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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 177/00
Rechtsgebiete: AktG, BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

AktG § 113
BGB §§ 25 ff.
BGB § 54
BGB § 242
BGB § 284 Abs. 1 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97
ZPO § 259
ZPO § 348
ZPO § 281 Abs. 3
ZPO § 92 Abs. 1
GKG § 12 Abs. 2
GKG § 13 anal.
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses aus einer Gewerkschaft und zur Wirksamkeit der Vereinbarung, Vergütungsanteile für die Mitgliedschaft eines Gewerkschaftsmitgliedes im Aufsichtsrat abzuführen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 177/00

Verkündet am 22.08.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3.8.2000 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der von der Beklagten am 8.9.1998 gefasste Beschluss, den Kläger aus der Beklagten auszuschließen, unwirksam ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die durch die Verweisung an das Landgericht Frankfurt am Main entstandenen Kosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75%, die Beklagte zu 25%. Die Kosten erster Instanz werden dem Kläger zu 45%, der Beklagten zu 55% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 155.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 128.517,- DM, für die Beklagte 32.200,- DM (§ 546 Abs. 2 ZPO).

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Feststellung, daß seine Ausschließung aus der Beklagten, der I.- gewerkschaft (IG) M..., unwirksam sei; die Beklagte macht widerklagend die Abführung von Anteilen an Vergütungen geltend, die der Kläger als Aufsichtsratsmitglied bezogen hat.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1956 Mitglied der Beklagten und engagierte sich mit großem persönlichen Einsatz in verschiedenen Funktionen und auf verschiedenen Ebenen für deren Ziele. Die Beklagte ist eine als nicht rechtsfähiger Verein organisierte Gewerkschaft.

Der Kläger ist seit Jahrzehnten Vorsitzender des Betriebsrats der Fa. M. R. D. AG, O., und des Gesamtbetriebsrats der Fa. M. AG, M.. Er war im Zeitraum von 1990 bis 1997, gewählt über die Wahlliste der Beklagten, Mitglied in den Aufsichtsräten dieser Firmen und bezog für seine Tätigkeit eine Vergütung. Teilbeträge dieser Vergütungen führte er an die H. B.-Stiftung ab. Die H. B.-Stiftung ist eine gewerkschaftseigene Einrichtung zur Mitbestimmungsförderung, die zum überwiegenden Teil durch Abführungen von gewerkschaftsangehörigen Aufsichtsratsmitgliedern finanziert wird.

Die Abführungspflicht des Klägers erfolgte auf Grund von § 3 Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung der Beklagten, die wie folgt lautet: Das Mitglied hat Einkünfte aus Mitbestimmungsfunktionen entsprechend den vom Vorstand auf der Grundlage eines Gewerkschaftstagsbeschlusses ergangenen Richtlinien abzuführen." Im Oktober 1990 wurden - auf Grundlage des bereits am 7.3.1979 gefassten DGB- Beschlusses (Bl. 69 d.A.) und des Beschlusses des 16. ordentlichen Gewerkschaftstags vom 22.-28.10.1989 - durch den Vorstand der IG M... die Richtlinien über die Abführung von Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen oder ähnlichen Aufgaben" erlassen (Bl. 70 d.A.).

Nach diesen Regelungen hatte der Kläger von seiner Vergütung jedes Jahr einen die Grenze von 6.000,- DM übersteigenden Teilbetrag vollständig und von dem verbleibenden Betrag nochmals 15% (900,- DM) an die H. B.-Stiftung abzuführen. Berechnungsgrundlage war der Vergütungsbetrag netto pro Jahr.

Obwohl der Kläger diese Abführungsregelung durch Selbstverpflichtung am 19.5.1992 (Bl. 67 d.A.) nochmals ausdrücklich anerkannt hatte, zahlte er ab 1991 die Beträge nicht vollständig, wobei die genauen Beträge zwischen den Parteien streitig sind.

Die Beklagte forderte den Kläger vielfach zur vollständigen Abführung auf. Um dem Kläger dies zu erleichtern, bot sie ihm mit Schreiben vom 2.11.1995 (Bl. 115 d.A.) eine Nachzahlungsregelung an, die der Kläger aber nicht wahrnahm. Mit Schreiben vom 3.3.1997 (Bl. 117 d.A.) machte die Beklagte ihn erneut auf die rückständigen Abführungsbeträge aufmerksam.

Die Ortsverwaltung O. der Beklagten leitete am 27.2.1997 auf Antrag ihres Mitglieds R. gegen den Kläger ein Ausschlußverfahren nach §§ 9ff. ihrer Satzung ein. § 11 Ziff.1 der Satzung hat folgenden Wortlaut: Mitglieder, die nachweislich die Interessen der IG M...l schädigen, gegen die Satzung verstoßen oder sich beharrlich weigern, den Anweisungen des Vorstandes oder der Ortsverwaltung ihrer Verwaltungsstelle Folge zu leisten, können nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens aus der IG M...l ausgeschlossen werden."

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird auf die Bestimmungen der Satzung (Bl. 68 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger wurde unter dem 13.11.1997 über das Verfahren informiert und nahm mit Schreiben vom 2.12.1997 dazu Stellung. Am 3.4.1998 trat die von der Ortsverwaltung einberufene Untersuchungskommission zusammen. An dieser Sitzung nahmen Vertreter der Beklagten sowie der Kläger selbst und zwei von ihm vorgeschlagene Beisitzer teil. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sitzungsverlaufs wird auf das Protokoll (Bl. 73ff. d.A.) Bezug genommen.

In Übereinstimmung mit der abgegebenen Empfehlung der Untersuchungskommission sowie den zustimmenden Stellungnahmen der Ortsverwaltung O. und der Bezirksleitung F. beschloss der Vorstand der Beklagten in seiner Sitzung vom 8.9.1998 ohne mündliche Verhandlung, den Kläger aus der Beklagten auszuschließen. Dies teilte er dem Kläger mit Schreiben vom 14.9.1998 mit, das zur Begründung folgendes ausführt: Als Mitglied des Aufsichtsrates der M. R. und der M. AG sind Sie in den Jahren 1991/92 und 1994 und 1997 Ihrer satzungsgemäßen Verpflichtung zur Abführung von Aufsichtsratstantiemen nicht bzw. nur teilweise nachgekommen und wurden wiederholt in der Metall-Tantiemenliste veröffentlicht. Durch die Nichtbefolgung der laut Satzung der IG M...l seit dem 1.1.1990 gültigen Abführungsbestimmungen haben Sie gegen § 3 Ziff. 4 Absatz 3 der Satzung verstoßen. Gemäß § 11 Ziffer 1 der Satzung der IG M... können Mitglieder, die nachweislich die Interessen der IG M... schädigen, gegen die Satzung verstoßen oder sich beharrlich weigern, den Anweisungen des Vorstandes oder der Ortsverwaltung ihrer Verwaltungsstelle Folge zu leisten, nach Durchführung eines Untersuchungsverfahrens aus der IG M... ausgeschlossen werden."

Den gegen diese Entscheidung erhobenen Antrag des Klägers auf Überprüfung und Rücknahme wies der Kontrollausschuß am 24.11.1998 zurück. Der Einspruch des Klägers an den Beirat des Vorstands war ebenfalls erfolglos. Die unter dem 26.3.1999 dem Kläger übersandte Entscheidung enthielt zur Begründung folgenden Wortlaut: Ihr Einspruch ist unbegründet. Die Entscheidung des Vorstands ist satzungsgemäß und es liegen keine Satzungsverstöße vor."

Der Kläger war während des gesamten Ausschlußverfahrens nicht anwaltlich vertreten. § 10 Ziff. 10 der Satzung bestimmt insoweit: Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich. Eine Vertretung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin sowie des angeschuldigten Mitgliedes durch andere Mitglieder oder Außenstehende ist nicht zulässig."

Der Kläger hat behauptet, er habe Aufsichtsratsvergütungen in den Jahren von 1990 bis 1997 lediglich in Höhe von insgesamt 469.917 DM erhalten, von denen er unstreitig 209.300,- DM abgeführt hat. Er hat geltend gemacht, daß der Auschließungsbeschluß rechtswidrig zustande gekommen sei. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs sei durch die fehlende Mündlichkeit des Verfahrens, die pauschalen Entscheidungsbegründungen und das Verbot der anwaltlichen Vertretung verletzt worden. Die der Ausschließung zugrunde liegende Abführungsregelung stelle eine dem Mitbestimmungsgesetz widersprechende Wahlbeeinflussung dar und verstoße auch gegen aktienrechtliche Bestimmungen, wonach die Aufsichtsratsvergütung dem Aufsichtsratsmitglied als persönliches Leistungsentgelt zustehe und auch festgesetzt werde, um allgemein die Bereitschaft zu qualifizierter Mitarbeit in Aufsichtsratsfunktionen zu fördern.

Die Ausschließung sei unverhältnismäßig, da sie zum einen weder seine langjährigen Leistungen für die Beklagte noch die für ihn damit verbundenen Einschnitte berücksichtige und zum anderen ihn gegenüber anderen Gewerkschaftsmitgliedern ungleich behandele.

Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, daß der von der Beklagten am 8.9.1998 gefasste Beschluss,

den Kläger aus der Beklagten auszuschließen, rechtsunwirksam ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiterhin mit allen Rechten und Pflichten als Mitglied zu führen, ihm sein Mitgliedsbuch auszuhändigen, ihn zu den Mitgliederveranstaltungen der Beklagten in der Verwaltungsstelle Offenbach einzuladen und ihm seine Rechte gemäß der geltenden Satzung der IG M... wiedereinzuräumen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die H. B.-Stiftung, Studien- und Mitbestimmungsförderungswerk des DGB, B. v. S.-Platz ..., D., den Betrag von 251.600,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 6.3.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe in dem fraglichen Zeitraum insgesamt 532.500,- DM an Aufsichtsratsvergütungen bezogen, so daß sich Rückstände von 251.600,- DM ergeben hätten. Sie hat weiter ausgeführt, daß die Abführungsregelung den Sinn habe, solche Personen von der Teilnahme an Wahlen in den Aufsichtsrat fernzuhalten, die die Tätigkeit aus eigennützigen Motiven anstrebten. Dem Kläger seien ausreichende Beträge als Entgelt verblieben. Das Ausschlußverfahren sei nicht zu beanstanden, da der Kläger durch die Untersuchungskommission mündlich angehört worden und vor dieser auch durch zwei von ihm gewählte Beisitzer vertreten gewesen sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und sich im übrigen auf den Grundsatz der Verwirkung berufen. Dazu hat er ausgeführt, daß er über Jahre hinweg nicht zur Rückzahlung aufgefordert worden sei. Da auch in 169 anderen vergleichbaren Fällen nichts unternommen worden sei, habe er nicht mehr mit einer Geltendmachung des Abführungsanspruchs rechnen müssen. Im übrigen hat der Kläger vorgetragen, daß die von ihm unterschriebene Verpflichtungserklärung ein Schenkungsversprechen darstelle, das mangels notarieller Form unwirksam sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger zur Zahlung von 128.517,- DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.

Das Landgericht hat dargelegt, daß die Überprüfung von vereinsgerichtlichen Maßnahmen nur in engen Grenzen möglich sei. Es hat sich mit der Frage des vereinsinternen Rechtszugs auseinandergesetzt und diesen auch in der konkreten Durchführung für rechtsstaatlich unbedenklich gehalten. Inhaltlich habe es sich bei dem Ausschluß um eine Maßnahme gehandelt, die die Beklagte im verfassungsmäßig anerkannten Kernbereich der Verwirklichung ihrer Verbandsziele getroffen habe. Bei der Überprüfung einer solchen Maßnahme sei den Gerichten in besonderem Maße Zurückhaltung auferlegt. Angesichts der politischen Bedeutung der Abführungsregelung zur Förderung der Mitbestimmung sei die Beklagte sowohl wegen ihrer Glaubwürdigkeit nach innen, insbesondere gegenüber loyalen und solidarischen Mitgliedern, als auch wegen des Eindrucks der Geschlossenheit nach außen zu einer scharfen verbandspolitischen Maßnahme veranlaßt gewesen. Die Individualrechte des Mitglieds hätten demgegenüber zurückzustehen, da ihm demokratische Wege zur Verfügung stünden, Änderungen der Verbandspolitik zu erreichen, sowie auch die Möglichkeit, den Verband zu verlassen.

Dabei müsse die damit verbundene Verkürzung der Handlungsmöglichkeiten bei der Mitbestimmung hingenommen werden.

Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststehe. Soweit andere Mitglieder nicht mit einem Ausschluß bestraft würden, sei zum einen eine Vergleichbarkeit nicht ausreichend vorgetragen, zum anderen müsse es der Beklagten überlassen bleiben, in dem komplexen Geschehen der Durchsetzung ihrer Verbandsziele autonom die Merkmale zu bestimmen, die ihr Anlaß zum Einschreiten gäben bzw. die sie vom Einschreiten abhielten.

Hinsichtlich der Widerklage hat das Landgericht die Abführungsregelung in der Satzung für wirksam erachtet und festgestellt, daß die Verpflichtungserklärung des Klägers keine Schenkung darstelle, da ihr als Gegenleistung die Verpflichtung der Beklagten zu Unterstützungsleistungen im Wahlverfahren und in der Folgezeit gegenüber stünde. Die Forderung nach Abführung der Vergütungen für die Jahre vor 1996 sei jedoch verjährt. Hinsichtlich des Jahres 1996 hat das Landgericht aus den unstreitigen Zahlen eine Abführungspflicht von 64.800,- DM errechnet. Für das Jahr 1997 hat es unter Würdigung des streitigen Parteivortrags Einnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 73.917,- DM angenommen, aus denen sich eine Abführungspflicht in Höhe von 63.717,- DM ergebe. Diese Ansprüche seien nicht verwirkt, da dem Kläger durch die Beklagte mehrfach das Abführungsverlangen deutlich gemacht worden sei.

Gegen das am 3.8.2000 verkündete und dem Kläger am 22.8.2000 zugestellte Urteil hat dieser am 22.9.2000 Berufung eingelegt und diese am 23.10.2000 fristgerecht begründet. Die Beklagte hat die Teilabweisung der Widerklage hingenommen.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil insgesamt. Er rügt zum einen, daß das Landgericht durch den Einzelrichter entschieden habe, und wiederholt im wesentlichen den erstinstanzlichen Vortrag. Er vertieft seine Ausführungen zur Monopolstellung der Beklagten, zu den Verfahrensproblemen des vereinsinternen Rechtszugs und macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend. In diesem Punkt ist er der Auffassung, daß das Landgericht über seinen Vortrag hinweggegangen sei, es seien 169 Fälle, in denen Tantiemen nicht abgeführt worden seien, durch die Beklagte nicht mit Ausschlußverfahren geahndet worden. Die Abwägung des behaupteten Satzungsverstoßes mit den Auswirkungen des Ausschlusses für ihn sei durch die Beklagte nicht angemessen durchgeführt worden. Der Ausschluß sei deshalb unbillig.

Er hält im übrigen die Abführungsklausel für unwirksam und macht erneut geltend, daß der Rückforderung auch für die Jahre 1996 und 1997, deren vom Landgericht festgestellte Höhe er nicht angreift, der Einwand der Verwirkung entgegenstehe.

Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 3.8.2000 abzuändern; 2. das Verfahren an die Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen; 3. festzustellen, daß der von der Beklagten am 8.9.1998 gefasste Beschluss,

den Kläger aus der Beklagten auszuschließen, rechtunwirksam ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger weiterhin mit allen Rechten und Pflichten als Mitglied zu führen, ihm sein Mitgliedsbuch auszuhändigen, ihn zu den Mitgliederveranstaltungen der Beklagten in der Verwaltungsstelle Offenbach einzuladen und ihm seine Rechte gemäß der geltenden Satzung der IG M... wiedereinzuräumen;

5. die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie weist auch darauf hin, daß jedem Einzelfall der Nichtabführung innerhalb der Beklagten nachgegangen werde.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 224-238 d.A.) und die Berufungserwiderung (Bl. 254-259 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

In der Sache ist sie jedoch lediglich teilweise erfolgreich.

Eine Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 348 ZPO kommt nicht in Betracht. Verfahrensfehler des Landgerichts liegen nicht vor. Weder ist erkennbar, daß nach der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter eine wesentliche Änderung der Prozeßlage eingetreten ist, die zu einer grundsätzlichen Bedeutung geführt hat, noch ist ein Ermessensfehler des Einzelrichters festzustellen. Allein die Erhebung der Widerklage im vorliegenden Umfang änderte nichts am Kern des Rechtsstreits, sondern erhöhte allenfalls die wirtschaftliche, nicht aber die grundsätzliche Bedeutung.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wirksamkeit der Abführungsregelung bejaht und den Kläger auf die Widerklage zur Abführung an die H. B.-Stiftung verurteilt. Dem Landgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten wegen dessen Zahlungsverweigerung für rechtmäßig gehalten hat.

I. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, folgt aus der durch Art. 9 GG geschützten und in den §§ 25ff. BGB konkretisierten Vereinsautonomie grundsätzlich, daß der Verein die ihm gesetzten Aufgaben auf der Grundlage der Satzung selbständig auch durch Sanktionen gegen seine Mitglieder verfolgen kann. Von einem ordentlichen Gericht kann eine Vereinsstrafe daher nur bei Gesetzesverstoß beanstandet werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Vertragsstrafe, sondern um ein eigenständiges verbandsrechtliches Institut, dessen Verfahren und Straftatbestände in der Satzung festgelegt sein müssen. Der Schutz der Vereinsautonomie gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein, obwohl nach dem Wortlaut des § 54 BGB die Vorschriften des Gesellschaftsrechts Anwendung finden (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 60. Auflage 2001, § 54 BGB Rz. 1; BGHZ 50, 325; OLG Frankfurt ZIP 85, 215).

Grundsätzlich führt der Schutz der Vereinsautonomie dazu, daß die gerichtliche Überprüfung von Vereinsstrafen nur in engen Grenzen möglich ist. Sie beschränkt sich darauf, ob der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet, die Tatsachenermittlung zutreffend ist, das zuständige Organ entschieden hat, das Verfahren mit der Satzung in Einklang steht, die Strafvorschrift nicht gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung nicht offenbar unbillig oder willkürlich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen nur Stöber, Vereinsrecht, 8. Aufl. Rz. 713 m.w.N.).

Allerdings - und dies ist vom Landgericht übersehen worden - gilt die eingeschränkte Überprüfung hinsichtlich der offenbaren Unbilligkeit oder Willkür dann nicht, wenn es sich bei dem Verein um einen Monopolverband oder eine Vereinigung mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich handelt, die einem Aufnahmezwang unterliegen. In diesem Fall kann die gerichtliche Nachprüfung einer Ausschließungsentscheidung in ebenso umfassender Weise erfolgen wie die Ablehnung eines Aufnahmeantrags (vgl. nur Stöber a.a.O. Rz. 718; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl., Rz. 2861; Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 25 BGB Rz. 24). Wenn die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, kann die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung über die Aufnahme von Mitgliedern nicht hinehmen (BGHZ 93, 151); deshalb muß sie ihnen aus den gleichen Gründen auch die freie Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern versagen. Die Grenze der Überprüfung ist mithin nicht Willkür oder grobe Unbilligkeit, sondern der Ausschluß muß durch sachliche Gründe gerechtfertigt, darf also nicht unbillig sein. Dabei ist zwar der Vereinigung in Anerkennung ihrer Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Das Gericht kann daher nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen. Da ein Ausschluß aber um so eher unbillig sein wird, je wichtiger die Mitgliedschaft für den Betroffenen ist, sind diesem Beurteilungs- und Ermessensspielraum enge Grenzen gesetzt (so ausdrücklich BGH NJW 88, 555; BGHZ 93, 158; st. Rspr.).

Die Beklagte ist zwar kein Monopolverband im strengen Sinne. Es gibt im Metallbereich noch andere Gewerkschaften, denen sich der Kläger anschließen könnte. Dennoch kommt, wie der BGH in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur entschieden hat, den Gewerkschaften und insbesondere der IG M... im wirtschaftlichen und sozialen Bereich eine überragende Machtstellung zu (vgl. nur BGH NJW 85, 1216; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555; Reichert a.a.O. Rz. 2860). Ein Metallarbeiter ist auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten angewiesen, wenn er im sozialen Bereich angemessen und schlagkräftig repräsentiert sein oder über gewerkschaftliche Listen an der Unternehmensmitbestimmung partizipieren will. Zwar gilt der Aufnahmezwang nicht uneingeschränkt; erforderlich ist aber, daß sachliche Gründe unter Berücksichtigung der Interessen des Vereins bestehen, den Bewerber von einer Mitgliedschaft fernzuhalten, und deshalb die Zurückweisung des Bewerbers nicht unbillig ist (BGH NJW 1985, 1216).

II. Bei Berücksichtigung dieser Umstände ist dem Landgericht zunächst darin zuzustimmen, daß ein Fehlverhalten des Klägers in Bezug auf die Satzung vorliegt.

Unstreitig ist der Kläger seiner am 19.5.1992 unterzeichneten Verpflichtungserklärung zur Abführung der Aufsichtsratsvergütungen nicht in dem festgelegten Umfang nachgekommen, so daß selbst nach seiner Rechnung 218.217,- DM offenstanden. Die Abführungspflicht ergibt sich aus § 3 Ziffer 4 Absatz 3 der Satzung in Verbindung mit den vom Vorstand der IG M... erlassenen Richtlinien über die Abführung von Vergütungen aus der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen oder ähnlichen Aufgaben".

Die konkrete jährliche Abrechnung aufgrund dieser Richtlinien, nach denen dem Kläger für jedes Aufsichtsratsmandat ein Betrag von 5.100,- DM pro Jahr verblieb, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beruft sich allerdings darauf, daß die entsprechende Satzungsregelung unwirksam sei und außerdem seine Verpflichtungserklärung als einseitige Schenkung der notariellen Form ermangele. Das Landgericht hat das Erfordernis notarieller Beurkundung unter Hinweis darauf abgelehnt, daß sich der Kläger mit der Verpflichtung und dem damit verbundenen Listenplatz ein Mandat im Aufsichtsrat erkauft habe. Diese Einschätzung ist von beiden Parteien vehement bestritten worden. Ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, kann dahinstehen. Dies gilt auch für die Frage, in welcher Intensität Mandat im Aufsichtsrat und Mitgliedschaft in der Beklagten voneinander abhängen. Tatsächlich handelt es sich nämlich vorliegend, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, nicht um eine losgelöste Schenkungserklärung, die der notariellen Beurkundung bedurft hätte, sondern um die Bekräftigung der bereits aus der Satzung und den darauf ergangenen Beschlüssen folgenden Abführungspflicht. Eine neue selbständige Zahlungsverpflichtung kann darin nicht gesehen werden. Daß eine in der Satzung enthaltene Zahlungsbestimmung auch ohne notarielle Form verbindlich ist, steht außer Zweifel (vgl. nur Palandt-Heinrichs a.a.O. § 25 BGB Rz. 2; Reichert a.a.O. Rz. 607). Es ist vorliegend auch nicht erkennbar, daß die Grenzen der Satzungskompetenz überschritten worden wären, da die Förderung der Mitbestimmung - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - zum Kern der gewerkschaftlichen Betätigung zählt.

Bedenken gegen die inhaltliche Wirksamkeit dieser Regelung sind ebenfalls nicht erkennbar. Das in der Satzung vorgesehene Verfahren zur Bestimmung der konkreten Abführungshöhe ist eingehalten worden; daß die Ausgestaltung auf den Vorstand übertragen wurde, ist nicht zu beanstanden, da in der Satzung die Schaffung weitergehender Ordnungen und Richtlinien vorgesehen werden kann (vgl. Palandt-Heinrichs § 25 BGB Rz. 6).

Auch aus aktienrechtlicher Sicht ist kein Verstoß erkennbar. Wie das Aufsichtsratsmitglied über die ihm nach § 113 AktG zustehenden Vergütungen verfügt, steht ihm frei (Kölner Kommentar zum AktG-Mertens 2. Aufl. 1996, § 113 AktG Rz. 41). Es ist nicht erkennbar, daß durch die Abführungsregelung eine ordnungsgemäße Aufsichtsratstätigkeit nicht mehr gewährleistet sein und das Unternehmen Schaden nehmen könnte. Dem Kläger verbleibt schließlich, wenn auch im Verhältnis zur Gesamtzahlung geringfügig, ein Entschädigungsbetrag von 10.200,- DM pro Jahr.

Daß er dies für nicht ausreichend hält, um seine Arbeit mit entsprechendem Engagement zu erledigen, vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger wusste, wie die Abführungsregelung lautete, und hat diese Verpflichtung nochmals bekräftigt. Die Erläuterungen des DGB in der Präambel des Beschlusses aus dem Jahre 1979 lauten:

Die im Grundsatzprogramm des DGB geforderte Mitbestimmung der Arbeitnehmer in allen personellen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen ist durch die Montan- Mitbestimmungsgesetze, das Mitbestimmungsgesetz 1975, das Betriebsverfassungsgesetz sowie durch vertragliche Regelungen nur unzulänglich verwirklicht. Umso wichtiger ist es, daß sich alle Gewerkschafter, die Mitbestimmungsfunktionen wahrnehmen, bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Verantwortung bewußt sind, die ihnen daraus gegenüber der Gesamtheit der Arbeitnehmer erwächst. Das Verantwo rtungsgefühl muß sich auch darin bekunden, daß Teile der Vergütungen in erster Linie Zwecken zugeführt werden, die den gewerkschaftlichen Vorstellungen von Sinn und Bedeutung der Mitbestimmung entsprechen."

Dadurch wird deutlich, daß es sich um eine wohlüberlegte Regelung handelt, die gerade verhindern soll, daß sich Kandidaten für den Aufsichtsrat wegen der dort gezahlten Vergütungen bewerben, und die im Gegenteil dazu dienen soll, die Mitbestimmung durch die Unterstützung der H. B.-Stiftung zu fördern, aus deren Satzung sich gerade dieses Ziel ergibt.

Die Klausel hält auch hinsichtlich der Berechnung der Abführung im einzelnen der Billigkeitskontrolle gemäß § 242 BGB (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, 60. Auflage § 25 BGB Rz. 9 m.w.N.) stand. Grundsätzlich ist lediglich ein Prozentsatz von 15% der Aufsichtsratsvergütung abzuführen. Lediglich ab einem Höchstbetrag von 6.000,- DM wird die generelle Abführungspflicht festgelegt. Wenn auch fraglich ist, ob nicht die unterschiedliche Intensität der Aufsichtsratstätigkeit in verschiedenen Unternehmen eine unterschiedliche Behandlung erfordert, so führt dies noch nicht zu einer Unbilligkeit. Diese Regelung ist grundsätzlich durch den DGB eingeführt und von den DGB- Gewerkschaften übernommen worden. Sie gilt bereits seit vielen Jahren und ist ersichtlich bisher inhaltlich nicht einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen worden. Auch in der Kommentarliteratur wird die Wirksamkeit der betreffenden Regelung nicht in Frage gestellt ( vgl. nur KK-Mertens a.a.O. Rz. 41, 9; Fitting/Kaiser/Heith/Engels, 19. Auflage 1998, § 76 BetrVG 52 Rz. 176; Köstler/Kittner/Zachert, Aufsichtsratspraxis, 6. Aufl. 1999, Rz. 600; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Oetker, 2. Aufl. 2001, § 113 AktG Rz. 7; zu einem ähnlichen Fall vgl. BFH BB 80, 1782). Angesichts dieser langen und einheitlichen Geltung für einen großen Teil der Arbeitnehmerschaft sowie der Akzeptanz durch sämtliche gewerkschaftlichen Gremien und einschlägigen Veröffentlichungen sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, die für eine Unangemessenheit der Abführungsregelung sprechen. Es verbleibt dem Aufsichtsratsmitglied in jedem Fall ein Betrag als Entgelt seiner Tätigkeit. Ein Abzug von 15% stellt eine hinzunehmende Belastung dar. Auch die vollständige Abführung der Vergütung ab einem Betrag von 6.000,- DM ist nicht unangemessen, da gerade dadurch das Ziel der Gewerkschaft erreicht wird, Bewerbungen wegen rein finanzieller Interessen zu verhindern. Es sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar, daß im vorliegenden Fall eine unzulässige Benachteiligung des Klägers auftreten würde. Zu dem ihm verbleibenden Betrag kommen noch, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Aufwandsentschädigungen für die Sitzungsteilnahme, Verpflegung und Unterkunft hinzu. Auch die zeitliche Belastung lässt den Betrag von 6.000,-DM nicht als unangemessen niedrig erscheinen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß zwar der persönliche Arbeitsaufwand des Klägers nur schwer meßbar ist, allerdings nur einige Sitzungen pro Jahr stattfinden und der Kläger angesichts seiner Tätigkeit als freigestellter Betriebsrat sicherlich vieles in Doppelfunktion erledigen konnte.

Schließlich ist bei der Abwägung auch die Zielrichtung der Regelung zu berücksichtigen, die an das Verantwortungsgefühl der Betroffenen appelliert und durchaus ideellen Einsatz fordert.

Für die Auffassung des Klägers streiten auch nicht die von ihm zitierten Entscheidungen der Arbeitsgerichte (LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 82 BetrVG 52; ArbG Lübeck DB 67, 1724). In diesen Fällen wurde das Versprechen der Kandidaten, die Aufsichtsratstantiemen in eine Kasse des Betriebsrates zu spenden, als unzulässige Wahlkampfbeeinflussung angesehen. Für eine Anwendung auf den vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits an der Vergleichbarkeit. Spenden in eine Kasse des Betriebsrats kommen unmittelbar den Arbeitnehmern, also den Wählern, zugute, während vorliegend eine generelle Abführung an eine außerhalb des Betriebs stehende Organisation im Raum steht, deren Zweck weit über eine einzelne Wahl hinausgeht.

III. Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses ergeben sich allerdings bereits aus der Durchführung des vereinsinternen Verfahrens.

Die sich aus §§ 10ff. der Satzung ergebenden Verfahrensvorschriften sind eingehalten worden. Der Kläger wurde durch die Untersuchungskommission angehört, hat zuvor schriftlich Stellung genommen und hat auch die weiteren Instanzen passiert.

Die Satzung leidet im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht schon deswegen an einem Mangel, weil sie vor dem Vorstand und dem Kontrollausschuß keine mündliche Verhandlung vorsieht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung. Das Anhörungsrecht des Betroffenen ist auch im schriftlichen Verfahren gewahrt ( BGH NJW 80, 444; BVerfGE 11, 234; LG Gießen NJW RR 95, 828; Münchener Kommentar, Reuter § 25 BGB Rz. 30 ). Zwar mag es dem Kläger angesichts der Kürze der Entscheidungsbegründungen so erscheinen, als wenn seine Argumente nicht zur Kenntnis genommen worden seien. Das kann allerdings ohne weiteres nicht daraus entnommen werden. Dem Kläger wurde der Eingang seiner Stellungnahme jeweils bestätigt, so daß mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, daß die Entscheidungsgremien im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens sich auch damit befasst haben. Dem Kläger ist allerdings zuzugestehen, daß die jeweils floskelhafte Begründung des Ausschlusses mit dem Verstoß gegen die Abführungspflicht ohne weitere Angaben nicht erkennen läßt, ob überhaupt eine Güterabwägung vorgenommen worden ist. Dies reicht allerdings nicht aus, um einen Verstoß gegen zwingende Verfahrensgrundsätze anzunehmen. Die in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (OLG Düsseldorf MDR 81, 843; OLG Karlsruhe NJW-RR 98, 684; BGH NJW 90, 40) hatten sämtlich die fehlende Mitteilung eines konkreten Ausschließungsgrundes zum Gegenstand, so daß der Betroffene sein Verteidigungsvorbringen nicht ausreichend einrichten konnte. So liegt der Fall hier aber nicht. Aus den Bescheiden läßt sich zumindest ausreichend entnehmen, daß der Verstoß trotz der entgegenstehenden Argumente des Klägers als für einen Ausschluß ausreichend angesehen wurde. Dies muß für die rechtsstaatlich erforderliche Begründung ausreichen, wenn auch nicht verkannt werden kann, daß solch floskelhaften Begründungen sicherlich keine Befriedungsfunktion zukommt.

Der Kläger wurde allerdings durch das Verbot rechtsanwaltlicher Vertretung unzulässig benachteiligt. Nach § 10 Ziff. 10 a.E. der Satzung ist das Untersuchungsverfahren nicht öffentlich. Eine Vertretung der Parteien durch Außenstehende oder auch Mitglieder ist unzulässig. Damit war die Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen. Ob sich die Klausel lediglich auf das Verfahren vor der Untersuchungskommission bezieht - wofür ihre Stellung in der Ziff. 10 spricht - oder auf das gesamte Verfahren, ist nicht eindeutig, kann aber abschließend dahinstehen. Denn Ergebnis der mündlichen Anhörung vor der Untersuchungskommission ist ein Entschließungsvorschlag, der maßgebliche Grundlage für die Vorstandsentscheidung ist, der eine persönliche Anhörung des Betroffenen nicht mehr vorausgeht.

Dem Kläger ist beizupflichten, daß unter dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Regelung bestehen. Der BGH hat zwar zunächst einen Ausschluß anwaltlicher Vertretung dann für rechtens erachtet, wenn auch auf der anderen Seite keine anwaltliche Vertretung bestand (BGHZ 55, 391; 90, 93). Er hat allerdings deutlich gemacht, daß dies nicht mehr gilt, wenn es sich nicht um einfache Vorgänge des Vereinslebens handelt (BGH NJW 75, 160) oder die Zulässigkeit eines Ausschlusses, verbunden mit nicht unerheblichen finanziellen Einbußen, im Raum steht (BGHZ 90, 94). Auch in der Literatur wird - jedenfalls für den Fall des Vereinsausschlusses - das Verbot rechtsanwaltlicher Vertretung für unangemessen erachtet (vgl. nur Stöber a.a.O. Rz. 693; Reichert a.a.O. Rz. 1679; Reinicke NJW 75, 2048; Kirnberger BB 78, 1393).

Vorliegend stand für den Kläger unstreitig viel auf dem Spiel. Ohne Gewerkschaftszugehörigkeit entfällt zwar nicht sein Arbeitsverhältnis, tatsächlich war er jedoch bereits seit vielen Jahren nur als Funktionär - als freigestellter Betriebsrat und als Aufsichtsratsmitglied - tätig, so daß der gesamte Zuschnitt seiner Tätigkeit verändert wurde, da er ohne gewerkschaftliche Mitgliedschaft und Listenplatz bei Wahlen chancenlos sein dürfte. Ein Ausschluß rechtsanwaltlicher Vertretung beschränkte den Kläger in der optimalen Verteidigung und verstieß mithin gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs und auch die Rücksichtspflicht als Unterfall der den Verein gegenüber seinen Mitgliedern treffenden Treuepflicht (Reichert a.a.O. Rz. 1679).

Ob die Rechtsverletzung allerdings auch kausal geworden ist, steht nicht fest. Der Kläger hat die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht gefordert und es ist auch nicht erkennbar, daß dessen Tätigkeit zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Dies kann aber nicht ausreichen, um die Relevanz zu verneinen. Denn da ein hypothetischer Ablauf nicht hinreichend festgestellt werden kann, ist bei Verfahrensfehlern zum Schutz des Verletzten davon auszugehen, daß die vollständige Gewährung rechtlichen Gehörs ein anderes Ergebnis gehabt haben könnte. Die Beweislast für die Irrelevanz des Verfahrensfehlers trifft den Verein (Reichert a.a.O. Rz. 1752), wofür sich allerdings aus dem Vortrag der Parteien nichts ergibt.

IV. Dem Landgericht und der Beklagten kann auch nicht hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gefolgt werden. Die Ausführungen, es sei Sache der Beklagten, welches Vereinsmitglied mit welcher Sanktion verfolgt werde, vermögen nicht zu überzeugen. Die Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Vereinsrecht wird damit nicht hinreichend gewürdigt. Der Verein hat zwar freies Ermessen, ob er von einem nach der Satzung gegebenen Ausschlußgrund Gebrauch machen will oder nicht. Ein Mitglied hat aber einen Anspruch darauf, in gleichliegenden Fällen nicht schlechter behandelt zu werden als andere Mitglieder. Verstößt ein Verein gegen diesen Grundsatz, ist dies eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens, die den Ausschluß zu einer offenbar unbilligen und damit rechtlich unwirksamen Maßnahme macht (BGHZ 47, 385; BGH NJW 70, 1919 - Genossenschaft -; BGH ZIP 97, 1592; Stöber a.a.O. Rz. 171, 697; Reichert a.a.O. Rz. 1684; Palandt-Heinrichs § 25 BGB Rz. 24).

Der Kläger hat sich schon in der ersten Instanz auf den Zeugen Günkel bezogen, daß es im fraglichen Zeitraum kein Ausschlußverfahren wegen der Nichtabführung von Aufsichtsratstantiemen gegeben habe, obwohl in der IG-Metall-Zeitung eine Zahl von 169 säumigen Zahlern aufgelistet worden sei. Dieser Vortrag ist von der Beklagten bestritten worden. Sie hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß sämtliche Fälle ausstehender Zahlungen verfolgt würden und auf verschiedene Weise erledigt worden seien.

Eine weiteren Aufklärung bedarf diese Frage indessen nicht. Die weiteren unstreitigen Gesamtumstände ergeben nämlich, daß - bei Wahrung des Ermessens- und Beurteilungspielraums der Beklagten - der Ausschluß des Klägers im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unbillig ist. Die Beklagte hat ihr Ermessen ( können ausgeschlossen werden") nicht sachgerecht ausgeübt.

Unbillig kann ein Ausschluß umso eher sein, je wichtiger für das betroffene Mitglied die Zugehörigkeit zum Verein ist. Abzuwägen sind das satzungswidrige Verhalten des Mitglieds und seine Bedeutung für den Verein sowie die sich für das Mitglied aus dem Ausschluß ergebenden Folgen. Bedeutsam kann daher auch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Mitglieds vom Verein, aber auch die Frage sein, ob die Vereinsinteressen mit weniger strengen Mitteln gewahrt werden können (Stöber a.a.O. Rz. 717 m.w.N.) Die Treuepflicht kann dem Verein gebieten, etwa eine Ausschließung nicht vorzunehmen und ein milderes Mittel zu wählen. Bei der Abwägung spielen auch der Grad des Verschuldens sowie die Länge der tadelfreien Mitgliedschaft und insbesondere die ideellen oder wirtschaftlichen Folgen der Maßregelung eine Rolle (Reichert a.a.O. Rz. 1683; zu allem Gehrlein ZIP 97, 1912; BGHZ 13,12). Die Ausschließung darf nur das letzte und äußerste Mittel sein, wenn andere gangbare Wege zur Beseitigung des Mißstandes nicht vorhanden sind (RGZ 169, 334; BGHZ 16, 322).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu folgendem Ergebnis: Die Folgen des Ausschlusses sind für den Kläger wirtschaftlich wie sozial gravierend, da zum einen eine Wiederwahl für den Aufsichtsrat entfällt und zum anderen sein Lebenswerk als Mitglied der Beklagten und für diese tätiger Arbeitnehmerfunktionär abrupt und unrühmlich beendet wird. Gerade die lange Mitgliedschaft, die nahezu ein Arbeitsleben umfasst, in der sich der Kläger ­ von der Beklagten unbestritten ­ intensiv und unter Hintanstellung seiner familiären Interessen für gewerkschaftliche Belange engagiert hat, ohne daß ihm in dieser Zeit irgendeine Pflichtverletzung vorgeworfen worden wäre - dafür ist jedenfalls von der Beklagten nichts vorgetragen -, ist bei der Abwägung der für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe besonders zu berücksichtigen.

Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, daß das Verhalten des Klägers über einen längeren Zeitraum geht und sich prinzipiell gegen eine grundsätzliche Position der Beklagten, nämlich die Verhinderung der Bereicherung der Aufsichtsratsmitglieder unter gleichzeitiger Förderung der Mitbestimmung, richtet. Dem Kläger ist grundsätzlich zuzumuten, über die gewerkschaftsinternen demokratischen Strukturen eine Änderung der von ihm für unwirksam gehaltenen Abführungsregelung zu versuchen, statt egoistisch seine Vorstellungen durch Satzungsverstoß durchzusetzen (so auch BVerfG NJW 99, 2658). Der Kläger mußte damit rechnen, daß die Beklagte im Wege der Klage, wie jetzt erfolgt, von ihm die einbehaltenen Beträge verlangen würde. Der Weg der gerichtlichen Klage war für die Beklagte durchaus auch eine Möglichkeit, den Satzungsverstoß klären zu lassen und den Kläger zu vveranlassen, seinen Pflichten zur Abführung nachzukommen. Damit wäre die Gefährdung der Interessen der Beklagten weitgehend ausgeschlossen worden. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, weshalb von dem Verhalten des Klägers eine weitergehende Schädigung der Beklagten ausgegangen sein könnte. Im Gegensatz zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen, in denen die Mitglieder jeweils auf konkurrierenden Listen kandidiert oder sich sonstwie in der Öffentlichkeit kritisch oder konträr zur Gewerkschaft verhalten hatten (BGH NJW RR 92, 247; NJW 94, 43; NJW 91, 485; NJW 88, 555; NJW 97, 3370), hat der Kläger in dieser Hinsicht der Beklagten keinen Schaden zugefügt.

Deshalb kommen auch vorliegend nicht die Ausführungen des BVerfG im Beschluß v. 24.02.1999 (NJW 99, 2658) zum Zuge. Das BVerfG sieht die Selbstbestimmung der Koalition als wesentlichen Teil der Koalitionsfreiheit an. Für Koalitionen sind die Solidarität ihrer Mitglieder und ein geschlossenes Auftreten nach außen von besonderer Bedeutung. Die Fähigkeit zur Gestaltung von Tarifverträgen (Tarifautonomie) setzt die Geschlossenheit der Organisation und die Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus (BVerfGE 58, 233). Verbandsinterne Regularien, die diese Voraussetzungen sicherstellen sollen, sind daher zentrales Schutzgut des Art. 9 Abs. 3 GG (vgl. auch BGH NJW RR 92, 247).

All diese Punkte sind durch das Verhalten des Klägers nicht tangiert. Seine Solidaritätspflicht hat er jedenfalls nach außen nicht verletzt. Das geschlossene Auftreten der Beklagten ist nicht in Mitleidenschaft gezogen. Es handelt sich lediglich um die Frage der Förderung innergewerkschaftlicher Interessen, ohne daß dieser Streit irgendeine Außenwirkung hätte. Deshalb greift auch die Argumentation des BVerfG nicht, daß die Beschränkung der individuellen Koalitionsfreiheit der Gewerkschaftsmitglieder sich bereits aus der freiwilligen Unterwerfung unter die Satzungsregularien der Gewerkschaft rechtfertige. Dies kann nur dann gelten, wenn individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit miteinander konkurrieren, wie im vom BVerfG entschiedenen Fall der Kandidatur auf einer anderen Liste, nicht jedoch im vorliegenden Fall.

Es ist auch nicht ersichtlich, daß dem Kläger die Konsequenzen seines Handelns vorher bekannt gewesen seien. Daß der Kläger durch die Bezirksverwaltung oder den Vorstand auf die Gefahr eines Ausschlusses bei weiterem Beharren auf seiner Position hingewiesen worden wäre, läßt sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht entnehmen. Ebenso wie im Wohnraummietrecht im Fall der fristlosen Kündigung wegen Vertragsverletzungen (§ 554a BGB ) wäre es für die Beklagte zumutbar gewesen, den Kläger unter Hinweis auf einen möglichen Ausschluß zuvor abzumahnen. Außerdem wäre als geringfügigere Sanktion der zeitweise Ausschluß oder das Ruhen der Mitgliedschaft für die Zeit des Verzugs mit den Abführungszahlungen in Betracht gekommen (§ 10 Ziff. 11 der Satzung).

Insgesamt erscheint auch bei Berücksichtigung der spezifischen Interessen der Beklagten das Fehlverhalten des Klägers im Verhältnis zur langen Dauer der Mitgliedschaft und der eher untergeordneten Bedeutung der Satzungsbestimmung gegenüber der aktiven Betätigung der Gewerkschaft im Rahmen der Mitbestimmung als nicht so schwerwiegend, daß darauf die härteste Vereinsstrafe gestützt werden könnte.

Die Mitgliedschaft des Klägers ist für die Beklagte auch zumutbar. Da der Kläger zur Zahlung der ausstehenden Beträge verurteilt wird, verbleibt kein weiteres vereinsschädigendes Verhalten. Daß ­ wie der Kläger vorträgt ­ im Hintergrund erhebliche politische Meinungsverschiedenheiten die Triebfeder des Ausschlußverfahrens gewesen sind, ist dafür unerheblich. Solche sind weder im Ausschlußverfahren noch im Gerichtsverfahren durch die Beklagte vorgetragen worden und können deshalb in eine Güterabwägung nicht einbezogen werden.

Soweit die Beklagte die Zulassung der Revision wegen der vom Senat nach seinen Äußerungen im Termin vorgenommenen Bewertung des beiderseitigen Vortrags zur Frage der Gleichbehandlung aller mit der Abführung von Beträgen säumigen Gewerkschaftsmitglieder begehrt, war diesem Antrag schon deshalb nicht stattzugeben, weil die Entscheidung des Senats darauf nicht beruht. Im übrigen weicht der Senat von der bisherigen Rechtsprechung nicht ab.

V. Aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses folgt allerdings noch nicht die Berechtigung sämtlicher vom Kläger gestellter Anträge.

Der Antrag zu Ziff. 4 ist unzulässig. Er soll ersichtlich dazu dienen, für die Zukunft weitere Streitigkeiten zu verhindern. Er ist allerdings zu unbestimmt, soweit der Kläger verlangt, ihm seine Rechte gemäß der geltenden Satzung wiedereinzuräumen und ihn als Mitglied zu führen. Dem Kläger stehen als Mitglied die aus der Satzung folgenden Rechte zu, die ihm nicht gesondert eingeräumt werden müssen. Dies gilt auch für den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu Mitgliederveranstaltungen einzuladen. Angesichts der mangelnden Bestimmtheit wäre eine Vollstreckung nicht möglich. Konkret ist der Antrag allenfalls hinsichtlich der Aushändigung des Mitgliedsbuches. Hier liegen allerdings die Voraussetzungen des § 259 ZPO (Klage auf zukünftige Leistung) nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Besorgnis bestünde, daß sich die Beklagte trotz bestehender Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß verhalten würde. Anhaltspunkte dafür sind jedoch nicht vorhanden. Aus der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses folgt, daß der Kläger wieder die gleiche Rechtsposition wie zuvor einnimmt und deshalb Anspruch auf Herausgabe sämtlicher ihm zustehender Unterlagen hat.

VI. Das Landgericht hat den Kläger auf die Widerklage zu Recht zur Abführung der nicht gezahlten Aufsichtsratvergütungen verurteilt, soweit eine Verjährung nicht eingetreten ist.

Der Anspruch der Beklagten auf Abführung ist bereits oben dem Grunde nach bejaht worden. Prozessuale Bedenken hinsichtlich der Durchsetzung des Anspruchs für die H. B.-Stiftung bestehen nicht. Die vom Landgericht festgestellte Höhe für 1996 und 1997 ist vom Kläger nicht beanstandet worden und kann deshalb zugrundegelegt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch der Beklagten auch nicht verwirkt. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß es vorliegend am sog. Umstandsmoment fehlt. Aus dem Verhalten der Beklagten konnte der Kläger keinesfalls entnehmen, daß diese auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichten wollte. Noch mit Schreiben vom 2.11.1995 hat die Beklagte dem Kläger eine Nachzahlungsregelung angeboten. Am 3.3.1997 hat sie erneut die Höhe der Nachzahlung mitgeteilt. Bereits am 13.11.1997 wurde der Kläger durch die Verwaltungsstelle Offenbach über die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens informiert. Es kann also keine Rede davon sein, daß der Kläger den Eindruck gewinnen konnte, die Beklagte würde ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen. Daß dies für den davor liegenden Zeitraum anders aussehen mag, ist unerheblich. Die Verwirkung kann sich grundsätzlich nicht auf solche Ansprüche beziehen, die noch nicht entstanden sind.

Zur Berechnung der Beträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, da die dort vorgenommene Berechnung mit der Berufung nicht angegriffen worden ist. Danach ergibt sich für das Jahr 1996 ein Abführungsanspruch in Höhe von 64.800,- DM und für das Jahr 1997 ein solcher von 63.717,- DM, zusammen 128.517,- DM. Hinsichtlich der Frage der steuerlichen Belastung trifft die Auffassung des LG von der Abzugsfähigkeit der Abführungsbeträge zu, so daß darauf verwiesen werden kann (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Zinsanspruch ist begründet aus den §§ 284 Abs.1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

VII. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 281 Abs. 3, 92 Abs. 1, 97 ZPO. Hinsichtlich der Widerklage ergibt sich der Streitwert aus dem landgerichtlichen Urteil (128.517,- DM). Der Streitwert hinsichtlich der Klage ist vom Amtsgericht auf 32.200,- DM festgesetzt worden, während das Landgericht ihn nach §§ 12 Abs. 2, 13 anal. GKG auf 8.000,- DM festgelegt hat. Da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 59. Aufl. 2001, § 3 ZPO Rz. 126), ist dieser Ansatz grundsätzlich richtig, der Höhe nach wird die Festsetzung allerdings nicht den Umständen des Falles, insbesondere dem Umfang und der Bedeutung für die Parteien gerecht (§ 12 Abs. 2 GKG). Der Senat hält deshalb die Wertfestsetzung des Amtsgerichts der Höhe nach für angemessen, wobei davon auch der weitergehende Antrag des Klägers auf Einräumung der Rechte aus der Mitgliedschaft erfasst ist.

Die Kostenverteilung hinsichtlich der Berufungsinstanz ergibt danach im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens 75% (Kläger) zu 25% (Beklagte), während für die 1. Instanz eine Kostenverteilung von 45% zu 55% angemessen ist (Streitwert: 283.800,- DM; Verlust des Klägers: 128.517,- DM). Da der Kläger zunächst Klage vor dem Amtsgericht erhoben hatte, der Rechtsstreit allerdings anschließend zum Landgericht verwiesen wurde, sind ihm die dadurch entstandenen Kosten gesondert aufzuerlegen ( § 281 Abs. 3 ZPO ).

Die Berechnung der Beschwer ergibt sich für den Kläger aus der zugesprochenen Widerklageforderung von 128.517,- DM, für die Beklagte aus der Abänderung des landgerichtlichen Urteils und der Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses (32.200,- DM).



Ende der Entscheidung

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