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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 20 W 91/03
Rechtsgebiete: AuslG, FEVG
Vorschriften:
AuslG § 60 Abs. 4 | |
AuslG § 57 Abs. 2 | |
FEVG § 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 28. Zivilkammer - vom 16. Februar 2003 am 11. März 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 17. November 2002 werden aufgehoben.
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen, der sich seit dem 17. November 2002 in Zurückweisungshaft befindet, ist zulässig und hat Erfolg, weil die Haftanordnung nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Das Amtsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers, gegen den Betroffenen Zurückweisungshaft für die Dauer von 90 Tagen anzuordnen, am 17. November 2002 Haft bis einschließlich 15. März 2003 angeordnet. Nach der Aktenlage spricht viel dafür, dass die Überschreitung der beantragten Haftdauer auf einem Rechenfehler beruht und auch das Landgericht den Rechenfehler nicht bemerkt hat. Dies darf jedoch nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.
Das Abschiebungshaftverfahren/Zurückweisungshaftverfahren ist ein Antragsverfahren (vgl. dazu Jansen FGG 2. Aufl. §§ 8 - 18 Vorbem. Rn. 8ff; Keidel/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rn. 9 ff). Die antragstellende Verwaltungsbehörde ist weitgehend "Herr" des Verfahrens. Dies kommt besonders in den §§ 3 Satz 1 und 8 Abs.1 Satz 3 FEVG zum Ausdruck.
Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht Brandenburg (InfAuslR 2002, 478) der Auffassung, dass der Abschiebungshaftrichter die beantragte Haftdauer jedenfalls nicht überschreiten darf (vgl. dazu auch Jansen aaO Rn 13; Keidel/Schmidt aaO Rn. 23).
In Anbetracht der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer ist es dem Senat nicht möglich, den Verfahrensfehler nachträglich zu korrigieren.
Danach sind die Vorentscheidungen aufzuheben.
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller kommt nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen (§§ 103 Abs. 2 Satz 1 AuslG, 16 Satz 1 FEVG) hier nicht in Betracht, weil das Verfahren nicht ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Zurückweisungshaftantrags nicht vorlag.
Ende der Entscheidung
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