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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 30.08.2000
Aktenzeichen: 23 U 136/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 675
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 136/99 3 O 704/98 Landgericht

Verkündet lt. Protokoll am

Justizangestellte als Urkunsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts vom wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,- DM abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer des Klägers zu 1) beträgt 42.000,- DM, derjenige der Klägerin zu 2) 63.000,- DM.

Tatbestand:

Der Beklagte befaßt sich mit Finanzanlagen- und Vermögensberatung.

Die Kläger, die einen Teil ihres Vermögens u.a. in Rentenpapieren angelegt hatten, die bald fällig wurden, beabsichtigten das Geld in lukrativere Papiere mit Verlustzuweisung zwecks Steuersenkung anzulegen. Sie baten ihren damaligen Vermögensberater, Herrn ihnen jemanden zu benennen, der sie dabei beraten könne. Jener empfahl ihnen den Beklagten, dem er zunächst eine anonyme Depotaufstellung der Kläger zur Bewertung übersandte. Der Beklagte beschrieb in seinem Antwortschreiben im Januar 1995 die Vorteile einer Beteiligung an einer namentlich noch nicht genannten Aktiengesellschaft. Dies teilte Herr den Klägern mit, die daraufhin nähere Einzelheiten darüber wissen wollten.

Am 1995 kam es zu einem ersten Gespräch zwischen den Parteien, das nach Angaben der Kläger im Senatstermin und des Beklagten in der Berufungserwiderung ca. 5 Stunden dauerte und in dem es so gut wie ausschließlich um die eventuelle Beteiligung der Kläger an der nunmehr namentlich benannten Aktiengesellschaft (nachfolgend:) ging. Der Beklagte übergab den Klägern bei dieser Gelegenheit verschiedene Unterlagen und Prospekte über die, u.a. den Emissionsprospekt 1995 (vgl. Bl. 13 ff d.A.), und den mit der Klageschrift vorgelegten Entwicklungsbericht zum 31.12.1994 nebst Kurzform der Bilanz und Erläuterungen zum Jahresabschluß. Die Kläger sollten sich diese Unterlagen in Ruhe ansehen; zu einem Vertragsabschluß kam es an diesem Tag noch nicht.

Mit Fax vom (Bl. 12 d.A.) empfahl der Beklagte eine atypisch stille Beteiligung an der in Form einer "Einmalzahlung mit Ausschüttungsgarantie (Typ A) von 9 % p.a. Festverzinsung" und bei Freiwerden der "zinsmäßig unattraktiven Bundesschatzbriefe" eventuell später eine weitere Anlage in den Typ S zwecks steuerlicher Entlastung.

Am zeichnete die Klägerin zu 2) nach einem erneuten langen Gespräch unter den Parteien eine Beteiligung an der als atypisch stille Gesellschafterin (Vertragstyp S) an dem sogen. der in Höhe von 60.000,- DM zuzüglich 3.000,- DM Agio (vgl. Bl. 57 d.A.).

In der Folgezeit übergaben die Kläger dem Beklagten weitere Unterlagen über ihre Vermögensverhältnisse und nahmen seine Dienste auch als Unternehmensberater für den Bereich der von ihnen geführten Apotheke in Anspruch.

Im beteiligte sich der Kläger zu 1 mit 40.000,- DM zuzüglich 5 % Agio, also insgesamt 42.000,- DM ebenfalls auf Grund des Vertragstyps S an der der eine - allerdings als vorläufig gekennzeichnete - hundertprozentige Verlustzuweisung im Anlagejahr sowie eine 7-prozentige feste Verzinsung zuzüglich eventueller Dividende vorsah.

Mit Bescheid vom verlangte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen von der die Rückzahlung von 148 Millionen DM an die atypisch stillen Gesellschafter, weil es sich nach der vertraglichen Konzeption dieser Beteiligungsform in Wahrheit nicht um gesellschaftsrechtliche Beteiligungen, sondern um die Annahme von verzinslichen Krediten handele. Daraufhin stellte der Vorstand der den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens. Das Verfahren wurde am vom Amtsgericht (Az.: 97) eröffnet (Bl. 66 d.A.).

Mit Bescheiden des Finanzamts vom (Bl. 60 ff. d.A.) wurde den Klägern mitgeteilt, daß der eine Gewinnerzielungsabsicht abzusprechen sei und die Beteiligungen an ihr nicht als Einnahmen/Ausgaben aus Gewerbebetrieb angesehen werden könnten, womit die steuerliche Anerkennung der vorläufigen Verlustzuweisung entfiel.

Die Kläger haben vorgetragen, ihnen sei damit ein Schaden in Höhe ihrer vollen Einlage von 105.000,-- DM entstanden. Für diesen sei der Beklagte verantwortlich, denn er habe ihnen die unsichere und schon 1995 gefährdete Anlage bei der empfohlen. Schon am sei in der eine Analyse erschienen, in der vor einer Anlage bei der als nicht plazierungsreif gewarnt worden sei, da der Entwicklungsstand und die Kosten der betrieblichen Unternehmungen aus ihren Veröffentlichungen nicht hervorgingen und keine wirksame Mittelverwendungskontrolle vorhanden sei (vgl. Bl. 58 d.A.). Aus einem Artikel in der Welt am Sonntag vom in dem von ca. 19.000 geprellten Anlegern der die Rede ist, denen eine Nachversteuerung drohe, wird u.a. ausgeführt, daß schon 1993 den Kosten von 62 Millionen DM nur Umsatzerlöse von 35 Millionen DM gegenübergestanden hätten, was schließlich zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht geführt habe. Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem mit ihnen geschlossenen Anlageberatervertrag verletzt, da er sie nicht vollständig und umfassend auch über die negativen Aspekte der Anlage unterrichtet habe, die er der Fachpresse hätte entnehmen können; vielmehr habe er in Kenntnis der Tatsache, daß sie eine sichere Anlage suchten die uneingeschränkt als seriöses, erfolgreiches Unternehmen dargestellt und ihr persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Ausweislich seines Schreibens vom (Bl. 81 d.A.) habe er sogar zu diesem Zeitpunkt noch unter Übersendung von Broschüren der auf deren außerordentlich positive Entwicklung, insbesondere die Vervierfachung der Umsatzerlöse seit 1993 hingewiesen und eine weitere Beteiligung an dem Unternehmen empfohlen (vgl. Bl. 81 f. d.A.). Dabei habe er verschwiegen, daß er Anlagevermittler für die gewesen sei, und nicht darauf hingewiesen, daß er nur ungeprüfte Angaben der weitergebe. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätten sie ihr Geld in anderen Anlagen angelegt und hierfür mindestens 7,5 % Zinsen erhalten.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger zu 1) DM 42.000,-- nebst 7,5 % Zinsen seit 29.6.1995 zu zahlen und an die Klägerin zu 2) DM 63.000,-- nebst 7,5 % seit 28.3.1995.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, daß eine Verletzung seiner Pflichten allein aus der Unkenntnis der Veröffentlichung, die nur einen geringen Verbreitungsgrad und geringes Ronommée habe, nicht hergeleitet werden könne. Im übrigen sei sie inhaltlich vage und zweifelhaft gewesen; denn sie habe in krassem Gegensatz zu allen damaligen Veröffentlichungen über die, in der seriösen Presse gestanden. Insoweit hat der Beklagte auf eine Reihe von positiven Darstellungen der im Jahre 1994 und dem ersten Halbjahr 1995 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, der Frankfurter Neuen Presse, der Frankfurter Rundschau, der Welt, der Wirtschaft, der Berliner Zeitung und der Schweriner Volkszeitung (Bl. 94 ff d.A.) Bezug genommen. Mit Problemen mit den Verlustzuweisungen habe damals niemand gerechnet und die gewählte Form der gesellschaftlichen Beteiligung, deren Ablehnung im Jahre 1997 - neben bis dahin nach außen hin niemandem bekannten unternehmerischen Fehlentscheidungen - zur Konkurseröffnung geführt habe, sei schließlich im Jahre 1992 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen gegenüber der Muttergesellschaft anerkannt worden. Insofern hätten sich damals keinerlei Zweifel an der günstigen Entwicklung des seit sechs Jahren tätigen und noch in der Entwicklungs- und Wachstumsphase befindlichen Unternehmens oder der Richtigkeit der die ständige Aufwärtsentwicklung bestätigenden, ihm vorliegenden Geschäftsberichte aus den Jahren 1992-1994 ergeben, die zu Warnungen Anlaß hätten geben können. Unter diesen Umständen könne zumindestens nicht von einer schuldhaften Verletzung von Informations- und Beratungspflichten gesprochen werden.

Dementsprechend hätten bereits die Landgerichte und die Klage von geschädigten Anlegern gegen Anlagevermittler der abgewiesen. Der Beklagte hat insoweit auf die vorgelegten Entscheidungen des Landgerichts vom 25.2.1999 - Az.: und des Landgerichts vom 11.2.1999 = Az.: (Anl. B 2 und B 5 zur Klageerwiderung) Bezug genommen. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß ihm um so weniger eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, als er sich durch Werksbesichtigungen in den neuen Bundesländern ein Bild von der Tätigkeit der gemacht habe. Übrig bleibe damit nur das allgemeine Risiko jeder unternehmerischen Beteiligung, das sich hier wider Erwarten verwirklicht habe. Auf dieses sei aber im Emissionsprospekt der hinreichend deutlich und in einer vor allem für die akademisch vorgebildeten, unternehmerisch tätigen und in Anlageangelegenheiten nicht ganz unbewanderten Kläger verständlichen Form hingewiesen worden. Den Klägern sei durchaus klar gewesen, dass sie mit der gewählten Beteiligung keine 100-prozentig sichere Anlage gewählt hatten; dies sei auch nicht ihr vordringlichstes Anliegen gewesen, sondern vielmehr die Erlangung von Steuervorteilen und einer höheren Rendite.

Durch Urteil vom hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß eine Verletzung der Aufklärungs- und Informationspflichten durch den Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sei. Der Beklagte habe pflichtgemäß durch Vorlage der Unterlagen und Prospekte der offengelegt, dass diese Angaben nicht auf eigenen Erkenntnissen beruht hätten, die er ersichtlich über die dort getroffenen Feststellungen hinaus nicht gehabt habe. Im Hinblick auf die positiven Presseberichte, die seinerzeit noch positive Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen und die vorliegenden Bilanzen und Geschäftsberichte sei auch nicht ersichtlich, welche weiteren Überprüfungsmöglichkeiten dem Beklagten eröffnet oder veranlasst gewesen seien. Die Unkenntnis der Analyse gereiche dem Beklagten nicht zum Vorwurf, zumal die dort aufgeführten Bedenken von anderen weitgehend nicht geteilt wurden. Die Kläger, die unstreitig auch ihren Steuerberater in ihre Anlageentscheidung einbezogen hätten, seien von dem Beklagten auch anlagegerecht beraten worden. Das generelle Risiko einer unternehmerischen Beteiligung sei dem Emissionsprospekt ausreichend deutlich zu entnehmen gewesen.

Gegen dieses, ihnen am zugestellte Urteil haben die Kläger am Berufung eingelegt und diese am Montag, begründet.

Die Kläger beharren darauf, daß der Beklagte ihnen wegen Verletzung seiner Pflichten als Anlageberater schadensersatzpflichtig sei; denn nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 1 (WM 2000, 426) bestehe zwischen dem Kunden und einem Anlagevermittler, erst recht also einem Anlageberater, ein zumindestens stillschweigend geschlossener Auskunftsvertrag gemäß § 675 BGB, der zur Einholung objektiver Auskünfte oder der Offenlegung der mangelnden Kenntnis verpflichte und zu einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts. Entgegen dem Landgericht habe der Beklagte nicht offengelegt, dass er nur im Besitz von nicht überprüften eigenen Informationen seitens der gewesen sei und nur unzureichende Kenntnisse über die Gesellschaft gehabt habe. Er hätte jedenfalls aber auch das Konzept auf seine Plausibilität prüfen müssen. Dabei hätte ihm nicht entgehen können, daß die Vorkosten schon nach dem Prospekt 19,9 bzw. 23 % betragen haben und Gewinne unwahrscheinlich waren, so dass alles auf ein Schneeballsystem hindeutete. Auch habe er entsprechende Veröffentlichungen in der Fachpresse über die Anlage nicht hinreichend beachtet: So hätten der "gerlach-report" und die Zeitschriften "Kapitalmarktintern" und "Capital", die in einer Entscheidung das OLG vom (Bl. 338 ff d.A.) als zu beachtende Brancheninformationsdienste bzw. Wirtschaftsmagazin bezeichnet habe, schon 1989-1991 und 1995 (neben späteren vorgelegten Veröffentlichungen) vor dem hinter der stehenden als Anlagebetrüger, Fehlinvestitionen und einem eventuellen Schneeballsystem gewarnt. Insoweit wird auf die Veröffentlichungen Bl. 344, 355 ff und 358 ff d.A. Bezug genommen. Ein Versicherungsmakler habe schließlich den drohenden Konkurs auch vorausgesehen. Nach einer Entscheidung des LG vom sei die auch zur Unterlassung bestimmter irreführender Angaben in ihren Prospekten verurteilt worden.

Die Kläger machen darüber hinaus geltend, dass ihr Wunsch nach einer absolut sicheren Anlage vom Beklagten nicht genügend berücksichtigt worden sei und das Steuersparmodell des Typs S für die Klägerin zu 2 nicht einmal sinnvoll gewesen sei. Er habe in den beiden ausführlichen Gesprächen mit ihnen unter Überlassung persönlicher Unterlagen ihr besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und ihnen deshalb auch auf Grund Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für den entstandenen Schaden einzustehen.

Die Kläger wiederholen die erstinstanzlich gestellten Anträge.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, die Beteiligung der Kläger an der sei in erster Linie auf deren Initiative und ihr nachdrückliches Interesse daran zurückzuführen gewesen. Er habe sie dazu weder überredet noch gedrängt. Sie hätten vielmehr konkret wegen dieser Anlage ihren Steuerberater zu Rate gezogen, sie sogar trotz der von jenem geäußerten Bedenken haben wollen und sich nicht einmal nach einer anderen Anlagemöglichkeit erkundigt. Auf Grund ihrer langjährigen kaufmännischen und Anlageerfahrung in Aktien- und Rentenfonds sowie der überreichten Unterlagen sei ihnen sowohl bekannt, als auch von ihm erläutert worden, daß es sich nicht um eine absolut sichere Anlage wie bei Bundesschatzbriefen oder Sparbüchern gehandelt habe, sondern ein gewisses unternehmerisches Risiko blieb, zumal es sich um ein junges Unternehmen auf dem Energiesektor in den Neuen Bundesländern gehandelt habe. Hinsichtlich der Anlage sei er danach alles in allem nicht als Berater sondern nur als Vermittler der Kläger aufgetreten, die auf Grund ihres Kenntnis- und Bildungsstandes keiner weiteren Erläuterungen bedurft hätten.

Er trägt weiter vor, dass er - wie das OLG in seinem Urteil vom (Az.: Bl. 370 ff. d.A.) zu Recht ausgeführt habe - an Hand der Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte, die mit einem uneingeschränkten Testat eines Wirtschaftsprüfers versehen gewesen seien, sowie der Teilnahme an Informationsveranstaltungen eine ausreichende Plausibilitätsprüfung vorgenommen habe. Mit Recht habe auch das Landgericht festgestellt, daß er keine Bedenken gegen die Anlage hätte haben können und müssen, die auch er selbst und seine Angehörigen erworben hätten. Die tatsächlichen Ursachen des Scheiterns des Unternehmens hätten, wie das OLG ebenfalls zu Recht ausgeführt habe, in Managementschwächen, der verschleiernden Darstellung des Geschäftsablaufs und verschwiegenen zusätzlichen Zahlungen an verbundene Unternehmen gelegen, die nach außen hin nicht erkennbar gewesen "seien, zumal auch der Konkursverwalter die technischen und operativen Leistungen der Gruppe positiv bewerte, und sich erkennbar der Ertrag und die Erlöse 1994 gegenüber 1993 verdoppelt hätten. Dass er die von den Klägern zitierten Presseveröffentlichungen nicht gekannt habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, und auch die Rolle des darin genannten der weder im Vorstand noch im Aufsichtsrat der gewesen sei, habe erst der Konkursverwalter in seinem Bericht aufgedeckt. Das OLG stelle dazu in seinem weiteren Urteil vom Az.: Bl. 386 ff. d.A.) fest, dass ein Anlagevermittler nicht verpflichtet sei, die gesamte Fachpresse zu lesen und ihm nicht angelastet werden könne, dass er bestimmte Artikel aus dem "gerlach-report", dem "Capital" und "Focus" nicht kenne. In beiden genannten Urteilen habe dementsprechend das OLG eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vermittlers von Anlagen verneint.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte den Klägern gegenüber als Anlagevermittler oder -berater tätig geworden ist. Es fehlt nämlich in jedem Falle an einer Pflichtverletzung, die seine Haftung begründen könnte, ganz gleich, wie hoch man seine Informations- und Auskunftspflichten ansetzt.

Das Landgericht führt mit Recht aus, dass es den Klägern nicht gelungen ist, eine solche Pflichtverletzung darzulegen. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und macht sie sich zu eigen.

Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nach wie vor nicht ersichtlich, was der Beklagte noch zusätzlich zu den ihnen gegebenen Informationen hätte ermitteln und weitergeben können und sollen.

Dabei ist zunächst festzustellen, dass er der ihm obliegenden Plausibilitätsprüfung hinsichtlich der den Klägern empfohlenen Anlage in einer nicht zu beanstandenden Weise nachgekommen ist. Die ihm zugänglichen Geschäftsberichte, Bilanzen, Informationsveranstaltungen, Werksbesichtigungen und Presseberichte gaben zu Zweifeln an der günstigen Entwicklung des Unternehmens keinen Anlass.

Daran ändern auch die aus den Emissionsprospekten ersichtlichen hohen Kosten nichts. Zum einen konnten auch die Kläger und ihr Steuerberater sie in demselben Umfang wie der Beklagte bereits den Prospekten entnehmen, und zum anderen standen diesen Kosten ständig steigende Umsätze aus dem operativen Geschäft gegenüber. Zwar überwogen die Kosten auch 1995 noch die Umsatzerlöse, so dass die Differenz wie in den Vorjahren nur durch die Verlustzuweisungen an die neuen atypischen stillen Gesellschafter kompensiert werden konnte. Vom Vorliegen eines Schneeballsystems kann aber dennoch nicht ausgegangen werden. Dabei mag dahinstehen, ob der von der Geschäftsleitung der Gesellschaft geplante baldige Börsengang ohne die unerwartete Verfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom erfolgreich hätte durchgeführt werden und die finanziellen Probleme der hätte lösen können. Denn jedenfalls entfielen mit der schon in den Vorjahren in Aussicht genommenen und Ende 1996 durchgeführten Einstellung des Anteilsverkaufs nicht nur die Verlustzuweisungen an neue atypische Gesellschafter, sondern auch die Kosten, die zu einem großen Teil auf Vermittlungsprovisionen entfielen, konnten erheblich gesenkt werden, während andererseits mit einem weiteren erheblichen Anstieg der Einnahmen aus dem operativen Geschäft zu rechnen war. Wie auch der Konkursverwalter in seinem Bericht aus dem Jahre 1997 feststellte, verfügte die Gruppe durchaus über vielversprechende Anlagen und Planungen, insbesondere im Osten Deutschlands, in Polen und in Asien vor allem in Pakistan. Wenn auch - wie sich nach Konkurseröffnung herausstellte - manche Projekte davon wenig abgesichert und unvorsichtig angegangen worden waren, so gaben sie doch jedenfalls bis zum Jahre 1997 berechtigten Anlass zu den aus vielen Presseveröffentlichungen ersichtlichen Hoffnungen auf einen weiteren Aufschwung der Unternehmensgruppe. Der Senat hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass ihm aus anderen, die betreffenden Verfahren bekannt ist, dass sich sogar bis heute die zahlreichen mit der Entwicklungsprognose der befassten Wirtschaftsgutachten nicht einig sind, ob das Unternehmen ohne die überraschende und zur Konkurseröffnung führende Verfügung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen keine Überlebenschance gehabt hätte und dass darüber hinaus sowohl diese Verfügung als auch die Streichung der Verlustzuweisungen durch das Finanzamt mit beachtlichen Gründen angefochten und durchaus nicht unumstritten sind. Zweifel an dem Fortbestand und einer günstigen Entwicklung des Unternehmens wegen zu hoher Kosten waren jedenfalls vor Konkurseröffnung und der Aufdeckung weiterer interner unangemessener Gewinnabführungs- und Kostenübernahmeverträge innerhalb der Gruppe zu Lasten der nicht angezeigt. Schließlich war sie bis dahin auch allen Verpflichtungen, insbesondere den Ausschüttungen an die Anleger, nachgekommen. Dies gilt erst recht für den lange davor liegenden Zeitraum des Beitritts der Kläger im ersten Halbjahr 1995. Die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Gesamtkonzepts wird auch durch das von den Klägern angeführte Urteil des Landgerichts vom Juli 1996 nicht in Frage gestellt, das nur einen klarstellenden Hinweis im Emissionsprospekt verlangte, wonach die garantierten Zinsen von 7 bzw. 9 % im operativen Geschäft noch nicht erwirtschaftet werden.

Der Beklagte hat auch seine Pflicht, eigene Recherchen zur Überprüfung des Konzepts anzustellen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse weiterzugeben, nicht verletzt. Solche Erkenntnisse blieben ihm verschlossen. Mit dem o.a. Urteil des OLG ist der Senat vielmehr der Auffassung, daß es für Außenstehende weder Anhaltspunkte dafür gab, dass das Bundsaufsichtsamt für das Kreditwesen und die Finanzverwaltung ihre Einstellung zu dem Unternehmenskonzept ändern könnten, noch, dass die nicht in der Lage sein würde, auch höhere, unerwartete Zusatzbelastungen in einem eventuell aushandelbaren, längeren Zeitraum zurückzahlen zu können. Es war nicht einmal in Fachkreisen bekannt, dass sie durch verschleiertes Mißmanagement, interne Mittelverschiebungen unzureichende Sicherheiten und eine Fehleinschätzung mancher, noch viel zu positiv dargestellter Projekte erheblich geschwächt war. Erst recht ist nicht ersichtlich, wie der Beklagte dies hätte wissen oder erfahren können.

Diese Wertung wird auch durch die von den Klägern zitierten Presseveröffentlichtungen im "gerlach-report, dem Kapitalmarkt intern" oder dem "Capital" unabhängig davon nicht in Frage gestellt, wieviel Seriosität man diesen Zeitschriften im einzelnen beimißt. Die angesprochenen Artikel stammen überwiegend aus der Zeit von 1989-1991, so dass die damaligen Mutmaßungen durch die danach einsetzende ständige Aufwärtsentwicklung der Gesellschaft überholt waren oder einer nach dem Anteilserwerb der Kläger, teilweise sogar nach Konkurseröffnung liegenden Zeit, die für die Kenntnis des Beklagten von eventuellen Risiken keine Rolle spielen kann. Im übrigen sind sie auch inhaltlich unergiebig. Die oben angeführten eigentlichen Ursachen des Zusammenbruchs des Unternehmens sind auch ihnen nicht zu entnehmen. Soweit sie den Verdacht des Vorliegens eines Schneeballsystems äußern, läßt sich dies - wie ausgeführt - nicht nachweisen, und auch die Einflußnahmemöglichkeiten des nach außen hin nicht für die Gesellschaft auftretenden, durch einen früheren Anlagebetrug großen Stils bekannt gewordenen wurden erst durch den Konkursverwalter aufgedeckt. Inhaltlich reichen diese Aussagen über vage Spekulationen nicht hinaus, denen keine ausschlaggebende Bedeutung für eine Anlageentscheidung beigemessen werden kann. Darüber hinaus teilt der Senat die Auffassung des vom Beklagten vorgelegten weiteren Urteils des OLG vom, dass es einem Anlageberater oder -vermittler nicht abverlangt werden kann, die gesamte einschlägige Fachpresse zu lesen. Ihm kann deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er gerade einzelnen, von der Gegenseite zitierte Artikel nicht kennt.

Der Beklagte hat auch nicht über die Herkunft der offensichtlich von der stammenden Informationen getäuscht oder fälschlich den Eindruck erweckt, als habe er sie geprüft. Dass ihm dies hinsichtlich der Prospektangaben, Bilanzen und Jahresberichte der - abgesehen von der Existenz einzelner besichtigter Werke - gar nicht möglich war, erschloss sich den Klägern von selbst. Sie legen denn auch nicht dar, was er darüber hinaus ungeprüft weitergegeben habe, obwohl ihm eine derartige Prüfung möglich und zumutbar gewesen wäre.

Schließlich meinen die Kläger zu Unrecht, von dem Beklagten unzureichend und nicht anlagegerecht beraten worden zu sein. Dass sie die gezeichneten Beteiligungen für absolut sicher hielten, ist schon im Hinblick auf die Belehrungen über das grundsätzliche unternehmerische Risiko im Emissionsprospekt, aber auch den Kenntnis- und Bildungsstand der Kläger unschlüssig. Einer weiteren Belehrung über dieses Risiko bedurften sie nicht. Dies gilt jedoch auch für die Wahl des Vertragstyps S für ihre Anlage, zumal die Unterschiede zwischen den einzelnen Vertragstypen leicht verständlich sind. Darüber hinaus konnte der Beklagte auch davon ausgehen, dass die Kläger gerade die Frage der Vor- und Nachteile dieses Vertragstyps gegenüber demjenigen des Typs A mit ihrem, nach eigenen Angaben eigens zu diesem Zwecke hinzugezogenen Steuerberater abklären würden, falls insoweit noch Unklarheiten verblieben. Mit ihm hatten sie deshalb auch in erster Linie zu klären, welche Anlageart für sie am günstigten ist. Die Beratungspflichten des Beklagten waren insoweit entsprechend herabgemindert.

Da damit schon objektiv keine Pflichtverletzung des Beklagten festgestellt werden kann, könnte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.

Die Kläger haben die Kosten des erfolglos durchgeführten Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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