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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.08.2001
Aktenzeichen: 21 AR 65/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 281 Abs. 2 S. 5 | |
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 29 Abs. 1 | |
ZPO § 29 | |
BGB § 269 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit ...
hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 17. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Das Amtsgericht Frankfurt ist das zuständige Gericht.
Gründe:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung nach Kündigung des Girovertrages in Anspruch. Ausweislich des Kontoeröffnungsantrages vom 18.9.1998 hatte die Beklagte seinerzeit ihren Sitz in der W.str. ..., 60... Frankfurt (Bl. 17 d.A.) Nachdem der Mahnbescheid vom 9.10.2000 unter dieser Anschrift der Beklagten nicht zugestellt werden konnte, erfolgte die Zustellung an den in N.-I. wohnenden Geschäftsführer der Beklagten. Diesem wurde unter der N.-I. Anschrift auch der Vollstreckungsbescheid zugestellt. Nach Einspruch wurde das Verfahren in das im Mahnbescheidsantrag von der Klägerin angegebene Amtsgericht Frankfurt abgegeben. Dieses erklärte sich nach einem vorherigen Hinweis für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit entsprechend eines zwischenzeitlich gestellten Verweisungsantrages der Klägerin mit Beschluß vom 23. Mai 2001 an das Amtsgericht Offenbach. Das Amtsgericht Offenbach wiederum lehnte mit Beschluß vom 15.6.2001 die Übernahme ab und legte die Sache dem erkennenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Zur Begründung hat das Amtsgericht Offenbach ausgeführt, die Verweisung des Amtsgerichts Frankfurt entfalte keine Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO" da es die eigene Zuständigkeit als Gericht des Erfüllungsortes ignoriert habe.
Die Vorlage zur Zuständigkeitsbestimmung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Sowohl das Amtsgericht in Frankfurt als auch das Amtsgericht in Offenbach haben sich "rechtskräftig" für unzuständig erklärt. Der Zulässigkeit der Zuständigkeitsbestimmung steht die möglicherweise fehlende Bindungswirkung sowohl des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (wegen Ignorierung der eigenen Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 1 ZPO) als auch des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts Offenbach vom 15. Juni 2001 (wegen Nichtgewährung des vorherigen rechtlichen Gehörs der Beklagten) nicht entgegen. Neben der tatsächlichen beiderseitigen Kompetenzleugnung genügt es, dass die Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gemacht worden sind (Zöller/Vollkommer, § 36 Rdnr. 25).
Die zulässige Vorlage führt zur Bestimmung des Amtsgerichts Frankfurt als zuständiges Gericht.
Der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Frankfurt vom 23. Mai 2001 entfaltet ausnahmsweise nicht die gemäß § 281 Abs. 2 S. 5 ZPO zukommende Bindungswirkung. Das Amtsgericht hat mit dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes eine eindeutige Zuständigkeitsvorschrift übergangen, so dass die Verweisung als objektiv willkürlich erscheint (Zöller/Greger, § 281 Rdnr. 17; OLG Karlsruhe, OLGR 1999 S. 294), welches allerdings wesentlich auf das fehlende rechtliche Gehör abstellt).
Das Amtsgericht Frankfurt war und ist für den Rechtsstreit nach § 29 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 269 Abs. 1 BGB zuständig, da der Erfüllungsort durch den Sitz der Beklagten bei Entstehung der behaupteten Verpflichtung bestimmt wird (Bayerisches Oberlandesgericht, WM 1989, S. 871). Bei einer dauerhaften vertraglichen Bindung wie einem Girokonto verbleibt es bei der Anknüpfung an den Schuldnerwohnsitz zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses an sich und nicht zur Zeit der Entstehung der einzelnen aus diesem Schuldverhältnis erwachsenden Leistungsverpflichtungen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte im Zeitpunkt der Kontoeröffnung ihren Sitz in Frankfurt. Die Klägerin hatte seinerzeit - wie sich aus dem Kontoeröffnungsantrag vom 18.9.1998 ergibt - sich nicht nur einen dies bestätigenden Handelsregisterauszug vorlegen lassen sondern auch im Jahre 2000 noch unter der benannten Anschrift in Frankfurt die Korrespondenz geführt (Schreiben vom 19.5., 24.5. und 24.8.2000 - Bl. 18, 19, 22 d.A.). Die durch den gescheiterten Zustellungsversuch indizierte Aufgabe des Geschäftsbetriebes an der angegebenen Andresse in Frankfurt der Beklagten berührt den einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht. Wie sich aus der Anfrage des Amtsgerichts Frankfurt vom 27.4.2001 an den Klägervertreter, zu den die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründenden Umständen vorzutragen, ergibt, hat das Amtsgericht die durch § 29 ZPO begründete eigene Zuständigkeit ignoriert. Angesichts dessen bestand für die Verweisung an das Amtsgericht Offenbach keine nachvollziehbare Grundlage; zuständig ist und bleibt das Amtsgericht in Frankfurt.
Ende der Entscheidung
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