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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.06.1992
Aktenzeichen: 23 U 152/91
Rechtsgebiete: AKB


Vorschriften:

AKB § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung ist zulässig und der Sache nach begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte die Klage keinen Erfolg haben, da der mit ihr geltend gemachte Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig ist (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 14. Aufl. 1989, § 14 AKB RdN 6 m.w.N.).

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die vollständige Deckung eines behaupteten Kaskoschadens. Der auf Ersatz des restlichen Schadensteils gerichtete Zahlungsanspruch ist aber noch nicht fällig, da bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe eines Kaskoschadens zunächst ein Sachverständigenausschuß zu entscheiden hat (§ 14 AKB). Hierauf hat die Beklagte auch gleich zu Anfang des Rechtsstreits hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß sie auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens bestehen werde.

Der Beklagten war es auch noch nach Klageerhebung möglich, einzuwenden, daß zunächst die Durchführung des in § 14 AKB geregelten Sachverständigenverfahrens erforderlich sei. Insoweit ist kein Verstoß gegen Treu und Glauben gegeben (§ 242 BGB).

Die Beklagte brauchte nicht auf das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13.9.1990, in dem die Anrufung des Gerichts angedroht wurde, zu reagieren. Insbesondere brauchte sie den Bevollmächtigten der Klägerin nicht darüber zu belehren, daß hinsichtlich der Schadenshöhe das Schiedsgutachterverfahren nach § 14 AKB, solange hierauf nicht ausdrücklich verzichtet worden ist, vorrangig sei. Eine solche Verpflichtung läßt sich auch nicht damit begründen, dass vornehmlich im Interesse der Beklagten liege. Zum einen handelt es sich um ein von beiden Parteien vereinbartes und daher für beide Seiten in gleicher Weise verbindliches Verfahren, das auch bekannt sein mußte. Zum anderen dient dies nicht nur den wirtschaftlichen Interessen des Versicherers, sondern auch dem Interesse des Versicherungsnehmers an einer möglichst zügigen und preisgünstigen Schadensregulierung.

Außerdem beinhaltet die Ankündigung, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen, nicht zugleich die Frage danach, ob auf das Schiedsgutachterverfahren des § 14 AKB verzichtet werde. Denn der Klägerin wäre es auch möglich gewesen, vorab mit einer negativen Feststellungsklage von einem Gericht die offenen Rechtsfragen klären zu lassen.

Schließlich hat die Beklagte im Rahmen des vorgerichtlichen Schriftverkehrs auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie auf das Schiedsgutachterverfahren verzichten wolle. Deshalb war es nach wie vor Aufgabe des Bevollmächtigten der Klägerin, mit der Beklagten den richtigen Weg zur Durchsetzung der Ansprüche der Klägerin abzuklären. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Beklagte, die weitere Zahlungen abgelehnt hat, gleichzeitig darauf hingewiesen hätte, daß sie ihrerseits nunmehr der Erhebung einer Klage entgegen sehe (vgl. Stiefel-Hofmann, aaO, § 14 AKB RdN. 7 und 10 m.w.N.).

Auch in sachlicher Hinsicht beruft sich die Beklagte zu Recht auf den Vorrang des Sachverständigenverfahrens.

Die Parteien streiten zwar auch über rechtliche Fragen, dies jedoch nur im Zusammenhang mit ihrem Streit über die Schadenshöhe.

Der Beweisbeschluß vom 23.1.1991 zeigt deutlich, daß nicht nur die rechtlichen Fragen, ob bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben war und ob die Klägerin verpflichtet war, das Neufahrzeug bei einer ganz bestimmten von der Beklagten genannten Firma zu kaufen, Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung waren. Denn er befaßt sich hiermit allein wegen der umstrittenen Höhe des Rest- und Neuanschaffungswertes des beschädigten Fahrzeugs. Diese Fragen hätten aber im Schiedsgutachterverfahren (§ 14 AKB) geklärt werden müssen.

Obwohl das Landgericht die Schadenshöhe bereits geklärt hat, muß diese zwischen den Parteien streitige Frage, da die Beklagte ihrerseits hierauf beharrt, noch einmal Gegenstand des Schiedsgutachterverfahrens werden. Erst in einem zweiten Schritt sind dann - bei Fortdauer des Streits - die rechtlichen Fragen, die mit der Verpflichtung der Beklagten, den geltend gemachten Schaden zu regulieren, zusammenhängen, von einem staatlichen Gericht zu lösen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 546 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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