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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 21 U 20/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 816 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im folgenden: Insolvenzschuldnerin) und nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Zahlung von 72.207,56 EUR in Anspruch.

Die Insolvenzschuldnerin, ein Kommunikations- und Dienstleistungsunternehmen, erbrachte schwerpunktmäßig Telekommunikationsdienstleistungen und unterhielt in diesem Zusammenhang Geschäftsverbindungen sowohl zur Beklagten als auch zu der zum gleichen Konzernverbund gehörenden B GmbH. Die Anteile an der letztgenannten GmbH wurden zwischenzeitlich veräußert, die Gesellschaft firmiert nach Verschmelzung inzwischen als C GmbH (im folgenden C).

Für die im Rahmen eines so genannten Intercarriervertrags erbrachten Dienstleistungen erteilte die Insolvenzschuldnerin der B GmbH die Rechnung Nr. ... vom 31.08.2000 über insgesamt 141.225,72 DM (Anlage K 2, Bl. 20 d.A.). Die B GmbH erbrachte hierauf zwei Zahlungen an die Insolvenzschuldnerin, und zwar zunächst am 10.10.2000 (Datum der Gutschrift) eine Zahlung in Höhe von 141.225,72 DM und am 30.10.2000 eine weitere Zahlung in Höhe von 140.955,67 DM (Anlage K 3, Bl. 22f d.A.). Nachdem die Doppelzahlung bemerkt worden war, veranlasste die Insolvenzschuldnerin am 26.11.2000 die Überweisung eines Betrages in Höhe von 141.225,72 DM (= 72.207,56 EUR), allerdings erfolgte diese nicht an die B GmbH, sondern an die Beklagte. Der Überweisungsbeleg (Anlage K 4, Bl. 24 d.A.) bezeichnet ausdrücklich die Beklagte als Empfänger, in der Rubrik "Verwendungszweck" ist neben der Rechnungsnummer ... die Kundennummer der B GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppelzahlung zu ..." angegeben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.06.2001 -Az. 810 IN 329/01 F- wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.

In der Folgezeit beantragte die C GmbH am 31.8.2004 beim Amtsgericht Hagen -Gesch.-Nr. 04-2147469-0-9- gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens den Erlass eines Mahnbescheides über 75.902,17 EUR unter Angabe des Anspruchsgrundes "unger. Bereicherung" (Anlage K 15, Bl. 71f d.A.); Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte erfolgte am 7.2.2005.

Darüber hinaus nahm die C GmbH den Kläger mit Schreiben vom 22.12.2004 (Anlage K 5, Bl. 25f d.A.) ebenfalls auf Rückzahlung des im Oktober 2000 überzahlten Betrages von 72.207,56 EUR in Anspruch und leitete am 23.12.2004 ein entsprechendes Mahnverfahren ein. Im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens wurde die Forderung der C GmbH aufgrund entsprechender Anmeldung am 14.4.2005 zur Insolvenztabelle festgestellt.

In einem weiteren Verfahren der C GmbH gegen die Beklagte vor dem Landgericht Hanau -5 O 113/05- schlossen die Parteien des dortigen Verfahrens am 22.09.2005 einen Vergleich (Bl. 79 bis 81 d.A.), wonach sich die Beklagte zur Zahlung von 100.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an die C GmbH verpflichtete und mit dieser Zahlung auch alle Forderungen der C GmbH einschließlich der im Mahnverfahren des Amtsgerichts Hagen -04-2147469-0-9- geltend gemachten Forderung abgegolten sein sollten.

Der Kläger seinerseits hat die Beklagte mit dem am 23.12.2004 beantragten Mahnbescheid vom 18.01.2005 auf Zahlung der Klageforderung in Anspruch genommen. Im Zuge der sich anschließenden Korrespondenz hat die Beklagte den Erhalt der Zahlung in Zweifel gezogen und mit Schreiben vom 07.02.2006 (Anlage K 12, Bl. 36 d.A.) auf Verjährung hingewiesen; im Verfahren hat sie die Verjährungseinrede erhoben.

Der Kläger sieht den geltend gemachten Anspruch nicht als verjährt an und behauptet, erstmals durch das Schreiben der Beklagtenseite vom 22.12.2004 Kenntnis davon erhalten zu haben, dass die Zahlung der Insolvenzschuldnerin versehentlich an die Beklagte erfolgt sei. Zu einer vorherigen Überprüfung der gesamten Buchhaltung habe wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Fehlüberweisung kein Anlass bestanden. Im übrigen ist der Kläger der Auffassung, der Prozessvergleich vom 22.9.2005 erfasse den Bereicherungsanspruch schon deshalb nicht, weil die Beklagte auf die gerichtliche Inanspruchnahme hin geltend gemacht habe, nicht der Bereicherungsschuldner zu sein. Dies finde seine Bestätigung auch darin, dass die C GmbH die Forderung zur Tabelle angemeldet habe. Im übrigen belege der Vergleich auch keine Verrechnung höherwertige Forderungen der Beklagten, da die Beklagte sich zur Zahlung von 100.000 EUR verpflichtet habe. Gegenstand des Vergleichs sei lediglich gewesen, dass das Mahnverfahren nicht weiter betrieben werde.

Die Beklagte hat vorgetragen, ihr hätten gegen die C GmbH eigene Forderungen in übersteigender Höhe zugestanden. Mit diesen Forderungen habe sie gegenüber einer etwaigen Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung bereits im November/Dezember 2000 außergerichtlich die Aufrechnung erklärt, die C GmbH haben deshalb eine entsprechende Verrechnung vorgenommen. Dabei sei man sich darüber einig gewesen, dass die versehentlich an die Beklagte erfolgte Rückzahlung seitens der C GmbH genehmigt werde (Beweis: Zeugnis Z1). Bestätigung habe die Verrechnungsabrede im Zuge des Vergleichs vom 22.9.2005 gefunden, mit dem die C GmbH zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Leistungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Erfüllung ihres Rückforderungsanspruches ansehe.

Das Landgericht hat über die Behauptungen der Beklagten zum Inhalt der Verrechnungsabrede und des Prozessvergleichs Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z2 und Z3; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2007 Bezug genommen (Bl. 100 bis 105 d.A.). Die Vernehmung des nach dem Beweisbeschluss zu vernehmenden Zeugen Z1 unterblieb.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.1.2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen darauf gestützt, dass spätestens in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs durch die C GmbH im Zuge des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht Hagen eine konkludente Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten zu sehen sei (§§ 816 Abs. 2, 185, 184 BGB). Damit sei auch im Verhältnis zur Insolvenzschuldnerin bzw. zum Kläger Erfüllungswirkung eingetreten und der Bereicherungsanspruch der Insolvenzschuldnerin in Wegfall geraten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und den tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil vom 30.01.2007 (Bl. 106 ff d.A.) Bezug genommen.

Gegen das am 08.02.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.03.2007 Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, hinsichtlich der Zinsforderung allerdings reduziert auf die Zeit ab 11. Februar 2005. Mit der Berufung macht er geltend, selbst die vom Landgericht angenommene konkludente Genehmigung führe nicht dazu, dass der rechtsgrundlosen Leistung der Insolvenzschuldnerin rückwirkend ein Rechtsgrund zukomme. Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB diene dem Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme und billige ihm ein Wahlrecht zu, ob er die Leistung nochmals an den wahren Gläubiger erbringen und die rechtsgrundlose Leistung kondizieren oder auf diesen Schutz verzichten wolle. Darüber hinaus werde der Nichtberechtigte auch im Fall einer konkludenten Genehmigung nicht zum wahren Gläubiger, sondern nur nachträglich zum Empfang der Leistung ermächtigt. Diese Ermächtigung führe nicht selbst zur Erfüllung, sondern eröffne nur die Möglichkeit einer Erfüllung gemäß § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 185 Abs. 2 BGB. Im Übrigen komme der seitens der Insolvenzschuldnerin vorgenommenen Zahlung an die Beklagte auch deshalb keine Erfüllungswirkung zu, weil es sich lediglich um ein Versehen und nicht um eine zweckgerichtete Leistung in Erfüllung eines konkreten Schuldverhältnisses gehandelt habe, bei der die Insolvenzschuldnerin im guten Glauben handelte, an den wahren Gläubiger zu zahlen. Ferner unterliege der der Insolvenzschuldnerin zustehende Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte dem so genannten Insolvenzbeschlag, einem späteren Erwerb der Forderung in Folge einer Genehmigung durch die C GmbH stehe daher auch § 91 InsO entgegen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 30.01.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az.: 6 O 116/06, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 72.207,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, § 816 BGB diene auch dem Gläubigerschutz. Die konkludente Genehmigung wirke auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung vor Insolvenzeröffnung zurück, so dass § 91 InsO der durch das Landgericht vorgenommenen Würdigung nicht entgegenstehe. Erstmals im Berufungsverfahren bestreitet die Beklagte ausdrücklich, dass es sich bei der an sie gerichteten Zahlung um ein "Versehen" gehandelt habe.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.

Dem Kläger steht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH kein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 72.207,56 EUR zu, da der zunächst der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte zustehende Anspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) in Folge nachträglicher Genehmigung der Leistung durch die C GmbH in Wegfall geraten ist (§ 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 Abs. 2 S. 1, 184 Abs. 1 BGB).

Dabei unterliegt es zunächst keinem Zweifel, dass die Beklagte zum Empfang des von der Insolvenzschuldnerin am 26.11.2000 angewiesenen Betrages von 141.225,72 DM (=72.207,56 EUR) nicht berechtigt war und der Insolvenzschuldnerin daher zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte ein entsprechender bereicherungsrechtlicher Zahlungsanspruch zustand. Denn nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts erfolgte die Überweisung des Betrages nur versehentlich an die Beklagte, wie aus den Gesamtumständen und nicht zuletzt auch den Angaben im Überweisungsträger selbst zu entnehmen ist. Dieser nimmt Bezug sowohl auf die zugrundeliegende Rechnungsnummer als auch die Kundennummer der B GmbH und gibt als Verwendungszweck auch deren Doppelzahlung an. Dass entgegen dieser eindeutigen Zuordnung dennoch die Beklagte als Empfänger der Zahlung bezeichnet wurde und die Überweisung auch entsprechend zur Ausführung gelangte, muss nach alledem als Versehen angesehen werden. Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz ein derartiges Versehen in Zweifel zieht und damit offenbar den Eindruck eines bestehenden Rechtsgrundes erwecken will, ist dieses Vorbringen mangels Substantiierung bereits unerheblich. Denn es hätte im Hinblick auf die vorgenannten Umstände der Konkretisierung bedurft, auf welche gegenüber der Beklagten bestehende Verbindlichkeit die Zahlung erfolgt sein soll. Selbst im Falle einer Erheblichkeit wäre die Beklagte darüber hinaus mit diesem Vorbringen, das bei sorgfältiger Prozessführung bereits in erster Instanz hätte erfolgen können, in zweiter Instanz ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Es kann letztendlich im Ergebnis auch dahinstehen, ob der im Verhältnis zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten ursprünglich bestehende Rückzahlungsanspruch trotz eines solchen Versehens einen Anwendungsfall der Leistungskondiktion darstellt (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) oder ob der Einzug der Forderung durch die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Betrag ihr erkennbar nicht zugewandt werden sollte und auch nicht zustand, als Bereicherung in sonstiger Weise im Sinne einer Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB) angesehen werden muss. Denn jedenfalls hat die C GmbH als Berechtigte, für die die Zahlung eigentlich bestimmt war, die Zuwendung an die Beklagte nachträglich genehmigt (§ 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 185 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB), so dass mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zahlung (§ 184 Abs. 1 BGB) Erfüllungswirkung, also Wirksamkeit im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB eingetreten und der bereicherungsrechtliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin weggefallen ist. Die Vorschrift des § 362 Abs. 2 BGB sieht dabei die Anwendbarkeit des § 185 Abs. 2 BGB in den Fällen vor, in denen der Schuldner zwecks Erfüllung seiner Verpflichtung an einen nichtberechtigten Dritten leistet; die Einziehung der Leistung durch den Nichtberechtigten ist damit einer Verfügung über die Forderung gleichgestellt (vgl. BGH DB 1987, 1933).

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Anwendbarkeit der genannten Vorschriften scheitere bereits daran, dass es auf Seiten der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung an einem Willen oder der Vorstellung gefehlt habe, eine Leistung an die Beklagte als Gläubigerin der geschuldeten Leistung zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden.

Die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB regelt den Fall einer Eingriffskondiktion, nämlich den Einzug einer Forderung durch einen Nichtberechtigten (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1998, 1171; Palandt-Sprau, BGB, 66. Aufl., § 816 Rn. 20). Es kommt daher in diesem Zusammenhang zunächst auf den Leistungscharakter einer Zahlung nicht an, zumal die Vorschrift nach ihrem Wortlaut auch nicht danach unterscheidet, ob aus nachvollziehbaren oder erkennbaren oder aus sonstigen Gründen an einen Nichtberechtigten gezahlt wurde. Vielmehr eröffnet sie unabhängig davon dem eigentlich Berechtigten die Möglichkeit der Genehmigung auch für den Fall der irrtümlichen Zahlung an einen Nichtberechtigten (vgl. MünchKomm-Lieb, BGB, 4. Aufl., § 816 Rn. 65). Allerdings wird die Anwendbarkeit der Vorschriften zur nachträglichen Genehmigung nach dem Wortlaut des § 362 Abs. 2 BGB nur dann eröffnet, wenn an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet wird. Entgegen der Auffassung des Klägers setzt eine Leistung in diesem Sinne jedoch keine von einem finalen Element getragene Willensrichtung des Leistenden voraus. Denn unter Leistung im Sinne des § 362 BGB ist der Leistungserfolg, nicht die Leistungshandlung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1999, 210; BGHZ 12, 267; 87, 162; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 362 Rn. 1). Zum Tatbestand der Erfüllung gehört daher weder ein subjektives Merkmal noch bedarf es einer final bestimmten Leistungsbewirkung (Theorie der realen Leistungsbewirkung, vgl. BGH NJW 1991, 1294f; BAG NJW 1993, 2397f), die Leistung muss nur einem konkreten Schuldverhältnis zuzuordnen sein (BGH NJW 1992, 2698). An dieser Zuordnung bestehen vorliegend schon aufgrund der detaillierten Angaben in der Überweisung keine Zweifel. Die bargeldlose Zahlung erfolgte danach zur Erfüllung einer Verbindlichkeit, die allerdings gegenüber der C GmbH bestand. Die Insolvenzschuldnerin hat die Zahlung demgegenüber ausdrücklich an die Beklagte gerichtet, also an einen Nichtberechtigten. Ob dabei auf Seiten der handelnden Person die Überlegung zu Grunde lag, es handele sich bei dem Empfänger der Überweisungen um den Gläubiger des Anspruchs, oder ob ein Versehen vorlag, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn im Ergebnis liegt eine dem Schuldverhältnis mit der C GmbH zuzuordnende Leistung an die Beklagte vor, da gerade im bargeldlosen Zahlungsverkehr der bezeichnete Kontoinhaber als Leistungsempfänger anzusehen ist (vgl. MünchKomm-Lieb, a.a.O., § 816 Rn. 53). Etwas anderes mag für den hier nicht gegebenen Fall gelten, dass der in der Überweisung angegebenen Empfänger nicht mit dem Inhaber des angegebenen Kontos identisch ist. Vorliegend ist die Überweisung jedoch offenbar ordnungsgemäß ausgefüllt und ausgeführt worden. Soweit dabei die Empfängerin der Leistung irrtümlich als Gläubigerin angesehen wurde, mag auf Seiten des Veranlassenden zwar ein durch die Zugehörigkeit der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der C GmbH zum gleichen Konzernverbund begünstigter Irrtum vorgelegen haben, der Leistungscharakter im Sinne der vorgenannten Vorschriften wie auch der bereicherungsrechtlichen Vorschriften wird davon jedoch nicht tangiert.

Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich bereits, dass allein maßgeblich ist, ob der die Leistung Entgegennehmende hierzu kraft Gesetzes oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem eigentlich Berechtigten befugt war und demzufolge im Verhältnis zum Berechtigten schuldbefreiende Wirkung eingetreten ist. Ein Fall der gesetzlichen Ermächtigung bzw. einer ursprünglichen Wirksamkeit der Leistung auch gegenüber dem Berechtigten liegt ersichtlich nicht vor. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass die Vorschrift des § 816 Abs. 2 BGB nicht zuletzt einen Tatbestand des Gutglaubensschutzes beinhaltet, also Schuldnerschutz im Rahmen eines Mehrpersonenverhältnisses herbeiführen will. Über diesen Schuldnerschutz soll gewährleistet sein, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht zweimal zu erbringen hat, sondern der Streit über die Leistung zwischen dem Berechtigten und dem Nichtberechtigten ausgetragen wird. Darin erschöpft sich jedoch der Tatbestand der Vorschrift nicht, da die in Rede stehende Erfüllungswirkung zu Gunsten des Schuldners über die gesetzlich getroffenen Anordnungen hinaus auch dadurch erfolgen kann, dass der eigentlich Berechtigte die bisher nicht wirksame (befreiende) Leistung an den Nichtberechtigten nachträglich genehmigt (h.M., vgl. BGH NJW 1989, 2622; DB 1987,1933; 1972, 1197; BGHZ 55, 34; MünchKomm-Lieb, a.a.O., § 816, Rn. 60; Palandt-Sprau, a.a.O., § 816, Rn. 21; Erman-Westermann, BGB, 11. Auflage, § 816, Rn. 14;a.A. Staudinger-Lorenz, BGB, Bearb. 1999, § 816, Rn. 32). Auch durch eine solche nachträgliche Wirksamkeit wird der gesetzlich vorgesehene Schuldnerschutz verwirklicht, da im Falle der Genehmigung eine nochmalige Inanspruchnahme des Schuldners ebenso wenig droht und er mit der weiteren Abwicklung der Angelegenheit nicht befasst wird. Das vom Kläger zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Argument des Schuldnerschutzes steht daher der Zulässigkeit einer nachträglichen Genehmigung und damit der Herbeiführung der Wirksamkeit der Leistung nicht entgegen. Zumindest bis zu dieser nachträglichen Genehmigung hat zunächst der Schuldner ein Wahlrecht, ob er die an den "falschen Gläubiger" erbrachte Leistung zurückfordert und gegenüber dem Berechtigten nochmals gesondert erbringt; andererseits hat der Gläubiger ein Wahlrecht, ob er sich mit dem eigentlichen Schuldner oder dem Nichtberechtigten auseinander setzt. Es ist dem Gesetz kein Grund dafür zu entnehmen, warum der Gläubiger einer Forderung -den Fall der Insolvenz des Schuldners zunächst außer Betracht lassend- gehindert sein soll, durch Genehmigung die eigentlich ihm zustehende Zahlung des Schuldners gewissermaßen "sich selbst zuzuleiten". Eine aus bereicherungsrechtlicher Sicht anzunehmende Unzulässigkeit dieser Vorgehensweise kann auch nicht mit der Verlagerung des Insolvenzrisikos begründet werden. Zwar ist sicher zutreffend, dass der Berechtigte durch die nachträgliche Genehmigung verhindern kann, mit seiner Forderung gegenüber der Insolvenzschuldnerin auszufallen, gleichzeitig ermöglicht er den Zugriff auf das Vermögen des neuen und möglicherweise solventeren Nichtberechtigten. Es ist jedoch nicht erkennbar, warum über etwaige Insolvenzanfechtungstatbestände hinaus durch bereicherungsrechtliche Vorschriften ein Anspruch auf Rückgewähr einer erbrachten Zahlung für eine bestehende Forderung gewährleistet werden muss, um die Insolvenzmasse für sämtliche Gläubiger zu erhöhen. Denn auch im Fall einer nicht fehlgeleiteten Zahlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte nur eine entsprechend reduzierte Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden. Selbst unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht kein Anlass, die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nur deshalb besser zu stellen, weil die Insolvenzschuldnerin in Folge eigener Versäumnisse an einen Nichtberechtigten leistete. Insoweit fehlt es an einer Vergleichbarkeit mit Fallgestaltungen, bei denen die Zahlung an einen Nichtberechtigten auf Umstände zurückgeht, die aus dem Verantwortungsbereich des berechtigten Gläubigers stammen, etwa bei unterbliebener rechtzeitiger Benachrichtigung über eine erfolgte Abtretung der gegen die Insolvenzschuldnerin bestehenden Forderung. Im Fall einer nachträglichen Genehmigung und der Insolvenz des Leistenden ist die Lösung der widerstreitenden Interessen daher nicht im Bereicherungsrecht zu suchen, sondern vielmehr im Insolvenzrecht. Bietet dieses keine Handhabe, die Zahlung zur Masse zurückzufordern, besteht für eine Korrektur im Rahmen des Bereicherungsrechtes kein Anlass (vgl. MK-Lieb, § 816, Rn. 60).

Hierin liegt auch keine unzulässige Beeinträchtigung des zunächst bestehenden Wahlrechts des Schuldners, insbesondere kann Derartiges nicht mit dem Gedanken des Schuldnerschutzes gerechtfertigt werden. Denn durch die nachträgliche Genehmigung tritt eine befreiende Wirkung der Zahlung des Schuldners an den Nichtberechtigten ein, einen darüber hinausgehenden Schuldnerschutz sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere soll ein Schuldnerschutz nicht die Interessen der Gläubiger im Falle der Insolvenz des Schuldners schützen und die Ausweitung der Insolvenzmasse ermöglichen.

Gegen die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dem Schuldner werde sein Wahlrecht in nicht zu verantwortender Weise beschnitten und ihm die Möglichkeit genommen, selbst beim Nichtberechtigten zu kondizieren. Denn zum einen kann schon den zugrundeliegenden Vorschriften eine derart eingeschränkte, von vorherigen Absichtserklärungen des Schuldners abhängige Genehmigungsmöglichkeit des Berechtigten nicht entnommen werden. Zum anderen ist auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine derartige Beschränkung nicht geboten, da dem Gedanken des Schuldnerschutzes -wie ausgeführt- auch bei einer nachträglichen Genehmigung ausreichend Rechnung getragen ist. Denn einen weitergehenden Schuldnerschutz als den der Zubilligung einer befreienden Wirkung der erbrachten Leistung kennen auch sonstige Schuldnerschutzschutzvorschriften nicht.

Mit der angefochtenen Entscheidung ist auch davon auszugehen, dass die C GmbH die eigentlich für sie bestimmte Zahlung an die Beklagte jedenfalls konkludent nachträglich genehmigte, und zwar indem sie die Beklagte im Verfahren vor dem Amtsgericht Hagen mit dem beantragten Mahnbescheid auf Auskehrung der "ungerechtfertigten Bereicherung" in Anspruch genommen hat. Dass diese Zahlung der Insolvenzschuldnerin im Verhältnis zur C GmbH keine schuldbefreiende Wirkung hatte, also in diesem Rechtsverhältnis unwirksam war, lag entgegen der Auffassung des Klägers auch für die C GmbH ohne weiteres auf der Hand. Wenn sie in Kenntnis dieses Umstandes die nichtberechtigte Beklagte gerichtlich auf Ausgleich gemäß § 816 Abs. 2 BGB in Anspruch nimmt, liegt darin die konkludente Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten (st. Rspr., vgl. BGH NJW 1986, 2430; WM 1986, 608; BGHZ 85, 267; NJW 1972, 1197). Mit der Zustellung des Mahnbescheides, der einer gerichtlichen Geltendmachung im Wege der Klage gleichsteht, trat daher die Genehmigung des Forderungseinzugs vom 26.11.2000 ein. Diese Genehmigung wirkt unmittelbar auf den letztgenannten Zeitpunkt zurück (§ 184 Abs. 1 BGB), so dass insgesamt bezogen auf den Zeitpunkt der Zahlung eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung vorlag. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erteilung dieser konkludenten Genehmigung grundsätzlich unwiderruflich (vgl. §§ 183 Abs. 1, 130 Abs. 1 S. 2 BGB), der späteren Geltendmachung des Anspruchs auch gegenüber der Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 22.12.2004 und der Anmeldung zur Insolvenztabelle, die beide schon aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten waren, kommt im Hinblick hierauf keine Bedeutung mehr zu.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die C GmbH auch trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht gehindert, eine derartige Genehmigung zu erteilen, da die aus ihrer Forderungsinhaberschaft resultierende Rechtsstellung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Schuldnerin nicht unmittelbar tangiert wird.

Vor dem Hintergrund der bereits durch Geltendmachung im Mahnverfahren erfolgten Genehmigung kommt es nicht mehr darauf an, ob der bereicherungsrechtliche Anspruch der C GmbH darüber hinaus auch noch Gegenstand des Prozessvergleichs vom 22.09.2005 war, woran im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Formulierung des Vergleichs trotz der Bekundungen des Zeugen Z2 kaum Zweifel bestehen können, zumal auch ein Antrag auf Protokollberichtigung und/oder eine Anfechtung des Vergleichs unterblieb.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegen im Verhältnis zur Beklagten auch die Voraussetzungen eines ausgeschlossenen Rechtserwerbs nach Eröffnung des Insovenzverfahrens (§ 91 Abs. 1 InsO) nicht vor, da es an einem Rechtserwerb in diesem Sinne fehlt.

Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt vorliegend als Bestandteil der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO nur ein der Insolvenzschuldnerin zustehender bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte wegen der fehlgeleiteten Überweisung in Betracht. An diesem massezugehörigen Gegenstand hat die Beklagte aber kein Recht erworben. Vielmehr ist eine Änderung ihrer Rechtsposition durch die in Rede stehende Genehmigung der Leistung seitens der C GmbH nur insoweit eingetreten, als die Beklagte nicht mehr dem Anspruch der Insolvenzschuldnerin, sondern nunmehr dem Bereicherungsanspruch der C GmbH gemäß § 816 Abs. 2 BGB ausgesetzt war. Als Rechtserwerb im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO kann dieser Wechsel in der Person des Gläubigers nicht angesehen werden.

Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der bereicherungsrechtliche Anspruch der Insolvenzschuldnerin seine Grundlage in der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Überweisung findet. Zwar handelt es sich bei der vorgenommen bargeldlosen Überweisung, die der Übereignung entsprechender Barmittel gleichsteht (vgl. BGHZ 87, 156), um eine Verfügung der Insolvenzschuldnerin über einen potentiell massezugehörigen Gegenstand (vgl. Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 81 Rn. 2), aus der als wertmäßiges Surrogat der Bereicherungsanspruch resultiert. Dieser Bereicherungsanspruch ist jedoch in Folge der Genehmigung der Verfügung durch die C GmbH in Wegfall geraten, zeitgleich hat die C GmbH rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zahlung selbst einen Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 2 BGB erworben. Denn auch eine erst im Zuge des eröffneten Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung wirkt kraft gesetzlicher Anordnung (§ 184 Abs. 1 BGB) zurück auf den Zeitpunkt der zugrunde liegenden Verfügung, der Bereicherungsanspruch entsteht damit in der Person der C GmbH ebenfalls in diesem Zeitpunkt, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Insoweit ist der Fall vergleichbar mit sonstigen Verfügungen des Insolvenzschuldners über massezugehörige Rechte vor Insolvenzeröffnung, deren Wirksamkeit von der Genehmigung eines Dritten abhängt. Für diese ist anerkannt, dass § 91 InsO wegen der Rückwirkung der späteren Genehmigung dem Rechtserwerb nicht entgegensteht (vgl. Uhlenbruck, a.a.O., § 91 Rn. 28; MünchKomm-Breuer, InsO, § 91 Rn. 45 f; Hess, InsO, § 91 Rn. 43; Frankfurter Kommentar-App, InsO, 4. Aufl., § 91 Rz. 15; Smid, InsO, 2. Aufl., § 91 Rn. 13; Eickmann, InsO, 4. Aufl., § 91 Rn. 16; Gottwald, Handbuch Insolvenzrecht, 3. Aufl., § 31 Rn. 30). Wobei dies selbst dann gilt, wenn der Eintritt des Rechtserwerbs nicht von der Willensentschließung eines unbeteiligten Dritten, sondern ausschließlich vom Willen des Berechtigten abhängig ist (vgl. BGH ZIP 2006, 87 für den Fall einer aufschiebend bedingten Verfügung über ein künftiges Recht). Wegen der genannten Wirkungen tritt daher Vollendung des Erwerbstatbestandes bereits vor Insolvenzeröffnung ein, so dass auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.09.2003 (NJW-RR 2004, 259) keine andere Beurteilung rechtfertigt. Denn diese Entscheidung behandelt ausschließlich den durch Konvaleszenz eintretenden Erwerb im Sinne des § 185 Abs. 2 S. 1 2. Alt. BGB, also den hier nicht vorliegenden Fall der Vollendung des Rechtserwerbs erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Da es nach alledem an einem Rechtserwerb der Beklagten im Sinne des § 91 Abs. 1 InsO fehlt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren weder einer Entscheidung, ob hinsichtlich eines Rechtserwerbs durch die C GmbH die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO) vorliegen, noch kommt es darauf an, ob und in welchem Maße der Beklagten verrechenbare Ansprüche gegen die C GmbH zustanden.

Da das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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