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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.04.2009
Aktenzeichen: 21 U 57/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2286 | |
BGB § 2287 |
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.05.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg - Az. 1 O 288/07- abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I. Sachverhalt ( § 540 Abs.1 Nr. 1 ZPO)
Die Parteien sind Brüder. Sie sind die Kinder der verstorbenen Eheleute X und Y. Die Eltern der Parteien errichteten am 23.07.1987 handschriftlich ein Testament, das auszugsweise folgenden Inhalt hatte: "Wir, die Eheleute X und Y setzen uns gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Von unseren Erben (Söhnen) erwarten wir für diese unsere Anordnung Verständnis. Sie haben alle eine Berufsausbildung und üben eine Tätigkeit aus, die es ihnen ermöglichen wird, auf eigenen Füßen im Leben zu stehen. Der Überlebende von uns Eltern aber soll, wenn die Umstände das nicht zunichte machen, möglichst unabhängig zu Ende leben, hoffentlich nicht den Söhnen zur Last fallen und unser kleines Vermögen gegebenenfalls auch verbrauchen dürfen. Nach dem Tode des Überlebenden soll unser Nachlass unseren Söhnen A, B und C zu gleichen Teilen zufallen.
Als Anlage zu dem Testament vom 23.7.1987 erteilten sich die Eltern der Parteien gegenseitig eine als solche überschriebene Generalvollmacht mit folgendem Inhalt: "Wir .... erteilen uns gegenseitig Vollmacht (so genannte Generalvollmacht) über den Tod hinaus über unser gesamtes Vermögen jedweder Art! Diese Vollmacht soll auch über jeden einzelnen von unserem Tod für den anderen Überlebenden wirksam sein, besonders unseren Söhnen, deren Frauen und deren heutigen und künftigen Kindern gegenüber." Die Generalvollmacht war wie auch das Testament von dem Vater der Parteien handgeschrieben und von diesem sowie der Mutter der Parteien unter Datums- und Ortsangabe unterschrieben worden. Der Vater der Parteien verstarb im Jahr 1999. Die Mutter wurde Alleinerbin, Pflichtteilsansprüche haben die Parteien nicht geltend gemacht. Nach dem Tod des Vaters erhielt der Kläger zu 2) von der Mutter der Parteien ein Darlehen in Höhe von 60.000 DM. Im Mai 2003 schenkte die Mutter der Parteien dem Beklagten 50.000.
Die Mutter verstarb am 12.10.2004. Nachdem die Kläger im Jahr 2006 von dem Geschenk der Mutter an den Beklagten erfahren hatten, machten sie gegen diesen einen Anspruch aus § 2287 BGB geltend. Diesen beziffern sie mit jeweils 16.666,00.
Im übrigen ist der Nachlass zwischen den Parteien schon verteilt worden. Die Kläger haben behauptet, die Schenkung der Mutter der Parteien sei in Benachteiligungsabsicht erfolgt. Die Mutter habe das nach dem Tod des Vaters bindend gewordene gemeinschaftliche Testament umgehen und dem Beklagten eine von der Quote abweichende und für ihn günstigere Verteilung des Nachlasses zukommen lassen wollen. Was das Darlehen angehe, das die Mutter der Parteien dem Kläger zu 2) gewährt habe, so habe der Beklagte auf Ausgleichsansprüche gegenüber dem Kläger zu 2) verzichtet.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 16.666 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.11.2006 und an den Kläger zu 2) 16.666 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, das Geschenk von 50.000 sei anlässlich seines 60. Geburtstages erfolgt. Er habe seine Mutter in den vergangenen Jahren in besonderer Weise unterstützt und habe für ihre medizinische Versorgung Sorge getragen. Der Beklagte hat mit seinem Darlehensrückzahlungsanspruch gegenüber dem Kläger zu 2), auf den er nicht verzichtet habe, die hilfsweise Aufrechnung erklärt.
Im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 1) 16.666 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2006 zu zahlen, und an den Kläger zu 2) 6.434,16 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2006 zu zahlen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Dazu hat das Landgericht ausgeführt, ein Anspruch aus § 2287 BGB sei gegeben, da eine ausgleichspflichtige Schenkung vorliege. Eine Benachteiligungsabsicht sei auszuschließen, wenn ein sog. lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers vorliege. Dieses sei hier zu verneinen, weil es an einer rechtlichen Bindung des Beklagten hinsichtlich der Versorgung der Erblasserin gefehlt habe.
Der Beklagte sei schon rein faktisch nicht in der Lage gewesen, sich täglich um seine Mutter zu kümmern. Für das Bejahen eines lebzeitigen Eigeninteresses der Erblasserin wäre eine juristisch bindende Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung kontinuierlicher und regelmäßiger Dienstleistungen für seine Mutter als Gegenleistung für das Geschenk erforderlich gewesen. Denn die Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments dürfe nicht nachträglich durch den Längstlebenden gleichsam gegenstandslos gemacht werden.
Von Bedeutung seien insoweit die Wertverhältnisse.
Das Geschenk von 50.000 bewege sich in Höhe der Beträge, die die Parteien nach dem Tod der Erblasserin unter sich verteilt hätten; der Kläger zu 1) habe 85.000 erhalten, der Kläger zu 2) 65.000 und der Beklagte 75.000, zu denen dann noch die 50.000 hinzukämen. Ferner müsse bei der rechtlichen Bewertung bedacht werden, dass die Parteien nach dem Tod des Vaters auf die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen verzichtet hätten, erkennbar im Vertrauen darauf, dass nach dem Tod der Mutter eine gleichmäßige Verteilung des Nachlasses stattfinden würde; diese Erwartung habe sich nun für die Kläger nicht erfüllt.
Hinsichtlich des Klägers zu 2) hat das Landgericht aber angenommen, dass gegen diesen dem Beklagten einen Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen, das die Erblasserin dem Kläger zu 2) in Höhe von 60.000 DM gewährt hatte, zustehe.
Dem Kläger zu 2) sei der Nachweis, dass der Beklagte auf diesen Rückzahlungsanspruch verzichtet habe, nicht gelungen. Diesen gegen den Kläger zu 2) gerichteten Rückzahlungsanspruch hat das Landgericht auf 1/3 der Darlehenssumme von 60.000 DM, mithin 20.000 DM = 10.225,84 errechnet und insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und weist wie auch bereits erstinstanzlich darauf hin, dass die Erblasserin nach den testamentarischen Bestimmungen gerade frei über das verbleibende Vermögen habe verfügen und dieses auch habe verbrauchen dürfen. Das Testament enthalte ausdrücklich die Berechtigung zum Verbrauch des ererbten Vermögens, so dass eine berechtigte Erwartung der Schlusserben nicht bestanden habe. Daher fehle es bereits an dem objektiven Merkmal der Beeinträchtigung. Im Übrigen habe das Landgericht den Wertanteil der Geldzuwendung am Gesamtnachlass falsch errechnet; der Betrag von 50.000 habe nur etwa 10% des Nachlasses betragen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 21.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg, Az. 1 O 288/07, die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger zu 2) beantragt ferner im Wege der Anschlussberufung, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 16.666,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2006 zu verurteilen.
Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, legen aber neu einen Kontoauszug vor, wonach die Erblasserin dem Beklagten am 22.04.2003 100 mit dem Vermerk Geburtstag überwiesen habe; dies sei der in der Familie übliche Betrag gewesen, den die Mutter ihren Söhnen jeweils zum Geburtstag zugewandt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II. Begründung nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO: Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist.
Dass die vom Landgericht als Anspruchsgrundlage angenommene Vorschrift des § 2287 BGB auf bindend gewordene Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten analog anwendbar ist, ist - wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt - allgemein anerkannt (u.a. BGHZ 26, 274; BGH NJW 83, 237 mwN). Dessen Voraussetzungen sind aber nach Auffassung des Senats nicht erfüllt.
Der dem Vertragserben nach § 2287 BGB zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. Daher gilt § 2287 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten nur bezüglich der bindend gewordenen Verfügungen (Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl., § 2287, Rz. 3 mwN). Bindend geworden ist vorliegend, dass die drei Söhne als Schlusserben zu gleichen Teilen des nach den Verfügungen des Längerlebenden noch verbleibenden Nachlasses eingesetzt werden sollten. Keine Bindung tritt ein, wenn die Erblasser die Bindung durch eine Vorbehaltsklausel erheblich einschränken und lebzeitige Verfügungen des Überlebenden von der vertraglichen Bindung ausdrücklich ausnehmen (BGH NJW 82, 441).
Ein Anspruch nach § 2287 BGB besteht daher nicht, wenn der verstorbene Ehegatte dem Überlebenden das Recht eingeräumt hatte, den Schlusserben beeinträchtigende Verfügungen zu treffen (BGH, Urteil v. 04.05.1983, NJW 83, 2376; OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001, Az. 18 U 99/01, juris; OLG München, Urteil v. 21.07.2004, Az. 20 U 2371/04, juris; Münchner Kommentar-Musielak, BGB, 4. Aufl., § 2269 Rz. 36).
Für eine solche Freistellung muss verlangt werden, dass im Testament eindeutig eine derartige Befugnis des Überlebenden bestimmt wird; es gibt keinen Erfahrungssatz, dass eine solche Freistellung unter Ehegatten üblich ist. Die Anordnung, dass der Schlusserbe nur das erhalten soll, was nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten noch vorhanden ist, kann in aller Regel nicht dahingehend verstanden werden, dass dem Schlusserben keine Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkungen zustehen sollen (Münchner Kommentar- Musielak aaO). Vorliegend war dem überlebenden Ehegatten aber ausdrücklich die freie Verfügung über das Vermögen vorbehalten (ebenso wie BGH NJW 83, 237). Dieser Vorbehalt bezog sich nicht nur auf die Erbeinsetzung der Parteien und entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur darauf, dass der überlebende Ehegatte ein gesichertes Auskommen haben sollte, sondern auf eine völlige Verfügungsfreiheit. Schon in dem eigentlichen Testament haben die Eltern der Parteien betont, dass sie ihre Söhne aufgrund ihrer jeweiligen Berufsausbildungen nicht für wirtschaftlich zuwendungsbedürftig halten und dass der überlebende Ehegatte die Freiheit haben soll, das verbleibende Vermögen ganz zu verbrauchen. In der Generalvollmacht vom 23.07.1987 (Bl. 40 d. A.), die ebenfalls den Formvorschriften eines handschriftlichen Testaments nach §§ 2247, 2267 BGB entspricht, haben die Eltern der Parteien dann durch die Betonung des gesamten Vermögens mit der Unterstreichung des Begriffs jedweder Art und dem Zusatz, dass die wechselseitigen Vollmachten insbesondere den Söhnen und ihren Familien gegenüber gelten sollten, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die gegenseitig eingeräumte Verfügungsfreiheit insbesondere Einschränkungen seitens ihrer Söhne oder Rücksichtnahmen auf diese ausschließen sollte. Die Generalvollmacht hatte daher entgegen der Auffassung der Kläger nicht nur die Funktion, die Zugriffsmöglichkeiten des überlebenden Ehegatten auf Konten etc. ohne Einholung eines Erbscheins zu sichern. Wäre nur dies gewollt gewesen, hätte es der Betonung, dass die Vollmacht insbesondere den Söhnen, deren Frauen und Kindern gegenüber gelten solle, nicht bedurft. Gerade der Hinweis auf die genannten Angehörigen macht deutlich, dass die Erblasser nicht nur die reibungslose Abwicklung im Verhältnis zu Banken etc. sichern, sondern vor allem den Überlebenden vor möglichen Ansprüchen der Söhne schützen wollten.
Diese testamentarischen Bestimmungen gehen weit über das hinaus, was von § 2286 BGB erfasst wird; darin wird lediglich klargestellt, dass der durch den Erbvertrag bzw. das gemeinschaftliche Testament gebundene zukünftige Erblasser nicht in seinem Recht, über sein Vermögen zu verfügen, beschränkt ist. Gleichzeitig sieht aber § 2287 BGB dann spätere Ansprüche der Erben gegen den Beschenkten vor. Dass die Eltern der Parteien derartige Ansprüche, die letztlich die gewollte Verfügungsfreiheit wieder erheblich eingeschränkt hätten, weil die Mutter der Parteien immer hätte befürchten müssen, dass der von ihr Bedachte (auch wenn dies keiner der Söhne, sondern ein Dritter gewesen wäre) nach ihrem Ableben von den Erben in Anspruch genommen wird, haben ausschließen wollen, ergibt sich aus der deutlichen Betonung, dass über das Vermögen frei, und ohne sich gegenüber den Söhnen rechtfertigen zu müssen, verfügt werden dürfe. Damit hatte die Erblasserin freie Hand, über den Nachlass zu verfügen, ohne dass dadurch Ansprüche nach § 2287 BGB ausgelöst wurden (vg. BGH NJW 83, 237).
Ebenso wie die Mutter der Parteien aufgrund der testamentarischen Regelungen frei war, über das Vermögen ohne Rücksicht auf die Söhne zu verfügen, d. h. es verbrauchen oder einem Dritten schenken zu dürfen, ohne dadurch Ansprüche gemäß § 2287 BGB auszulösen, konnte sie Teile des Vermögens auch einem ihrer Söhne zuwenden. Durch diese Schenkung konnten auch keine durch § 2287 BGB geschützten Erberwartungen der Kläger enttäuscht werden. Da die Kläger nach der nach dem Tod des Vaters erfolgten Eröffnung des Testaments wussten, dass die Mutter nach den testamentarischen Bestimmungen über das Vermögen frei verfügen und das Vermögen auch ganz verbrauchen können sollte, mussten alle Söhne damit rechnen, dass sie möglicherweise, wenn sie hinsichtlich des väterlichen Nachlasses keine Pflichtteilsansprüche geltend machten, überhaupt nichts erben würden.
Daher wurde durch die Schenkung auch keine berechtigte Erberwartung bei den Klägern enttäuscht. Entgegen der Auffassung der Kläger wurde durch die Schenkung auch nicht die bindend festgelegte Quote der Schlusserben verändert: Diese haben wie testamentarisch festgelegt, von dem nach den Verfügungen des überlebenden Ehegatten verbleibenden Vermögen jeweils ein Drittel geerbt.
Daher fehlt es an einer Benachteiligung der Kläger. Erst wenn diese zu bejahen wäre, könnte es überhaupt darauf ankommen, ob die Erblasserin ihr Verfügungsrecht durch Verfügungen ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse missbraucht hat (BGH NJW 92, 564). Da den Klägern keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, ist auf die Berufung des Beklagten das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Aus den gleichen Gründen ist die Anschlussberufung des Klägers zu 2) unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Gegenstandswert in der Berufungsinstanz: 43.557,84 (33.332,00 + 10.225,84)
Ende der Entscheidung
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