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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 23 U 14/06
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 362 I |
Gründe:
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ausgleich des Sollstandes des für sie geführten Kontokorrentkontos. Verfügungsberechtigt über dieses Konto waren neben der Beklagten auch deren Eltern. Am 19.11.2004 reichte der Vater der Beklagten, Herr A, bei der Klägerin einen Verrechnungsscheck über 25.000,- €, der auf die B Bank AG bezogen war, zur Gutschrift auf dem Konto der Beklagten ein. Die Klägerin schrieb den Gegenwert des Schecks dem Konto der Beklagten zunächst unter Vorbehalt gut. Am 24.11. und am Vormittag des 25.11.2004 wurden mehrere Verfügungen zu Lasten des Kontos der Beklagten in Höhe von insgesamt 20.000,- € vorgenommen. Am 25.11.2004 um 14.27 Uhr teilte die B Bank der Klägerin mit, daß sie beabsichtige, den Scheck wegen der Löschung des bezogenen Kontos zurückzugeben. Am 30.11.2004 gab sie den Scheck zurück. Die Gutschrift wurde daraufhin storniert. Nach mehrfacher Aufforderung an die Beklagte, das Konto auszugleichen, kündigte die Klägerin das Konto mit Wirkung zum 7.1.2005 und forderte die Beklagte nochmals zum Ausgleich des Sollsaldos in Höhe von 18.432,11 € auf.
Die Beklagte hat sich auf die Gutschrift des Schecks berufen. Diesen habe die Klägerin bei der Abrechnungsstelle der Landeszentralbank eingereicht. Erfüllung sei ihrer Ansicht nach eingetreten, da die Rücklieferung des Schecks durch die bezogene Bank verspätet, nämlich nach Ablauf der in den Geschäftsbestimmungen der Abrechnungsstelle und dem Scheckrückgabeabkommen bestimmten Frist zum auf den Vorlagetag folgenden Geschäftstag um 14.30 Uhr, erfolgt sei. Im übrigen sei das Konto des Herrn A bei der B Bank AG nicht aufgelöst gewesen. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 20.12.2005, ihr zugestellt am 22.12.2005, antragsgemäß zur Zahlung von 18.432,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2005 an die Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Erfüllung durch Einreichung des Schecks sei nicht eingetreten, da die Einreichung nur erfüllungshalber erfolgt und es zu einer Gutschrift durch die bezogene Bank nicht gekommen sei.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am Montag, dem 23.1.2006, eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.3.2006 an diesem Tage begründeten Berufung. Sie ist der Ansicht, die Verpflichtung zur Zahlung des Scheckbetrages an die Klägerin sei mit der unstreitig verspäteten Scheckrückreichung erfüllt. Im übrigen sei die bezogene Bank zur Einlösung des Schecks verpflichtet, da sie diesen nicht innerhalb der bestehenden Frist zurückgegeben habe. Die Klägerin sei im Interesse der Beklagten zur Durchsetzung dieses Anspruchs verpflichtet. Zugleich bestehe nun die Vermutung, daß bei der B Bank die Scheckdeckung vorhanden sei. Sie sei hinsichtlich der ausgezahlten Beträge entreichert, da sie hiermit die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens gezahlt habe. Ergänzend bezieht sie sich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.12.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wiederholt ihre Ansicht, Erfüllung sei nach den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank nicht wegen des Fehlens eines fristgemäßen Widerspruchs eintreten. Auch sei das Konto bei der bezogenen Bank nicht belastet worden. Das Scheckabkommen regele nur Rechte zwischen den Vertragsparteien. Sie selbst habe auch keinen Anspruch gegen die bezogene Bank auf Einlösung des Schecks.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO).
Die als nichtbestehend gerügte Vollmacht der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin haben diese mit der Berufungserwiderung eingereicht (Blatt 174 der Akte).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 18.432,11 € zum Zwecke des Ausgleichs ihres Kontos zu, das als Kontokorrentkontos geführt wird (Nr. 7 Abs. 1 der AGB der Klägerin).
Ein Negativsaldo des Kontos in Höhe des genannten Betrages besteht, da der von dem Vater der Beklagten am 19.11.2004 auf ihrem Konto eingereichte Scheck über 25.000,- € nicht eingelöst, sondern zurückgegeben wurde und damit eine entsprechende Gutschrift nicht vorzunehmen war (§ 362 Abs. 1 BGB). Eine Einlösung des Schecks ist nicht erfolgt. Es fehlt an einer Vermögensverschiebung, die erst die Einlösung des Schecks darstellt und die zumindest eine Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts erfordert. Die Klägerin hat den Scheckbetrag nicht unbedingt erhalten, sondern nach Ziff. 9 Abs. 1 ihrer AGB lediglich unter dem Vorbehalt der Einlösung und des Eingangs des Gegenwertes. Demzufolge erfolgte die Gutschrift ausweislich der Empfangsbestätigung der Klägerin unter Vorbehalt des Eingangs. Die bezogene B Bank AG hat aber ihren Einlösungswillen nicht bekundet, insbesondere keine Belastung des Kontos des Ausstellers des Schecks vorgenommen (vgl. hierzu BGH, WM 1970, 490, 491; auch BGH, NJW 1995, 3386). Der Vortrag der Beklagten, der Scheck sei eingelöst, ist im Hinblick auf die unstreitige Rückgabe des Schecks unsubstantiiert. Die Angabe, die Filiale ... der B Bank AG gehe davon aus, daß der Scheck bereits über die LZB-Verrechnungsstelle eingelöst sei, reicht im Hinblick auf die erfolgte Rückgabe des Schecks nicht aus.
Auch der Ablauf der Frist zur Rückleitung eines nicht eingelösten Schecks hat nicht die Fiktion der Einlösung des Schecks zur Folge. Das bezogene Kreditinstitut hat nach Abschnitt V. Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 Abs. 1 des Scheckabkommens vom 7.9.1998 einen vorgelegten und nicht eingelösten Scheck spätestens an dem auf den Tag der Vorlage des Schecks folgenden Bankarbeitstag mit dem Vorlegungsvermerk an die erste Inkassostelle, also an das erste am Einzug beteiligte Kreditinstitut (Abschnitt I Nr. 2 Abs. 3 des Scheckabkommens), zurückzuleiten und diese bei einem Scheck im Betrage von 5.000,- DM und darüber unmittelbar, spätestens an dem genannten Tag bis spätestens 14.30 Uhr auf telekommunikativem Wege zu benachrichtigen. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat aber nicht die Fiktion der Einlösung des Schecks zur Folge. Dies ergibt sich auch aus der Regelung in Abschnitt V Nr. 5 Abs. 1 des Scheckabkommens, nach der die erste Inkassostelle - auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche - verpflichtet ist, nicht eingelöste und mit dem Vorlegungsvermerk versehene Schecks zurückzunehmen sowie Rückrechnungen der Zahlungsvorgänge aus dem BSE-Verfahren aufzunehmen. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank enthalten insoweit keine weitergehende Regelung. Vielmehr ist für die Rückgabe eines nicht eingelösten Schecks in Teil III Nr. 16 gerade keine Frist bestimmt. Die Einlösung folgt auch nicht aus den auf der Rückseite des Kontoauszuges der Klägerin genannten Bestimmungen. Hiernach sind Schecks erst dann eingelöst, wenn sie nicht bis zum Ablauf des übernächsten Bankarbeitstages storniert oder korrigiert werden oder wenn die Sparkasse ihren Einlösungswillen schon vorher Dritten gegenüber erkennbar bekundet hat. Diese Klausel betrifft ersichtlich auf das Konto bei der Klägerin bezogene Schecks, da es auf den Einlösungswillen der Klägerin ankommen soll, der aber nur auf sie bezogene Schecks betreffen kann.
Der Beklagten stehen auch keine Schadenersatzansprüche gegen die Klägerin zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Einlösung des Schecks gegenüber der bezogenen Bank durchzusetzen, was die Beklagte ihr gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegenhalten könnte. Eine Pflicht der bezogenen Bank gegenüber der Klägerin als erster Inkassostelle auf Einlösung des Schecks besteht gerade nicht. Vielmehr war die Klägerin wie dargelegt zur Rücknahme des nicht eingelösten Schecks verpflichtet (Abschnitt V Nr. 5 Abs. 1 des Scheckabkommens). Danach kann dahinstehen, ob das Scheckabkommen entsprechend dessen Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründet oder ob auch Schadenersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Betracht kommt (hierzu LG Saarbrücken, WM 1999, 1365 f., hinsichtlich eines Anspruchs gegen die bezogene Bank).
Auf eine mögliche Entreicherung der Beklagten (§ 818 Abs. 3 BGB) kommt es nicht an, da es sich bei dem Anspruch der Klägerin um einen vertraglichen Anspruch handelt.
Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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