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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.07.2009
Aktenzeichen: 22 U 228/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 730
BGB § 735
ZPO § 543
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrags zu 1) richtet.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit entfällt mangels vollstreckbaren Inhalts.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien gründeten mit zwei weiteren Gesellschaftern unter dem 31.10.1994 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "A". Hinsichtlich der verschiedenen Gesellschaftszwecke wird auf den Gesellschaftsvertrag Bezug genommen. Danach war der Kläger der Unternehmer, die Beklagten und die weiteren Gesellschafter stille Teilhaber. Unter dem 15.06.1996 wurde die Gesellschaft durch die Beklagten gekündigt und aufgelöst. Eine Auseinandersetzung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte zu 2) betrieb mit weiteren Gesellschaftern eine neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts und führte das Logistikzentrum fort.

Der Kläger verlangt von den Beklagten für die Gesellschaft Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 150.000 DM für entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen für die Erstellung eines PC-Programms sowie Bezahlung übernommener Gegenstände, Aufwendungsersatz für Lohnkosten, Rückzahlung unberechtigter Einnahmen und schließlich Nachzahlungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung aufgrund einer Schlussbilanz.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach ausführlicher Beweisaufnahme der Klage lediglich teilweise stattgegeben. Es hat den Schadensersatzanspruch hinsichtlich der vergeblichen Entwicklung des EDV-Programms mit der Begründung abgewiesen, dass eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten nicht ersichtlich sei. Zwar sei ein Konkurrenz-Programm entwickelt worden, solches könne jedoch nur dann als treuwidrig angesehen werden, wenn das vom Kläger entwickelte Programm fristgerecht und ausgereift vorgelegt worden wäre. Dies habe der Kläger nicht beweisen können. Ebenso bestehe kein Beweis eines Schädigungsvorsatzes seitens der Beklagten, auch liege keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da das Programm des Klägers durch die Beklagten nicht verwendet worden und auch nicht bewiesen sei, dass das Konkurrenzprogramm auf den Entwicklungen des Klägers beruhe.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Einnahmen durch die Firma B für Juni 1996 zur Hälfte stattgegeben, einen entsprechenden Provisionsanspruch aber mangels Beweises abgelehnt. Hinsichtlich der geltend gemachten Lohnkosten für die Mitarbeiterin Z1 hat es der Klage stattgegeben. Die Ansprüche auf Wertersatz für übernommene Computer hat es mit der Begründung zurückgewiesen, eine Einigung sei nicht zustande gekommen und hinsichtlich des Werts der Geräte sei der Kläger beweisfällig geblieben, da die vorgelegten Rechnungen nicht zwingend den weiter verwendeten Computern zugeordnet werden könnten. Der Kaufpreisanspruch hinsichtlich des Gabelstaplers sei zwar entstanden, aber durch eine konkludent erklärte Aufrechnung der Beklagten mit Mietforderungen erlöschen.

Hinsichtlich der Nachschusspflicht hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers als Gesellschafter gemäß § 735 BGB bejaht und festgestellt, dass sich aus der Schlussbilanz vom 30.09.1996 eine entsprechende Zahlungspflicht ergebe. Durch die Vernehmung des Zeugen Z2 sei erwiesen, dass die vom Kläger aufgestellte Schlussbilanz richtig sei.

Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

Der Kläger verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter und rügt, dass das Landgericht die Beweisaufnahme nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Zeuge Z3 habe vielmehr bestätigt, dass er das vom Kläger entwickelte Programm in seinem Betrieb eingesetzt habe und dieses auch funktionsfähig gewesen sei. Andere Zeugenaussagen, die das Gegenteil bekunden würden, seien nicht vorhanden und vom Gericht auch nicht im Einzelnen benannt worden. Die Beklagten hätten auch selbst bekundet, dass sie mit dem strategisch ausgerichteten Depot-Programm des Klägers zufrieden gewesen seien. Zwar sei das Programm des Klägers als zu umfangreich und zu schwierig zu bedienen eingeschätzt worden, der Sachverständige habe aber ausgeführt, dass Programme mit innovativer Wirkung und den damit verbundenen betrieblichen Anpassungen zwar anfänglich Akzeptanz-Probleme auslösen könnten, diese aber während der Benutzung schnell verschwänden.

Auch aus der Aussage der Zeugin Z1 könne entnommen werden, dass das vom Kläger entwickelte Programm auf ihrem Computer installiert gewesen sei.

Die Beklagten seien deshalb schadensersatzpflichtig, weil durch die Beauftragung des Zeugen Z4 unter Umgehung des Klägers der ursprünglich vereinbarte Gesellschaftszweck, nämlich die Erstellung des Computerprogramms, vereitelt worden sei. Diese Beauftragung sei erst erfolgt, als sich das Programm bereits im tatsächlichen Einsatz befunden habe. Deshalb liege eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelforderungen wiederholt der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag und rügt die vom Gericht angenommene Aufrechnung, da das Vorhandensein von Mietzinsforderungen in Abrede gestellt und auch nicht näher durch die Beklagtenseite dargelegt worden sei.

Die Beklagten wenden sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zu Zinsen über Prozesszinsen hinaus und legen dar, dass weder ein Verzug dem Grunde noch der Höhe nach ausreichend dargelegt worden sei. Hinsichtlich des vom Landgericht zugesprochenen Betrages von 2.220,92 € greifen sie das Urteil nicht an. Sie wenden sich allerdings dagegen, dass das Landgericht eine Nachschusspflicht in Höhe der sich aus der Schlussbilanz ergebenden Beträge angenommen hat. Sie führen aus, dass eine Schlussbilanz nicht ausreichend sei, da eine Schlussabrechnung mit Angabe von Verkehrswerten vorgenommen werden müsse. Die Schlussbilanz sei vom Steuerberater auch nur in begrenztem Umfang geprüft worden, so dass sie keine Grundlage für eine Auseinandersetzung mit Nachschussverpflichtung biete.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 02.10.2007 abzuändern und

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Unternehmensberatung A GbR, bestehend aus dem Kläger, den Beklagten und Herrn C, 76.693,78 € nebst 12% Zinsen seit dem 01.02.1996 zu zahlen;

2. die Beklagten zu verurteilen, an die Unternehmensberatung A GBR, bestehend aus dem Kläger, den Beklagten und Herrn C, weitere 16.817,94 € nebst 12% Zinsen aus folgenden Beträgen zu zahlen: 12% Zinsen aus 4181,50 € seit Rechtshängigkeit, 12% Zinsen aus 12.636,45 € seit dem 24.10.1996.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beantragen weiter,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 04.10.2007 abzuändern, hinsichtlich des Beklagten zu 1) die Klage abzuweisen und hinsichtlich des Beklagten zu 2) die Klage insoweit abzuweisen, als eine Verurteilung über den Betrag von 2.220,92 € mit Prozesszinsen hinaus erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 31.05.2000 - 10 O 190/99 - beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Der Rechtsstreit ist teilweise entscheidungsreif.

Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs für die Entwicklung des Computerprogramms unbegründet, so dass auch die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts unbegründet ist.

1. Dieser Klageteil ist auch einer gesonderten Behandlung durch Teilurteil zugänglich, da er zwar auch aus der Auflösung der Gesellschaft resultiert, aber mit der eigentlichen Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nichts zu tun hat, sondern sich daraus ergibt, dass für den Kläger Vermarktungsmöglichkeiten des von ihm entwickelten Computerprogramms weggefallen sind. Zwar würde auch der entsprechende Schadensersatzanspruch in das Gesellschaftsvermögen fallen, so dass auch darüber eine entsprechende Auseinandersetzung erforderlich wäre. Dennoch würde eine gesonderte Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens vom Ausgang des Rechtsstreits hinsichtlich des Schadensersatzanspruches nicht beeinflusst, da ohne weiteres eine nachträgliche Verteilung des sich aus einer positiven Entscheidung über den Schadensersatzanspruch ergebenden Vermögens möglich wäre.

2. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger weder für sich noch für die von ihm vertretene Gesellschaft einen Anspruch auf Aufwendungsersatz oder entgangenen Gewinn hinsichtlich der Entwicklung des Computerprogramms.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger, der nach der Auflösung nicht mehr alleiniger Geschäftsführer der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB), überhaupt Einzelansprüche der Gesellschaft gegen die übrigen Gesellschafter geltend machen kann ("actio pro socio"). Dem würde grundsätzlich die Durchsetzungssperre des § 730 BGB entgegenstehen; danach sind alle in die Auseinandersetzung einzubeziehenden gesellschaftsvertraglichen Ansprüche, sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen Mitgesellschafter, nur noch unselbständige Rechnungsposten und allein für die Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens bedeutsam (BGH NJW 97, 376; NJW 05, 2618).

Dem Kläger steht bereits unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger das Computerprogramm entwickeln sollte, ohne dafür eine gesonderte Bezahlung zu erhalten. Es war vorgesehen, dass der Aufwand der Programmentwicklung durch eine Vermarktung des Programms und die dort entstehenden Gewinne abgegolten werden sollte. Entsprechend waren auch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen. Der Gesellschaftsvertrag enthielt allerdings keine Regelung darüber, welche Folgen eine Kündigung der Gesellschaft haben würde, insbesondere, inwieweit der Aufwand des Klägers zur Erstellung des Computerprogramms Berücksichtigung finden sollte. Es kann deshalb dahinstehen, aus welchen Gründen die Kündigung des Gesellschaftsvertrags erfolgte. Daraus allein ergibt sich keine Verpflichtung zum Schadensersatz oder Aufwendungsersatz, weil entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag fehlen.

3. Ein Ersatzanspruch könnte sich deshalb lediglich aus vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen oder aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben. Dass die Beklagten ungerechtfertigt bereichert sind, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es steht nicht fest, dass das vom Kläger entwickelte Computerprogramm von den Beklagten oder der von dem Beklagten zu 1) initiierten weiteren Gesellschaft benutzt worden ist oder dafür andere Kosten erspart wurden.

Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass das von den Beklagten in Auftrag gegebene Konkurrenzprogramm des Zeugen Z4 solche Anteile des klägerischen Programms benutzt hat, dass sich daraus eine Bereicherung der Beklagten ergeben könnte. Der Zeuge Z4 hat dies ausdrücklich verneint, andere relevante Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Nach dem klägerischen Vortrag wurde das Programm des Zeugen Z4 ohnehin nicht benutzt.

Es verbleiben deshalb lediglich Schadensersatzansprüche, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt. Das Landgericht hat allerdings bereits eine gesellschaftsrechtliche Treuepflichtverletzung verneint, da keine Verpflichtung der Beklagten erkennbar ist, wegen der Entwicklung des Programms entweder die Gesellschaft weiterzuführen, oder die Kündigung treuwidrig dazu diente, die Arbeit des Klägers zu behindern oder sie zum eigenen Nutzen zu verwenden.

Angesichts der Komplexität der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse gerade auf persönlicher Ebene kann vorliegend eine Verpflichtung der Mitgesellschafter zur Fortsetzung der Gesellschaft lediglich zum Zwecke der weiteren Gewinnerzielung nicht angenommen werden, zumal eine konkrete Verwendung des Programms in größerem Umfang damals nicht ersichtlich war.

Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Beklagten treuwidrig die weitere Entwicklung des Computerprogramms verhindert hätten. Der Kläger hätte das Computerprogramm durchaus selbst weiter entwickeln und vermarkten können, soweit dies im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung ihm ermöglicht worden wäre. Lediglich ein konkreter Einsatz im Rahmen der Depotverwaltung des Tierfutterhandels der übrigen Gesellschafter war nicht mehr möglich.

4. Der Kläger beruft sich auf die Funktionsfähigkeit des Programms und bezieht sich auf die Aussagen der Zeugen Z3 und Z1 sowie die Feststellungen des Sachverständigen. Die Aussage des Zeugen Z3 ist insoweit eindeutig, während die Aussage der Zeugin Z1 wenig aussagekräftig ist. Der Sachverständige konnte mangels Vorliegens von Pflichten- und Lastenheft keine eindeutigen Aussagen über die Funktionsfähigkeit oder Mangelhaftigkeit des Programms machen.

Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, dass die Begründung des Landgerichts, andere Zeugen belegten ebenfalls überzeugend das Gegenteil der Angaben des Zeugen Z3, so nicht nachvollziehbar ist, da die Zeugen nicht genannt werden und sich entsprechendes auch nicht aus der Akte ergibt.

Allerdings führt auch eine andere Sichtweise zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn das Programm vollständig einsatzbereit gewesen wäre, ist ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben. Denn der vom Kläger geltend gemachte Schaden liegt nicht in einer Weiterverwendung des Programms durch die Beklagten, wofür bisher nichts Ausreichendes spricht - insoweit käme allenfalls Wertersatz in Form von Lizenzgebühren in Betracht.

Der Kläger sieht es als treuwidrig an, dass ihm die Möglichkeit genommen wurde, das Programm in größerem Umfang zu vermarkten und dadurch seine Vorleistungen vergütet zu erhalten. Das setzt aber voraus, dass, wie bereits oben verneint, die Beklagten verpflichtet gewesen wären, die Gesellschaft zur Erreichung dieses Zwecks weiterzuführen. Dagegen spricht schon grundsätzlich der personelle Charakter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der oftmals persönliche Beziehungen eine Rolle spielen und deshalb die Beendigung nicht unbedingt rational fassbare Gründe haben muss. Vorliegend kam aber hinzu, dass es der Gesellschaft, wie die Parteien in der Verhandlung vor dem Senat ausführlich dargelegt haben, wirtschaftlich sehr schlecht ging und deshalb erhebliches Kapital hätte eingebracht werden müssen, wozu die Gesellschafter nicht bereit waren. Der Kläger hat eindrücklich dargelegt, dass er Angst vor einer Strafbarkeit wegen Konkursverschleppung gehabt habe und deshalb ohnehin den Geschäftsbetrieb einstellen wollte. Indizien dafür finden sich in dem Versammlungsprotokoll vom 7.5.96 (Bl. 159 d.A.) und dem negativen Ergebnis der Schlussbilanz.

Es gab mithin handfeste wirtschaftliche Gründe zur Beendigung der Gesellschaft, so dass eine Fortsetzung der Gesellschaft allein zur Weiterentwicklung des klägerischen Programms bis zur Marktreife ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Die mangelnde marktwirtschaftliche Verwertbarkeit des Programms mag deshalb auf verschiedenen Ursachen im persönlichen wie wirtschaftlichen Bereich beruhen. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten im Sinn einer schuldhaften gesellschaftsvertraglichen Pflichtverletzung kann aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt angenommen werden.

Dass der Kläger sich auf das Risiko der unentgeltlichen Vorleistung und marktwirtschaftlichen Gewinnrealisierung eingelassen und keine vertragliche Entschädigungsregelung für den Fall einer vorzeitigen Gesellschaftsbeendigung verlangt hat, geht zu seinen Lasten.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen in der Schlussentscheidung. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Fallgruppen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Der Senat hat seine Entscheidung auf rein tatsächlicher Grundlage gefällt. Sie hat auch keine Auswirkungen auf andere Verfahren, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung weder unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung noch demjenigen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Betracht kommt.

Ende der Entscheidung

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