der Beteiligten zu 2) bis 4) am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht erkennbar außergerichtliche Kosten entstanden sind. Deren Anhörung war nicht erforderlich, weil ihr Vortrag nichts an der nur auf Rechtsfragen beruhenden Senatsentscheidung zu ändern vermocht hätte.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und orientiert sich an der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen Festsetzung.

Ende der Entscheidung

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