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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.03.2008
Aktenzeichen: 21 U 25/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 246
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 209 Abs. 1 a.F.
BGB § 631 Abs. 1
BGB § 632
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 635
BGB § 637 Abs. 1
BGB § 638 Abs. 1 a.F.
BGB § 644 Abs. 1
BGB § 649
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Kläger haben ursprünglich von dem ehemaligen, zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten - nachfolgend "der Beklagte" - Schadensersatz in Höhe von 249.016,66 DM wegen mangelhafter Werkleistungen bei Ausführung eines "Bauerstellungsvertrages für Teilbauleistungen" verlangt , den die Kläger am 15.07.1991 mit dem Beklagten als Generalunternehmer betreffend das von ihnen zwischenzeitlich bewohnte Anwesen ..., O1, geschlossen haben. Für die von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen hatten die Parteien einen Pauschalpreis von 414.000 DM inklusive Mehrwertsteuer vereinbart. Hierauf haben die Kläger 338.000 DM bezahlt, der Restbetrag von 76.000 DM steht noch aus. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hatte einen Gesamtschaden der Kläger wegen mangelhafter Werkleistungen des Beklagten von 241.442,92 DM errechnet und von diesem den vom den Beklagten zur Aufrechnung gestellten restlichen Werklohnanspruch von 76.000 DM abgezogen.

Das Landgericht hat daher den Beklagten verurteilt, an die Kläger 165.442, 92 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 16.10.1996 zu zahlen und festgestellt, dass dem Beklagten aus dem mit den Klägern am 15.01. 991 abgeschlossenen Bauerstellungsvertrag für Teilleistungen für das Wohnhaus mit Doppelgarage ... in O1 keine Werklohnansprüche gegenüber den Klägern mehr zustehen und festgestellt, dass der Beklagte den Klägern als Gesamtgläubigern allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesen wegen der nicht standsichereren Dachkonstruktion an dem Bauvorhaben ..., O1 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung einen Teil ihrer vom Landgericht abgewiesenen Ansprüche weiter, wobei sie zur Anspruchsbegründung im Wesentlichen ihren Vortrag aus der ersten Instanz wiederholen.

Sie beantragen,

unter Abänderung des am 19.04.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau - Az. 7 O 257/97 - den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 51.226,65 DM nebst über die zuerkannten 4 % Zinsen hinaus weitere 2,5 % Zinsen auf DM 165.442,91 seit dem 16.10.1996 und 6,5 % Zinsen aus 51.226,65 DM ebenfalls seit dem 16.10.1996 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Er hat Schadensersatzansprüche in Höhe von 37.686,43 EUR anerkannt, hält aber im Übrigen entweder die Mängel für nicht vorhanden bzw. nicht von ihm verantwortet oder die Mängelbeseitigungskosten für zu hoch.

Die Kläger beantragen,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3, Z4 und Z5 und durch mündliche Anhörung des Sachverständigen SV1 am 25.01.2007 und weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.12.2006 (Bl. 1571) und 25.01.2007 (Bl. 1624) und auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.03.2007 (Bl. 1678) sowie auf die erstinstanzlich erstatteten Gutachten Bezug genommen. Nachdem der ehemalige Beklagte am 06.05.2007 verstorben war, wurde der Rechtsstreit durch Beschluss vom 24.08.2007 gemäß § 246 ZPO ausgesetzt. Einzige Erbin des ehemaligen Beklagten ist seine Ehefrau, Z8. Durch Beschluss des Amtsgerichts Schlüchtern vom 29.11.2007 - Az. 30 VI 223/07 - wurde der nunmehrige Beklagte als Nachlassverwalter über den Nachlass des ehemaligen Beklagten bestellt. Diesem wurde am 21.01.2008 der Fortsetzungsantrag der Kläger zugestellt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Die ebenfalls zulässige Berufung des Beklagten ist auch teilweise begründet.

Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche vorliegen, da die Kläger die Abnahme wegen erheblicher Mängel des von dem Beklagten errichteten Hauses zu Recht verweigert haben, schließt sich der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils an, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird. Dies gilt auch hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Zeugen Z2. Es bestehen weder unlösbare Widersprüche zwischen dem Protokoll über die Zeugenvernehmung und den daraus gezogenen Schlüssen noch lassen sich Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze feststellen. Vielmehr ist die Beweiswürdigung des Landgerichts plausibel und nachvollziehbar; aus der Aussage des Zeugen Z2 ergibt sich deutlich, dass er im Mai 1992 die Mängel seiner Werkleistung nur gegen Zahlung von 30.000 DM beseitigen wollte. Da er aber nicht Vertragspartner der Kläger war, sondern Subunternehmer des verstorbenen Beklagten und er somit nur von diesem, nicht aber von den Klägern Bezahlung seiner Werkleistungen verlangen konnte, stellte der Besuch des Zeugen Z2 im Mai 1992 kein Angebot der Mängelbeseitigung dar, diese hätte er nämlich gegenüber den Klägern ohne Zahlungsverlangen erbringen müssen. Dieser Wertung entspricht auch, dass der verstorbene Beklagte selbst in seinem Schriftsatz zur Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens erklärt hat, er habe die Mängelliste der Kläger vom 22.04.1992 sämtlichen an dem Bauvorhaben beteiligten Firmen - u.a. auch den Firmen der Zeugen Z2, Z1 und Z4 - weitergegeben, diese hätten jedoch nach Besichtigung der Baustelle keinerlei Mängel feststellen können, was den Klägern mit Schreiben vom 20.05.1992 mitgeteilt worden sei. Wenn aber der Zeuge Z2 - ebenso wenig wie die Zeugen Z1 und Z4- keinerlei Mängel hat feststellen können, hätte er keinen Anlass gehabt, den Klägern unentgeltliche Mängelbeseitigung anzubieten. Auch dies stützt die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Zeuge Z2 von den Klägern Geld für die Mängelbeseitigung verlangt hat.

Soweit der Zeuge Z2 im Jahr 1994 die Beseitigung der Mängel angeboten hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt - nach Feststellung der Mängel im selbständigen Beweisverfahren und lange nach Ablauf der im Jahr 1992 gesetzten Frist - das Vertrauen der Kläger in eine erfolgreiche Mängelbeseitigung durch den Zeugen Z2, zumal dieser vorher unberechtigterweise 30.000 DM verlangt hatte, zerstört war.

Hinsichtlich der einzelnen Mängel und der für deren Beseitigung erforderlichen Kosten bzw. der aus den Mängeln resultierender Minderungen schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen SV1 in vollem Umfang an. Der Sachverständige hat in diesem Verfahren vier schriftliche Gutachten (vom 14.04.1993, 08.08.1996, 09.04.1999 und 12.03.2007) erstattet und ist zweimal mündlich angehört worden (am 06.04.2001 und am 25.01.2007). Hierbei waren seine Feststellungen und seine Angaben, wie er zu den Feststellungen gekommen ist, stets präzise, widerspruchsfrei und plausibel. An seiner Sachkunde bestehen keinerlei Zweifel; der Sachverständige SV1 hat sich regelmäßig auf die einschlägigen DIN-Vorschriften gestützt, deren Geltung auch der Beklagte letztlich nicht in Abrede gestellt hat. Soweit der Sachverständige Abweichungen von DIN-Vorschriften oder anderen bautechnischen Notwendigkeiten festgestellt hat, hat er stets seine Messmethoden u.ä. offen gelegt, so dass für alle Verfahrensbeteiligten die Abweichungen von bautechnischen Standards ohne weiteres nachvollziehbar wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seine Gutachten nicht unparteiisch erstattet hat, bestehen nicht. Die Gutachten des Sachverständigen SV1 beruhen alle auf dem ersten Gutachten vom 14.04.1993, in dem er die seitens der Kläger mit der späteren Klage geltend gemachten Mängel festgestellt hat. Der Sachverständige SV1 wurde erstmals im Rahmen des von dem Beklagten beantragten selbständigen Beweisverfahrens mit der Sache befasst. Die Bestellung dieses Sachverständigen beruhte allein auf der seitens des Gerichts getroffenen Auswahl und nicht etwa auf einem Vorschlag der Kläger. Der Sachverständige hat dann in seinem ersten Gutachten vom 14.04.1993 die nunmehr streitgegenständlichen Mängel festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war aber weder die später (1997) erfolgte Streitverkündung durch den Beklagten, die den Beitritt des Sachverständigen zur Folge hatte, noch die von ihm angekündigte Feststellungsklage vorhersehbar, so dass sich aus den späteren Angriffen des Beklagten gegen den Sachverständigen zu diesem Zeitpunkt keine Voreingenommenheit dem Beklagten gegenüber entwickelt haben konnte. Die späteren Gutachten stehen aber sämtlich in Einklang mit den Feststellungen aus dem Gutachten vom 14.04.1993, so dass nicht erkennbar ist, dass sich die Angriffe des Beklagten gegen den Sachverständigen und dessen späterer durch die Streitverkündung des Beklagten veranlasste Beitritt auf Klägerseite (diese Streitverkündung ist zumindest seit dem 2. JuModG in § 72 Abs. 2 ZPO ohnehin unzulässig) in irgendeiner Weise auf die Richtigkeit der von diesem erstatteten Gutachten ausgewirkt haben könnten. Auch der Umstand, dass der Beklagte nicht an allen von dem Sachverständigen durchgeführten Ortsterminen teilgenommen hat, stellt die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage. Bei den zur Erstattung des Gutachtens vom 14.04.1993 durchgeführten Ortsterminen am 21.09.1992, 28.09.1992 und 02.10.1992 war der Beklagte jeweils anwesend (S. 21/22 des Gutachtens) ebenso wie bei dem zur Erstattung des Gutachtens vom 09.04.1999 am 07.01.1999 durchgeführten Ortstermin. Von den in Vorbereitung des Gutachtens vom 08.08.1996 durchgeführten Ortsterminen am 30.01.1996, 06.02.1996 und 21.02.1996 war der Beklagte ausweislich der Schreiben des Sachverständigen vom 18.01.1996, 05.02.1996 und 16.02.1996 (Bl. 122 der Akte Landgericht Hanau, Az. 7 OH 49/92) jeweils durch den Sachverständigen benachrichtigt worden, so dass er daran hätte teilnehmen können.

Der Senat hält den von dem Sachverständigen mit 73,00 DM ermittelten Stundensatz für die Beseitigung sämtlicher Mängel für erforderlich. Dazu hatte der Sachverständige in seinem Gutachten vom 02.04.1999 ausgeführt, dass er 6 Baufirmen im Raum O2, O3 und O1 zur Angabe ihrer Stundensätze aufgefordert habe. Die von diesen Firmen angegebenen Stundensätze hat der Sachverständige seinem Gutachten beigefügt. Daraus ergibt sich, dass zumindest diese 6 Firmen im Mittelwert einen Stundensatz von 73,00 DM berechnen.

Die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede steht den klägerischen Ansprüchen nicht entgegen:

Es gilt die 5-jährige Verjährungsfrist gemäß § 638 I a.F. BGB. Diese begann bezüglich der Rohbauarbeiten mit der Abnahme am 18.2.1992 (Bl. 132), bezüglich der übrigen Arbeiten spätestens mit endgültiger Abnahmeverweigerung, die in dem klägerischen Schreiben vom 14.10.1996 (Bl. 68) liegt (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1027: endgültige Verweigerung der Abnahme setzt Verjährungsfrist in Lauf). Bezüglich der Rohbauarbeiten wurde die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 a.F. BGB durch das selbständige Beweisverfahren unterbrochen. Antragsteller waren zwar nicht die Kläger, sondern der verstorbene Beklagte; die Kläger haben sich aber dem Antrag des verstorbenen Beklagten mit Schriftsatz vom 23.07.1992 vollumfänglich angeschlossen und darüber hinaus weitere Mängel zum Gegenstand des Beweisverfahrens gemacht. Danach kam es zu einem einheitlichen Verfahren (s. BGH, RR 01, 385) mit einem einheitlichen Beweisbeschluss, das erst durch die Übersendung des 1. Ergänzungsgutachtens am 13.8.1996 beendet wurde. Es handelte sich auch daher um ein einheitliches selbständiges Beweisverfahren, weil die Kläger sich die Mängel aus der Antragsschrift zu eigen gemacht haben und daher das Beweisverfahren selbständig betrieben. Bei Klageerhebung am 12.05.1997 war die 5-Jahresfrist daher nicht abgelaufen. Alle hier streitgegenständlichen Mängel bzw. Schadensersatzansprüche waren nach der Symptomrechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens: Im selbständigen Beweisverfahren geltend gemacht (§§ 638 I, 477 II 1) ist ein Mangel im Sinne der "Syptomrechtsprechung" des Bundesgerichtshofs, wenn eines seiner Erscheinungsbilder hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, BB 1988, 2415). Damit werden alle Mängel geltend gemacht, auf die das angezeigte Erscheinungsbild zurückgeht, und zwar im vollen Umfang an allen Stellen ihrer Ausbreitung (BGH, BB 88, 2415; NJW-RR 1997, 1376).

Die von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind daher nicht verjährt und wie folgt begründet:

Mangel I. 2 - horizontaler und vertikaler Riss in der Treppenhausbrüstung

Das Landgericht hat die von den Klägern dafür geltend gemachten 282,80 DM und 106,30 DM zugesprochen. Die Kläger haben Anspruch auf die für die Beseitigung des horizontalen und des vertikalen Risses im Treppenhaus erforderlichen Kosten in Höhe von 282,20 DM und 106,30 DM. Nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 dürfen ungleich auskragende Betonplatten - wie vorliegend - nicht mit einer Brüstung versehen werden, eine derartige Brüstung hätte nicht errichtet werden dürfen. Der Sachverständige hat dazu in seiner mündlichen Anhörung am 27.01.2007 ohne jeden Zweifel erklärt, dass die nunmehr aufgetretenen Risse mit einer Rissbreite bis maximal 4mm nicht durch den fehlenden Einbau einer Dehnungsfuge bei den von den Klägern selbst erbrachten Fliesenarbeiten bedingt seien: Die Podestplatte, auf der die Brüstung stehe, sei gekrümmt und biege sich mit der Zeit durch. Zum einen durch das Eigengewicht, zum anderen durch die Belastung, hinzu komme auch noch das Schwinden (Verkürzen). Die Brüstung, die bis zu 90 cm hoch, aber nicht gleich hoch an allen Stellen sei, mache dieses Durchbiegen nicht mit, dadurch seien die hier in Rede stehenden Risse verursacht worden. Die von Beklagtenseite angegebenen Umstände, also eine fehlerhafte Dehnungsfuge, das Verlegen der Fliesen stumpf an das Mauerwerk u.ä. seien nicht als Ursache dieser Risse anzusehen. Diese Schäden hätten nur durch Wahl einer anderen Geländerart, etwa Holz oder Metall, vermieden werden können. Hierbei handelt es sich um einen von dem Beklagten zu vertretenden Planungsmangel: Die Mauer wurde zwar von den Klägern gewünscht, der Beklagte hat aber nicht auf das Risiko hingewiesen. Die Kosten für das Schließen des horizontalen Risses durch Egalisieren und Verspachteln der horizontal teilweise unterschiedlichen Putzkanten einschließlich Nachstreichen der Brüstung hat der Sachverständige SV1 mit 101,00 DM pro laufendem Meter angegeben, woraus sich bei 2,80 lfdm die Summe von 282,80 DM errechnet. Die Kosten für das Schließen des vertikalen Risses durch Vergussmörtel und elastischen Fugenmaterial belaufen sich danach auf 118,00 DM, woraus sich bei 0,90 lfdm die Summe von 106,30 DM errechnet. Diese von den Klägern geltend gemachten Kosten werden nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem zweiten Nachtragsgutachten vom 09.04.1999 nicht zur Mängelbeseitigung ausreichen, da im Bereich der Risse die 88 cm hohe Brüstung entfernt und durch eine neue ersetzt werden muss; dass dies erheblich mehr kosten wird als 389,00 DM, ist ohne weiteres plausibel.

Mangel I. 5 - fehlende Bodenisolierung in Küche und Speisekammer

Das Landgericht hat den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch über 1.815,85 DM für die Mängelbeseitigung zugesprochen. An den Bodenplatten in Küche und Speisekammer fehlt unstreitig über nicht unterkellerten Flächen die nach DIN 18195, Teil 5 erforderliche mehrlagige Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, die mindestens an die erste Abdichtungslage in Mauerwerk heranreichen und seitlich an den Wänden hochgezogen werden muss. Die Isolierung hätte nicht, wie der Beklagte behauptet hat, mit den von ihm nicht geschuldeten Estricharbeiten hergestellt werden müssen, sondern war Teil seiner Leistungsverpflichtung, da er die Fußbodenheizung in den betreffenden Räumen schuldete. Auf die Feuchtigkeitsabdichtung wäre nach der genannten DIN die Dämmung, darauf die Verrohrung der Fußbodenheizung und dann der Estrich aufzubringen gewesen. Die Isolierung hätte daher vor der Verlegung der Fußbodenheizung eingebracht werden müssen.

Die Behauptung des Beklagten, unter der Fußbodenheizung sei eine Dämmung verlegt worden, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge Z1 hat in seiner Vernehmung am 05.12.2006 bekundet, er habe dort mit seinen Mitarbeitern im Zuge der Anlegung der Fußbodenheizung eine Dämmung eingebracht. Im Erdgeschoss habe er, weil sich die Räume über teilbeheizten Räumen im Keller befinden, eine Dämmung gegen teilbeheizte Räume vorgenommen, d.h. es sei eine 30 mm starke Styroporschicht eingebracht worden, wobei es sich um ein sogenanntes Rollsheet, d. h. eine Styroporschicht mit einer aufgebrachten aluminiumkaschierten Folie gehandelt habe. An den Stößen überlappten die Bahnen um 5 bis 8 cm. Auf dieser Unterlage seien dann die Rohre der Fußbodenheizung aufgebracht worden. Im Bereich der Küche sei eine höhere Dämmung notwendig gewesen, d. h. zuerst sei eine Schicht von 30 mm oder 40 mm Styropor gelegt worden. Darauf sei dann das Rollsheet mit der aluminiumkaschierten Folie gelegt worden. Durch die Überlappung der Bahnen habe es weder einer Verklebung noch einer Verschweißung der Bahnen bedurft. Die Dämmstreifen an den Wänden verfügten ebenfalls über eine Folie, die etwa 15 cm bis 20 cm breit gewesen sei und sich auf die aluminiumkaschierte Folie aufgelegt habe. Die Dämmung habe im gesamten Erdgeschoß eine Stärke von 60 oder 70 mm gehabt. Die Aluminiufolie sei ganz dünn, allerdings nicht zerreißbar. Diese aluminiumkaschierte Folie ersetze nach seiner Einschätzung keine feuchtigkeitsisolierende Folie. Der Zeuge Z1 hat ferner angegeben, dass auf der Bodenplatte, als er bzw. seine Monteure auf der Baustelle mit den Arbeiten begonnen haben, noch keine Folie vorhanden gewesen sei. Ob auch im Bereich des nicht unterkellerten Bereiches keine Folie gegen Feuchtigkeit auf dem Beton gelegen habe, könne er heute nicht sagen, da sei er nicht mehr sicher.

Der Sachverständige SV1 hat allerdings festgestellt, dass an den zwei von ihm untersuchten Stellen der Dämmung der Fußbodenheizung (Hartschaumplatte) keine Alufolie bzw. sonstige Isolierung vorhanden war. Ferner hat er in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 erklärt, auch die Verwendung von aluminiumkaschierten Platten sei nicht als ausreichende Feuchtigkeitsisolierung im Sinne der DIN 18195 anzusehen ist. Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn diese Folie an sämtlichen Stößen verklebt wäre. Er könne sich aber nicht vorstellen, wie es technisch machbar sein solle, diese Folie zu verkleben. Wenn es so sei, wie der Zeuge Z1 angegeben habe , dass die Folie nicht verklebt oder verschweißt worden sei, dann reiche die Folie nicht als Feuchtigkeitsisolierung aus. In der DIN-Norm sei angegeben, dass die Stöße luft- und dampfdicht sein müssen. Da der Sachverständige SV1 an den zwei von ihm untersuchten Stellen keine der DIN entsprechende Feuchtisolierung vorgefunden hat und sich auch aus der Aussage des Zeugen Z1 ergibt, dass die von ihm aufgebrachte Dämmung jedenfalls nicht zur Feuchtigkeitsisolierung geeignet ist, ist davon auszugehen, dass auch über der übrigen nicht unterkellerten Bodenplatte in Küche, Speisekammer und Esszimmer keine der DIN entsprechende Feuchtigkeitsisolierung durch den Beklagten verlegt wurde. Daher haben die Kläger Anspruch auf Ersatz des als Schaden geltend gemachten Minderpreises in Höhe von 1.815,85 DM (23,28 qm bei einem Quadratmeterpreis von 78,00 DM).

Mangel I. 6 - fehlender ISO-Korb

Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 1.860 DM Mangelbeseitigungskosten zugesprochen. Zwar räumt der Beklagte das Fehlen eines Iso-Korbs zur thermischen Trennung zwischen den im nichtunterkellerten Bereich liegenden Stahlbetonsohlen und den im beheizten Bereich des Kellers und des Erdgeschosses liegenden Stahlbetondecken und der anbetonierten Terrasse an Wohnzimmer und Eingangspodestplatte ein, streitig ist allerdings die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes. Aufgrund der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 25.01.2007 steht aber fest, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten für das Fehlen des Iso-Korbs in Höhe von 1.860 DM (6,0 lfdm bei einem Preis von 310 DM pro lfdm) berechtigt sind. Die Angriffe des Beklagten gegen das Sachverständigengutachten sind insofern unsubstantiiert, da er die behaupteten Kosten des Schöck-Isokorbes (angeblich 260,- DM) nicht durch Angebote usw. belegt hat. Soweit der Beklagte sich auf den kostengünstigeren Einbau einer Brett- oder Styroportrennung beruft, hat er die Kosten hierfür nicht konkret dargelegt.

Mangel I. 7 - zu geringe Einbindetiefe des Fundaments

Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 5.475 DM (Haus) und 3.465 DM (Garage) zugesprochen. Das Fundament ist im nichtunterkellerten Bereich entgegen Statik und Vertragsplan nicht 80 cm tief und damit nicht frostfrei verlegt, wobei es sich um einen Verstoß gegen DIN 1054 handelt, das Bestehen dieses Mangels ist zwischen den Parteien unstreitig, nachdem der Beklagte ihn mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde nach anerkannt hat. Der Beklagte hat die Mangelbeseitigungskosten jedoch nur in Höhe von 4.470 DM anerkannt, da er der Auffassung war, dass 285,00 DM pro lfdm und nicht, wie von dem Sachverständigen angenommen, 375,00 DM pro lfdm erforderlich und angemessen seien.

Die Beweisaufnahme hat jedoch die von den Klägern geltend gemachten Mangelbeseitigungskosten bestätigt. Bereits in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 09.04.1999 hatte der Sachverständige SV1 ausgeführt, dass der Aufwand für die Unterfangung nach DIN 4123, deshalb so hoch sei, da nur in Teilabschnitten ausgehoben und unterfangen werden könne und viel Handarbeit erforderlich sein würde. Die Kosten für das Unterfangen von 14,6 lfdm der Streifenfundamente, Erdaushub unter Streifenfundamenten und den Aufbau von Beton unter Streifenfundamenten betragen nach den Berechnungen des Sachverständigen bei 14,6 lfdm á 375,- DM insgesamt 5.475 DM und bei weiteren 9 lfdm á 385,00 DM insgesamt 3.465 DM. Auch in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 hat der Sachverständige erklärt, dass diese Kosten in erster Linie dadurch verursacht würden, dass nach DIN 4123 nur abschnittsweise bzw. intervallweise unterfangen werden könne jeweils bis zu einer Breite von 1,25 m. In erster Linie hierdurch würden auch die Kosten verursacht, so dass er davon ausgehe, dass auch bei Einsatz von Bauhelfern keine geringeren Kosten anfallen. Aus seiner Sicht sei der Einsatz von Facharbeitern notwendig, weil es sich um schwierigere Arbeiten im Bereich des Fundamentes handele, denn die Sohle müsse genau horizontal hergestellt und das Fundament von unten gereinigt werden. Es sei also sozusagen eine Kombination des Einsatzes von Facharbeitern und Bauhelfern notwendig, darüber hinaus sollte man bei solchen Sanierungsarbeiten quasi ständig mit einer Bauleitung arbeiten. Zu den Baupreisen allgemein könne er sagen, dass er davon ausgehe, dass bezogen auf das Jahr 1992 mittlerweile eine Preissteigerung im Bereich von 10 bis 20 % eingetreten sei, bezogen auf das Jahr 1995 im Bereich von etwa 10 %. Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten für die Beseitigung dieses Mangels notwendig sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er auch die durch die Herstellung der Außenanlagen verursachen Mehrkosten zu tragen, da es den Klägern nicht zumutbar war, bis zum Abschluss des Verfahrens in einem Haus mit ungepflegter Außenanlage zu wohnen.

Mangel I. 8- überstehende Streifenfundamente

Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.610 DM zugesprochen.

Dieser Mangel ist unstreitig, nachdem der Beklagte ihn mit Schriftsatz vom 04.10.2001 zugestanden hat, lediglich über die Höhe der Kosten der Mängelbeseitigung besteht Streit. Der Sachverständige hat folgende Leistungen für erforderlich gehalten: 15 lfdm begradigen, angestemmte Bewehrung mit korrosionsschützendem Anstrich versehen, sichtbare Fläche glatt herstellen, Aufbringung von Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit, woraus sich bei einem Preis von174,00 DM pro laufendem Meter bei 15 lfdm der Betrag von 2.610 DM errechnet. Bei seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 hat der Sachverständige ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass Spezialfirmen zu beauftragen seien. Bei den Abstemmarbeiten werde teilweise die Bewehrung beschädigt und müsse neu aufgebracht werden. Der Untergrund sei vorzubereiten, der Stahl müsse behandelt werden. Gegebenenfalls sei auch der Einsatz eines Spezialmörtels geboten und es müsse ggf. auch gespritzt werden. Dass könne nach seiner Einschätzung nur durch eine Fachfirma gemacht werden, die über Leute mit dem SIVV-Schein (Sanierung, Instandsetzung, Verbessern und Verstärken) verfüge. Den entsprechenden Schein könne man bei den Berufsfachschulen in O4 und in O5 erwerben, es handele sich insoweit um eine spezielle Ausbildung. Die Arbeiten seien dann durch den kombinierten Einsatz von Bauhelfern und anderen Facharbeitern zu erledigen. Daher sei zum Zeitpunkt der Gutachtenerstattung - 08.08.1996 - mit Kosten im Bereich von 174,00 DM je lfd. Meter zu rechnen gewesen.

Zu den notwendigen Arbeiten erklärte der Sachverständige, dass zunächst die Fundamentflächen außen zu begradigen seien, damit eine gleichmäßige Überdeckung der Bewehrung im Bereich von 40 bis 50 mm hergestellt werden könne. Danach sei gegebenenfalls die Bewehrung sandzubestrahlen, um Korrosionsschäden zu beseitigen. Daran anschließend sei eine Haftbrücke aufzubringen, und zwar auf die Bewehrung. Danach werde außen mit Spezialmörtel ausgeglichen, mehrheitlich im Putzverfahren, ggf. aber auch im Spritzverfahren. Wenn der Beton dann noch keine ausreichende Festigkeit aufweise, seien ggf. ergänzende Maßnahmen notwendig, um die nötige Haftzugfestigkeit zu erreichen. Auf dieser Grundlage habe er die notwendigen Kosten auf 174,00 DM pro lfd. Meter geschätzt. Aufgrund dieser überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen erscheinen die von den Klägern geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten erforderlich.

Mehrkosten, die durch Beifüllung der Außenanlagen entstanden sind, hat der Beklagte ebenfalls zu tragen, da den Klägern nicht zugemutet werden konnte, bis zum Abschluss des Prozesses in einem Haus mit ungepflegter Außenanlage zu wohnen.

Mangel I. 10 - unsachgemäß hergestellte Rohrdurchführungen

Das Landgericht hat die durch die Kläger dafür geltend gemachten 640,00 DM zugesprochen.

Die Leerrohre für Strom, Wasser, Telefon, Erdkabelantennenanschluss im nichtunterkellerten Bereich sind nicht korrekt ausgeführt worden: anstelle von 4 getrennten Leerrohren für Strom, Wasser, Telefon, Erdkabelantennenanschluss wurden nur 2 Leerrohre verlegt, diese wurden innen und außen zu kurz eingebaut, außen können sie nicht ordnungsgemäß abgedichtet werden, im Inneren ist ein sauberer Übergang zum Wandputz des Kellers nicht herstellbar, die Rohrdurchführungen weisen konstruktive Mängel (falsches Gefälle) auf, die zu Feuchtigkeitsschäden führen können. Die Erstellung dieser Gewerke gehörte zum Leistungsumfang des Beklagten, da die Erstellung von Rohrdurchführungen zum Rohbau gehört, der unstreitig von dem Beklagten zu erstellen war. Daher ist der Beklagte verantwortlich, soweit die Rohrdurchführungen, wie von dem Sachverständigen SV1 festgestellt, ein falsches Gefälle haben. Das gilt auch für die fehlenden 2 Leerrohre, da es sich insoweit um einen Planungsmangel seitens des Beklagten handelt. Die Kosten der Mängelbeseitigung durch Herstellen einer Rechtecköffnung in der 36,5 cm dicken Wand, bestehend aus Schwerbetonsteinen, mit einer Größe der Öffnung von 50 x 70 cm, Isolierung der durchgeführten Rohre, Schließen der Öffnung etc. hat der Sachverständige pauschal auf 640,00 DM beziffert. Dieser Betrag erscheint angesichts der durchzuführenden Arbeiten mindestens erforderlich.

Mangel I. 12 - beschädigtes und korrodiertes Fundament

Das Landgericht hat die durch die Kläger dafür geltend gemachten 2.350 DM zugesprochen. Laut Werkplan waren im Kellergeschoss, Grundriss Blatt 5 v 29.5.91 drei Stahlbetonfundamente mit Grundrissfläche 50 x 50 cm geplant, Ausführung in Stahlbeton B 25. Entgegen diesem Plan hat der Beklagte die drei Einzelfundamente aber in Bimsstein ausgeführt, was nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zulässig ist. Eine ausreichende Isolierung des Fundamentsockels ist nicht vorhanden. Auf die Fundamente wurden unzentrisch unbewehrte Betonsockel mit 35 x 35 cm aufgesetzt, durch unzentrisches Aufsetzen erhöht sich aber nach den Ausführungen des Sachverständigen die Bodenpressung unter den Pfeilern um bis zu 50 %. An zwei Sockeln wurden wegen des Regelfallrohrs die Eckkanten zerstört und eine Sanierung unbedingt ist erforderlich. Die Spreizdübel sind bei beschädigten Sockeln nicht ordnungsgemäß befestigt (Überstände) und Dachablaufleitungen müssen im unter Sockelbereich neu hergestellt werden. Diese Mängel sind dem Grunde nach unstreitig, der Beklagte hält lediglich die geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten für überhöht, insbesondere geht es ihm um die Höhe der Stundensätze und ein Mitverschulden der Kläger durch das Beifüllen von Erde und Kies. Die Kläger haben aber den Beweis für die von ihnen geltend gemachten Kosten durch den gerichtlichen Sachverständigen SV1 erbracht: Dieser hat in seinem Gutachten vom 08.08.1996 für das Entfernen des Kieses bzw. Erdreiches, Reinigen der beschädigten Betonflächen, Reparatur der beschädigten Betonflächen etc. 24 Facharbeiterstunden á 73,00 DM zugrunde gelegt und für Material, Entfernung von Bauschutt etc. 598,00 DM, woraus sich der Betrag von 2.350 DM ergibt. Die in Ansatz gebrachten Stundenlöhne beruhen auf einer Anfrage des Sachverständigen bei mehreren Baufirmen, der Ansatz eines Durchschnittswertes begegnet keinen Bedenken. Die Kläger brauchen nicht die günstigste Firma zu beauftragen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Angeboten können zwar durchaus geringere Stundensätze entnommen werden, das Angebot Y1 (67,- DM/St Maurergeselle, 58,- DM/Hilfsarbeiter) datiert von 1992, das Angebot Y2 (63,- DM/St Maurergeselle) vom 26.3.2000, das Angebot Y3 (67,- DM/St Maurergeselle, 55,- DM/Hilfsarbeiter) vom 12.4.2000. In seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 hat der Sachverständige SV1 erklärt, er habe bei der Ermittlung des Mittelstundensatzes bereits berücksichtigt, dass teilweise Facharbeiter und teilweise Bauhelfer zum Einsatz kommen und teilweise auch ein Polier. Er müsse allerdings darauf aufmerksam machen, dass im Hinblick auf die anstehenden Arbeiten überwiegend Facharbeiter zum Einsatz kommen müssen. Wenn daher in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 8.8.1996 angegeben sei, dass es sich um 24 Facharbeiterstunden handelt, sei dies missverständlich. Zugrunde gelegt sei dieser Mittelstundensatz. Dieser Mittelstundensatz würde heute bei 44,00 bis 45,00 € liegen, netto. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen teilweise Spezialarbeiten erforderlich (Sandstrahlen von Beton- u Betonstahlflächen, Aufbringung spezieller Haftbrücken, Einbau von Spezialmörtel etc.) und damit Spezialkenntnisse und Ausführung durch eine Spezialfirma erforderlich sind, erscheint der zugrunde gelegte Stundensatz angemessen. Auch die Kosten, die für die Freilegung des Fundaments entstanden sind, gehen zu Lasten des Beklagten, denn den Klägern war es nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Prozesses in einem Haus mit freigelegten Fundamenten zu wohnen.

Mangel I. 13 - nicht schubfest errichtete äußere Mauerwerksscheibe

Das Landgericht hat den Klägern die dafür geltend gemachten 2.120 DM zugesprochen. Die äußere Mauerwerksscheibe an der Nordwestseite der Terrasse wurde nicht mittels Verzahnung schubfest mit dem Außenmauerwerk des Wohnhauses verzahnt, die Fugenbreite nimmt von unten nach oben trapezförmig zu, was daran liegt, dass Setzungen im Bereich des äußeren Einzelfundaments größer als Setzungen unter den äußeren Streifenfundamenten des Kellermauerwerks sind. An der Oberseite der Wandscheibe ist kein Stahlbetonringbalken vorhanden, daher fehlt eine schubfeste Verbindung zwischen äußerer Wandscheibe mit dem Außenmauerwerk des Hauses. Die beiden Stahlträger sind unsachgemäß eingebaut, sie übernehmen nicht einwandfrei die Vertikallasten aus der tiefer liegenden Stahlbetonplatte der Terrasse. Die Stahlträger sind nicht ordnungsgemäß isoliert und haben keinen ausreichenden Korrosionsschutz. Die Fuge wird sich nach den Ausführungen des Sachverständigen wegen unzureichender Gründung weiter verbreitern, so dass eine Sanierung dieses Bereichs erforderlich ist. Soweit der Beklagte, der den Mangel nicht geleugnet hat, vorgetragen hat, die Mauerwerksscheibe sei nicht von ihm geschuldet gewesen, vielmehr sei die Mauer von den Klägern während der Bauausführung von seinem Subunternehmer, dem Zeugen Z2, verlangt worden, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dann um einen Fehler der dem Beklagten obliegenden Bauleitung handelt, denn er hatte im Rahmen des Rohbaus die ordnungsgemäße Errichtung der Mauer zu überwachen. Dass diese Mauer nicht den Regeln der Technik entspricht, hat der Sachverständige nochmals in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 ausgeführt: Danach sei eine Dehnungsfuge vorhanden, die sich trapezförmig darstellt. Die Fuge sei oben breiter und unten schmaler. Unterhalb dieses Mauerwerks befänden sich zwei Stahlträger, die auf der Kelleraußenwand auflägen. Offenbar haben sich die Stahlträger im außen liegenden Bereich etwas abgesenkt, so dass die ganze Mauer sich etwas gesenkt habe. Nach seiner Einschätzung wäre entweder komplett die Mauer zu trennen gewesen vom Außenmauerwerk, dann hätten die Stahlträger nicht auf der Kellerwand aufliegen dürfen, oder die Mauer hätte komplett mit dem Außenmauerwerk verzahnt werden müssen. Es sei auch fraglich, ob die Mauer, wenn sie tatsächlich komplett vom Außenmauerwerk getrennt sei, die Windlasten aufnehmen könne. Die für die Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten haben die Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen SV1 nachgewiesen: Danach sind für die fachgerechte Unterfangung der 30 cm dicken Mauerwerkswand 21 Facharbeiterstunden á 73,00 DM sowie Material- und Entsorgungskosten in Höhe von 2.120,00 DM erforderlich.

Mangel I. 14 - Entwässerungsleitungen

Das Landgericht hat den Klägern dafür die geltend gemachten 1.200 DM und 2.920,00 DM zugesprochen.

Die erforderliche Erdüberdeckung der Regenleitungen von 80 cm wird nicht erreicht, die Rohre im Bereich des Erdreiches sind nicht in einem Sandbett verlegt. Regenrohre und Standrohranschlüsse haben unter Berücksichtigung des noch anzubringenden Putzes keinen ausreichenden horizontalen lichten Abstand zwischen Außenkante Mauerwerk und Innenkante Leitung. Unter der Gästetoilette mit Dusche im Erdgeschoss wurden die Leitungen zusammengeführt, eine getrennte Revision ist unstreitig nicht vorhanden. Für die fehlerhaften Revisionsschächte ist der Beklagte verantwortlich, da der Mangel darin liegt, dass entgegen DIN 1986 die Schmutz- und Regenwasserleitungen bereits innerhalb und nicht erst außerhalb des Gebäudes zusammengeführt wurden. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Kläger eine Dusche eingebaut haben, die planeben zum Fliesenbelag ausgebildet ist. Den Mangel hinsichtlich der nicht erreichten Erdüberdeckung der Regenwasserleitungen hat der Beklagte zugestanden. Die dafür von den Klägern unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Sachverständigen geltend gemachten Kosten - 14 Stunden á 73,00 DM (= 1.022,00 DM) zuzüglich Materialkosten in Höhe von 178,00 DM für die Entwässerungsleitung von Dusche und WC im Gästebadezimmer im Erdgeschoß und 28 Stunden á 73,00 DM (=2.044,00 DM) zuzüglich 356,00 DM für Lieferung und Einbau des Sandbetts und 8 Stunden á 65,00 DM (=520,00 DM) für den Einbau der Rohre - hat der Beklagte nicht bestritten, so dass die Kläger Anspruch auf weitere 1.200,00 DM und 2.920,00 DM haben.

Mängel I.15- mangelhafte Außenisolierung an den Kellerwänden

Die für die Mangelbeseitigung von den Klägern geltend gemachten Beträge von 5.630,05 DM, 5.735,10 DM und 32.390,00 DM hat das Landgericht zuerkannt. Die Außenisolierung ist mangelhaft. Mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung in dem Bauvertrag hatte der Beklagte die Isolierung nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Hierbei kommt es auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an (BGH Urteil v. 14.05.1998, Az. VII ZR 184/97). Zwar ist nicht allein maßgebend, welche DIN-Norm gilt; DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben (BGH aaO). Dennoch gibt der Verstoß gegen eine DIN-Norm einen Anhaltspunkt für die Nichteinhaltung der Regeln der Technik zumal vorliegend ein weiterer Verstoß gegen diese Regeln gegeben ist. Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Abnahme geltenden DIN 18195 (1983) waren ausschließlich Bauwerksabdichtungen mit bahnenförmigen Abdichtungsstoffen (z.B. Bitumen-Schweißbahnen, Bitumenbahnen, Kunststoffdichtungsbahnen) zulässig. Allerdings wurde die DIN 18195 im Jahre 2000 dahingehend geändert, dass nunmehr auch kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtungen zugelassen wurden. Dies galt jedoch nicht im Zeitpunkt der Abnahme. Dass die Dickbeschichtung nicht DIN-gerecht ist, hat der Beklagte eingeräumt (Bl. 1030). Neben der Nichteinhaltung der DIN entspricht die Isolierung auch aus einem anderen Grund nicht dem Stand der Technik: Denn die Bitumendickbeschichtung (Y4-betonbauschlamm 75) wurde fachwidrig angebracht. Dies ergibt sich klar aus den Ausführungen des Sachverständigen SV1 und den Verarbeitungsvorgaben der Fa. Y4 (Anlage 7 zum Gutachten vom 14.04.1993). Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 in seinem ersten Gutachten vom 14.04.1993 habe die Kelleraußenwände Zementputz, auf dem Zementputz wurde eine Y4-betonbauschlämme 75 als Isolierung aufgebracht, deren Schichtdicke der Sachverständige mit 1 mm ermittelt hat. Laut Schreiben der Firma Y4 vom 06.01.1993 (1. Gutachten, Anlage A 7) entspricht Y4-Abdichtung gegen nichtdrückendes Wasser in ihrer Wertigkeit einer Abdichtung nach DIN 18195, Teil 5, es ist aber eine Schichtstärke von 2 mm erforderlich. Diese Schichtstärke war aber in dem von dem Sachverständigen an der Nordseite unterhalb des Wohnzimmers überprüften Bereich nicht vorhanden. Vielmehr war lediglich 1 mm Schichtstärke vorhanden und teilweise gab es Hohlstellen. In den losen Bereichen waren die Dichtschlämme nicht einwandfrei auf dem Untergrund aufgebracht worden. Ferner geht die Dichtschlämme nicht wie in DIN 18195, Teil 4, Seite 3 gefordert, 30,0 cm über die Oberkante des Außengeländes. Die außenseitig aufgebrachte Y4-Isolierschlämme 75 erfasste auch nicht durchgehend alle außenseitigen Vor- und Rücksprünge, wie z.B. Mauervorlagen, Pfeiler und Lichtschächte. Daher ist keine durchgehende Isolierung gegen nichtdrückendes Wasser vorhanden. Zur Zeit der Erstellung der Außenabdichtung und Abnahme war die von außen angebrachte kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht Stand der Technik und entsprach nicht DIN 18195. Auf die Frage, ob die im Kellerinnenbereich aufgetretenen Schäden auf die fehlerhafte Kelleraußenisolierung zurückzuführen sind, kommt es nicht an. Der Schaden besteht bereits darin, dass das Wohngebäude der Kläger über eine Außenabdichtung verfügt, die nicht dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme entsprach. Dies beeinträchtigt den Wert des Gebäudes, zum anderen müssen die Kläger jederzeit mit dem Eintritt eines Feuchtigkeitsschadens im Mauerwerk rechnen. Vorliegend sind auch schon Schäden aufgetreten; der Sachverständige SV1 hat bei dem Ortstermin am 6.2.1996 festgestellt, dass in Technikraum, Hobbyraum an den Außenwänden innenseitig bis zur Höhe von 1,8 m Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind. Dies hat er auch in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 bestätigt. Er hat insoweit erklärt, er habe im Keller innen eindeutige Feuchtigkeitsspuren vorgefunden, der Putz sei matt-feucht gewesen. Soweit der Beklagte einwendet, er trage hinsichtlich eines 1 m breiten Streifens keine Verantwortung für die Isolierungsmaßnahmen, weil das Haus auf Wunsch der Kläger 1 m tiefer gegründet worden sei, ist sein Vorbringen von den Klägern bestritten worden. Den Beweis für seine Behauptung hat der Beklagte nicht erbracht. Der Sachverständige SV1, auf den er sich insoweit berufen hat, konnte dies bereits am 06.04.2001 nicht bestätigen; vielmehr hat er bekundet, die Höhe der Erdberührung der Außenwände entspreche der von ihm bei seinen Ortsterminen vorgefundenen tatsächlichen Situation. Mit Schreiben vom 06.05.1992 (Bl. 59) hat der Beklagte die Mängelbeseitigung abgelehnt, indem er erklärt hat, die außenseitige Baufeuchtigkeitsisolierung sei in Ordnung. Die Kosten der Mängelbeseitigung hat der Sachverständige SV1 nachvollziehbar ermittelt. Insoweit hat der Sachverständige für das Entfernen der Portränplatten, den Neueinbau von Portränplatten und das Entsorgen des Schuttes inklusive Kippgebühren nachvollziehbar für diese Position 5.630 DM (52,13 qm zu einem Quadratmeterpreis von 108,00 DM) errechnet. Für das Reinigen der Kelleraußenwand und Aufbringung einer neuen Abdichtung hat der Sachverständige 5.735 DM (34,97 qm zu einem Quadratmeterpreis von 164,00 DM) errechnet.

Für den Erdaushub, die Lagerung des Mutterbodens im Garten, die Kippgebühren für das zu entfernende Bodenmaterial und dessen Ersatz hat der Sachverständige in seinem Gutachten 32.390 DM errechnet. Soweit in dem schriftlichen Gutachten vom 08.08.1996 als Mittelpreise einmal 105 DM und einmal 205 DM genannt sind, hat der Sachverständige SV1 in seiner mündlichen Anhörung am 06.10.2000 erklärt, richtig sei der Betrag von 205 DM. Als Grund für die hohen Kosten hat er angegeben, dass bei diesen Arbeiten sehr viel Handarbeit anfiele, weil aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht mit großem Gerät gearbeitet werden könne. Dies scheint aufgrund der Hanglage des Grundstücks gut nachvollziehbar.

Mangel I.18,19 - fehlerhafte Drainage, fehlende Spülschächte:

Die von den Klägern dafür geltend gemachten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 864,00 DM, 954,00 DM und 11.000,00 DM hat das Landgericht zuerkannt. Hinsichtlich der Drainage im Kellergeschoss hat der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten vom 14.04.1993 festgestellt, was beklagtenseits in der Sache auch nicht bestritten wurde, dass an den Kelleraußenwänden als vertikale Sickerschicht Portränplatten angebracht wurde und hierbei die erforderliche mind. 30 cm breite Filterschicht fehlt, die einen einwandfreien Transport der Feuchtigkeit gewährleistet, und teilweise bindiger Boden unmittelbar gegen die Filterschicht geschüttet wurde. Die oberseitige Abdeckung der Drainrohre besteht aus Grobschotter, hat nicht die erforderliche Stärke von 30 cm nach DIN 4095, es wurde gelbes Flex-Drainschlauchmaterial verwendet, das zu geringe Wassereintrittsperforation besitzt und nicht ausreichend formstabil mit gleichmäßigem Gefälle verlegbar ist. Laut der Baubeschreibung ist für das Wohnhaus eine Drainageleitung aus gelochten PVC-Rohren mit 100 mm Filterkiesbabdeckung vorgesehen. Insoweit hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.04.1993 weiter ausgeführt, die eingebauten gelben Flex-Drainageschläuche dürften wegen der zu geringen Perforation nicht für Gebäude verwendet werden. Diese würden in der Landwirtschaft und zur Entwässerung von Sportplätzen verwendet, während für die Drainagerohre aus PVC nach DIN 4096 orange seien.

An den Gebäudeecken fehlen nach den Ausführungen des Sachverständigen entgegen DIN 4095 die erforderlichen Spül-, Reinigungs- und Revisionsschächte und die erforderliche Entlüftung des Sammelschachtes. Die Drainage entspricht danach nicht dem Stand der Technik und der einschlägigen DIN 4095, wonach an Eckpunkten, an denen die Drainageleitung ihre Richtung wechselt, grundsätzlich Spülschächte anzubringen sind. Dass die zuletzt genannten Spülschächte nicht vorhanden sind, ist unstreitig. Der unstreitig vorhandene Pumpenschacht und der Revisionsschacht genügen für sich genommen aber nicht, um die insoweit eindeutige DIN 4095 zu erfüllen.

Auf die Frage, ob eine Drainage in dem betreffenden Baugebiet öffentlich - rechtlich zulässig ist, kommt es nicht an. Zum einen ist die Drainage nach dem Vertrag geschuldet, dann muss sie auch ordnungsgemäß nach DIN 4095 hergestellt werden. Zum anderen ist aus dem Vortrag des Beklagten nicht ersichtlich, ob zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bauerrichtung bereits ein entsprechendes öffentlich - rechtliches Verbot existierte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, müsste dem Beklagten ein Planungsverschulden angelastet werden, da er als Architekt die öffentlich-rechtlichen Verbote kennen musste. Die Höhe der von dem Sachverständigen zur Mängelbeseitigung errechneten Kosten hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, so dass die Kläger Anspruch auf 864,00 DM für das Entfernen und Entsorgen der gelben Drainageleitungen (18 lfdm, woraus sich bei einem Preis von 48 DM pro lfdm 864,00 DM ergeben), auf 954,00 DM für den Einbau einer neuen Drainageleitung ( 18 lfdm, woraus sich bei einem Preis von 53 DM pro lfdm 954,00 DM ergeben) und auf 11.000 DM für das Liefern und Einbauen von Spül- und Kontrollschächten an allen Eckpunkten (4 Stück bei einem Stückpreis von 2.750,00 DM). Hinsichtlich der Flächendrainage unterhalb der Bodenplatte hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.04.1993 festgestellt, dass die im Bauvertragsplan dargestellte 12,0 cm dicke Kies-Sauberkeitsschicht nicht vorhanden ist. Laut Bauvertragsplan, Seite 2 sei im vertikalen Gebäudeschnitt beim Aufbau des Fußbodens im Hobbyraum unter der Bodenplatte eine 12 cm Kiessauberkeitsschicht vorgesehen gewesen. Der Sachverständige hat eine Kernbohrung an 2 Stellen vorgenommen und im Bereich der Bohrkerne nur sehr geringfügig sandiges Material aufgefunden und keine Kies-Sauberkeitsschicht angetroffen, daher fehlt unter der Bodenplatte eine durchgehende Flächendrainage. Diese führt nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu, dass sich bei Regen das Grundwasser unter der Bodenplatte anstaut bzw. das Wasser von unten gegen die Bodenplatte drückt, die nicht wasserundurchlässig iSv DIN 1045, Abschn. 17.6, Heft 400, D.A. für Stahlbeton ist. Dadurch ergeben sich Schäden in Bodenplatte und Wänden da die Feuchtigkeit infolge der Kapillarwirkung an dem Innenputz von unten nach oben aufsteigt.

Mangel I. 20 - mangelhafte Entlüftung Gäste-WC im Erdgeschoß

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 390,00 DM hat das Landgericht zugesprochen. Der Beklagte hat den Mangel und seine Bewertung anerkannt. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge Z1 habe versucht, die Mängel zu beseitigen, was aber von den Klägern verweigert worden sei, wurde durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt. Dieser hat bei seiner Vernehmung am 05.12.2006 erklärt, es habe eine Baubesprechung vor Ort nach Abschluss der Arbeiten gegeben. Bei dieser Besprechung sei auch Herr Z6 in die Heizung und alles Übrige eingeführt worden. Im Nachhinein sei aber aufgefallen, dass er das Protokoll nicht unterschrieben habe, daraufhin habe er - der Zeuge Z1 - den Gashahn wieder zugedreht, und danach sei er nicht mehr auf der Baustelle. Er könne also definitiv sagen, dass er nicht mehr auf der Baustelle gewesen sei, um etwaige Nachbesserungen vorzunehmen und diese seitens der Kläger abgelehnt worden seien.

Mangel I. 21- fehlende Revisionsöffnung an Abwasserleitung im Keller

Die dafür von den Klägern geltend gemachten 950,00 DM hat das Landgericht zugesprochen. Auch diese Position hat der Beklagte anerkannt. Seine Behauptung, der Zeuge Z1 habe vergeblich die Beseitigung des Mangels angeboten, wurde, wie ausgeführt, von dem Zeugen Z1 nicht bestätigt.

Mangel I. 23 - Rohrdurchgänge etc., Isolierung

Insoweit hatte das Landgericht den Klägern einen Anspruch in Höhe von 166,66 DM zugesprochen. Die Kläger haben diesen Anspruch jedoch nicht mehr geltend gemacht, so dass die Berufung des Beklagten insoweit begründet ist.

Mangel I. 26 - Heizraumtür

Das Landgericht hat die Klage über 230,00 DM für die Mangelbeseitigung der Heizraumtür und die Wertminderung in Höhe von 500,00 DM abgewiesen. Die Berufung der Kläger beschränkt sich insoweit auf den Betrag von 230,00 DM (zzgl. MWSt 266,80 DM). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte für die mangelfreie Lieferung der Tür beweisbelastet. Diese Leistung wurde von den Klägern nicht abgenommen. Aus dem Abnahmeprotokoll vom 18.02.1992 ergibt sich lediglich die Abnahme der Rohbauarbeiten, das Abnahmeprotokoll vom 04.03.1992 bezieht sich nur auf Fenster. Gemäß § 644 Abs. 1 BGB trug daher der Beklagte die Leistungsgefahr und blieb nach §§ 631 Abs.1, 633 Abs.1 auch bei Beschädigung durch einen Dritten weiterhin zur mangelfreien Lieferung verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er unstreitig nicht nachgekommen.

Mangel I. 28 - mangelhafter Einbau der Türzarge in den Medienraum

Das Landgericht hat die dafür von den Klägern geltend gemachten 182,50 DM zugesprochen, der Beklagte hat 63,00 DM anerkannt. Die Kläger haben aber auch den über den von dem Beklagten zugestandenen hinausgehenden Aufwand durch das Gutachten des Sachverständigen SV1 bewiesen. Danach ist der Mangelbeseitigungsaufwand mit 2,5 Stunden á 73,00 DM anzusetzen, woraus sich der Betrag von 182,50 DM ergibt.

Mangel I. 29 - mangelhafte Feuchtigkeitsisolierung der Holzbalken

Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz der Wertminderung in Höhe von 4.000 DM wegen mangelhafter Feuchtigkeitsisolierung der Holzbalken im Dachgeschoss zwar zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, soweit diese Kosten als Wertminderung geltend gemacht wurden. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung am 06.04.2001 eindeutig bekundet, dass aufgrund der von den Klägern vorgenommenen Arbeiten nun keine Wertminderung mehr gerechtfertigt sei. Allerdings steht den Klägern dieser Betrag als Kosten der Selbstvornahme gemäß § 637 Abs. 1 BGB zu. Sämtliche Holzbalken haben nach den Ausführungen des Sachverständigen im Bereich der Auflager keine Feuchteisolierung mittels Dachpappe, was nicht DIN-gerecht sei und damit nicht den Regeln der Technik entspräche; danach wäre bei Berührung von Holz mit anderen Baumaterialien, insbesondere Stein und Beton eine Feuchtigkeitsisolierung z.B. durch Dachpappe anzubringen gewesen. Es handelt sich nach den Feststellungen des Sachverständigen eindeutig um einen Baumangel, durch den drohen Feuchtigkeitsschäden gedroht hätten. Da dieser Mangel durch das von den Klägern angebrachte Wärmeverbundsystem beseitigt wurde, können sie die geltend gemachten 4.000 DM als Kosten der Selbstvornahme beanspruchen. Die Höhe der Kosten des Wärmeverbundsystems, die die Kläger mit insgesamt 16.000 DM für das ganze System angegeben haben, hat der Beklagte nicht bestritten. Daher konnte ohne weitere Ermittlung zu der Kostenhöhe von den Angaben der Kläger ausgegangen werden, so dass sie Anspruch auf die von ihnen verlangten 4.000 DM haben.

Mangel I. 30 - fehlerhafte Dachkonstruktion

Die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.960,00 DM für Statik und 3.860,00 DM für Zimmererarbeiten am Dachstuhl hat das Landgericht zugesprochen. Hinsichtlich der von den Klägern als fehlerhaft behaupteten Dachkonstruktion hat der Sachverständige SV1 festgestellt, dass über der Mittelwand im Dachgeschoss, die das nördliche und südliche Pultdach vertikal voneinander trennt, entgegen DIN 1053, Teil 1, Ausgabe Feb. 90, kein horizontaler Ringbalken vorhanden ist und Horizontal- und Vertikallasten durch die Bolzen nicht einwandfrei aufgenommen werden können (Seite 41 des Gutachtens vom 14.04.1993), im übrigen seien die Bolzen nicht ausreichend tragfähig. Laut der geprüften statischen Berechnung, Pos.1-4 sei der obere Anschluss an die 24 cm dicke Mittelwand statisch nicht nachgewiesen, hierfür sei ein statischer Nachtrag erforderlich. Ferner fehle der erforderliche Ringbalken auch an Süd- und Nordseite über dem 2.OG, die mittlere Fußpfette habe an beiden Auflagerpunkten keine Auflagerschwelle. Laut der statischen Berechnung, Position 10 Blatt 6 sei entsprechend der DIN 1053 unterhalb der Holzbalkendecke ein Stahlbetonringbalken vorgesehen; dieser fehle zwischen Bad und Schlafzimmer im 1.OG. Falls entgegen der DIN kein Stahlbetonringbalken angeordnet würde, seien spezielle Nachweise erforderlich. Ein statischer Nachweis sei noch erforderlich. Außerdem seien entgegen der geprüften statischen Berechnung der Dachsparren, Position 1-4 keine Windrispen und keine Rispenbänder vorhanden, eine entsprechende Sanierung sei erforderlich. Aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt sich auch insoweit die Mangelhaftigkeit der Bauleistung. Für die Mängelbeseitigung fallen hinsichtlich der zusätzlichen Statiknachweise Kosten in Höhe von 2.960 DM an. Diese hat der Sachverständige nachvollziehbar wie folgt berechnet: 18 Stunden Dipl.-Ing. á 112,50 DM = 2.025 DM für die Anfertigung einer prüffähigen statischen Berechnung für die erforderlichen Zusatznachweise, 6 Stunden Dipl.-Ing. á 122 DM = 732 DM für die Prüfgebühren durch den Prüfingenieur sowie Nebenkosten für Fahrten, Porto, Telefon in Höhe von 203 DM.

Die Erstellung der Zusatzstatik ist auch nicht durch den von dem Sachverständigen im Rahmen des 2. Ergänzungsgutachtens (Seite 85-95) erstellten Statiknachweis entbehrlich geworden. Dazu hat der Sachverständige nämlich in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 erklärt, sein Sanierungsvorschlag betreffe nur punktuell diese eine Situation, nicht aber den insgesamt erforderlichen Standsicherheits- bzw. statischen Zusatznachweis. Ferner hat der Sachverständige ausgeführt, dass entgegen den Angaben des Beklagten eine Rauhspundschalung nicht die notwendige Stabilisierung der Sparren mit sich bringe, wie dies nach DIN-Vorschrift erforderlich sei. Es sei explizit in die Norm aufgenommen worden, dass eine Rauhspundschalung wegen des eintretenden Schwunds nicht als derartige Maßnahme ausreiche. Die Rauhspundschalung werde nicht als Scheibe zur Stabilisierung der Sparren angesehen. Dies gehe darauf zurück, dass infolge des Schwundes die Nut- und Federverbindung nicht mehr vorhanden ist und deshalb die Stabilisierende Wirkung möglicherweise nicht mehr gewährleistet sei. In der DIN 1052 sei festgehalten, dass die Rauhspundschalung nicht als Stabilisierung für die Sparren verwendet werden kann. Erforderlich seien also Windrispen bzw. Windrispenbänder oder Dachscheiben aus Holzwerkstoffplatten oder aus Holz-Tafelelementen. Holzschalungen ersetzten die fehlenden Windrispen nicht; Windrispen seien auch bei Vollverschalung mit Brettern erforderlich, da Bretter mit der Zeit schrumpften, wodurch Fugen entstünden, so dass Schubfluss zwischen ihnen nicht mehr stattfinden könne. Die Kosten von ihm ermittelten Kosten für die Erstellung des statischen Zusatznachweises habe er nicht in den ansonsten angegeben Kosten für die Anfertigung von Detailskizzen, Bau- und Bauoberleitung und Ähnliches erfasst (S. 46 des 1. Ergänzungsgutachtens).

Die erforderlichen Zimmererarbeiten zur Sanierung des Dachstuhls kosten insgesamt 3.860 DM. Dies hat der Sachverständige SV1 nachvollziehbar mit 45 Stunden á 73 DM =3.285 DM und 575 DM für Material wie Bolzen, Holzprofile etc., insgesamt also 3.860 DM berechnet. In seiner mündlichen Anhörung am 06.04.2001 (Bl. 556, 557) hat der Sachverständige darüber hinaus bekundet, dass er, nachdem er im Zusammenhang mit dem 2. Ergänzungsgutachten einen Standsicherheitsnachweis für die Mittelwand mit den anliegenden Pfetten errechnet habe, sich sicher sei, dass die oben genannten Kosten insgesamt zu niedrig seien; die Kosten könnten aber erst konkret bestimmt werden, wenn in prüffähiger Weise die Gesamtsituation statisch berechnet sei einschließlich des konkreten Sanierungskonzepts.

Mangel I.32- fehlender Statiknachweis

Die von den Klägern insoweit geltend gemachten 3.050,00 DM für Statik und 2.805,00 DM für Zimmererarbeiten hat das Landgericht zuerkannt, der Beklagte hat davon 2.500,00 DM anerkannt. Dass die gesamte Hauskonstruktion nicht standsicher ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 (Bl. 827) dem Grunde nach anerkannt. Er hält Beseitigungskosten nur in Höhe der von ihm dafür anerkannten (Bl. 833) 2.500,00 DM für erforderlich. Die Berufung des Beklagten ist auch insoweit unbegründet. Der Sachverständige SV1 hat den für die Anfertigung der notwendigen statischen Berechnung erforderlichen Aufwand nachvollziehbar mit 3.050 DM (18 Stunden für einen Dipl.-Ingenieur bei einem Stundensatz von112,50 DM, 7 Stunden Prüfingenieur bei einem Stundensatz von 122,00 DM, Nebenkosten für Kopien, Telefon etc: 171,00 DM) beziffert. Der Statiknachweis ist erforderlich, da über Küche und Speisekammer keine Massivdecke vorhanden ist. Als äußerer Abschluss dient die Holzkonstruktion des Daches. Laut der geprüften Statik hätte in der Außenwand von Speisekammer und Küche ein Ringbalken angeordnet werden müssen, auch an Mauern, die über das Dach ragen, fehlt ein Ringbalken und der dortige Mörtel dem Rundstahl entspricht nicht DIN 1053, Teil 1, Abschn. 8.2, Seite 9. Das gleiche gilt für alle weiteren über das Dach hinaus stehenden Wände, hierzu ist ein statischer Nachtrag erforderlich. Die wegen des fehlenden Ringbalkens erforderliche Sanierung kann nach den Ausführungen des Sachverständigen dadurch erfolgen, dass nachträglich das Dach als horizontale Scheibe ausgebildet und dann schubfest mit den Wänden verbunden wird. Um zu ermitteln, wie eine solche Scheibe herzustellen ist, sind die geschätzten Kosten für die statische Berechnung erforderlich. Die Sanierungskosten selbst hat der Sachverständige mit 2.805,00 DM, indem er 35 Stunden á 73,00 DM für Zimmererarbeiten und 250 DM für Material angesetzt hat, ermittelt. Der Senat hält diesen Beseitigungsaufwand für gut nachvollziehbar; der Beklagte hat auch nicht dargelegt, warum er selbst 2.500,00 DM für erforderlich hält.

Mangel I. 33 - mangelhafter Einbau der Firstfette der Garage

Die für diesen unstreitigen Mangel geltend gemachten Kosten in Höhe von 1.000 DM hat der Beklagte anerkannt.

Mangel I. 34 - fehlender Korrosionsantrich der Stahlträger im Dachraum

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 310,00 DM hat das Landgericht zugesprochen. Dass sämtliche im Hauptdach eingebauten Stahlträger keinen Korrosionsschutz haben, widerspricht unstreitig den Regeln der Technik, wie sie in DIN 55928, Teil 5 festgelegt sind. Dieser Anstrich gehörte auch nicht zu den von dem Beklagten nicht geschuldeten Malerarbeiten, da der Anstrich dem Korrosionsschutz der von dem Beklagten geschuldeten und eingebauten Stahlträger diente und daher Teil dieser Leistung war.

Mangel I. 36 - mangelhafte Erstellung des Porotonmauerwerks

Die dafür von den Klägern geltend gemachten 2.700,00 DM hat das Landgericht zuerkannt.

Das von dem Beklagten erstellte Mauerwerk ist teilweise mangelhaft: Die Porotonsteine wurden teilweise 90 ° verdreht (Löcher horizontal), das Außenmauerwerk wurde an der Ostseite (Speisekammer) nicht an das südliche Außenmauerwerk der Diele verzahnt und das Mauerwerk an verschiedenen Stellen unterschiedlich hoch verfugt und das Außenmauerwerk nur teilweise mit Wärmedämmmörtel, teilweise aber auch mit Normalmörtel hergestellt. Das Außenmauerwerk entspricht hinsichtlich der Fugenbreiten von 7 - 27 mm nicht DIN 1053-1, Teil 1, S. 24: Lagefuge 12 mm, Stirnfuge: 10mm. Werden Fugen wie vorliegend breiter errichtet, so ergeben sich unterschiedliche Wärmedurchgangswerte zwischen Steinen und Mörtel, was zu einem höherer Energieverbrauch führt. An der Außenfassade wären daher Nacharbeiten z.B. durch Spritzbewurf erforderlich gewesen, die der Sachverständige mit 2.700,00 DM veranschlagt hat. Allerdings wurde dieser Mangel durch die von den Klägern außenseitig aufgebrachte 50 mm dicke Thermohaut behoben, so dass die Nacharbeiten nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 nicht mehr erforderlich sind. Die Kläger hätten daher grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer bei der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten gemäß § 637 Abs. 1 BGB. Diese haben sie jedoch nicht dargelegt. Da sie sich unstreitig nicht der von dem Sachverständigen seiner Kostenschätzung zugrunde gelegten Methode bedient haben, können auch nicht die dafür angesetzten Kosten beansprucht werden.

Mangel I.37 - horizontaler Abstand zwischen Wassernase Fensterbankunterkante und Außenkante senkrechte Fläche Außenputz

Die von den Klägern insoweit geltend gemachten Kosten in Höhe von 999, 60 DM hat das Landgericht zugesprochen. An den Sandsteinfensterbänken wurde außen unterseitig eine horizontale Wassernase mittels Säge hergestellt, der Abstand zwischen Außenkante Mauerwerk und mauerseitiger Innenkante der Wassernase beträgt teilweise 8 mm. Bei Herstellung des Außenputzes beträgt die Putzdicke =20 mm, wodurch die Wassernase teilweise im Außenputz verschwindet. Bei Regen kann dadurch das Wasser nicht von der Wassernase in ausreichendem Abstand vertikal abtropfen, Wasser dringt in den Putz ein und führt dort zu Schäden. Dieser Mangel ist auch nicht durch das von den Klägern veranlasste Aufbringen einer Thermohaut verursacht, sondern wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch ohne Thermohaut aufgrund des zu geringen Abstands gegeben gewesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige SV1 den Abstand gemessen hat, als der Außenputz noch nicht aufgebracht war, bereits damals bei einem unterstellten Außenputz von 20 mm war der Abstand zu gering. Daher kommt es auf die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten den Putz dicker als 20 mm aufgebracht, nicht an. Die Kläger haben daher Anspruch auf die von ihnen zur Ersatzvornahme aufgewendeten Kosten für den Einbau von Kupferblechen in Höhe von 999,60 DM.

Mangel I. 38, 38a -e -- mangelhafter Dachanschluss

Die von den Klägern insoweit geltend gemachten Kosten ( I.38: 3.149 DM, I.38a: 6.726 DM, I.38b-e: 2.747 DM) hat das Landgericht zu Recht nicht zugesprochen. Die Dacheindeckung mit den Spenglerarbeiten ist nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 mangelhaft, das gilt insbesondere für sämtliche Anschlüsse der Dacheindeckung an die seitlichen Wandanschlüsse sowie an die firstseitig aufgehenden Wände. Das Porotonmauerwerk der über das Dach gehenden Wände wurde oben mit Mörtel abgedeckt, der teilweise porös ist, so dass Wasser von oben in das Mauerwerk eindringt und dieses sowie den Putz beschädigt. Die Kläger haben auf eigene Kosten einen schräg verlaufenden Dachanschluss an die aufgehenden Wände mit WAGA-Flex-Material hergestellt und hierfür 3.149,00 DM (47 laufende Meter á 67,- DM) aufgewandt. Ferner wurde auf Kosten der Kläger in Höhe von 6.726,00 DM eine oberseitige Abdichtung mit Kupferblech eingebaut und auf Kosten der Kläger in Höhe von 2.747,00 DM den firstseitigen Anschluss der Dächer an die aufgehenden Wände mit WAGA-Flex-Material hergestellt. Allerdings steht ihnen insoweit kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu, da nach der Vernehmung des Zeugen Stein davon ausgegangen werden muss, dass die Kläger diese Gestaltung der Dachisolierung bzw. Mauereindeckung so gewünscht haben, obwohl sie von dem ehemaligen Beklagten und dem Zeugen Z4 darauf hingewiesen worden waren, dass dies nicht fachgerecht sei. Der Zeuge Z4 hat in seiner Vernehmung am 06.10.2000 (Bl. 462) erklärt, er habe die WAGA-Flex-Folie angebracht und diese vorschriftsgemäß 15 cm über die Oberkante des Daches hochgezogen. Dann sei der Kläger zu 1) dazu gekommen, habe sofort alles gestoppt und erklärt, er wolle das nicht habe, das sei ihm zu hoch. Am nächsten Tag sei auf der Baustelle das Thema zwischen dem Kläger zu 1), dem ehemaligen Beklagten und dem Zeugen Z4 besprochen worden, wobei der Kläger zu 1) darauf hingewiesen worden sei, dass es nicht korrekt sei, wenn die Folie abgeschnitten würde, dass man damit "praktisch einen Mangel einbaue". Der Kläger zu 1) habe dies aber trotzdem so gewollt und daraufhin habe er - der Zeuge Z4 - die Folie wie von dem Beklagten gewünscht ca. 4-5 cm über der Oberkante des Daches abgeschnitten. Der Zeuge Z4 hat ferner bekundet, der Kläger zu 1) sei auch darauf hingewiesen worden, dass an der Oberseite der Mauern, die über das Dach hinausragen, eine Abdeckung erforderlich sei, unter der die Folie hochgezogen werden müsse, weil sonst der Putz reiße und irgendwann Wasser eindringe. Der Kläger zu 1) habe eine solche Abdeckung jedoch nicht gewollt, vielmehr habe er gewollt, dass die Oberseite der Mauer halbrund mit Putz versehen werde. Die Aussage des Zeugen Z4, der als Partei vernommen wurde, ist glaubhaft: Er wird zum einen durch den Kläger zu 1) bestätigt, der in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2000 erklärt hat, er habe in der Bauphase gegenüber dem ehemaligen Beklagten den Wunsch geäußert, die Dichtbänder so kurz wie möglich zu halten. Auch hat er bestätigt, dass es einmal einen Ortstermin gegeben habe, an dem er selbst, der ehemalige Beklagte und der Zeuge Z4 teilgenommen habe. Hierbei sei es um das undichte Dach gegangen. Darüber hinaus werden die Angaben des Zeugen Z4 von dem Zeugen Z3 bestätigt, der in seiner Vernehmung am 05.12.2006 erklärt hat, der Bauherr habe die Mauern auch an der Oberseite verputzen wollen und sei darauf hingewiesen worden, dass dies nicht dicht werde und ein Blech angebracht werden müsse. Daher ist die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Mangelpunkte I. 38 a) - e) nicht zu beanstanden.

Mangel I.38 f - fehlendes und undichtes Unterdach

Die von den Klägerin dafür geltend gemachten 4.676,00 DM und 2.755,50 DM und 9.018,00 DM wurden vom Landgericht zugesprochen, da das Gericht auf Seite 10 des Urteils hinsichtlich der Mängel I. 36 - 38 g den Ausführungen des Sachverständigen folgt, dann aber auf Seite 15 die Ansprüche hinsichtlich der Mängel I. 38 a) - e) zurückweist, so dass das Urteil so zu interpretieren ist, dass nur die Ansprüche hinsichtlich der Mängel I. 38 f) - g) für begründet gehalten werden. Diese Mängel sind jedoch nicht erwiesen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist laut der Hersteller-Verarbeitungsvorschrift Braas-Handbuch 91/93 (geneigte Dächer) bei einer Deckung mit Tessiner-Pfannen in Verbindung einer Dachneigung von 15 °- wie vorliegend vom Beklagten geleistet - ein Unterdach erforderlich. Dies könne nach den Regeln des Zentralverbands des Deutschen Dachdeckerhandwerks (Kap.- 3.6) aus zwei Lagen Bitumen-Dachbahnen oder einer Lage Bitumen-Schweißbahn oder einer Lage hochloymerer Dachbahn auf Schalung, Massivdecken oder anderen biegesteifen Unterkonstruktionen oder aus plattenförmigen Abdeckungen hergestellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 14.04.1993 (Seite 49/50) hat der Beklagte diese Bedingungen nicht eingehalten. Diese Aussage des Sachverständigen ist angesichts der Behauptung des Beklagten, er habe eine Bitumenschweißbahn - wie von dem Sachverständigen für erforderlich gehalten - verlegt ist nicht geeignet, das Fehlen des Unterdachs zu beweisen. Der Sachverständige hat in keinem seiner schriftlichen Gutachten näheres dazu ausgeführt, wie und wo er das Dach untersucht hat; bei seiner mündlichen Anhörung am 05.12.2006 hat er erklärt, er habe damals partiell eine Überprüfung vor Ort vorgenommen und dabei ein Unterdach nicht feststellen können; an welcher Stelle genau er das Fehlen des Unterdaches festgestellt habe, könne er nicht mehr angeben. Nach seiner Erinnerung sei es aber auch nicht Auftragsgegenstand gewesen, diesen Punkt gesondert zu überprüfen. Demgegenüber hat der Zeuge Z4 am 25.01.2007 erklärt, er sei sich zu 95 % sicher, dass ein Unterdach mit Bitumen-Schweißbahn erstellt worden sei. Er könne sich erinnern, dass es mehrere Teildachflächen des Bauvorhabens gab, und dass die Teildachflächen unterschiedliche Dachneigung hatten. Er könne auch heute von der Größenordnung her keine Angaben mehr dazu machen, für welche Teildachflächen eine Bitumen-Schweißbahn als Unterdach erforderlich gewesen ist. Er meine, sich aber schon zu erinnern, dass unter Teildachflächen eine Bitumen-Schweißbahn angebracht worden sei.

Diese Aussage des Zeugen Z4 stimmt zumindest hinsichtlich der verschiedenen Teildachflächen mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Hauses der Kläger überein: Dieses weist etliche Teildachflächen auf. Zu der Dachneigung der verschiedenen Teildachflächen haben die Kläger nichts vorgetragen, auch aus den Gutachten des Sachverständigen ergibt sich nicht, dass alle Teildachflächen eine Neigung von 15 ° haben, so dass aus der pauschalen Angabe des Sachverständigen, er habe bei seiner lediglich partiellen Überprüfung kein Unterdach feststellen können, nicht entgegen der Aussage des Zeugen Z4 auf das generelle Fehlen der Bitumenschweißbahn geschlossen werden kann. Hinsichtlich der Mängel I 38. g) und h) haben die Kläger keine gesonderten Mangelbeseitigungskosten geltend gemacht.

Mangel I. 39 - fehlende Wärmedämmung zwischen den Balken der Holzbalkendecke

Die Kläger haben Anspruch auf die von ihnen für die fehlende Wärmedämmung zwischen den Balken der Holzbalkendecke aufgewendeten 3.720 DM. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehörte die Wärmedämmung zu den von ihm zu erbringenden Leistungen. Ausweislich der Baubeschreibung schuldete der Beklagte als im Rahmen des Rohbaus Geschoßdecken in Form von Stahlbetonmassivdecken. Dazu hätte - wie der Sachverständige SV1 in seiner mündlichen Anhörung am 06.04.2001 erläutert hat - auch eine Wärmedämmung gehört. Da anschließend bei der Bauausführung über dem 1. Obergeschoß keine Stahlbetondecke, sondern eine Holzbalkendecke eingebaut wurde, war diese selbstverständlich auch entsprechend zu dämmen. Der Beklagte schuldete nach der Baubeschreibung die Geschoßdecken und damit auch die damit verbundene Dämmung. Soweit der Sachverständige in seinem ersten Gutachten vom 14.04.1993 unter Punkt 39 festgestellt hatte, dass "keine Wärmedämmung zwischen den Dachsparren eingebaut worden sei", hat er in seiner mündlichen Anhörung am 06.04.2001 erklärt, dass diese von ihm gewählte Formulierung wegen des Begriffs "Dachsparren" irreführend sei, gemeint sei vielmehr Dämmung zwischen den Balken der Holzbalkendecke. Dass diese gemeint waren, ergibt sich im übrigen auch aus dem schriftlichen Gutachten vom 08.08.1996, in dem es unter Punkt 39 auf Seite 36 heißt: "Zwischen den Dachsparren wurden von Familie Z6 keine Wärmedämmung eingebaut, der Zustand ist noch der gleiche wir bei Anfertigung des Hauptgutachtens.... Zwischen den Holzbalken (Decke über dem 1. OG) wurden nach Fertigstellung des Hauptgutachtens auf Kosten der Familie Z6 eine 100 mm dicke mineralische Wärmedämmung eingebaut." Die Kosten dafür beziffert der Sachverständige mit 3.720 DM, so dass hinreichend deutlich ist, dass nicht die Dämmung des Daches, sondern der Geschoßdecke gemeint ist.

Mangel I.40 - mangelhafte Entlüftung von Küche, Dusche und Toilette und Bad im 1. Obergeschoß Die Kläger haben dafür 6.200,00 DM geltend gemacht, die das Landgericht zugesprochen hat. Der Beklagte hat den Mangel dem Grunde nach im Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannt, aber die Auffassung vertreten, dass die Kläger die Mangelbeseitigungskosten dadurch verursacht hätten, dass sie in Kenntnis des Mangels Putzarbeiten und Trockenbauarbeiten ausgeführt hätten. Im übrigen seien zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Entlüftung nur Kosten in Höhe von maximal 650 DM erforderlich, in dieser Höhe hat der Beklagte den klägerischen Anspruch anerkannt. Darüber hinaus haben die Kläger Anspruch auf die gesamten von ihnen unter Zugrundelegung der Berechnung des Sachverständigen SV1 geforderten Mängelbeseitigungskosten. Ausweislich des Gutachtens vom 08.08.1996 wurden die ursprünglich im Rohbau vorgesehenen Entlüftungsleitungen geschlossen. Die ursprünglich vorhandenen Schlitze müssen freigelegt und die erforderlichen Entlüftungsleitungen müssen eingebaut und über das Dach geführt werden. Bei der Neueindeckung des Daches sind getypte Dachsteine zur Entlüftung einzubauen. Ferner ist der Putz neu herzustellen und anzustreichen. Die für die genannten Arbeiten von dem Sachverständigen aufgrund seiner Erfahrungswerte angesetzten 76 Facharbeiterstunden zu je 73 DM (mithin 5.548 DM) sind angesichts des genannten Aufwands nachvollziehbar, das gleiche gilt für die von ihm für das Entfernen des Bauschutts, das Liefern der Kunststoffrohre mit allen Anschlüssen, Einbau von Dämm- und Putzmaterial angesetzten 652 DM. Demgegenüber ist die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten durch den Beklagten nicht nachvollziehbar: Zwar stellt er eine seiner Meinung nach ebenfalls fachgerechte Mängelbeseitigung vor, er benennt die Kosten dafür aber lediglich pauschal mit 650 DM für Arbeit und Material, ohne darzulegen, wie er zu diesen Kosten kommt. Selbst wenn die von dem Beklagten vorgeschlagene Mängelbeseitigung ebenso effektiv und fachgerecht wäre wie die von dem Sachverständigen dargestellte, ließe sich daraus nicht die Berechnung der Mängelbeseitigungskosten ersehen, da keinerlei Angaben zu Arbeitsaufwand und Material gemacht werden.

Mangel I.41 - fehlende Wärmedämmung am Garagenmittelstützpfeiler

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 210,00 DM hat das Landgericht zugesprochen. Diesen Mangel hat der Beklagten mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und der Höhe nach anerkannt.

Mangel II.6 - fehlender Handlauf auf der Treppenbrüstung

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 1.139,20 DM hat das Landgericht zugesprochen.

Die von den Klägern für die unstreitig fehlenden Rohrhandläufe geltend gemachten DM 1.139,20 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und der Höhe nach uneingeschränkt anerkannt.

Mangel II.7 - Einbau eines Holzpodestes wegen zu hoher Fensterbrüstung

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 226, 20 DM hat das Landgericht zugesprochen. Die von den Klägern für den Einbau eines Holzpodestes wegen der zu hohen Fensterbrüstung im Kinderzimmer aufgewendeten DM 226,20 hat der Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde und der Höhe nach anerkannt.

Mangel II.9 - mangelhafte Bodeneinschubtreppe

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 328,50 DM hat das Landgericht zugesprochen. Diesen Mangel hat der Beklagte ebenfalls mit Schriftsatz vom 04.10.2001 dem Grunde nach anerkannt, hielt jedoch in Abweichung von den Ausführungen des Sachverständigen, der einen Stundensatz von 73,00 DM angesetzt hatte, nur einen Stundensatz von 42,00 DM für angemessen und hat daher nur einen Betrag von 189,00 DM anerkannt. Der Senat hält jedoch den von dem Sachverständigen mit 73,00 DM angegebenen Stundensatz für üblich und angemessen, so dass sich aus dem unstreitigen Arbeitsaufwand von 4,5 Stunden für Aus- und Einbau der Bodentreppe die von den Klägern geltend gemachten 328,50 DM ergeben.

Mangel II.10 - sechs Türöffnungen zu hoch

Die von den Klägern geltend gemachten 547,50 DM hat das Landgericht zugesprochen. Für diesen Mangel steht den Klägern über den seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannten Betrag von DM 250,00 kein weiterer Anspruch zu. Ihr Vortrag ist insoweit widersprüchlich und daher unsubstantiiert. Nach den von den Klägern in Bezug genommenen Feststellungen des Sachverständigen SV1 in seinem Gutachten vom 14.04.1993 waren die Türhöhen, gemessen von der Oberkante des Estrichs bis zur Unterkante des Türsturzes, im Bauplan mit 2,01 m vermaßt, betrugen tatsächlich aber zwischen 2,01 m bis 2,06 m, so dass die Türhöhen teilweise zu hoch waren. In dem weiteren Gutachten vom 08.08.1996, auf das sich die Kläger wegen der geltend gemachten Kosten berufen, hat der Sachverständige den für die Korrekturen der Türhöhen angefallenen Aufwand auf 7,5 Stunden á 73 DM, mithin 547,50 DM geschätzt. Hierbei hat er ausgeführt, der Kläger zu 1) habe bei den zu hohen Türöffnungen unter dem Sturz eine Gipskartonplatte eingebaut (diese Methode hat auch der Beklagte im Schriftsatz vom 04.10.2001 vorgeschlagen) und bei den zu niedrigen Türen habe der Kläger zu 1) 1-2 cm des Sturzes unterseitig abgestemmt. Mangelbegründend waren aber nach o.g. nur die in Abweichung vom Bauplan zu hohen Türöffnungen, aus den Ausführungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der Beklagte abweichend vom Bauplan auch zu niedrige Türöffnungen eingebaut hat, so dass die darauf entfallenden Kosten dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Da sich aus dem Vortrag der Kläger nicht ergibt, welcher Aufwand für die Beseitigung nur der zu hohen Türöffnungen erforderlich war, folgt der Senat insoweit der Einschätzung des Beklagten, dass dafür ein Aufwand von etwas weniger als der Hälfte der geltend gemachten Kosten nötig war; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Einbau einer Gipsplatte gegenüber dem Abstemmen des Mauerwerks der geringere Aufwand sein dürfte.

Mangel II.11 - fehlende Wärmedämmung an Tür zwischen Diele und Garage

Die von den Klägern dafür geltend gemachten 292,00 DM hat das Landgericht zugesprochen. Aus der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen SV1 vom 12.03.2007 ergibt sich, dass die vertraglich vereinbarte T-30 Tür aufgrund der zum Bauzeitpunkt geltenden DIN 4108, Teil 2 eine Wärmedämmung hätte haben müssen, die die von dem Beklagten eingebaute Tür nicht hatte. Die von den Klägern dafür geltend gemachten 292,00 DM sind aber dadurch entstanden, dass der Kläger zu 1) die T-30 Tür ausgebaut und um ca. 1,50 m versetzt wieder eingebaut hat. Dies geht über den vertraglich geschuldeten Einbau einer wärmegedämmten Tür hinaus. Zur Mangelfreiheit wäre nur der Austausch der Tür, nicht aber deren Versetzung, was einen wesentlich höheren Aufwand bedingt, erforderlich gewesen. Die dafür angefallenen Kosten muss der Beklagte daher nicht ersetzen. Allerdings besteht der Anspruch im Hinblick darauf, dass der Beklagte die geschuldete Tür nicht geliefert hat. Eine solche Tür hätte nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger 800 DM gekostet, so dass die Kläger schon aus diesem Grund einen Schadensersatzanspruch in Höhe der geltend gemachten 292,00 DM haben.

Mangel II.16 - fehlende Innentüren und Fensterläden etc.

Von den von den Klägern dafür geltend gemachten 6.086,25 DM und 2.847,00 DM (Lieferung und Einbau von 13 Innentüren) und 9.703,60 und 2.336,00 DM (Fensterläden) hat das Landgericht für die Fensterläden statt 9.703, 60 DM nur 8.005,47 DM angesetzt, im übrigen aber zugesprochen. Der Beklagte hat hinsichtlich der unstreitig entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht von dem Beklagten gelieferten Türen einen Betrag von 4.591, 56 DM und hinsichtlich der Klappläden 8.677,47 DM anerkannt.

Die Kläger hatten nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten Anspruch auf Lieferung und Einbau von 13 Türen: Aus dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Skizzen (Bl. 133, 134) ergibt sich, dass im Erdgeschoß 4 Innentüren (ohne die Tür zur Garage) und im Obergeschoss 5 Innentüren sind. Da der Beklagte aber darüber hinaus auch die 4 Kellertüren schuldete, waren vertraglich 13 Innentüren vereinbart. Dass auch der Beklagte davon ausgeht, dass die Kellertüren zu seinen Leistungen gehören, ergibt sich aus dessen Schriftsatz vom 28.10.2002, in dem er den Kostenaufwand für die Kellertüren berechnet, und den in Bezug genommenen Anlagen, in denen die Türen eingezeichnet sind; aus diesen Skizzen ergeben sich insgesamt 13 Türen im Haus (ohne die Tür zur Garage). Davon hat der Beklagte lediglich die Heizraumtür geliefert; dies ist unstreitig, da die Kläger insoweit wegen der Mangelhaftigkeit dieser Tür Minderung verlangen. Mithin fehlen 12 Innentüren, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 06.08.2003 (Bl. 1032) zutreffend errechnet hat. Unabhängig von den Preisen, die der Beklagte für die Türen veranschlagt und z.B. hinsichtlich der Kellertüren durch die Fa. Z7 sich hat anbieten lassen (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 28.10.2002), haben die Kläger für die letztlich von ihnen selbst gekauften Türen 6.086,25 DM bezahlt. Diesen, von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 04.20.2001 ebenfalls zugrunde gelegten Anschaffungspreis, können sie von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes verlangen, auch wenn dieser selbst die Türen hätte billiger liefern können. Abzuziehen ist jedoch der Preis für eine Kellertür; die Kläger berechnen nämlich 4 Kellertüren, wovon der Beklagte eine - die Heizraumtür - geliefert hat. Ausweislich der Rechnungen für die Türen vom 16.10.1992 und 30.10.1992 (Anlagen 5 und 6 zum Gutachten vom 08.08.1996) haben die Kellertüren jeweils 228,75 DM gekostet, so dass dieser Betrag von dem Anschaffungspreis abzuziehen ist, der sich damit auf insgesamt 5.857,50 DM reduziert. Auch bei den von den Klägern bezahlten Kosten für den Einbau - auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte dies hätte billiger machen können, sondern darauf, welcher Aufwand tatsächlich nötig war, so dass von 3 Stunden pro Tür einschließlich Zarge auszugehen ist - ist die von dem Beklagten gelieferte Heizraumtür in Abzug zu bringen, so dass der Zeitaufwand nicht 39, sondern nur 36 Stunden betrug. Daher vermindert sich auch insoweit der klägerische Anspruch um 3x 73,00 DM= 219,00 DM auf insgesamt 2.628,00 DM für den Einbau der Türen.

Die Kläger haben ferner Anspruch auf die von dem Landgericht zugesprochenen Kosten für die Fensterläden in Höhe von 8.005, 47 DM (Anschaffung) und deren Einbau (2.336,00 DM). Soweit der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 04.10.2001, in der er die Anschaffungskosten nicht bestreitet, anführt, der Montageaufwand betrage nur eine Stunde pro Paar, woraus sich bei 16 Stunden á 42,00 DM 672,00 DM ergeben würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Aufwand von 32 Stunden ergibt. Hinsichtlich des von dem Beklagten angesetzten Stundenlohns von 42,00 DM hat der Senat bereits ausgeführt, dass er den von dem Sachverständigen als Mittelwert errechneten Stundensatz von 73,00 DM zugrunde legt, woraus sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch ergibt.

Aus den einzelnen Schadenspositionen ergibt sich daher ein Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 132.897,87 DM.

Soweit der Beklagte darauf verweist, dass Eigenleistungen der Kläger nicht zu den Preisen von Fremdfirmen zu berechnen seien, ist sein Einwand zwar grundsätzlich richtig, aber nicht erheblich, da er trotz entsprechender Rüge der Kläger im Schriftsatz vom 07.05.2007 nicht darlegt, welche Eigenleistungen durch die Kläger erbracht worden sein sollen.

Den Klägern steht ferner ein Anspruch auf Ersatz allgemeiner mit der Mängelbeseitigung verbundener Kosten für die Anfertigung von Detailskizzen und Bauleitung etc. in Höhe von 16,5 % der Mängelbeseitigungskosten zu. Mehrkosten durch mangelhafte Bauleistung, z.B. für einen Architekten im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten ("Regiekosten") fallen unter § 635 (u.a. Werner/Pastor 7. Aufl., Rz 1476), der Höhe nach ist ein Prozentsatz der insgesamt anfallenden Mängelbeseitigungskosten anzusetzen. Die Kläger haben im Berufungsverfahren die von ihnen mit 16,5 % angesetzte Quote durch den Sachverständigen SV1 nachgewiesen. Dieser hat in seiner mündlichen Anhörung am 25.01.2007 erklärt, es handele sich bei dem Prozentsatz von 16,5 % um einen Erfahrungswert. Diesen hat der Sachverständige in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 12.03.2007 durch detaillierte Angaben zu den einzelnen erforderlichen Tätigkeiten und den dafür zu veranschlagenden Kosten überzeugend belegt, so dass der Senat sich dieser Bewertung anschließt. Daraus ergeben sich allgemeine Kosten in Höhe von 21.928,14 DM, wovon das Landgericht bereits 14.817,98 DM zugesprochen hat.

Den Klägern stehen daher als Mängelbeseitigungskosten 154.826,01 DM (132.897,87 DM + 21.928,14 DM) zu. Hinzuzurechnen sind 16 % Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer ist zu ersetzen, es gilt § 249 a.F. BGB, siehe Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 8 EGBGB), so dass sich ein Betrag von 184.316,67 DM ergibt.

Die Kosten für das von den Klägern eingeholte Privatgutachten des Dipl-Ing. GA1 in Höhe von insgesamt 17.016,66 DM sind nach § 635 BGB erstattungsfähig, soweit die Mängel berechtigt sind (BGHZ 92, 308). Zu den Mängeln, für deren Beseitigung Kosten in Höhe von 184.316,67 DM brutto berechtigt sind, sind aber auch noch die Mängel, für die die Kläger berechtigterweise Minderung verlangen, hinzuzurechnen. Aus nachstehenden Ausführungen ergeben sich berechtigte Minderungsansprüche in Höhe von 5.500 DM, 450 DM, 12.000 DM und 9.000 DM, mithin 32.083,33 DM einschließlich Mehrwertsteuer (es handelte sich um einen Bruttopauschalpreisvertrag) , so dass insgesamt ein Betrag von 216.400 DM für berechtigte Mängel anzusetzen ist. Demgegenüber haben die Kläger für Schadensersatz 249.016,66 DM und für Minderung 75.325,00 DM, mithin 324.341,66 DM verlangt. Erstattungsfähig sind die Gutachterkosten daher im Verhältnis 324.341,66 DM : 216.400 DM, also zu 66,7 %, was einen Betrag von 11.350,11 DM ergibt.

Insgesamt steht den Klägern daher ein Schadensersatzanspruch von 195.666,78 DM zu.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung einen restlichen Werklohnanspruch des Beklagten von 76.000 DM angenommen. Bei der Berechnung der Vergütung nach § 649 BGB sind auch die nicht erbrachten Leistungen anzusetzen, von diesen sind jedoch die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Der Werkunternehmer soll nämlich nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als er bei vollständiger Vertragsdurchführung stünde. Ihm ist daher nur das anzurechnen, was er durch die Nichterfüllung des Vertrags erspart, die Ersparnis kann sich daher nur auf den nicht ausgeführten Teil beziehen. Nicht ausgeführt wurden vorliegend die Innentüren, die Klappläden und der Handlauf an den Innentreppen. Für diese Positionen haben die Kläger aber Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht. Da der Beklagte für diese nicht ausgeführten Leistungen Schadensersatz leisten muss, hat er insoweit keine Aufwendungen erspart. Ebenso wenig sind die von den Klägern geltend gemachten 2.000 DM für die Terrassenbodenplatte als ersparte Aufwendungen abzugsfähig. Aus der Baubeschreibung der von dem Beklagten zu erbringenden Teilausführungsleistungen lässt sich eine Verpflichtung zur Herstellung der Terrasse nicht entnehmen. Zwar hatte der Beklagte umfängliche Rohbauarbeiten übernommen, dies aber nicht pauschal, sondern unter Nennung der einzelnen zugehörigen Positionen. Dies deutet auf eine abschließende Aufzählung hin, so dass der Baubeschreibung nicht entnommen werden kann, dass der Beklagte darüber hinaus Leistungen schuldete. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der Bauzeichnung eine Terrasse zu sehen ist, da diese nichts darüber aussagt, welche Leistungen der Beklagte zu erbringen hat. Die Baubeschreibung bezieht sich ausdrücklich auf Teilausführungsleistungen, so dass daraus eine umfassende Verpflichtung des Beklagten nicht hergeleitet werden kann.

Allerdings sind die Kosten für die unstreitig nicht vollständig erbrachten Erdarbeiten von der Werklohnforderung abzuziehen. Nach dem Bauvertrag war der Beklagte verpflichtet, das Grobplanum zu erstellen. Unstreitig wurde aber der abgeschobene Mutterboden seitens des von dem Beklagten beauftragten Zeugen Z2 nicht vollständig beigefüllt. Die für die weitere Ausfüllung erforderlichen Kosten haben die Kläger unbestritten mit 21,00 DM/qm angegeben, woraus sich bei 132 qm 2.772,00 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer = 3.187,80 DM errechnen, die der Beklagte sich als ersparte Aufwendungen auf seinen Werklohn anrechnen lassen muss.

Nicht anzurechnen sind hingegen die von den Klägern mit 1.000 DM angesetzten Kosten für fehlende Fenstergriffe. Der Vortrag des Beklagten, diese seien von ihm nicht geschuldet gewesen, weil die Kläger die Fenster selbst hätten streichen und Griffe besorgen wollen wird durch das Abnahmeprotokoll vom 04.03.1992 bestätigt, in dem die Fenster von dem Kläger zu 1 als ordnungsgemäß ausgeführt und eingebaut abgenommen wurden.

Ebenso wenig sind die Sandsteinfensterbänke, die die Kläger mit 1.500 DM in Abzug bringen wollen, anrechnungsfähig. Insoweit wird die Behauptung des Beklagten, die Fensterbänke seien geliefert und montiert worden, zum einen durch das von den Klägern vorgelegte Gutachten des Sachverständigen GA1 bestätigt, in dem auf Seite 8 unter Nr. 37 zu den an allen Fenstern und Türen eingebauten Sandsteinfensterbänken Stellung genommen wird. Zum anderen sind auch auf den Lichtbildern 39 und 40 des Gutachtens des Sachverständigen SV1 vom 14.04.1993 die Fensterbänke deutlich zu erkennen.

Kosten für Bauleitung, Gemeinkosten, Gewinn etc, die die Kläger mit 14.411,75 DM von der Werklohnforderung abziehen wollen, hat der Beklagte nicht gespart. Er hat seine Leistungen nach den obigen Ausführungen im Wesentlichen erbracht, so dass nicht ersichtlich ist, dass er Allgemeinkosten gespart haben soll. Daher ist die Werklohnforderung des Beklagten in Höhe von 72.812,20 DM begründet (76.000 - 3.187,80 DM). Der Werklohnforderung steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nicht unter Offenlegung der Kalkulation untereinander abgegrenzt und berechnet hat. Zwar ist, wenn ein Pauschalpreis vereinbart ist, die Höhe der Vergütung nur nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Verlangt im Fall des Pauschalvertrags der Unternehmer/Auftraggeber die Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, muss er diese und die dafür anzusetzende Vergütung darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Dazu gehört, dass er das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen darstellt (u.a. BGH Urteil vom 30.10.2007, Az. VII ZR 321/95). Diesen Anforderungen wird die Berechnung des Beklagten nicht gerecht. Er hat lediglich hinsichtlich der unstreitig fehlenden 9 Türen, der Klappläden und des Handlaufs (Bl. 921) die dafür von ihm angesetzten Beträge genannt. Diese Anforderungen an die Abrechnung sind jedoch nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Selbstzweck. Danach kann sich ein Auftraggeber nicht auf die mangelnde Prüfbarkeit einer Rechnung berufen, wenn er die Informationen nicht benötigt, die eine Schlussrechnung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen grundsätzlich enthalten muss. Es gilt insoweit der Grundsatz, dass eine Rechnung nur dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers im konkreten Fall genügen muss (BGHZ 140, 263). In Rechtsprechung und Literatur ist deshalb anerkannt, dass eine Abrechnung in der eingangs genannten Weise nicht zu erfolgen hat, wenn im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages nur noch geringfügige Leistungen zu erbringen sind. Eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis reichen aus, wenn dadurch keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können (BGHZ 144, 242). Hierbei ist die Grenze der Geringfügigkeit im oben genannten Sinn jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Umfang der noch zu erbringenden Leistungen unter 2 % des Auftragsvolumens liegt (OLG Hamm NJW-RR 06, 1392). Da die Aufschlüsselung des Pauschalvertrags in Einzelleistungen in solchen Fällen keinen Sinn hat und insbesondere auch keiner Kontrollfunktion dienen kann, kann sie von einem Auftragnehmer auch nicht gefordert werden. Vorzugswürdig ist es deshalb in solchen Fällen, die geringfügigen Restleistungen mit Preisen zu bewerten, die eine Benachteiligung des Auftraggebers ausschließen (OLG Hamm aaO). Zwar überschreiten die von dem Beklagten nicht erbrachten Leistungen insgesamt diese Geringfügigkeitsgrenze erheblich. Nicht geleistet wurden von dem Beklagten die Türen im Wert von 7.880,58 DM, die Klappläden im Wert von 14.733, 41 DM, den Handlauf im Wert von 456 DM (wobei die von dem Beklagten angegebenen Preise zugrunde gelegt wurden) und die Erdarbeiten im Wert von 3.187,80 DM. Dennoch würde eine Aufschlüsselung des Pauschalvertrags in Einzelpositionen keiner Kontrollfunktion mehr dienen, da die Kläger hinsichtlich der Türen, Klappläden und des Handlaufs Schadensersatz und Minderung nach ihrer eigenen Berechnung begehren und daher die Höhe der in der Kalkulation des Beklagten auf diese Positionen entfallenden Beträge für sie unerheblich ist. Die verbleibenden Erdarbeiten sind aber im Verhältnis zu der Gesamtsumme des Vertrags von 414.000 DM so geringfügig, dass nach den oben dargelegten Grundsätzen keine weitere Aufschlüsselung des Pauschalvertrags erforderlich ist. Eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis reichen aus, da dadurch angesichts der Geringfügigkeit keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können. Allerdings verringert sich der Werklohnanspruch durch folgende berechtigte Minderungsansprüche, mit denen die Kläger die Aufrechnung gegen die Restwerklohnforderung erklärt haben:

Mangel I. 3 - zu geringe Kopfhöhe im Keller

Das Landgericht hat dafür eine Wertminderung von 5.500,00 DM zugesprochen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannt hat, so dass sein Werklohnanspruch in dieser Höhe durch die Aufrechnung erloschen ist.

Mangel I. 5 - fehlende Bodenisolierung in Küche und

Das Landgericht hat den von den Klägern eine Wertminderung iHv 1.500 zugesprochen. Den über den berechtigten Schadensersatzanspruch hinausgehenden Anspruch auf weitere Minderung von 1.500 DM haben die Kläger nicht näher begründet. Auch aus den von den Klägern in Bezug genommenen Ausführungen des Sachverständigen SV1 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Berechnung dieser Forderung.

Mangel I. 6 - fehlender ISO-Korb

Das Landgericht hat dafür eine Wertminderung von 450,00 DM zugesprochen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.10.2001 anerkannt hat, so dass sein Werklohnanspruch in dieser Höhe durch die Aufrechnung erloschen ist.

Mängel I.15- mangelhafte Außenisolierung an den Kellerwänden

Wegen der fehlerhaften Isolierung der Kelleraußenwände haben die Kläger einen Minderungsanspruch, soweit Mängelbeseitigung nicht möglich ist. Dies gilt nach den Ausführungen des Sachverständigen SV1 für die Kelleraußenwände an der Westseite des Wohnhauses unterhalb der Terrasse und unterhalb des Esszimmers sowie an der Südseite des Hauses unterhalb von Küche und Speisekammer und an der Ostseite im Bereich des Treppenhauses, die nicht mehr einwandfrei isoliert werden können, da wegen der massiven Terrassenplatten und des nicht unterkellerten Erdgeschoßbereichs eine fachgerechte Isolierung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten ist. Insofern hat der Beklagte einen Betrag von 5.000 DM anerkannt. Den Klägern steht aber auch der darüber hinaus gehende Betrag von 7.000 DM, den das Landgericht zuerkannt hat, zu. Die Behauptung des Beklagten, in diesem Bereich bestehe überhaupt keine Gefahr einer Feuchtigkeitsbelastung, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen widerlegt. Dieser hat in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 09.04.1999 nachvollziehbar beschrieben, dass in diesem Bereich nur dann keine Feuchtigkeit auftreten würde, wenn unterhalb der nicht unterkellerten Stahlbetonbodenplatte im Anschluss an die senkrechte äußere Kellerwand, die Außenabdichtung und vertikale Filterschicht und Drainage entsprechend DIN 18195 und anderen Regelwerken ausgeführt worden wäre, d.h. das anfallende Wasser müsste im Bereich der eingebauten Filterschicht nach unten in die Drainage gelangen, was jedoch nicht der Fall sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es keine Feuchtigkeitsschäden an den Kellerwänden innenseitig gegeben. Im Hinblick auf die tatsächlich von dem Sachverständigen festgestellte Feuchtigkeit im Keller hält der Senat die für die errechnete Wertminderung von 12.000 DM für den genannten Bereich für angemessen und nachvollziehbar.

Mangel I.18,19 - fehlerhafte Drainage, fehlende Spülschächte:

Für die nicht hergestellte durchgehende Flächendrainage hält der Senat in Übereinstimmung mit der Berechnung des Sachverständigen SV1 eine Wertminderung von 9.000 DM für angemessen, wie sie auch vom Landgericht zuerkannt wurde. Diese ist ebenfalls von der Werklohnforderung des Beklagten in Abzug zu bringen.

Mangel II.16 - minderwertige Türen:

Das Landgericht hat ferner wegen der Türen eine Wertminderung in Höhe von 9.490 DM angenommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht, soweit die Kläger eine Wertminderung in Höhe von 9.490,00 DM geltend machen, weil die von ihnen selbst erworbenen Innentüren gegenüber den von dem Beklagten geschuldeten minderwertig seien, ihnen kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Die Kläger haben sich insoweit auf die Ausführungen des Sachverständigen bezogen, der den Preis für eine massive Holztür mit 1.200,00 DM geschätzt hat und aus einem Differenzbetrag von 730,00 DM pro Tür bei 13 Innentüren 9.490,00 DM (13 x 730 DM) errechnet hat. Es ist schon nicht ersichtlich, woraus sich der Differenzbetrag von 730,00 DM ergeben soll: Dies gilt sowohl für die Innentüren im Erdgeschoß und Obergeschoss, die laut Rechnung 532,50 DM gekostet haben, als auch - erst recht - für die wesentlich billigeren Kellertüren. Die Rechnung des Sachverständigen berücksichtigt diesen Unterschied nicht; dies gilt auch insoweit, als nach den vertraglichen Vereinbarungen im Keller keinesfalls massive Holztüren geschuldet waren, sondern lediglich "glatte streichfähige Innentüren, Limba oder ähnlich" (Blatt 3 der Baubeschreibung= Anlage 8 (Seite 60) des Gutachtens vom 08.08.1996). Aber auch die Innentüren im Erdgeschoss und im Obergeschoss waren nicht als massive Holztüren, sondern als "Massivholztürelemente mit Füllungen und Holzzargen" geschuldet, so dass deren Wert nicht mit dem massiver Holztüren gleichzusetzen ist. Die geltend gemachte Wertminderung ist daher insgesamt nicht nachvollziehbar.

Die Werklohnforderung des Beklagten besteht daher nach der Aufrechnung mit den klägerischen Ansprüchen noch in Höhe von 45.862,20 DM (76.000 - 3.187 - 26.950 DM).

Daraus errechnet sich ein Anspruch der Kläger in Höhe von 149.804,58 DM (195.666,78 DM - 45.862,20 DM) = 76.594,10 EUR.

Soweit das Landgericht die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Architektenhonorarforderung in Höhe von 21.311,02 DM als unbegründet angesehen hat, ist das Urteil nicht zu beanstanden. Weder haben die Parteien eine derartige Vergütung vereinbart noch ist sie gemäß § 632 BGB als stillschweigend vereinbart anzunehmen. Schon der Vortrag des Beklagten zu der von ihm behaupteten Auftragserteilung ist kaum substantiiert: Er lediglich vorgetragen, im Frühjahr 1990 von den Klägern den Auftrag bekommen zu haben, als Architekt auf dem Grundstück der Kläger ein Haus zu planen. Konkrete Umstände, wo und wie es genau zu der behaupteten Auftragserteilung, die von den Klägern bestritten wurde, gekommen sei, hat der Beklagte nicht dargelegt. Die zum Beweis für die Auftragserteilung vernommene Zeugin Z8 hat die Auftragserteilung ebenfalls nicht bestätigt, wie das Landgericht in der Beweiswürdigung zutreffend ausgeführt hat. Die Zeugin konnte lediglich angeben, dass die Kläger, ihre Tanzfreunde, öfters erzählt hatten, dass sie bauen wollten. Daraufhin habe der Beklagte erklärt, sie könnten doch einmal vorbeikommen, er würde sich ihre Wünsche auch einmal anschauen. Bei einem Treffen in ihrem Wohnzimmer hätten die Kläger Skizzen mitgebracht, wie sie sich ihr künftiges Haus vorstellten, im Anschluss habe ihr Mann - der Beklagte - angefangen zu planen. Es habe dann in der Folgezeit noch mehrere Treffen in ihrem Haus gegeben. Sie könne sich aber nicht daran erinnern, dass dabei konkret über die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ihres Mannes gesprochen worden sei. Sie sei bei einem Gespräch dabei gewesen, als die Kläger - in ihrer Erinnerung nach einem Urlaub - plötzlich eine ganz andere Gestaltung des Hauses hätten haben wollen. Zu dem Zeitpunkt dieser Gespräche befragt hat die Zeugin erklärt, die ersten Gespräche seien vielleicht Ende 1990/Anfang 1991 gelaufen. Der vorerwähnte Sommerurlaub sei wohl 1991 gewesen. Aus der Aussage der Zeugin ergibt sich daher nicht, dass der Beklagte vor der unstreitigen Planung für das später erbaute Haus einen weiteren Auftrag zur Erbringung von Architektenleistungen hatte. Auch die von ihm als Beweis für die Auftragserteilung im Schriftsatz vom 02.11.2000 (Bl. 485) genannten Entwurfsskizzen sprechen für sich allein nicht für einen derartigen Auftrag: Zwar mag der Beklagte diese Planungsunterlagen erstellt bzw. beauftragt haben, dies beweist jedoch nicht, dass er dazu von den Klägern zusätzlich zu dem unstreitigen späteren Auftrag beauftragt wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der beklagtenseits zitierten Rechtsprechung: Der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 28.10.2005, Az 22 U 70/05) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem ein Architekt unstreitig über mehrere Jahre (1997 - 2000) ein bestimmtes Projekt kontinuierlich fortentwickeln sollte und er mit Wissen und Billigung der Auftraggeber eine Bauvoranfrage gestellt und nach Genehmigung durch einen Vorbescheid weitere planerische Leistungen erbracht hat. Dass derartig umfangreiche Leistungen regelmäßig nur gegen Entgelt erbracht werden, so dass es einer eindeutigen Vereinbarung bedarf, wenn diese ausnahmsweise kostenlos erbracht werden sollen, bedarf vorliegend keiner Erörterung, da diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben sind. Der Beklagte ist nach seinem Vortrag nur zwischen Frühjahr und Sommer 1990 tätig geworden, wobei es zu dem Kontakt überhaupt nur kam, weil die Parteien sich als Tanzfreunde kannten und sich in diesem Zusammenhang öfters gesehen haben, wobei die Kläger, wie die Zeugin Z8 bekundet hat, erwähnt haben, dass sie bauen wollten. Angesichts dessen, dass am Anfang des sog. Auftrags ein privater Kontakt stand, kann nicht angenommen werden, dass das von der Zeugin geschilderte Anerbieten ihres Mannes, sich die Wünsche der Kläger einmal anzusehen, und die daraufhin im Wohnzimmer - und nicht im Büro - des Beklagten geführten Gespräche die Beauftragung mit einer entgeltlichen Tätigkeit zum Inhalt hatten. Gegen eine Entgeltlichkeit spricht auch, dass der Beklagte seine bereits im Jahr 1990 erbrachten Leistungen erst am 05.05.1992 in Rechnung gestellt hat. Wäre von vornherein eine Bezahlung vereinbart gewesen, hätte es nahegelegen, die dem ersten "Auftrag" zugrundeliegenden Leistungen unmittelbar nach der Umplanung im Jahr 1990, durch die die ursprüngliche Planung nach dem Vortrag des Beklagten unbrauchbar geworden war, und damit im Zusammenhang mit der späteren Neubeauftragung des Beklagten in Rechnung zu stellen.

Das Landgericht hat ferner zu Recht und mit zutreffender Begründung den Feststellungsanträgen stattgegeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Den Klägern steht auch ein Zinsanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Ausweislich der von ihnen vorgelegten Zinsbescheinigung vom 25.05.1999 nehmen sie ständig einen Bankkredit in Höhe von 300.000 DM in Anspruch. Davon zahlen sie auf einen Teilbetrag von 250.000 DM ständig Zinsen in Höhe von mindestens 6,5 % und auf den Restbetrag von 50.000 DM Zinsen von 6 %.

Anlass zur Gewährung eines Schriftsatznachlasses für den Beklagten auf den Schriftsatz der Kläger vom 21.02.2008 bestand nicht. Zum einen war dieser Schriftsatz dem Beklagtenvertreter am 03.03.2008 zugegangen, so dass bis zur mündlichen Verhandlung am 13.03.2008 ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer Erwiderung bestand. Zum anderen enthielt der klägerische Schriftsatz vom 21.02.2008 keinerlei neues Vorbringen; die Kläger haben darin auf die Verfügung des Gerichts vom 25.01.2008 hin lediglich die Zusammensetzung der Berufungsforderung in Übereinstimmung mit der bereits vorliegenden Berufungsbegründung nochmals dargelegt. Gegenstandswert in der Berufungsinstanz: 115.894,66 EUR (=226.669, 57 DM, die sich aus 175.442,92 DM für die Berufung des Beklagten + 51.226,65 DM für die Berufung der Kläger ergeben).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs.1, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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