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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 20 W 84/2002
Rechtsgebiete: FGG, KostO
Vorschriften:
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2 | |
KostO § 14 | |
KostO § 30 Abs. 2 | |
KostO § 36 Abs. 2 | |
KostO § 145 Abs. 1 Satz 1 | |
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 | |
KostO § 156 Abs. 4 Satz 3 | |
KostO § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Verkündet am 08.03.2002
In der Notarkostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars J. G. Gl., F., vom 05.06.2001 (Geschäftszeichen: R.../01)
an der beteiligt sind: ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001 am 08.03.2002 beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten des weiteren Beschwerdeverfahrens trägt der Kostengläubiger; er hat etwaige außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1) zu erstatten. Beschwerdewert: 8.155,96 DM=4.170,08 EUR
Gründe:
Das Landgericht hat auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 05.06. 2001 aufgehoben, da das erforderliche besondere Entwurfsinteresse nicht dargetan sei und keine Auftraggeberschaft für die in Rechnung gestellten Entwurfsgebühren gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 2 KostO festgestellt werden könne. Die weitere Beschwerde hat die Kammer nicht zugelassen, da keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sondern nur Tatsachenvortrag zu würdigen sei. Der Beteiligte zu 2) hat dagegen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt, da sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, indem ihm der Schriftsatz der Gegenseite vom 19.12.2001 erst nach Beschlussfassung am 19.12.2001 zugesandt worden sei. Außerdem habe die Kammer sein Beweisangebot übergangen und die Begründung ihrer Entscheidung sei widersprüchlich. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 15.02.2002 Bezug genommen.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist als weitere Beschwerde gem. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO mangels Zulassung in dem Beschluss des Landgerichts nicht statthaft. Wie aus den Beschlussgründen ersichtlich, hat das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich deshalb nicht zugelassen, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, sondern nur Tatsachenvortrag zu würdigen gewesen sei. Über die Zulassung der weiteren Beschwerde hat allein das Landgericht zu entscheiden und der Senat ist daran gebunden (BayObLG JurBüro 1984, 95). Die Zulassung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts, Zulassung und Nichtzulassung sind grundsätzlich unanfechtbar (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 14. Aufl., § 14 Rdnr. 170-173 m.w.H. für die gleichgelagerte Problematik bei § 14 KostO ).
Ein mangels Zulassung nicht statthaftes Rechtsmittel wird auch nicht dadurch statthaft, dass es wie hier auf die Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt wird. Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838, 839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel, aaO., § 156, Rdnr. 82). Allerdings wird das Landgericht zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) als Gegenvorstellung zu werten ist, innerhalb derer den geltend gemachten Verfahrensverstößen nachzugehen und der angefochtene Beschluss gegebenenfalls zu ändern wäre (BGH -Beschl. vom 20. 06.1995- BGHZ 130, 97; OLG Schleswig JurBüro 1984, 101; Bengel aaO. und Lappe aaO., § 14 KostO, Rdnr. 194 a ).
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist auch nicht als sog. außerordentliche Beschwerde statthaft. Diese setzt voraus, dass für die betroffene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie inhaltlich dem Gesetz fremd ist, insbesondere dass eine Entscheidung dieser Art oder dieses Inhalts oder dieser Stelle oder aufgrund eines derartigen Verfahrens im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen ist. Für die Annahme einer derartigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" genügt aber nicht bereits jeder Verstoß des Gerichts gegen die bei seiner Entscheidung anzuwendenden Rechtsvorschriften, auch nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs und gegen Beweisregeln, worauf sich der Beteiligte zu 2) hier stützt. Selbst wenn man unterstellt, diese Rügen seien berechtigt, ist die angefochtene Entscheidung deshalb nicht inhaltlich oder mit dem angewendeten Verfahren dem Gesetz fremd, erst recht geht es nicht um eine mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung. Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (BGH aaO. und NJW-RR 1994, 62; BAG NJW-RR 1998, 1528; BayObLG JurBüro 1988, 362; Thomas/Putzo: ZPO, 23.Aufl., § 567 Rdnr. 7b; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 22. Aufl., § 567 Rdnr. 19 und Braun in Münchener Kommentar: ZPO, 2. Aufl., § 567 Rdnr. 10-11a).
Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus §§ 156 Abs. 4 Satz 3, 131 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KostO; die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und die Wertfestsetzung auf § 30 Abs.2 KostO.
Ende der Entscheidung
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