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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: 23 U 12/00
Rechtsgebiete: KO, ZPO, BGB


Vorschriften:

KO § 37
KO § 41
KO § 58 Nr. 1
KO § 58 Nr. 2
KO § 59 Abs. 1 Nr. 2
KO § 59 Abs. 1 Nr. 3
KO § 61 Abs. 1 Nr. 1
KO § 41 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 696 Abs. 3
ZPO § 693 Abs. 2
ZPO § 85
BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 209
Zur Wahrung der Anfechtungsfrist des § 41 KO und einer alsbaldigen Abgabe der Streitsache an das zuständige Gericht (§ 696 Abs. 3 ZPO).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 12/00

Verkündet am 19.09.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 256.490,56 DM.

Tatbestand:

Der Kläger als Konkursverwalter verlangt aufgrund einer konkursrechtlichen Anfechtung von der Beklagten die Rückabwicklung von Zahlungen bzw. einer Pfändung.

Durch Beschluss vom 26.11.1997 eröffnete das Amtsgericht Lauterbach das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma H. D. F. GmbH & Co. KG (nachfolgend Gemeinschuldnerin), ... in S.-W., die ein Sägewerk mit Zimmergeschäft, Holzhandlung und Holzrahmenbau betrieb, und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Dem war folgendes vorausgegangen:

Anfang 1997 waren bei der Gemeinschuldnerin erhebliche Liquiditätsprobleme aufgetreten, weswegen diese nur noch dringendste Zahlungen wie etwa Löhne und Steuern leisten konnte; hingegen wurden keine Zahlungen mehr an Hauptlieferanten oder Banken getätigt.

Am 20.05.1997 versuchte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Pfändung wegen rückständiger Beiträge bei der Gemeinschuldnerin, was jedoch fruchtlos blieb. In der Niederschrift über diesen fruchtlosen Pfändungsversuch wurde vermerkt, dass erklärt wurde, eine Zahlungseinstellung liege nicht vor. Danach leistete die Gemeinschuldnerin nur noch Akontozahlungen, soweit sie dazu in der Lage war.

Am 10.06.1997 zahlte die Gemeinschuldnerin 42.357,04 DM an die Beklagte zum Ausgleich rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat März 1997.

Am 01.07.1997 stellte die Beklagte Konkursantrag betreffend das Vermögen der Gemeinschuldnerin, den sie jedoch am 08.07.1997 zurücknahm, nachdem die Gemeinschuldnerin am 08.07.1997 durch Zahlung eines Betrages in Höhe von 95.633,52 DM die für die Monate April und Mai 1997 rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausgeglichen hatte.

Am 01.08.1997 leistete die Gemeinschuldnerin an die Beklagte eine Akontozahlung in Höhe von 20.000,00 DM sowie ferner am 28.08.1997 über 30.000,00 DM für Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Monat Juni 1997 sowie am 23.09.1997 in Höhe von 20.000,00 DM für den Monat Juli 1997.

Am 22.10.1997 pfändete ein Mitarbeiter der Beklagten bei der Gemeinschuldnerin einen von der Firma R.-B. auf die Gemeinschuldnerin ausgestellten Scheck über 48.500,00 DM und zog ihn auf das Konto der Beklagten ein. Die Pfändung erfolgte für die bestehenden Beitragsrückstände für die Monate Juli ­ Restbetrag ­ und September 1997. In der erstellten Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch ist wiederum vermerkt, dass erklärt wurde, eine Zahlungseinstellung liege nicht vor.

Am 27.10.1997 stellte die Beklagte erneut Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens betreffend das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bezog sich zur Glaubhaftmachung auf das vorgenannte Pfändungsprotokoll vom 22.10.1997. Die Gemeinschuldnerin beantragte mit Schreiben vom 29.10.1997 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Der Kläger als gemäß o.g. Beschluss bestellter Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zeigte im Januar 1998 Masseunzulänglichkeit an; die Veröffentlichung erfolgte am 12.01.1998 im Staatsanzeiger für das Land Hessen.

Am 18.01.1999 stand eine Masse in Höhe von ca. 110.000,00 DM zur Verfügung. Masseschulden der Rangklasse nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO bestehen in Höhe von 1.000,00 DM, weitere Massekosten nach § 58 Nr. 1 und 2 KO in Höhe von ca. 100.000,00 DM, nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO in Höhe von ca. 60.000,00 DM. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO wurden Forderungen in Höhe von 351.762,02 DM zur Tabelle festgestellt.

Mit der Klage ficht der Kläger die an die Beklagte erfolgten Zahlungen der Gemeinschuldnerin vom 10.06.1997, 08.07.1997, 01.08.1997, 28.08.1997 und 23.09.1997 so- wie ferner von die von der Beklagten am 22.10.1997 vorgenommene Pfändung nach § 30 Nr. 1 Alt 2 und Nr. 2 KO an.

Der Kläger hat behauptet, dass die Gemeinschuldnerin ab Sommer 1996 nur zögerliche Zahlungen an die Beklagte geleistet habe, weswegen regelmäßig Mitarbeiter der Beklagten in den Geschäftsräumen der Gemeinschuldnerin erschienen seien, um dort Zahlungen zu erlangen. Die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin hätten die Mitarbeiter der Beklagten bereits im Sommer 1996 darüber aufgeklärt, dass sich die Gemeinschuldnerin in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinde. Ab Frühjahr 1997 hätten die liquiden Mittel der Gemeinschuldnerin nicht mehr ausgereicht, um Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte abzuführen. Außerdem hat der Kläger behauptet, dass die Beklagte von der bereits Anfang 1997 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung Kenntnis gehabt habe. Frau D., die Mitarbeiterin der Gemeinschuldnerin, habe am 20.05.1997 gegenüber dem Vollstreckungsbeamten nicht bekundet, dass keine Zahlungseinstellung vorläge; der Vollstreckungsbeamte habe diese Mitarbeiterin gar nicht nach dem Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit bzw. einer eingetretenen Zahlungseinstellung gefragt. Eine etwaige Eintragung auf dem Pfändungsprotokoll sei allenfalls routinemäßig vorgenommen worden. Vielmehr habe Frau D. mitgeteilt, dass keinerlei Zahlungen geleistet werden könnten, weil nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die Beitragsrückstände auszugleichen. Sie habe das Protokoll in Unkenntnis des Begriffs der Zahlungseinstellung unterschrieben, entsprechendes gelte auch für den Vollstreckungsversuch vom 22.10.1997. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 18.01.1999 (Bl. 10-24 d. A.), vom 25.06.1999 (Bl. 58 f. d. A.), vom 08.07.1999 (Bl. 61-69 d. A.) und vom 17.11.1999 (Bl. 89-104 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H. D. F. GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 256.490,56 DM nebst 4% Zinsen seit dem 03.12.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass im Juni und Juli 1997 eine Zahlungseinstellung seitens der Gemeinschuldnerin vorgelegen habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei, was ebenfalls für den Zeitraum nach dem 08.07.1997 gelte. Die Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin hätten auch nicht bereits im Sommer 1996 dem Vollziehungsbeamten der Beklagten die wirtschaftlich angespannte Situation geschildert; vielmehr habe deren Mitarbeiterin D. bei den beiden Pfändungsversuchen bestätigt, dass keine Zahlungseinstellung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 07.06.1999 (Bl. 37-43 d. A.) und vom 25.10.1999 (Bl. 78-84) verwiesen.

Unter dem 20.11.1998 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Hünfeld den Erlass eines Mahnbescheides wegen des folgendermaßen bezeichneten Anspruchs: Rückgewähranspruch gem. § 37 KO, Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 256.490,56 DM (Beitragsmonate März 1997 bis September 1997) durch die Gemeinschuldnerin an die A.-G.-kasse in Hessen, anfechtbar gem. §§ 29, 30, 31 KO. Das Amtsgericht Hünfeld erließ am 25.11.1998 auf diesen am 24.11.1998 eingegangenen Antrag hin den entsprechenden Mahnbescheid, der der Beklagten am 03.12.1998 zugestellt wurde. Die Beklagte hat am 14.12.1998 Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Das Amtsgericht Hünfeld verfügte am 15.12.1998, den Kläger über den Widerspruch zu benachrichtigen und Kosten in Höhe von 5.387,50 DM anzufordern. Dieses Schreiben wurde am 06.01.1999 zur Post gegeben und ist am 08.01.1999 beim damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Daraufhin ging am 19.01.1999 beim Amtsgericht Hünfeld die Klagebegründung vom 18.01.1999 ein, in der vermerkt ist, dass durch Gerichtskostenstempler weitere Gebühren in Höhe von 5.387,50 DM eingezahlt seien. Auf der Klageschrift befindet sich jedoch kein solcher Stempelaufdruck; er war auch ansonsten nicht beigefügt. Die Zahlung des Kostenvorschusses ist mit der Klageschrift auch nicht in Form von Kostenmarken erfolgt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte diesen Schriftsatz vom 18.01.1999 mehrmals korrigiert, wobei nach der letzten Korrektur die Rechtsanwaltsgehilfin Frau L. ihm den Schriftsatz nebst Kostenmarkenquittung und weiteren Anlage in einer Unterschriftsmap- pe vorlegte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers unterzeichnete nach dem letztmaligem Durchlesen des Schriftsatzes diesen und die anliegende Kostenmarkenquittung, wobei er die Kostenmarkenquittung blanko unterschrieb, d. h. ohne Aufdruck des Gebührenstemplers bzw. Aufkleben von Kostenmarken. Danach übergab er die Mappe Frau L. und beauftragte sie, den Inhalt der Mappe an das Amtsgericht Hünfeld zu übersenden. Die vorgenannte Kostenmarkenquittung ist beim damaligen Prozessbevollmächtigten nicht mehr auffindbar und kann vom Kläger nicht vorgelegt werden. Unter dem 21.01.1999 verfügte der Rechtspfleger H. des Amtsgerichts Hünfeld ein Schreiben an den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit dem Inhalt, dass dem Schriftsatz vom 18.01.1998 kein weiterer Kostenvorschuss beigefügt gewesen sei. Ausweislich des Stempelaufdrucks ist dieses Schreiben am 01.02.1999 gefertigt worden. Der Kläger bestreitet den Zugang dieses Schreibens beim damaligen Prozessbevollmächtigten. Eine vom erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für den 18.02.1999 verfügte Wiedervorlage der Handakte ist nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 11.03.1999, das am 12.03.1999 beim Amtsgericht Hünfeld eingegangen ist, übersandte der Kläger einen Verrechnungsscheck über die weiteren Gebühren. Am 07.04.1999 wurde die Sache vom Amtsgericht Hünfeld an das Landgericht Frankfurt abgegeben.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.12.1999 (Bl. 114-122 d. A.), auf das verwiesen wird, abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten habe. § 696 Abs. 3 ZPO verlange, dass die Streitsache, damit sie bereits mit Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig gelte, bei Erhebung des Widerspruchs alsbald an das zur Streitentscheidung berufene Gericht abgegeben werde, was vorliegend nicht der Fall sei. Ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten für die Einzahlung der Gerichtskosten sei nicht mehr als alsbald" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, denn er überschreite den hierfür anzusetzenden Zeitraum von 2-4 Wochen. Entgegen der Auffassung des Klägers greife § 693 Abs. 2 ZPO auch nicht isoliert in der Weise ein, dass die Anfechtungsfrist des § 41 KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte. Die verspätete Einzahlung des Kostenvorschusses beruhe zudem auf zumindest leichter Fahrlässigkeit hinsichtlich der innerhalb der Sphäre des Prozessbevollmächtigten des Klägers liegenden Umstände, die dem Kläger nach § 85 ZPO zuzurechnen sei. Bei der Unterzeichnung der Kostenmarkenquittung habe der Prozessbevollmächtigte fahrlässig übersehen, dass in dem Schriftsatz vom Gerichtskostenstempler die Rede gewesen sei und die Kosten nicht etwa durch Kostenmarken gezahlt werden sollten. Schließlich sei die Anfechtungsfrist des § 41 KO auch nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden, denn § 209 BGB finde insoweit weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung.

Gegen das am 17.12.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.01.2000 Berufung eingelegt und diese am 17.03.2000 innerhalb der bis zum 17.03.2000 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil an und führt aus, dass § 41 KO nur die Geltendmachung, nicht die Rechtshängigkeit verlange. § 693 Abs. 2 ZPO gelte auch für § 41 KO, womit eine alsbaldige Abgabe im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich sei. Die Anfechtungsfrist sei vorliegend aufgrund des § 693 Abs. 2 ZPO gewahrt. Im Übrigen sei eine Verzögerung der Einzahlung des Kostenvorschusses um 3 Monate nicht als wesentlich zu bewerten. Die Rechtsprechung des BGH stelle außerdem auf ein bewusstes Unterlassen der Einzahlung des Kostenvorschusses ab bzw. verlange ein Vertretenmüssen, welches vorliegend nicht gegeben sei, da kein Organisationsverschulden hinsichtlich der verzögerten Einzahlung der Gerichtskosten vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 16.03.2000 (Bl. 140-154 d. A.) und vom 11.01.2001 (Bl. 179-182 d. A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 15.12.1999, Aktenzeichen 2-04 O 127/99, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma H. D. F. GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von 256.490,56 DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist auf den eindeutigen Wortlaut des § 696 Abs. 3 ZPO, wonach die alsbaldige Abgabe erforderlich sei. Diese sei vorliegend aber nicht gegeben, da eine Verzögerung von zwei bis drei Monaten nicht mehr als unwesentlich gewertet werden könne. Mangels alsbaldiger Abgabe sei die Anfechtungsfrist des § 41 KO nicht eingehalten. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sei jedenfalls leichte Fahrlässigkeit zur Last zu legen, weil insbesondere eine Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung weitere Überprüfungsmaßnahmen verlange. Die Kontrolle der Handakten sei nicht ausreichend, wie der vorliegende Fall zeige, da trotz entsprechender Eintragung eine Zahlung nicht erfolgt sei. Bereits in der Verwendung von Kostenmarkenquittungen sei ein Organisationsverschulden zu sehen angesichts des höheren Verlustrisikos insbesondere im Vergleich zu einem Stempelaufdruck auf dem ersten Blatt des Schriftsatzes. Zu der Häufung von Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Klägers gehöre auch, dass die Wiedervorlage der Handakte nicht beachtetet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 14.11.2000 (Bl. 171-178 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Anfechtungsklage unbegründet ist, weil der Kläger die Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten hat. Der Kläger kann danach von der Beklagten nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe von 256.490,56 DM verlangen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen an die Beklagte und die betreffende Pfändung der Beklagten nach § 41 Abs. 1 Satz 1 KO innerhalb eines Jahres nach der Konkurseröffnung am 26.11.1997 angefochten werden mussten, d. h. bis zum 26.11.1998, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Für eine rechtzeitige Anfechtung ist nämlich erforderlich, dass der auf §§ 29 ff KO gestützte Rückgewähranspruch des § 37 KO innerhalb der materiellrechtlichen Ausschlussfrist des § 41 Abs. 1 KO gerichtlich geltend gemacht wird (BGH NJW 1991, 171 (172 mwN). Diese Ausschlussfrist ist nur dann eingehalten, wenn die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres nach Konkurseröffnung wirksam erhoben und dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache nach §§ 253, 261 Abs. 1 ZPO begründet worden ist (BGH a.a.O. mwN).

Vorliegend hat der Kläger den Anfechtungsanspruch im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) gerichtlich geltend gemacht, was grundsätzlich möglich ist. Der Mahnbescheid ging hier am 24.11.1998 bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 03.12.1998 zugestellt, so dass mit dem Landgericht zwar insoweit eine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO vorliegt, wodurch die Zustellung auf den Zeitpunkts des Eingangs des Antrags zurückwirkt.

Darüber hinaus hat das Landgericht aber mit Recht auf § 696 Abs. 3 ZPO hingewiesen, wonach die Streitsache (nur dann) als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird an das zur Streitentscheidung berufene Gericht. Diese Abgabe ist im Streitfall jedoch erst am 7.4.1999 erfolgt und damit nicht mehr alsbald im Sinne der vorgenannten Vorschrift.

Mangels alsbaldiger Abgabe nach § 696 Abs. 3 ZPO wurde vorliegend die Jahresfrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO nicht eingehalten.

Auch im Mahnverfahren und im anschließenden streitigen Verfahren ist der Anfechtungsanspruch nämlich so zu erheben, dass die Rechtshängigkeit der Streitsache vor Ablauf der Frist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KO eingetreten ist oder aber auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Frist zurückbezogen werden kann (BGH NJW 1991, 171 (172)). Eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids erfolgt im Hinblick auf die Rechtshängigkeit aber nur dann, wenn entweder ein Vollstreckungsbescheid erlassen ist oder aber die Streitsache im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO alsbald nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid an das zur Streitentscheidung berufene Gericht abgeben wird (BGH a.a.O.). Der BGH weist zutreffend darauf hin, dass die Wirkung der Fristwahrung oder Verjährungsunterbrechung im Falle demnächstiger Zustellung des Mahnbescheids nach § 693 Abs. 2 ZPO zwar bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eintritt, damit aber allein die Rückbeziehung der Anhängigkeit im Mahnverfahren geregelt ist. Nach Auffassung des BGH begründet die Zustellung des Mahnbescheids mangels wirksamer Klageerhebung noch nicht die Rechtshängigkeit (BGH a.a.O. ). § 693 Abs. 2 ZPO soll dem anfechtenden Konkursverwalter nur die Rechtsstellung gewähren, die er hätte, wenn auf seinen Antrag noch vor Ablauf der Ausschlussfrist der Mahnbescheid zugestellt worden wäre (BGH a.a.O.).

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist dem Kläger nicht hinsichtlich der in der Berufung erneut vorgetragenen Rechtsauffassung zu folgen, wonach § 41 KO nur die Geltendmachung, nicht aber die Rechtshängigkeit der Anfechtung erfordere und somit bereits im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO die demnächst erfolgte Zustellung ausreichend sei. Der BGH hat in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 04.03.1993 (NJW 1993, 1585 (1586)) explizit ausgeführt, dass § 693 Abs. 2 ZPO auch nicht isoliert in der Weise eingreife, dass die Anfechtungsfrist des § 41 KO uneingeschränkt und in jeder Beziehung durch die bloße Zustellung eines Mahnbescheides gewahrt werden könnte (ebenso OLG Hamburg WM 1999, 1223 (1225)), und zwar selbst dann nicht, wenn die Angaben im Mahnbescheidsantrag die durch § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geforderte hinreichende Individualisierung des Anspruchs und dessen Abgrenzung von anderen in Betracht kommenden Ansprüchen ermöglichen (OLG Hamburg a.a.O.). Zur Begründung verweist der BGH überzeugend darauf, dass § 693 Abs. 2 ZPO lediglich nachteilige Regelungen ausgleichen solle, die auf einer Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens beruhen und nicht von dem auf gerichtliche Hilfe angewiesenen Antragsteller beeinflusst werden können. Die bloße Zustellung des Mahnbescheides biete eben nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass der Anfechtungsanspruch auch alsbald durchgesetzt wird (BGH a.a.O.). Im Vergleich mit einer zugestellten Klageschrift bleibe dem Antragsteller nach einem zugestellten Mahnbescheid noch die Möglichkeit, das Verfahren durch Nichteinzahlung der Gebühren zu verzögern. Dies würde nach Auffassung des BGH zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass durch Zustellung eines Mahnbescheids die Anfechtungsfrist bis zur Grenze der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gewahrt bliebe, falls der Anfechtungsgegner Widerspruch einlegt; nur wenn er dies unterließe, könnte die fristwahrende Wirkung nach § 701 ZPO entfallen (BGH a. a. O. ). Jedenfalls ist die hierin liegende Möglichkeit einer nicht unerheblichen Verlängerung der Anfechtungsfrist des § 41 Abs.1 S.1 KO für einen Konkursverwalter, der das Anfechtungsverfahren durch einen Mahnbescheid und nicht mit einer Klage einleitet, nicht mit der ratio legis der konkursrechtlichen Anfechtungsfrist zu vereinbaren, die in der beschleunigten Abwicklung von Konkursverfahren besteht (OLG Hamburg a.a.O.).

Dem BGH ist ferner darin zu folgen, dass die Art und Weise, wie die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO zu wahren ist, allein aus Wesen und Zweck dieser Frist zu erschließen sei (BGH a.a.O.). Auf der Grundlage, dass nach einhelliger Ansicht die Anfechtung gerichtlich geltend gemacht werden muss und dies nur der Fall ist, wenn sie in einer Art und Weise ausgeübt wird, die dem Zweck der Vorschrift entspricht, also insbesondere durch Klage und Einrede, gelangt der BGH in überzeugender Weise zu der Schlussfolgerung, dass die Frist durch die Zustellung eines Mahnbescheides nur gewahrt werden kann, wenn nach Erhebung des Widerspruchs alsbald die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache im Sinne von § 696 Abs. 3 ZPO an das für das Streitverfahren zuständige Gericht geschaffen werden (BGH a.a.O. mwN).

Eine solche alsbaldige Abgabe ist vorliegend angesichts des Zeitablaufs nach Erhebung des Widerspruchs, der am 15.12.1998 bei Gericht eingegangen ist, und der erst am 07.04.1999 erfolgten Abgabe vom Amtsgericht Hünfeld an das Landgericht Frankfurt am Main nicht gegeben.

Alsbald" im Sinne des § 696 Abs. 3 ZPO ist wie demnächst" in § 693 Abs. 2 und § 270 Abs. 3 ZPO zu verstehen (BGH NJW 1988, 1982; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 696, Rdnr. 6). Demnächst bzw. alsbald bedeutet, dass die Abgabe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist erfolgt sein muss (Zöller-Vollkommer § 693, Rdnr. 5). Dabei ist indessen nicht allein auf das Zeitmoment abzustellen, wie der Wortlaut der Vorschriften nahelegen könnte, sondern nach der Rechtsprechung ist zusätzlich ein kausales Element zu berücksichtigen, das mit einer zeitlichen Toleranz kombiniert wird. Die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze können wie folgt zusammengefasst werden: Der Begriff demnächst" ist großzügig auszulegen, wenn die Verzögerung außerhalb der Einflusssphäre des Antragstellers liegt und von diesem auch bei gewissenhafter Prozessführung nicht hätte vermieden werden können; der Antragsteller hat zu beweisen, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft (Münchener Kommentar-Holch, ZPO, § 693 Rdnr. 20). Hingegen sind dem Antragsteller alle Verzögerungen anzulasten, die er bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können, wobei in diesem Falle eine nur geringfügige Verzögerung bis zu zwei Wochen unschädlich bleibt und die Verzögerung ab dem letzten Tag der Frist zu rechnen ist, die gewahrt oder unterbrochen werden soll, nicht vom früheren Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheides an (Münchener Kommentar-Holch a.a.O.).

Die verzögerte Abgabe im Streitfall hat ihre Ursache nicht innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes, der von der Partei nicht beeinflusst werden kann, sondern ist allein auf das Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, nämlich die insoweit verzögerte Einzahlung der Gebühren. Einer Partei sind aber alle Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 1993, 2811 (2812)). Der BGH verlangt dabei von der Partei bzw. ihren Bevollmächtigten, unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung (bzw. Abgabe) zu tun, was dann nicht der Fall ist, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch nachlässiges ­ auch nur leicht fahrlässiges ­ Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Verzögerung beigetragen hat (BGH a.a.O.).

An der Anwendbarkeit dieser Obersätze aus der Rechtsprechung insbesondere des BGH auf den vorliegenden Fall kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zweifel bestehen, zumal der BGH ersichtlich nicht von einem numerus clausus der hier ein- schlägigen Fallkonstellationen im Sinne einer Beschränkung auf absichtliche bzw. vorsätzliche Verzögerung ausgeht.

Zumindest ein nachlässiges Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den obigen Maßstäben ist vorliegend festzustellen. Da es auch nicht zu einer nur unwesentlichen Verzögerung von weniger als vierzehn Tagen geführt hat, sondern vielmehr zu einer vom Kläger eingestandenen Verzögerung um 3 Monate, ist dies auch dem Kläger anzulasten. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, wonach eine Verzögerung von 3 Monaten nicht wesentlich sei und damit der Annahme einer alsbaldigen Abgabe nicht entgegenstehe, hat in der Rechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr ist im Sinne der oben genannten Grundsätze ein nachlässiges Verhalten in der Sphäre des Klägers gegeben, das die mehrmonatige Abgabeverzögerung alleine verursacht hat.

Dieses liegt in dem Verhalten des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, entgegen der Angabe der Einzahlung der Gebühren durch Gerichtskostenstempler im Schriftsatz vom 18.01.1999 eine nicht ausgefüllte bzw. nicht abgestempelte Kostenmarkenquittung blanko unterschrieben zu haben und in der Folge nicht sichergestellt zu haben, dass mit der abgehenden Klageschrift auch die weiteren Gerichtsgebühren eingezahlt sind.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers kann sich weder damit rechtfertigen, dass die Formulare der Kostenmarkenquittung von einem anerkannten Fachvertrieb für Anwaltsbürobedarf vertrieben werden, denn es geht hier um die Frage der konkreten Handhabung, noch mit dem Argument, sie böten den Vorteil von mehr Platz für das Aufbringen des Aufdrucks des Gebührenstemplers als etwa das Mahnbescheidsformular. Vorliegend handelt es sich um eine Klageschrift, für die das Platzargument offenkundig nicht gelten kann.

Allerdings bestehen gegen die Benutzung von Kostenmarkenquittungen keine grundsätzlichen Bedenken dergestalt, dass dies per se eine Fahrlässigkeit begründen würde. Jedoch verlangt das evident höhere Verlustrisiko bei der Verwendung einer Kosten- markenquittung im Vergleich zum Aufdruck bzw. Auftragen unmittelbar auf der Klageschrift besondere anwaltliche Sorgfalt bei der Handhabung und erhöht somit die Anforderungen an die Kontrollintensität.

Vorliegend stellt dabei schon die Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung selbst eine Nachlässigkeit dar, was erst recht für die fehlende nachfolgende Kontrolle des Abgangs der Klagebegründung zusammen mit dem Nachweis der Zahlung der Gebühren gelten muss. Es ist schlichtweg nicht zu leugnen, dass die Unterzeichnung einer Klagebegründung nach Aufbringen des Aufdrucks des Gebührenstemplers bzw. Aufkleben von Kostenmarken die gebotene Sicherheit der Gebühreneinzahlung vermittelt im Gegensatz zur Blankounterzeichung einer Kostenmarkenquittung, die mit dem Schriftsatz selbst nicht körperlich verbunden ist. Vorliegend hat sich gerade dieses Verlustrisiko der Quittung realisiert, das eine besonders intensive Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten selbst fordert, der sich insoweit nicht auf seine Kanzleimitarbeiter verlassen darf. Die ex post erfolgte Kontrolle der Handakten durch den Prozessbevollmächtigten war eben nicht ausreichend, wie der Fall zeigt, da trotz der vorgenommenen Eintragung die Zahlung der Gerichtsgebühren nicht erfolgt ist. Die insoweit ergriffenen Sicherungsmaßnahmen konnten vorliegend nicht die Vorschusszahlung gewährleisten. Dieses für die Verzögerung der Abgabe kausale Verhalten liegt aber ausschließlich im Einflussbereich des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten und muss daher im vorgenannten Sinne zu seinen Lasten gehen.

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Hinweisschreiben des Amtsgerichts Hünfeld vom 21.01.1999, das nach der Gerichtsakte am 01.02.1999 abgegangen ist, nicht zugegangen sein soll. Es handelt sich auch dabei jedenfalls nicht um eine Verzögerung innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes.

Außerdem ist zusätzlich zur oben beschriebenen Nachlässigkeit eine weitere Panne allein im Verantwortungsbereich des Klägers bzw. seines Prozessbevollmächtigten geschehen, indem die zum 18.02.1999 verfügte Wiedervorlage nicht erfolgt sein soll, die zumindest zu einer kürzeren Verzögerung hätte führen können. Das OLG Koblenz (OLGR 2000, 198) nimmt eine Obliegenheit zur Prüfung und ggf. Nachfrage bei Gericht hinsichtlich des Gebührenvorschusse bereits spätestens 2 Wochen nach Eingang der Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses beim Prozessbevollmächtigten an. Schließlich wird in der Rechtsprechung sogar die Auffassung vertreten, dass das Ausbleiben einer gerichtlichen Kostenanforderung eine Rückfrage des Antragstellers im Mahnverfahren veranlassen muss, um die Rückbeziehung nach § 693 Abs. 2 ZPO nicht zu gefährden (LG Göttingen NJW-RR 1992, 1529; Musielak-Voit, ZPO, § 693 Rdnr. 5).

Abschließend ist nicht zu verhehlen, dass eine Gesamtschau der Vorgänge eine doch zumindest auffällige wenn nicht gar eklatante Häufung von Nachlässigkeiten bzw. Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Klägers ergibt, die es rechtfertigt, ein im Rahmen von § 693 Abs. 2 bzw. 696 Abs. 3 ZPO erhebliches Organisationsverschulden in rein prozessualem Sinn zu Lasten des Klägers anzunehmen. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Pannen:

- Blankounterzeichnung der Kostenmarkenquittung - Kostenmarkenquittung nicht der Klagebegründung beigefügt - Kostenmarkenquittung abhanden gekommen - Wiedervorlage der Handakte nicht erfolgt.

Schließlich ist dem Landgericht auch darin zu folgen, dass die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO nicht nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Zustellung des Mahnbescheids unterbrochen worden ist, weil § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung findet ( so ausdrücklich BGH NJW 1993, 1585 f.).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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