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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 20 W 98/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1310 I
BGB § 1314 II Nr. 5
Zu den Anzeichen, die die Feststellung erlauben, dass die Eingehung einer Scheinehe beabsichtigt ist.
Gründe:

Die gemäß §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PStG, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde, mit der die Antragstellerin zu 1.) weiterhin die Anweisung der Standesbeamtin zur Mitwirkung an der von ihr beabsichtigten Eheschließung mit dem Bet. zu 2.) erstrebt, führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen der § 1310 Abs. 1 S. 2, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB für eine Verweigerung der Mitwirkung an der Eheschließung vorliegen. Nach den durch das Eheschließungsrechtsgesetz zum 01. Juli 1998 (BGBl. I S. 333) in Kraft getretenen neuen gesetzlichen Regelungen muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung nach § 1310 Abs. 1 Satz 2 2. Hs BGB verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre. Ein Eheaufhebungsgrund liegt nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB dann vor, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Hiernach stellt die Absicht der Eheschließenden, keine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, ein materiell-rechtliches Ehehindernis dar, das bereits der Mitwirkung des Standesbeamten an einer Eheschließung entgegensteht. Da es hierbei um Fragen tatrichterlicher Würdigung geht, hat der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nur darüber zu befinden, ob das Landgericht bei seiner Beurteilung wesentliche Tatumstände übersehen hat, seine Feststellungen in Widerspruch zu Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen stehen oder gegen gesetzliche Beweisregeln oder Verfahrensvorschriften verstoßen wurde (vgl. OLG Schleswig StAZ 2001, 362; OLG Frankfurt StAZ 1995, 139 ). Derartige Rechtsfehler sind hier jedoch nicht ersichtlich. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die tatrichterliche Überzeugung. Danach sind sowohl in der Befragung durch die Standesbeamtin als auch in der Anhörung beider Antragsteller durch den Amtsrichter ganz erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgetreten, aus denen zu schließen ist, dass die Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist, sondern die Eheschließung dazu dienen soll, der Antragstellerin zu 1.), deren erst nach ca. zweijährigem illegalem Aufenthalt gestellter Asylantrag zwischenzeitlich abgelehnt wurde, zu einem gesicherten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu verhelfen.

Entgegen der Rüge der weiteren Beschwerde haben die Vorinstanzen auch nicht rechtsfehlerhaft die Herkunft und Sozialisation der Antragstellerin zu 1.) übersehen oder hieraus unzutreffende Schlüsse gezogen. Denn den Vorinstanzen ist nicht entgegangen, dass die Antragstellerin zu 1.) indische Staatsangehörige ist und sich erst seit 2002 in Deutschland aufhält. Aus dem mit der weiteren Beschwerde geltend gemachtem Umstand, dass eine in Indien lebende Frau in der Regel keinen maßgeblichen Einfluss auf die Auswahl des Ehemannes hat, weil diese von den Eltern oder sonstigen Verwandten vorgenommen wird, können die von den Vorinstanzen hervorgehobenen Widersprüche nicht erklärt oder ausgeräumt werden. Dies ergibt sich zunächst schon daraus, dass die Auswahl des Ehepartners und die Entscheidung zur Eheschließung hier nach den eigenen Angaben der Antragstellerin zu 1.) nicht durch ihre Verwandten erfolgte, sondern von ihr selbst gemeinsam mit dem Antragsteller zu 2.) getroffen worden sein soll und auf gegenseitiger Zuneigung beruhe. Im übrigen beziehen sich die von den Vorinstanzen im einzelnen aufgezeigten deutlichen Widersprüche nicht nur auf die früheren Lebensumstände des Antragstellers zu 2.), sondern auch auf die Fragen zu gemeinsamen Erlebnissen und Begegnungen, die von den beiden Antragstellern auffällig unterschiedlich geschildert wurden.

Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

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