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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 23 SchH 1/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1025
ZPO § 1059
ZPO § 1066
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 SchH 1/04

Verkündet am 20.12.2004

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... im schriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 17.12.2004 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die einstweilige Verfügung vom 16.4.2004 wird aufrecht erhalten.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers beim Antragsgegner. Der Antragsteller ist ein ...verein in O1, der Antragsgegner ist ein Landesverband hessischer ...vereine.

In der ordentlichen Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 25.5.2003 erging zunächst ein mehrheitlich gefasster Beschluss, den Antragsteller aus dem Antragsgegner auszuschließen. Dieser Beschluss war gemäss einem nachfolgendem einstimmigen Beschluss als gegenstandslos zu betrachten, worauf die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss den Vorstand aufforderte, bei dem Schiedsgericht des Antragsgegners einen Antrag auf Ausschluss des Antragstellers wegen verbandsschädigenden Verhaltens zu stellen.

Außerdem beschloss die Mitgliederversammlung am selben Tag eine grundlegende Änderung von Abschnitt F der Satzung des Antragsgegners über das Schiedsgericht. Diese Satzungsänderung wurde ausweislich eines entsprechenden Schreibens des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. am 12.11.2003 in das dortige Vereinsregister eingetragen und trat somit an diesem Tag in Kraft.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers ging diesem am 18.11.2003 der vom Vorstand des Antragsgegners unter dem Datum vom 4.11.2003 (Bl. 31 d.A.) formulierte Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen den Antragsteller zu, was hinsichtlich des Datums vom Antragsgegner bestritten wird.

Einen Antrag des Antragstellers mit Schreiben vom 16.1.2004 an das Schiedsgericht des Antragsgegners auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung lehnte dieses mit Schreiben vom 21.1.2004 ab.

Am 15.4.2004 ging dem Antragsteller ein Schiedsspruch des Schiedsgerichtes des Antragsgegners vom 25.3.2004 zu, wonach der Antragsteller mit sofortiger Wirkung aus dem Antragsgegner ausgeschlossen sei; zur Begründung wird auf die Ablichtung des Schiedsspruches auf Bl. 40 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Eingang vom 16.4.2004 beantragte der Antragsteller wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, dass ihm seine Rechte als Mitglied des Antragsgegners vorläufig uneingeschränkt zuständen und er insbesondere berechtigt sei, an der am ...4.2004 stattfindenden Hessischen ...landesmeisterschaft teilzunehmen und an der bevorstehenden Mitgliederversammlung des Antragsgegners am ...4.2004 als Mitglied teilzunehmen. Der Senat untersagte daraufhin dem Antragsgegner mit Beschluss vom 16.4.2004 im Wege der einstweiligen Verfügung, im Hinblick auf den Schiedsspruch vom ...3.2004 den Antragsteller mit von ihm gestellten Wettkämpfern von der Teilnahme der am ...4.2004 stattfindenden Hessischen ...landesmeisterschaft sowie von der Mitgliederversammlung am ...4.2004 unter Wahrnehmung seiner Mitgliedschaftsrechte auszuschließen.

Gegen diesen Beschluss legte der Antragsgegner am 17.5.2004 Widerspruch ein.

Zur Begründung führt der Antragsgegner an, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner satzungsmäßigen Pflichten und Zuständigkeiten nach § 5 Ziff. 3 der Satzung gehandelt habe und ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches entsprechend § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b ZPO nicht gerechtfertigt sei. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, auch sei das Schiedsgericht ordnungsgemäß besetzt gewesen gemäß § 17 Ziff. 1 der a.F. der Satzung und gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.5.2003. Der Vorstand habe den Ausschlussantrag am 4.11.2003 und somit vor Eintragung der am 25.5.2003 beschlossenen Satzungsänderung beim Schiedsgericht eingereicht, womit das Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet gewesen sei. Unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 27.5.2004 (Az.: III ZB 53/03, MDR 2004, 1315) vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass das Verfahren, das zu dem angefochtenen Schiedsspruch geführt habe, nicht als Verfahren im Sinne des § 1025 ZPO anzusehen sei und ein Aufhebungsantrag daher nach § 1059 ZPO wegen Fehlens einer erforderlichen besonderen Prozessvoraussetzung unzulässig sei. Es habe sich bei dem vorliegend amtierenden Schiedsgericht nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gehandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 13.5.2004, vom 20.8.2004 und vom 14.9.2004 Bezug genommen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 16.4.2004 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückzuweisen sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsteller beantragt,

den Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 16.4.2004 aufrecht zu erhalten.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des Senats und hält die Zuständigkeit des OLG nach § 937 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 1059, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für gegeben. Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 25.3.2004 handele es sich um einen materiell und formell fehlerhaften Schiedsspruch im Sinne der ZPO, auch bei Anlegung der Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung des BGH. Maßgeblich für diese Beurteilung sei insoweit die am 12.11.2003 in Kraft getretene neue Fassung der Satzung des Antragsgegners mit den Regelungen in §§ 16-18 über das Schiedsverfahren, denen der streitgegenständliche Schiedsspruch zwar nicht genüge, dies aber hätte tun müssen, weshalb im Sinne der Entscheidung des BGH ein Schiedsspruch vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Schriftsätze vom 16.4.2004, vom 8.6.2004 und vom 24.8.2004 verwiesen.

Die Akten des Hauptsacheverfahrens 23 Sch 1/04 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 23.6.2004.

Entscheidungsgründe:

Der Widerspruch des Antragsgegners wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und ist auch sonst zulässig. Er hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die einstweilige Verfügung des Senats vom 16.4.2004 ist zu Recht ergangen und war deshalb unter Zurückweisung des Widerspruchs aufrechtzuerhalten.

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zum Erlass der einstweiligen Verfügung war gemäß §§ 937 Abs. 1 i.V.m. §§ 1033, 1062 ZPO gegeben.

Im Hinblick auf den Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Beklagten vom 25.3.2004 ist nach wie vor davon auszugehen, dass dieser im Hauptsacheverfahren gemäß § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c ZPO aufgehoben werden wird. Bei diesem Schiedsspruch handelt es sich im Sinne des Beschlusses des BGH vom 27.5.2004 (Az.: III ZB 53/03, MDR 2004, 1315 ) um einen im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch, gegen den ein Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO statthaft ist.

Wie der Antragsteller zu Recht angeführt hat, ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Schiedsspruchs im vorgenannten Sinne nach der angeführten Entscheidung des BGH auf die satzungsmäßigen Gegebenheiten abzustellen und nicht darauf, wie in concreto das amtierende Schiedsgericht besetzt war und es im einzelnen verfahren hat. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer Verkehrung von Rechtsvoraussetzungen und Rechtsfolgen sowie zur Unmaßgeblichkeit der Satzung führen, deren Einhaltung zudem nicht im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 1059 ZPO überprüft werden könnte. Auch bei Anlegung der Maßstäbe der vorgenannten Entscheidung des BGH ist vorliegend im Hinblick auf die anzuwendenden Satzungsbestimmungen von einem Schiedsspruch im Sinne des § 1059 ZPO auszugehen.

Der BGH (a.a.O.) hat insoweit dargelegt, dass der Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO gemäß Wortlaut und systematischer Stellung gegen einen im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 1025 ff. ZPO erlassenen Schiedsspruch zu richten ist. Mit dem Aufhebungsantrag könne die Kassation eines solchen, sonst mit Rechtskraft nach § 1055 ZPO ausgestatteten Schiedsspruchs erreicht werden. Ob ein mit dem Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO angreifbarer Schiedsspruch vorliege, sei eine von Amts wegen zu prüfende besondere Prozessvoraussetzung des Aufhebungsverfahrens. Entscheidungen der sogenannten Vereins- oder Verbandsgerichte könnten nicht zu den vorgenannten Schiedssprüchen im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gezählt werden und seien nach den allgemeinen Vorschriften, also mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, überprüfbar. Nach dem genannten Beschluss des BGH können aber durch Vereinssatzung auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden, das nach herrschender Meinung ein außervertragliches Schiedsgericht darstelle, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten würden (a.a.O mwN). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO sei das satzungsmäßig berufene "Schiedsgericht" aber nur dann als Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. i.V.m. § 1066 ZPO anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (a.a.O. mwN). Das Vereins- oder Verbandsgericht müsse danach, um "echtes" Schiedsgericht zu sein, satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein. Wenn satzungsmäßig von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein wirkliches Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet sei, scheide die Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO insgesamt aus (BGH a.a.O.). Vorliegend sind die maßgeblichen, anzuwendenden Satzungsbestimmungen der Neufassung der Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.5.2003 zu entnehmen, die am 12.11.2003 in das Vereinsregister eingetragen worden sind und somit an diesem Tag auch in Kraft getreten ist. Nach § 1044 ZPO beginnt bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung das schiedsrichterliche Verfahren mit dem Tag, an dem der Antragsgegner den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat. Dies war nach dem durch eidesstattliche Versicherung des Herrn A B vom 15.4.2004 (Bl. 20 d.A.) sowie Vorlage der Kopie des betreffenden Briefumschlags mit Poststempelaufdruck vom 17.11.2003 und Angabe des Präsidenten des Antragsgegners ... C als Absender (Bl. 36 d.A.) in hinreichender Weise glaubhaft gemachten Vorbringen des Antragstellers der 18.11.2003, womit der Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1044 ZPO auf diesen Zeitpunkt und somit nach Inkrafttreten der Neufassung der Satzung zu datieren ist.

Die einschlägigen satzungsmäßigen Bestimmungen in §§ 16-18 der anzuwendenden Neufassung genügen den Anforderungen an ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO mit der Folge des Vorliegens eines Schiedsspruchs gemäß § 1059 ZPO. Nach § 16 der Satzung entscheidet das Schiedsgericht über Streitfälle aufgrund dieser Satzung sowie über die Ahndung von Verstößen gegen diese Satzung, die Geschäftsordnungen sowie die Ziele und Interessen des Antragsgegners, und zwar unter Ausschluss des Rechtsweges. Nach § 17 der Satzung setzt sich das Schiedsgericht aus 5 Mitgliedern zusammen und wird grundsätzlich nach den Regelungen der §§ 1034, 1035 ZPO berufen, wobei beide Parteien je 2 Schiedsrichter bestimmen, die gemeinsam den 5. Schiedsrichter bestellen, der die Befähigung zum Richteramt haben soll und als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird. Damit ist im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des BGH satzungsmäßig gewährleistet, dass das Schiedsgericht bei einer Streitigkeit zwischen dem Verein und einem Vereinsmitglied den Beteiligten als neutraler Dritter gegenüber steht und die Streitbeteiligten paritätisch Einfluss auf dessen Besetzung nehmen können, und zwar in rechtlich gesicherter Form. Nach § 18 der Satzung gelten für die Durchführung des Schiedsverfahrens die Bestimmungen der §§ 1042 bis 1058 ZPO, womit dem Schiedsgericht im Sinne der Rechtsprechung des BGH durch die Satzung ein allen Streitparteien gegenüber stets faires und unparteiisches Verfahren aufgegeben ist, was mit der vorgeschriebenen Anwendung der maßgeblichen Verfahrensbestimmungen des schiedsrichterlichen Verfahrens der ZPO gewährleistet ist. Zugleich ist durch die Anwendbarkeit der Verfahrensbestimmungen der ZPO, hier insbesondere des § 1051 ZPO, vorliegend satzungsmäßig sichergestellt, dass sich die Entscheidungen des Schiedsgerichts an Recht und Gesetz bzw. zumindest am Grundsatz der Billigkeit auszurichten haben, wie vom BGH verlangt.

Schließlich hat gemäß der Verweisung in der Satzung auf die §§ 1042-1058 ZPO vorliegend der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils gemäß § 1055 ZPO, wobei die Schiedsrichter ihren Schiedsspruch für (vorläufig) vollstreckbar erklären können; die Vollstreckbarkeit muss dem Schiedsspruch gemäß §§ 1060, 1061 ZPO in jedem Falle durch ein staatliches Gericht verliehen werden. Im Gegensatz zum vom BGH (a.a.O.) entschiedenen Fall sieht hier die Satzung auch keine vereinsinterne Regelung der Vollziehung durch den Vorstand vor, die der Qualifikation als Schiedsspruch eines Schiedsgerichts im Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO entgegenstehen könnte. Hiernach ist vorliegend das Schiedsgericht des Antragsgegners nach den geltenden, anzuwendenden Satzungsbestimmungen als Schiedsgericht nach den §§ 1025 ff. ZPO anzusehen und das Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO auch nach der dargelegten Rechtsprechung des BGH eröffnet.

Es bedarf nun keiner näheren Darlegung und ist im übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig, dass das vorliegend amtierende Schiedsgericht weder in seiner Zusammensetzung den Anforderungen des § 17 der Satzung entsprochen noch in seinem Verfahren die verbindlichen Bestimmungen der §§ 1042-1058 ZPO eingehalten hat. Außerdem ist nach § 5 Ziff. 3 der Satzung ohnehin der Ausschluss eines Mitglieds der Mitgliederversammlung vorbehalten, und nach dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang sowohl dieser Bestimmung als auch der Regelung in § 16 Ziff. 2.4 der Satzung ist das Schiedsgericht in Vorbereitung eines solchen Beschlusses der Mitgliederversammlung darauf beschränkt, die Voraussetzungen für einen Ausschluss im Sinne eines schwerwiegenden Verstoßes des Mitgliedes gegen die satzungsmäßigen Pflichten oder eines anderweitigen vorsätzlichen verbandsschädigenden Verhaltens festzustellen. Der Ausspruch des Ausschlusses selbst kann in rechtlich wirksamer Weise jedoch nicht durch das Schiedsgericht, sondern allein durch einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Auch hiergegen hat der Schiedsspruch vom 25.3.2004 verstoßen.

Auf weitere Unwirksamkeitsgründe wie die Verletzung rechtlichen Gehörs kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr entscheidend an.

Auch der Hilfsantrag des Antragsgegners muss als einseitige Erledigungserklärung ohne Erfolg bleiben, da zum einen der Antragsgegner nach herrschender Meinung (BGH MDR 1995, 91; Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 91a Rdnr. 52 mwN) den Rechtsstreit nicht für erledigt erklären kann mangels Verfügungsmacht über den Streitgegenstand und zum anderen eine Erledigung der Hauptsache im Hinblick auf die nach wie vor im Streit stehenden Mitgliedsrechte des Antragstellers nicht eingetreten ist

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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