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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 20 W 95/02
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, KostO


Vorschriften:

FGG § 13 a III
ZPO §§ 103 ff
ZPO § 574 n.F.
KostO § 14 III
1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet nach dem ZPO-RG nunmehr auch die weitere Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse statt.

2. Die weitere Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sie das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

20 W 95/02

Verkündet am 26.03.2002

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 06.02.2002 am 26.03.2002 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Etwaige außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) hat der Beteiligte zu 1) zu erstatten.

Wert: 3.013,10 DM = 1.541 €

Gründe:

Das Amtsgericht hat durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.07.2001 die dem Beteiligten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 4.496,45 DM festgesetzt. Das Landgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 06.02.2002 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) den Erstattungsbetrag auf 3.013,10 DM herabgesetzt und die Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Gegen den ihm am 18.02.2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1) durch einen am 25.02.2002 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt.

Die weitere Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unzulässig. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht über die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) entschieden und den Erstattungsbetrag festgesetzt. Vor der Änderung der Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz, fortan: ZPO-RG) hat der Senat in Übereinstimmung mit den zivilprozessualen Beschwerdevorschriften entschieden, dass eine weitere Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nicht stattfindet (zuletzt u.a. 20 W 168/01, Beschluss vom 07.08.2001; §§ 13 a V, 104 III, 567 IV, 568 III ZPO; Zöller-Herget, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl. 2001, §§ 103,104 ZPO Rn 10; Keidel/ Kuntze/ Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 13 a Rn 68). Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde beruhte darauf, dass § 13 a Abs. 3 FGG für die Kostenfestsetzung die §§ 103 bis 107 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt und insoweit auch der § 568 III ZPO (a. F.) sinngemäß für anwendbar erklärt worden ist (BGHZ 33, 205 ff). § 568 III ZPO (a. F.) hat bestimmt, dass Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten nicht der weiteren Beschwerde unterliegen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die Kostenfestsetzung, die die Kostenerstattung zwischen den Parteien regelt, durch die Verweisung auf die Kostenfestsetzungsvorschriften im Zivilprozess nicht aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausscheide. Deshalb hat er auch die Vorlageverfügung des OLG Stuttgart über die Frage der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach § 28 FGG für zulässig gehalten.

Nach dem ZPO-RG hat sich der Instanzenzug für ZPO-Beschwerden geändert. Es gibt keine weiteren Beschwerden mehr, die in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts fallen. Es gibt nach dem ZPO-RG nur noch Rechtsbeschwerden, die kraft Zulassung zum BGH führen können (§§ 575 ZPO n.F., 133 GVG n.F.; Hansens, Neuerungen im Kosten- und Vergütungsfestsetzungsverfahren, Rpfleger 2001, 573 ff). Eine vergleichbare Änderung des Instanzenzugs für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist aber unterblieben.

Für die Entscheidung über die Festsetzung der Gerichtskosten in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht § 14 III KostO, der auch durch Art. 33 ZPO-RG geändert worden ist, zwar weiterhin die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht unter besonderen Voraussetzungen vor; die Vorschrift regelt aber nunmehr ausdrücklich, dass eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 14 III S. 4 KostO n. F.). Daraus und aus dem Umstand, dass - wie oben ausgeführt - die Verweisung in § 13 a II FGG auf die §§ 103-107 ZPO die Kostenfestsetzung auch nach altem Recht nicht aus dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit herausgelöst hat, ist zu folgern, dass das Oberlandesgericht bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Entscheidung über eine weitere Beschwerde zuständig bleibt. Statt der Rechtsmittelbeschränkung des § 568 III ZPO a. F., wonach die vom Beteiligten zu 1) erhobene Beschwerde von vornherein unzulässig gewesen wäre, greift nun die Rechtsmittelbeschränkung des § 574 ZPO n. F. ein.

Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist von der Zivilprozessordnung eine Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich vorgesehen (§ 574 I Nr. 1 ZPO). Deswegen kommt in Kostenfestsetzungssachen nach der Zivilprozessordnung eine weitere Beschwerde nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat (§ 574 I Nr. 2 ZPO). Eine Zulassung durch das Landgericht ist hier nicht erfolgt. Das Absehen von einer Rechtsmittelzulassung ist unanfechtbar (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 60. Aufl. 2002, § 574 ZPO Rn 3; Zöller-Gummer, Zivilprozeßordnung, 23. Aufl. 2002, § 574 ZPO Rn 16), weswegen die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen ist.

Nur am Rand weist der Senat darauf hin, dass die Zulassungsvoraussetzungen hier auch nicht vorgelegen haben. Über die Erstattungsfähigkeit von Kosten wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden (Bay-ObLG, FGPrax 1999, 77 ff). Die Frage, ob der Beteiligte zu 2) einer anwaltlichen Vertretung bedurfte, ist tatsächlicher Natur. Bei der Feststellung des Sachverhalts ist dem Landgericht insoweit kein Fehler unterlaufen. Die vom Landgericht festgesetzten Gebühren sind nicht weiter herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a I 2 FGG; die Wertfestsetzung ergibt sich aus §§ 131 N, 30 I KostO.

Ende der Entscheidung

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