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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 06.11.2001
Aktenzeichen: 23 U 184/00
Rechtsgebiete: BGB, StGB, StBGebVO, ZPO
Vorschriften:
BGB § 649 | |
BGB § 196 | |
BGB § 201 | |
StBG § 66 | |
StBGebVO § 4 | |
StBGebVO § 9 | |
StBGebVO § 12 | |
StBGebVO § 13 | |
StBGebVO § 11 | |
StBGebVO § 12 Abs. 4 | |
StBGebVO § 24 I Nr. 12 | |
ZPO § 713 | |
ZPO § 273 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 07.11.2001
In dem Rechtsstreit
...
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.8.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.184,25 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8.1.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 10%, der Beklagte zu 90%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten 18.148,81 DM, für den Kläger 2.139,- DM.
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 543 Abs. 1 ZPO wird von der Abfassung eines Tatbestands abgesehen.
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend der Klage hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Rahmengebühren stattgegeben. Lediglich hinsichtlich der geltend gemachten Zeitgebühr kann der Auffassung des Landgerichts nicht gefolgt werden.
Die vom Kläger vorgelegten Rechnungen sind ausreichend, um den Klageanspruch zu begründen. Zwischen den Parteien ist auf der Grundlage der Vereinbarung vom 22.3.1994 ein Steuerberatervertrag zustande gekommen, dessen Vergütung sich nach den Vorschriften der StBGebVO richtet. Danach erhält der Steuerberater für jede Angelegenheit iSd § 12 StBGebVO den Bruchteil einer Rahmengebühr, deren Höhe sich aus der jeweils in Bezug genommenen Tabelle ergibt. Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs ist nach § 9 StBGebVO eine Berechnung, die die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse sowie die angewandten Gebührenvorschriften und bei Wert- gebühren auch den Gegenstandswert enthält. Der Beklagte rügt, dass in den Rechnungen des Klägers der Rahmensatz nicht enthalten sei. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass diese Angabe durchaus sinnvoll und gebräuchlich ist, um die Einordnung in den Gesamtrahmen der Gebühr zu ermöglichen. Zwingend vom Gesetz vorgeschrieben ist dies jedoch nicht (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 9 StBGebVO Rz. 2). Hinsichtlich der übrigen Angaben entsprechen die Rechnungen den gesetzlichen Vorgaben.
Neben der Rechnungserstellung ist auch die Erbringung der Leistung Voraussetzung für die Geltendmachung des Honoraranspruchs. Die Vorleistungspflicht des Steuerberaters erstreckt sich aber nicht auf die Herausgabe der Arbeitsergebnisse. Hat der Steuerberater die vertragliche Leistung erbracht, so kann er die Herausgabe der Arbeitsergebnisse grundsätzlich von der Zahlung der Vergütung abhängig machen (allg. Meinung, vgl. nur Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, vor § 1 StBGebVO 1.3.13). Dieses Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters folgt allerdings nicht unmittelbar aus § 66 StBG, der nur die Handakten erwähnt, sondern nach einheitlicher Rechtsprechung aus § 273 ZPO. Vorliegend ist also entgegen der Ansicht der Beklagten die Aushändigung der Steuererklärungen nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs. Dass die Leistungen sämtlich erbracht sind, folgt aus den vorliegenden Unterlagen und wird auch durch den Beklagten nicht in Zweifel gezogen, der lediglich die datumsentsprechende Fertigung der Erklärungen bezweifelt.
Die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren im jeweiligen Rahmen ist ebenfalls nicht streitig. Der Beklagte wendet sich lediglich gegen die fehlende Angabe des Bruchteils, was - wie ausgeführt - allerdings unschädlich ist. Hinsichtlich der Erbschaftssteuererklärung hat der Kläger - zusätzlich zur Zeitgebühr - die Höchstgebühr von 10/10 angesetzt. Letzterer Ansatz erscheint angemessen. Die sich aus den Unterlagen ergebenden Arbeiten des Klägers und die tatsächlich zeitraubenden sich aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Klägers und den Bankauskünften ergebenden - Ermittlungen, die deutlich über das übliche Maß hinausgehen dürften, stellen erhebliche Kriterien für die Wahl des Rahmensatzes dar (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 24 I Nr. 12 StBGebVO Rz. 3).
Der Kläger kann allerdings neben der vollen Gebühr nach § 24 I Nr. 12 StBGebVO nicht zusätzlich die Gebühr für 12 Stunden Zeitaufwand berechnen. Nach § 13 StBGebVO kann eine Zeitgebühr nur in den von der Verordnung vorgesehenen Fällen berechnet werden, sowie dann, wenn keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn - wie dargelegt - sind umfangreiche Ermittlungen hinsichtlich des Nachlasses grundsätzlich nur Kriterien für die Bemessung der Rahmengebühr und der Gegenstandswert konnte auch ohne weiteres festgesetzt werden. Allerdings schließt § 13 StBGebVO nicht die Möglichkeit aus, nach § 4 StBGebVO eine Zeitgebühr schriftlich zu vereinbaren. Die formalen Voraussetzungen des § 4 StBGebVO - schriftliche Vereinbarung, die nicht in der Vollmacht oder einem Vordruck enthalten sein darf - liegen hinsichtlich der Vereinbarung vom 22.3.1994 vor. Darin heißt es:
Die Gebührenberechnung wird nach der StBGebVO i.d.F. v. 21.6.1991 erfolgen, wobei ich in diesem Fall nach § 13 die Zeitgebühr erfasse - berechne, d. h. den nicht durch Einzel- §§ - berechenbaren Zeitaufwand zusätzlich berechne. Dies gilt als vereinbart, wobei ich Ihnen bzw. Ihrem Mandanten versichere, daß dies sich nicht erhöhend, sondern nur einer fairen Abrechnung dienen soll, ...
Allerdings bezieht sich diese Regelung nicht nur auf eine Angelegenheit im Sinne des § 12 StBGebVO, sondern auf zahlreiche einzelne Steuererklärungen, ohne dass im einzelnen differenziert oder auch nur der Umfang des zeitlichen Rahmens näher bestimmt worden wäre. Es ist deshalb zweifelhaft, ob sie als Grundlage der geltend gemachten Gebühren ausreicht. Eine Vereinbarung nach § 4 StBGebVO sollte nämlich unmißverständlich auch Angaben über die in die Vereinbarung einbezogenen Leistungen enthalten und auch eine Regelung treffen für ergänzende Leistungen, deren Erfordernis erst während der Bearbeitung erkennbar wird (vgl. Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 4 StBGebVO 4.2). Diese Frage kann allerdings abschließend offen bleiben, da sich aus der Formulierung des letzten Absatzes der Vereinbarung eine höhenmäßige Begrenzung ergibt. Darin lautet es (s.o.):
Dies gilt als vereinbart, wobei ich Ihnen bzw. Ihrem Mandanten versichere, daß dies sich nicht erhöhend, sondern nur einer fairen Abrechnung dienen soll, ...
Diese Formulierung kann nur so verstanden werden, dass die Zeitgebühr an die Stelle der Wertgebühr tritt und nicht zusätzlich und damit (kosten)erhöhend geltend gemacht werden kann. Der Steuerberater hat danach die Wahl zwischen den Gebühren, nicht aber die Option der zusätzlichen Zeitgebühr. Da der Kläger vorliegend für die Erbschaftsteuererklärung den Gebührenrahmen in Form einer 10/10-Gebühr ausgeschöpft hat, verbleibt kein Platz mehr für die Abrechnung der Zeitgebühr. Dies hat das Landgericht übersehen, was der Beklagte zu Recht rügt. Es kommt deshalb auf die Frage, welche Auswertungsarbeiten der Kläger im einzelnen und wie lange vorgenommen hat, nicht an.
Die vom Beklagten unter dem 12.1.1996 ausgesprochene Kündung hat den Vergütungsanspruch des Kläger nicht tangiert. Nach welchen Vorschriften die Kündigung möglich war, hängt davon ab, ob man auf den vorliegenden Vertrag Dienstvertrags- oder Werkvertragsrecht anwendet. Üblicherweise handelt es sich beim Steuerberatervertrag um ein Dauerschuldverhältnis, in dem dieser mit der wiederkehrenden Erstellung von Steuererklärungen beauftragt wird. In diesen Fällen geht man allgemein von Dienstvertragsrecht aus. Ein Werkvertrag wird dann angenommen, wenn der Steuerberater von einem Auftraggeber, zu dem keine fortlaufende Mandatsbeziehung besteht, mit einer einzelnen Leistung beauftragt wird und auch für das vereinbarte Ergebnis einzustehen hat (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, vor § 1 StBGebVO 1.3.2; OLG Köln OLGZ 80, 346; OLG München BB 80, 717). Angesichts der Einmaligkeit und Begrenztheit des Auftrags wird man vorliegend - entgegen der Auffassung des Landgerichts - von einem Werkvertrag ausgehen können, der nach § 649 BGB jederzeit vom Besteller gekündigt werden kann. Das Schicksal der Vergütung richtet sich allerdings nach der StBGebVO. § 12 Abs. 4 StBGebVO bestimmt:
Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Nach der Begründung zur StBGebVO ist eine Gebühr entstanden, sobald der Steuerberater aufgrund des Auftrags irgendeine Tätigkeit vorgenommen hat". Nicht also die Auftragserteilung als solche, sondern die Aufnahme der erstmaligen Tätigkeit lässt die Gebühr entstehen. Im allgemeinen ist die Entgegennahme der ersten Information die erste Tätigkeit des Steuerberaters. Dies kann auch in anderen Handlungen bestehen, so der Einsichtnahme in vorangegangene Steuererklärungen oder Buchführungen (Ekkert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, §12 StBGebVO Rz. 4).
Da hier durch den Kläger zahlreiche Einzelmaßnahmen ergriffen worden sind, die zwanglos als Tätigkeit iSd § 12 Abs. 4 StBGebVO anzusehen sind, kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Kündigung die Steuererklärungen bereits erstellt waren oder nicht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, wann der Kläger die Erklärungen genau erstellt hat, kommt es mithin nicht an.
Allerdings ist diese Frage für die Höhe der Wertgebühr relevant. Denn die Höhe des Gebührenanspruchs richtet sich auch nach dem Umfang der Tätigkeit, zu dem auch das Fertigen der Erklärung selbst gehört. Dennoch ändert sich vorliegend nichts, da die Haupttätigkeit des Klägers im zeitlich vorgeschalteten Ermitteln der wesentlichen Zusammenhänge und Einzelpositionen lag, so dass - im Strauß der verschiedenen Bewertungsansätze des § 11 StBGebVO - allein der Umstand des verminderten Zeitaufwands durch Wegfall der Fertigung der Erklärung keine ausschlaggebende Bedeutung hat. Maßgeblich sind im wesentlichen die Bedeutung der Angelegenheit, der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, § 11 StBGebVO Rz. 2). Während die Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommensverhältnisse mangels näherer Angaben im durchschnittlichen Bereich liegen dürften, rechtfertigen der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit - allein schon was die unstreitige Bewertung der Münzen angeht - die Annahme der Höchstgebühr. Der Beklagte behauptet zwar unter Beweisantritt , dass die Zusammenstellung der Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten in 2-3 Stunden erfolgt sein könne. Dazu passen aber nicht die unstreitige Auflistung und Bewertung der Goldmünzen sowie die handschriftlichen Berechnungen des Klägers. Der Kläger trägt auf Bl. 92-98 d.A. im einzelnen vor, welche einzelnen Arbeiten er durchführen musste, bevor die Erstellung der Erklärungen möglich war. Das einfache Bestreiten des Beklagten reicht deshalb nicht aus, um darüber ein Sachverständigen- Gutachten einzuholen.
Die Übersendung des zwischenzeitlich ergangenen Erbschaftssteuerbescheids hat auf das Entstehen der Gebührenforderung keinen Einfluss gehabt. Der Kläger hat die Steuererklärungen nach seinem eigenen Vortrag gefertigt, nachdem bereits der Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes - durch die Schwester des Beklagten veranlasst - vorhanden war. Der Kläger hat zwar zunächst den Zugang des Steuerbescheids bestritten (Bl. 89 d.A.); nachdem der Beklagte aber das entsprechende Sendeprotokoll vorgelegt hat (Bl. 147 d.A.), hat der Kläger dazu nichts Substantiiertes vorgetragen, so dass von seiner Kenntnis auszugehen ist.
Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die geltend gemachte Gebührenforderung. Zunächst ist festzustellen, dass sich der Steuerbescheid lediglich auf die Erbschaftssteuer bezog, während der Kläger erheblich weitergehende Steuererklärungen für die Erbengemeinschaft erstellt hat, die davon unabhängig waren (Rechnungen Bl. 21-26 d.A.). In diesem Umfang trat eine Erledigung also nicht ein. Aus mehreren Gründen ist aber auch die Gebührenforderung für die Erbschaftssteuererklärung nicht entfallen. Auch in diesem Fall gilt § 12 Abs. IV StBGebVO, wonach bei vorzeitiger Erledigung der Angelegenheit der entstandene Gebührenanspruch bestehen bleibt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Dem Beklagten ist auch kein zusätzlicher Vermögensnachteil entstanden, da er durch die Erstellung des anderen Steuerbescheides nicht mit Kosten belastet wurde. Außerdem durfte der Kläger die Übersendung des Steuerbescheids nicht zum Anlass nehmen, seine Arbeit einzustellen. Der Kläger war auf Grund seines grundlegenden Auftrags gehalten zu überprüfen, ob der Bescheid im Einzelnen richtig oder falsch war. Deshalb musste er die komplette Prüfung und damit eine der Steuererklärung selbst gleichkommende Aufstellung vornehmen, um den steuerlich relevanten Reinnachlass errechnen zu können.
Der Umstand, dass der Kläger bei zügigem Arbeiten die Steuererklärung bereits vor dem Erlass des Steuerbescheids hätte erstellen können, macht den Anspruch nicht hinfällig. Das verzögerliche Verhalten des Klägers - der auch im Gerichtsverfahren für den Zeitraum von April 1994 bis Oktober 1995 keine detaillierten Angaben über seine Tätigkeit gemacht hat - ist nicht nachteilig für den Beklagten gewesen. Zum einen hat der Beklagte daraus keine Konsequenzen gezogen, sondern hat lediglich gemahnt, ohne nach Ablauf der Fristen zu kündigen. Zum anderen wäre der Gebührenanspruch auch entstanden, wenn der Kläger die Erklärungen zügig erstellt hätte.
Die klägerische Forderung ist mithin bis auf die Zeitgebühr begründet. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Nebenkosten-Abrechnungen, die erst am 21.12.1995 übersandt wurden, für die Arbeit des Klägers relevant waren, kommt es mithin nicht mehr an. Zur Klärung ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nur ein scheinbarer Widerspruch im Parteivortrag vorliegt. Die Nebenkosten- Abrechnungen waren für die Erbschaftssteuererklärung uninteressant, da sie einen späteren Zeitraum betrafen. Allerdings veränderten sie die für die Jahre ab 1990 zu erstellenden Vermögenssteuerberichtigungen und Einkommenssteuererklärungen, wie der Beklagte auf Bl. 246 d.A: selbst einräumt.
Die Höhe der Forderung ergibt sich mithin aus dem Klagebetrag abzüglich der Zeitgebühr plus Mehrwertsteuer. Die Zeitgebühr beträgt 1860,- DM + 15% MWSt = 2.139,- DM. Dies von der Klageforderung von 14.323,25 DM abgezogen, ergibt den Betrag von 12.184,25 DM. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen wegen der zusätzlichen Einschaltung eines weiteren Steuerberaters greift insgesamt nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich teilweise schon nicht um solche Angelegenheiten, mit denen der Kläger beauftragt war. Soweit eine Überschneidung vorliegt, fehlt es aber auch schon an den Voraussetzungen. Nach allgemeiner Ansicht muss der Auftraggeber vor Beauftragung eines Anderen dem bisherigen Steuerberater die Möglichkeit zur Beseitigung der Mängel einräumen (vgl. Eckert/Böttcher, 2. Auflage (Vorauflage) 1989, vor § 1 StBGebVO 1.3.6 mit zahlreichen Rechtsprechungszitaten). Das ist hier nicht geschehen, so dass es auf die Frage, ob überhaupt schon ein zum Schadensersatz verpflichtendes Fehlverhalten vorlag, nicht ankommt. Ein solches wäre aber schon deshalb zu verneinen, da der Kläger zur Zurückhaltung der Arbeitsergebnisse bis zur Bezahlung der Rechnung berechtigt war (s.o.)
Ebenso bleibt die Verjährungseinrede ohne Erfolg. Durch die Beantragung des Mahnbescheids und die zwei Jahre später erfolgte Weiterführung des Verfahrens ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die zweijährige Verjährungsfrist gem. §§ 196, 201 BGB fristgerecht unterbrochen worden.
Da weitere Einwendungen gegen die Klageforderung nicht ersichtlich sind, ist die Klage im dargelegten Umfang begründet. Dass der Kläger seine Arbeitsergebnisse dem Beklagten bisher nicht zugänglich gemacht hat, ändert angesichts der Besonderheit des Falles nichts. Macht der Steuerberater - wie vorliegend - von seinem Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Arbeitsergebnisse Gebrauch, so kann er die fraglichen Unterlagen bis zur Zahlung durch den Mandanten zurückhalten. Erhebt er anschließend Zahlungsklage, so kann er unabhängig von einer Einrede - Zahlung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der zurückbehaltenen Unterlagen verlangen (Kuhls, Steuerberatungsgesetz 1995 § 66 StBG Rz. 29). Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt hat, dass er kein In- teresse an den Unterlagen mehr habe, entfällt die Pflicht zur Aushändigung und damit die Grundlage für eine Verurteilung Zug um Zug.
Hinsichtlich der Zinsforderung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO . Sie orientiert sich am Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, wobei berücksichtigt worden ist, dass hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungsforderung eine Entscheidung ergeht und sich der Streitwert deshalb um 5.964,56 DM erhöht. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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