Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 20 Ww 4/05
Rechtsgebiete: GrdstrVG, LwVG


Vorschriften:

GrdstrVG § 1
GrdstrVG § 9
GrdstVG § 10
LwVG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Verkäuferin erwarb im Jahre 2001 mehrere Grundstücke am Ortsrand von O2 in der Gemarkung O3. Entsprechend einem aufgestellten Bebauungsplan parzellierte sie die hiervon als Bauland ausgewiesene Fläche, bebaute sie mit Einfamilienhäusern und verkaufte sie an die Beteiligten zu 2 - 8. Die außerhalb des Bebauungsplans gelegenen und im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Restparzellen wurden im Sommer 2001 zusammengelegt und im Grundbuch als das eingangs näher bezeichnete Grundstück Flur ... ausgewiesen. Die Gesamtflächen waren vor dem Erwerb an den Landwirt J verpachtet. Nach der Veräußerung der bebauten Parzellen gestattete die Verkäuferin diesem zunächst die weitere unentgeltliche Nutzung des Flurstücks .... Nach Abschluss der Kaufverträge teilte die Verkäuferin mit Schreiben vom 10. Dezember 2003, mit welchem sich der Zeuge durch Unterschrift einverstanden erklärte, mit, dass die landwirtschaftliche Nutzung zum Ende des Monats September 2004 zu beenden sei.

Der Notar legte unter dem 17. Dezember 2003 die 7 Kaufverträge der Behörde zur Genehmigung vor. Im Anhörungsverfahren teilte der Kreisbauernverband des ...kreises mit, dass gegen die Genehmigung keine Bedenken bestünden. Der Zeuge J teilte in seiner Eigenschaft als Ortslandwirt mit, das Flurstück ... werde gemeinsam mit den umliegenden Flurstücken seit Jahren als Ackerfläche genutzt. Als derzeitiger Pächter sei er selbst an einem Erwerb zu angemessenen Konditionen oder aber vordringlich an einer weiteren pachtweisen Nutzung interessiert.

Mit dem Notar am selben Tage zugestellten Zwischenbescheid vom 16. Januar 2001 verlängerte die Genehmigungsbehörde zunächst die Frist zur Genehmigung des Vertrages um einen Monat.

Mit inhaltlich gleichlautenden Bescheiden vom 20. Januar 2004 wurden die Kaufverträge sodann jeweils mit folgender Auflage genehmigt:

"Die mit dem o. g. Vertrag erworbene Teilfläche aus dem Grundstück Nr. ..., Flur ... in der Gemarkung O3 ist innerhalb einer Frist bis zum 01.10.2004 zu angemessenen Bedingungen langfristig (mindestens 15 Jahre) an einen Landwirt agrarstrukturverbessernd zu angemessenen Bedingungen zu verpachten.

Der Pachtvertrag ist meiner Dienststelle bis spätestens 01.11.2004 vorzulegen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, Landwirte seien zur Sicherung ihrer Existenz auf die langfristige einheitliche Nutzung der Fläche angewiesen, während die Erwerber keine hauptberuflichen Landwirte seien. Die Bescheide wurden dem Notar am 22. Januar 2004 zugestellt.

Gegen die Bescheide wendeten sich die Verkäuferin mit einem am 05. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie die Käufer zu 2, 3 und 4 mit jeweils am 03. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung.

Der Käufer D nahm seinen ursprünglich am gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit einem am 16. März 2004 bei Gericht eingegangenen Schreiben zurück und teilte mit, mit dem Landwirt J einen Pachtvertrag unterzeichnet zu haben.

Die Käufer E und H nahmen ihre am 03. Februar 2004 bei der Behörde eingegangenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung mit dort am 09. März 2004 eingegangenen Schreiben unter Bezugnahme auf eine mündliche Vereinbarung mit der Behörde, wonach nach Vorlage eines Pachtvertrages über 5 Jahre keine weiteren Forderungen aus dem Bescheid gestellt würden, zurück.

Die Käufer I haben mitgeteilt, kein Interesse mehr an dem Erwerb zu haben und nach Bestandskraft der Auflage vom Kaufvertrag zurücktreten zu wollen.

Die untere Genehmigungsbehörde machte im gerichtlichen Verfahren geltend, obwohl die Veräußerung in den angegebenen Teilflächen zu einer unwirtschaftlichen Verkleinerung der Ackerfläche führe und der vereinbarte Kaufpreis von 13,75 EUR pro qm um ein Vielfaches über dem ortsüblichen Preis für landwirtschaftliche Nutzflächen in der Gemarkung O3 liege und somit die Versagungsgründe des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 GrdstVG gegeben seien, habe man auf eine Versagung der Genehmigung verzichtet und das geringere Mittel der Verpachtungsauflage gewählt, um das vordringliche Interesse des bisherigen Pächters J an einer Fortsetzung der einheitlichen Bewirtschaftung zu sichern.

Auf die Anträge der Verkäuferin und der Käufer zu 2) bis 4) entschied das Amtsgericht ohne Beteiligung der Käufer zu 5) bis 8) mit gleichlautenden Beschlüssen vom 19. Januar 2005, dass die Bescheide der unteren Genehmigungsbehörde vom 20. Januar 2004 mit der Maßgabe aufrecht erhalten werden, dass die jeweils erworbene Teilfläche bis zum 01. November 2011 zu angemessenen Bedingungen an einen Landwirt zu verpachten sei und hob die weitergehenden Bescheide auf.

Gegen die am 29. bzw. 30. März 2005 zugestellten Beschlüsse haben die Verkäuferin mit einem am 04. April 2005 beim Amtsgericht und die Käufer zu 2 - 4 mit am 12. April 2004 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Verkäuferin bezweifelt zunächst die Genehmigungsbedürftigkeit der Verträge, da die ursprünglich von ihr erworbenen und nunmehr im Außenbereich gelegenen Grundstücke ganz überwiegend kleiner als 0,24 ha gewesen seien. Unabhängig davon seien die Genehmigungen jedenfalls zu erteilen, weil Versagungsgründe nicht bestünden. Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden liege entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht vor, da weder der Ortslandwirt J noch ein anderer Landwirt überhaupt ernstlich erwerbswillig sei. Der Ortslandwirt J habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht lediglich ein Interesse an der weiteren Nutzung bekundet und dieses selbst als nicht dringend geschildert. Des Weiteren habe das Amtsgericht auch nicht festgestellt, dass ein Landwirt bereit sei, zumindestens 150% des Wertes des Grundstückes aufzuwenden, wobei hier nach der Kaufpreisübersicht des Gutachterausschusses des ...kreises sich ein Betrag von 80.000,-- EUR ergebe.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liege auch keine unwirtschaftliche Aufteilung des veräußerten Grundstückes vor, da kein Regelbeispiel des § 9 Abs. 3 GrdstVG erfüllt sei. Durch die Abwicklung der Kaufverträge werde im Wesentlichen der vor dem Jahr 2001 bereits gegebene Zuschnitt wieder hergestellt; im Übrigen habe keines der von ihr im Jahre 2001 erworbenen Grundstücke eine Größe von mehr als 1 ha aufgewiesen, so dass auch die jetzt aufzuteilende Fläche ohnehin schon nicht wirtschaftlich zu nutzen sei. Jedenfalls seien nachteilige wirtschaftliche Folgen für die Agrarstruktur durch die jetzt beabsichtigte Aufteilung nicht zu erwarten und auch Zufahrtsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt. Auch seien negative Beeinträchtigungen für den landwirtschaftlichen Betrieb J nicht zu befürchten, zumal dieser der Beendigung des Nutzungsverhältnisses sogleich zugestimmt habe. Im Übrigen ergebe sich aus der im Jahre 2001 bedingungs- und auflagenfrei erteilten Genehmigung der damaligen Grundstückserwerbe ein Vertrauensschutz und eine Selbstbindung der Verwaltung, so dass heute auf etwa seinerzeit schon vorhanden gewesene Versagungsgründe nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe und insoweit von einer unzumutbaren Härte für den Veräußerer im Sinne des § 9 Abs. 7 GrdstVG auszugehen sei.

Die Käufer zu 2 - 4 machen geltend, durch sämtliche Käufer sei eine Nutzung der zu erwerbenden Teilflächen als Streuobstwiese beabsichtigt, was auch die Zustimmung des Magistrates der Stadt O2 und der unteren Naturschutzbehörde gefunden habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Hessische Bauernverband keine Bedenken gegen die Genehmigung der Kaufverträge erhoben habe. Eine Nutzung der Grundstücke durch dritte Personen sei faktisch ausgeschlossen, da diese nur über die von dem Nebenerwerbslandwirt J bewirtschafteten Flächen zu erreichen seien. Der Landwirt J sei jedoch nur an einer weiteren Nutzung, nicht aber an einem Erwerb des Grundstückes interessiert. Ein Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GrdstVG sei nicht gegeben. Die vom Amtsgericht angenommene unwirtschaftliche Verkleinerung sei nicht nachvollziehbar begründet. Die beabsichtigte Nutzung als Streuobstwiese durch die jeweiligen Erwerber stelle eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Flächen dar. Ein ernsthaft erwerbswilliger Landwirt sei nicht vorhanden. Von einem agrarstrukturell vordringlichen Bedarf anderer Personen könne deshalb nicht ausgegangen werden. Auch der Nebenerwerbslandwirt J benötige das Grundstück jedenfalls nicht dringend zur Aufstockung seines Betriebes. Eine Bevorzugung des Nebenerwerbslandwirtes J vor den Erwerbern, die aus dem Grundstück entsprechend der früheren Nutzung wieder eine Streuobstwiese machen wollten, sei rechtlich nicht zulässig. Auch könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die untere Genehmigungsbehörde entgegen dem Wortlaut der Auflage immer wieder auf einer Verpachtung allein an den Landwirt J bestanden habe. Insgesamt handele es sich somit nicht um ein zu missbilligendes Veräußerungsgeschäft, so dass der Grundrechtsschutz eine Genehmigung der Kaufverträge gebiete.

Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.

II.

Die von der Verkäuferin sowie den Käufern zu 2) - 4) eingelegten sofortigen Beschwerden sind gemäß § 22 Abs. 1 LwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurden.Obwohl durch die Auflage inhaltlich nur die Erwerber der Grundstücke belastet werden, fehlt es der Verkäuferin nicht am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, da sie in ihren Rechten jedenfalls dadurch beeinträchtigt ist, dass die Erwerber nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung unter Auflagen nach § 10 Abs. 2 GrdstVG vom Vertrag zurücktreten können (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl., § 14 Rn. 122; Netz, GrdstVG 4.30.2.2, S. 787).

Die sofortigen Beschwerden führen auch in der Sache zum Erfolg, weil die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu den sieben streitgegenständlichen Grundstückskaufverträgen auflagenfrei zu erteilen ist, da Versagungsgründe nicht bestehen.

Die Verträge unterfallen der Genehmigungspflicht nach § 9 GrdstVG, da es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 1 GrdstVG handelt, welches die Mindestgröße von 0,25 ha nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 GrdstVG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in der Fassung vom 18. Dezember 1989 (GVBl. I S. 497) überschreitet. Hierbei muss auf die Größe des Ausgangsgrundstückes, das hier in 7 Teilflächen aufgespaltet werden soll, abgestellt werden, da der Verkauf der einzelnen Teilflächen im wirtschaftlichen Zusammenhang und aufgrund eines einheitlichen Planes erfolgen und sonst eine Gesetzesumgehung durch entsprechende Teilung vor der Veräußerung möglich wäre (vgl. Netz, a.a.O., 4.2.14.3.1, S. 245). Maßgeblich ist allein die Grundstücksgröße zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die beantragte Genehmigung. Deshalb erweisen sich die Einwände der Verkäuferin, wonach das jetzt in noch zu vermessenden Teilflächen veräußerte Grundstück in dieser Gestalt erst im Jahre 2001 durch Zusammenlegung entstanden ist und die vorher existierenden Grundstücke die Mindestgröße von 0,25 ha jeweils unterschritten, als unbeachtlich.

Nach § 9 Abs. 1 GrdstVG darf die Genehmigung nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass

1. die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten oder

2. durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würden oder

3. der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 2 GrdstVG liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne der Ziffer 1 in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, gleichzeitig aber ein leistungsfähiger Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt vorhanden ist, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb nach den Bedingungen des Kaufvertrages willens und in der Lage ist. Allerdings darf nach § 9 Abs. 5 GrdstVG die Genehmigung nach Abs. 1 Nr. 1 - abgesehen von Fall der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Betriebes - nicht versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes vorliegen, gleichwohl aber das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. So verhält es sich hier: Es geht vorliegend nur um die Veräußerung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes, nicht jedoch eines landwirtschaftlichen Betriebes, die Mindestgröße von 0,5 ha nach § 4 Abs. 4 RSG in Verbindung mit der 8. Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 18. November 2002 (GVBl. I S. 689) wird überschritten und auch die übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 4 RSG sind gegeben. Im vorliegenden Falle hätte die K das Vorkaufsrecht bei Annahme eines dringenden Aufstockungsbedürfnisses in der Person des Ortslandwirtes J oder eines anderen Landwirtes somit durchaus ausüben können. Hiervon wurde aber ersichtlich kein Gebrauch gemacht, weil kein Landwirt bereit war, den in den Kaufverträgen festgelegten Gesamtpreis zu zahlen. In diesen Fällen unterstellt § 9 Abs. 5 GrdstVG, dass das Grundstück zur Verbesserung der Agrarstruktur nicht benötigt wird und sein Verkauf mithin unbedenklich ist. Deshalb kommt dann eine Versagung der Genehmigung oder deren Einschränkung durch eine Auflage oder Bedingung nur in Betracht, wenn einer der anderen Versagungsgründe nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 oder Ziffer 3 vorliegt ist (vgl. Netz, a.a.O., 4.10.6, S. 442). Diese Versagungsgründe sind im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben.

Zunächst führt die Veräußerung der Teilflächen nicht zu einer agrarstrukturell nachteiligen unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne der Nr. 2 des § 9 Abs. 1 GrdstVG. Für diesen Versagungsgrund der unwirtschaftlichen Verkleinerung oder Aufteilung sind in § 9 Abs. 3 GrdstVG Regelbeispiele genannt. Ein solches Regelbeispiel ist nach dessen Ziffer 2 insbesondere dann erfüllt, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als 1 ha wird. Im vorliegenden Falle weist bereits das in Teilflächen zu veräußernde Gesamtgrundstück lediglich eine Größe von 7.619 qm auf ist damit selbst bereits kleiner als 1 ha. Dies schließt die Anwendung dieses Regelbeispiels jedoch nicht aus (vgl. OLG Stuttgart RdL 1982, 73 und AgrarR 1982, 48; Netz, a.a.O., 4. 11. 6. 2 S. 476). Die Regelung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG ist von der Vorstellung des Gesetzgebers geprägt, dass es für eine unwirtschaftliche Grundstücksteilung spricht, wenn Einheiten kleiner als 1 ha sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein ohnehin schon so kleines Grundstück nochmals in wiederum kleinere Parzellen aufgeteilt werden soll. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück lediglich als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Dies lässt grundsätzlich sowohl die derzeit bestehende Nutzung als Ackerfläche, als auch die angestrebten Benutzung als Streuobstwiesen zu.

Die Aufteilung eines relativ kleinen Grundstückes in sieben noch kleinere Einzelparzellen stellt zwar grundsätzlich und regelmäßig eine solche unwirtschaftliche Aufteilung dar, weil sie im Zeitalter der Technisierung in der Landwirtschaft auf der einen Seite und der Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes mit öffentlichen Mitteln und durch staatliche Stellen auf der anderen Seite einer gesunden Agrarstruktur und damit den auf deren Schaffung und Erhaltung abzielenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. Netz, a.a.O.,4.11.4.1, S. 458). Anderes gilt jedoch ausnahmsweise dann, wenn die gesetzliche Vermutung der unwirtschaftlichen Grundstücksverkleinerung im konkreten Fall durch besondere Umstände aufgehoben wird. So ist die Teilung und Veräußerung eines kleinen Grundstückes, das wegen seiner besonderen Lage nach menschlichem Ermessen auch auf lange Sicht nicht zur Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen werden kann oder das wegen seiner geringen Größe keine nennenswerte Bedeutung für die Agrarstruktur hat, agrarstrukturell nicht nachteilig und deshalb bei verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 GrdstVG auch nicht unwirtschaftlich (vgl. OLG Stuttgart RdL 1982, 183 und OLG Karlsruhe RdL 1966, 39; Netz, a.a.O.,4.11.4.1, S. 459). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nach Einschätzung des Senates gegeben. Zwar ist das Grundstück Flurstück 42/2 für eine weitere landwirtschaftliche Nutzung geeignet. Eine besondere agrarstrukturelle Bedeutung kommt dem Grundstück allerdings wegen seiner relativ geringen Größe und wegen seiner Lage am Rande des Bebauungsplanes und der vorhandenen Wohnbebauung nicht zu. Entscheidend kommt hinzu, dass dieses Grundstück nach den übereinstimmenden Angaben der Verfahrensbeteiligten und des Zeugen J nach der bestehenden und für diesen Bereich nach Angaben der Gemeinde abgeschlossenen Bauleitplanung und dem Zuschnitt der im Außenbereich liegenden angrenzenden Grundstücke nicht über eine eigene Zuwegung verfügt. Der Zeuge J hat bekundet, dass er das Grundstück mit seine landwirtschaftlichen Maschinen in letzter Zeit nur deshalb unter gewissen Schwierigkeiten erreichen konnte, weil er auch andere angrenzende landwirtschaftliche Grundstücke gepachtet hat bzw. ihm ein Landwirt unter gewissen Bedingungen die Überquerung eines Nachbargrundstückes vorläufig gestattet hat. Die Pachtverträge für die umliegenden Grundstücke sind nach Angaben des Zeugen J aber relativ kurzfristig binnen eines Jahres jeweils zum Ende der Ernteperiode kündbar. Damit steht fest, dass eine dauerhafte landwirtschaftliche Nutzung des Gesamtgrundstückes unabhängig von den jeweiligen Eigentums- und Pachtverhältnissen nicht gewährleistet ist. Dem gegenüber bestehen für die Bet. zu 2) bis 8) als Käufer keine Schwierigkeiten mit der Zuwegung, da sie jeweils Eigentümer der angrenzenden bebauten Grundstücke sind und deshalb über eine gesicherte Zufahrt verfügen. Diese Gesamtumstände führen zur Überzeugung des Senates zu der Beurteilung, dass hier eine agrarstrukturell nachteilige unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 2 GrdstVG nicht vorliegt.

Letztlich ist auch der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 GrdstVG nicht gegeben, wonach die Genehmigung zu versagen oder durch Auflagen einzuschränken ist, wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht. Für die diesbezügliche Beurteilung ist in der Regel auf den Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB abzustellen. Für dessen Ermittlung kann auf die von den Gutachterausschüssen der Kreise ermittelten Bodenrichtwerte grundsätzlich zurückgegriffen werden (vgl. Netz, a.a.O., 4. 12. 3. 1, S. 502 m.w.N.). Ein grobes Missverhältnis kann in aller Regel angenommen werden, wenn ein über 50% über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegender Preis gefordert wird und Landwirte bereit sind, einen bis zu 50% über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu klargestellt, dass das gesamte Genehmigungsverfahren nach dem GrdstVG allein der Abwehr von Gefahren für die Agrarstruktur dient und demgemäß alle Versagungsgründe des § 9 auf dieses Ziel ausgerichtet sind (BVerfG NJW 1969, 1475). Deshalb kann eine Veräußerung zu einem unverhältnismäßig hohen Preis nur dann missbilligt werden, wenn eine wertangemessene Preisgestaltung agrarstrukturell einen Vorteil bringen würde. Dies ist regelmäßig dann zu verneinen, wenn überhaupt keine erwerbswilligen Landwirte vorhanden sind, die bereit wären, das Grundstück wenigstens zu einem angemessenen Preis zu erwerben (vgl. Netz, a.a.O., 4. 12. 6, S. 513/514). Für die Gemarkung O3 der Stadt O1 liegen die Bodenrichtwerte für landwirtschaftliche Flächen ausweislich der vorliegenden Tabelle bei 7,-- EUR/qm. Der in den Kaufverträgen angesetzte Preis von 13,75 EUR/qm beträgt somit fast das Doppelte. Der 50% über dem Bodenrichtwert liegende Kaufpreis würde bei 10,50 EUR/qm liegen und für das gesamte Grundstück knapp 80.000,-- EUR betragen. Der Zeuge J hat angegeben, dass er selbst Anfang 2003 zwar an einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstückes interessiert war, aber lediglich bereit gewesen wäre, es zu einem qm-Preis von 2 bis 3 EUR zu erwerben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist er an einem Erwerb unabhängig von der Höhe des Kaufpreises nicht mehr interessiert. In seiner Funktion als Ortslandwirt konnte er trotz Befragung der übrigen O1 Landwirte und anderer Landwirte aus der näheren Umgebung niemanden ausfindig machen, der bereit war, dieses Grundstück zu dem ermittelten Bodenrichtwert von 7 EUR oder mehr zu kaufen. Dies ist wohl insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass in der dortigen Gegend genügend Außenbereichsgrundstücke vorhanden sind, die die Eigentümer zwar nicht veräußern wollen, aber den ansässigen Landwirten zur Vermeidung einer Brache unentgeltlich oder zu einem günstigen Pachtzins zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen. Aus diesem Grund haben ersichtlich auch der Kreisbauernverband und die Gemeinde Bedenken gegen die Genehmigung der Verträge nicht erhoben. Damit scheidet der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Ziffer 3 GrdstVG ebenfalls aus.

Deshalb waren die inhaltlich gleichlautenden Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19. Januar 2005, die die Genehmigung jeweils nur mit einer Verpachtungsauflage erteilten, aufzuheben und die uneingeschränkte landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung zu den sieben vorgelegten Grundstückskaufverträgen zu erteilen.

Die Entscheidung zu den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Beschwerdewert beruht auf §§ 34, 42, 45 LwVG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 36 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 2, 31 Abs. 1 KostO.

Der Senat hat keinen Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 24 LwVG gesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück