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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 23 U 188/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 39
ZPO § 39 S. 2
ZPO § 156 II
ZPO § 254
ZPO § 307
ZPO § 513 Abs. 2
ZPO § 533
ZPO § 540 I Nr. 1
BGB § 242
BGB § 432 Abs. 1 S. 1
BGB § 666
BGB § 670
BGB § 675
1. Die deutschen Gerichte sind international für Ansprüche gegen eine deutsche Bank zuständig, die einer von anderen Nachfolgestaaten eines übergegangenen Staates auf Grund einer Kontoverbindung erhebt.

2. Eine Bank darf auch ein wiederholtes Auskunftsbegehren nur dann von der Erstattung von Kosten abhängig machen, wenn das erneute Begehren durch einen in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand ausgelöst worden ist.


Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt in Form einer Stufenklage Auskunft, Rechnungslegung und Versicherung an Eides statt betreffend Forderungen und Guthaben bezüglich bei der Beklagten im Namen der früheren Nationalbank von Jugoslawien und/oder der früheren Sozialistischen Föderation Republik Jugoslawien (SFRJ) eingerichteter Depots.

Die Beklagte macht mit der Hilfswiderklage Ansprüche im Hinblick auf die Kosten der Anfertigung von Kopien der streitgegenständlichen Unterlagen geltend.

Die Beklagte ist ein 1974 gegründetes joint venture der Bank1 und der Bank2. Bei ihr sollen Devisenreserven der ehemaligen Nationalbank Jugoslawiens deponiert sein, die am 31.3.2001 noch einen Stand von 67.664.034, 54 US$ und am 24.9.2001 von nur noch 3.628, 41 US$ gehabt haben sollen.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat der Klage im Wege des Teilurteils hinsichtlich Auskunft und Rechnungslegung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es ist nach den in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung unstreitig ist. Außerdem hat es die Beklagte hinsichtlich dieser Ansprüche als vorleistungspflichtig angesehen, unabhängig davon, ob diese Pflichten bereits einmal gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin oder anderen Nachfolgestaaten erfüllt worden waren. Die Auskunftspflicht besteht nach Ansicht des Landgerichts also auch dann, wenn schon einmal der früheren Kontoinhaberin Auskunft erteilt worden ist.

Das Teilurteil ist der Beklagten am 16.8.2004 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 9.9.2004 gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sie am 18.10.2004, einem Montag, begründet.

Während die Beklagte sich in erster Instanz nach Erörterung der Rechtslage mit der Kammer darauf beschränkte, dem Klageantrag entgegenzuhalten, dass die entsprechenden umfangreichen Arbeiten zur Auskunftserteilung vergütungspflichtig sein müssten, stellt sie nunmehr nun wieder den Anspruch an sich in Abrede und verfolgt weitergehende Ziele als in der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz, und zwar in erster Linie die Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie vor:

Dem Klageanspruch stehe bereits die fehlende internationale Zuständigkeit entgegen (Bl. 387 d. A.), da hier ein hoheitlicher Anspruch aus hoheitlichem Vermögen geltend gemacht werde, das durch völkerrechtlichen Vertrag (das Wiener Übereinkommen aus dem Jahr 2001) mit Wirkung nur zwischen den Vertragsparteien verteilt worden sei (Bl. 510 d. A.), und dessen Geltendmachung die inländische Souveränität Deutschlands verletze (Bl. 508 f. d. A.). Der Schwerpunkt des Klagegrundes liege hier im Bereich der völkerrechtlichen Nachfolgefragen und nicht im Bereich des vordergründigen zivilrechtlichen Kontovertrages. In Wahrheit handele es sich bei dem vorliegenden Prozess um einen Streit von Nachfolgestaaten untereinander. Wenn ein deutsches Gericht diesen Fall der Sache nach entscheide, geschehe dies faktisch zu Lasten der anderen Nachfolgestaaten, die der Klage nicht zugestimmt hätten - insbesondere der Republik Serbien und Montenegro.

§ 39 ZPO sei auf die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar.

Aus völkerrechtlicher Sicht fehle es auch an der Aktivlegitimation der Klägerin (Bl. 512 d. A.), da die konkrete Verteilung bestimmter Kontoguthaben zwischen den Vertragsstaaten noch ausstehe (Bl. 513 d. A.). Eine Nachfolge von Staatsvermögen kenne das Völkerrecht nicht (Bl. 651 d.A.), vielmehr hätten die Nachfolgestaaten nach Völkergewohnheitsrecht das Recht und die Pflicht, die Vermögenswerte des Vorgängerstaates untereinander aufzuteilen. Die Gerichte von Drittstaaten seien nicht berechtigt, sich in die inneren Angelegenheiten der Nachfolgestaaten einzumischen, sondern müßten die ausschließliche Zuständigkeit des Gemeinsamen Ausschusses nach dem Wiener Abkommen akzeptieren (Bl. 655 d.A.). Eine Einigung über die Verfahrensweise betreffend dieses Konto sei im Gemeinsamen Ausschuss - im Gegensatz zu einem Teil der anderen Auslandskonten - bislang nicht erzielt worden (Bl. 760 d.A.). Der Umstand, dass die Beklagte Auskunftsersuchen des Gemeinsamen Ausschusses nicht nachgekommen sei, berechtige die Klägerin nicht zur Klageerhebung (Bl. 741 d.A.). Die geforderten Informationen könnten von der heutigen Nationalbank Jugoslawiens erteilt werden, der diese Informationen bereits übermittelt worden seien (Bl. 742 d.A.).

Einen Verstoß gegen das Völkerrecht stelle unter diesen Umständen nicht nur die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs, sondern bereits auch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs dar, der einen solchen derzeit nicht bestehenden und möglicher Weise nie entstehenden Zahlungsanspruch vorbereiten solle (Bl. 657f.).

Außerdem sei gemäß Anhang 1 zur Anlage C des genannten Übereinkommens die Einleitung von Gerichtsverfahren ausgeschlossen. Dem eindeutigen Wortlaut nach seien alle Klagen eines (einzelnen) Nachfolgestaates auf Auszahlung von Kontoguthaben der ehemaligen SFRJ oder Nationalbank verboten - unabhängig davon, gegen wen sie gerichtet seien. Das Klageverbot gelte keineswegs nur für Klagen der Nachfolgestaaten untereinander (Bl. 662 d.A.). Die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einzelne Nachfolgestaaten liege nicht im Interesse aller Vertragsparteien des Wiener Abkommens (Bl. 663 d.A.).

In verfahrensmäßiger Hinsicht müsse, sofern der Senat Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit des Interventionsverbotes im vorliegenden Fall habe, eine Vorlage an das BVerfG erwogen werden (Bl. 666 d.A.).

Etwaige Ansprüche könnten im Übrigen erst vom 31.03.2001 an bestehen (Bl. 514 d. A.). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Auskunftsbegehren sei nicht das Datum des Untergangs der ehemaligen SFRJ, sondern das Datum, auf das die Nachfolgestaaten sich gemäß Anlage C Art. 5 I iii des Wiener Abkommens bezüglich der Fremdwährungskonten bei ausländischen Geschäftsbanken geeinigt hätten.

Da es um internationale Rechtsfragen gehe, könne man auch nicht, wie in der ersten Instanz, von der Unstreitigkeit des Anspruchs an sich ausgehen. Wegen Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit dürfe kein Sachurteil ergehen. Die Frage, ob die Beklagte den Auskunftsanspruch anerkannt habe, sei folglich für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant.

Wenn man aber vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs ausgehe, könne dieser aber nur Zug-um-Zug bestehen, da keine Vorleistungspflicht des Auftragnehmers bestehe. Die Vergütungspflicht müsse im vorliegenden Fall auch unter dem Gesichtspunkt bestehen, dass die anderen Nachfolgestaaten diese Ansprüche möglicherweise ebenfalls erheben werden. Da Umfang und Kosten der Auskunftserteilung streitig seien, müsse gegebenenfalls eine Beweisaufnahme erfolgen. Sollte der Anspruch auf Vorleistung ohne Kostenerstattung nicht gegeben sein, müsse die Klage insgesamt abgewiesen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.08.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Klage nur Zug um Zug gegen Zahlung von 48.998,-- € zuzüglich Mehrwertsteuer durch die Klägerin stattzugeben,

höchst hilfsweise,

1. auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 48.998,-- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung von 4.082 verschiedenen Kopien von Unterlagen zu Konten, die die Beklagte für die Nationalbank von Jugoslawien nach dem 31.12.1990 geführt hat oder noch führt,

2. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten auch die sonstigen Aufwendungen, die ihr über die in dem Antrag zu 1. erfassten hinaus entstehen, insbesondere für die Suche nach Kontounterlagen im Altarchiv der Beklagten für die Zeit vor dem 01.01.1994, zu erstatten,

die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Berufung zurückzuweisen,

2. die Hilfswiderklage abzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei gegeben. Von Bedeutung sei, dass es im Berufungsrechtszug lediglich um Auskunft und Rechnungslegung gehe. Dies seien selbständig zu beurteilende Ansprüche. Die Frage, ob auch ein Zahlungsanspruch der Klägerin bestehe, sei insoweit nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte gehe von falschen Prämissen aus. Der Vortrag der Beklagtenvertreter vermittle den Eindruck, dass sie nicht eine Bank, sondern einen Staat vertreten würden, der sich gegen seine Inanspruchnahme wehre und Immunität geltend mache. Die Beklagte berücksichtige in diesem Zusammenhang auch nicht, dass sie Auskunftsbegehren des Gemeinsamen Ausschusses, auf den es nach ihrer Auffassung ankomme, zurückgewiesen habe (Bl. 723 d.A.). Die von der Klägerin erhobene Auskunftsklage entspreche durchaus dem Willen der anderen Nachfolgestaaten. Nach dem Vertragswerk sei die Erhebung von Auskunftsklagen Sache der Nachfolgestaaten. Diese Auskünfte würden dann den Gemeinsamen Ausschuss in die Lage versetzen, die Verteilung der Vermögenswerte vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde auch kein hoheitlicher Anspruch geltend gemacht. Wenn die fragliche Handlung auch von einem Privatmann vorgenommen werden könnte, liege keine hoheitliche Tätigkeit vor. Eine solche Auskunftsklage könne aber ohne Weiteres von einem Privatmann erhoben werden. Die Beklagte vermische in unzulässiger Weise Anspruchsgrundlage und Überleitungsregelung. Dass im vorliegenden Falle die Frage der Rechtsnachfolge des Kontoinhabers nach völkerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen sei, stehe der zivilrechtlichen Natur der Anspruchsgrundlage nicht entgegen.

Das Klageverbot nach dem Wiener Abkommen greife nicht ein.

Eine Vorlagepflicht gemäß Art. 100 II GG bestehe mangels völkerrechtlicher Problematik nicht.

Der Auskunftsanspruch bestehe auf Grund des Zug-um-Zug Anerkenntnisses der Beklagten, aber auch auf Grund materiellen Rechts. Dass die Beklagte die Abweisung der Klage beantrage, obwohl es nur um Fragen der Erstattung von Kosten gehe, sei nicht verständlich (Bl. 436 d. A.).

Ein Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB könne bei dieser besonderen Konstellation von einem Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft geltend gemacht werden (Bl. 430 d. A.). Eine solche Konstellation liege hier vor. Der Auskunftsanspruch erzeuge weder einen Kostenerstattungs-, noch einen Kostenvorschussanspruch, zumindest nicht, wenn erstmalig Auskunft begehrt werde (Bl. 427 d. A.). Die Kostenlosigkeit bestehe auch unter dem Gesichtspunkt, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass Verfügungen über dieses Konto auf Grund unberechtigter Anweisungen der Nationalbank der heutigen Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vorgenommen worden seien (Bl. 431 d. A.).

Hilfsweise müsse geltend gemacht werden, dass die Zug-um-Zug Verurteilung zumindest nicht in Höhe der von der Beklagten geltend gemachten Beträge erfolgen könne, diese seien übersetzt. Gegebenenfalls müsse eine Beweisaufnahme erfolgen (Bl. 433 f. d. A.).

Die Zustimmung zur Widerklage werde verweigert, wodurch diese unzulässig werde (Bl. 435 d. A.).

Die Entscheidung des Landgerichts befinde sich auch nicht in Widerspruch zu anderen Urteilen, so dass die Revision nicht zuzulassen sei (Bl. 436 f. d. A.).

Wie die Parteien übereinstimmend mitgeteilt haben, hat die Klägerin mittlerweile mit an das Landgericht gerichtetem Schriftsatz vom 30.12.2004 die Klage um eine Zahlungsklage erweitert.

Trotz der vorläufigen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils und der erbrachten Sicherheitsleistung hat die Beklagte bislang nur einen Teil der verlangten Auskünfte erteilt und mehrfach geltend gemacht, dass Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung nur gegen vorherige Erstattung der von ihr behaupteten Kosten erfolgen könne (Bl. 423 d.A.).

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Einigung vorgeschlagen, die verlangte Auskunft möge dem Gemeinsamen Ausschuss erteilt werde. Die Beklagte hat darauf erklärt, sie werde diese Empfehlung weitergeben. Es sei damit zu rechnen, dass eine Entscheidung darüber längere Zeit in Anspruch nehmen werde.

Nach Angabe der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist oder war ein Parallelverfahren in England gegen eine dortige Bank anhängig. Das Ergebnis dieses Verfahrens wurde von den Parteien unterschiedlich dargestellt.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen - führt in dieser Sache Ermittlungen gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Beklagten und weitere Personen.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Ein Rechtsmittel ist allerdings nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält, und wenn mit dem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer oder eines Teils von ihr erstrebt wird (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 63. Aufl. 2005, Grundzüge vor § 511 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht die ursprünglich schriftsätzlich angekündigte Klageabweisung beantragt, sondern lediglich eine Zug-um-Zug Verurteilung gegen die Zahlung von 48.998,-- € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, wobei dieser Betrag den von der Beklagten behaupteten Kosten der Anfertigung von Kopien etc. entspricht. Auch der Hilfsantrag läuft darauf hinaus. Nunmehr beantragt die Beklagte jedoch in erster Linie Klageabweisung und greift damit einen Teil des Urteils an, der in erster Instanz gar nicht mehr umstritten war. Dies steht jedoch nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Es kommt nur bezüglich eines Berufung einlegenden Klägers darauf an, ob die Entscheidung von den gestellten Anträgen abweicht. Die beklagte Partei kann auch Berufung einlegen, wenn sie im ersten Rechtszug den Klageanspruch anerkannt hat (JZ 1955, 423ff.).

III.

Die Beklagte rügt erstmals in zweiter Instanz, dass die internationale Zuständigkeit (nach anderer Terminologie: die Prozessvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit) für den vorliegenden Rechtsstreit fehle.

Diese Rüge ist im Ergebnis nicht begründet. Sachlich muss man sich jedoch mit ihr auseinandersetzen, da § 513 Abs. 2 ZPO die Geltendmachung der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht ausschließt. Die internationale Zuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfen. Sie betrifft die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten und hat deshalb ein ungleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit. Aus diesen Gründen ist § 513 Abs. 2 ZPO insoweit nicht anzuwenden (BGHZ 157, 224 ff. = NJW 2004, 1456 ff.).

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beklagte eine Perspektive einnimmt, die ihr nicht zusteht. Die Beklagte ist eine deutsche Handelsbank. Sie wird auf Grund einer Kontoverbindung in Anspruch genommen. Dass sie ausdrücklich den Standpunkt einnimmt, bei dem vorliegenden Prozess handele es sich in Wahrheit um einen Streit von Nachfolgestaaten untereinander, wobei sie insbesondere nicht zu Lasten der Republik Serbien und Montenegro handeln wolle, handelt es sich um eine Verzerrung der tatsächlichen Prozesslage, kombiniert mit einer nicht zu rechtfertigenden Parteinahme zu Gunsten eines Nachfolgestaates.

Die internationale Zuständigkeit fehlt für Ansprüche, die aus dem öffentlichen Recht eines Staates fließen und vor einem ausländischen Gericht durchgesetzt werden sollen (Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl. 2004, § 23 I 1). Dies ist historisch bedingt. Jeder Staat fordert das eigene Staatswohl im eigenen Lande, darf sich aber nicht in die inneren Angelegenheit eines anderen einmischen. Als solche Einmischung wird die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche eines anderen Staates verstanden.

Die dafür in den Lehrbüchern aufgeführten Beispiele haben jedoch einen ganz anderen Charakter als der vorliegende Fall. Bei den Beispielen geht es im Wesentlichen um Steuer- und Strafansprüche, die nicht vor den Gerichten eines anderen Landes durchgesetzt werden können. Eine überzeugende Parallele zum vorliegenden Fall sieht der Senat nicht.

Die Klägerin macht Ansprüche aus der Kontobeziehung mit der früheren Nationalbank Jugoslawiens geltend. Dies ist im Kern ein zivilrechtlicher Anspruch, da die Parteien sich gleichberechtigt gegenüberstehen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 13 GVG, Rn. 7), und für den überdies deutsches Recht gilt, da das Recht am Sitz der kontoführenden Bank ausschlaggebend ist (Palandt/Heldrich, BGB, 64. Aufl. 2005, Art. 28 EGBGB Rn. 21).

Die fragliche Handlung - Erhebung einer Auskunftsklage - könnte auch von einem Privatmann vorgenommen werden. Das ist ausschlaggebend (van Hecke, IPRax 1992, 205).

Die rechtliche Beziehung kann zwar janusköpfig sein. Dies gilt in den Fällen, in denen nur vordergründig ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, letztlich aber Ansprüche hoheitlicher Natur oder Ansprüche, die ihre Grundlage in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung zwischen Staat und Beklagten finden (Vischer, IPRax 1991, 209 f.), in Streit stehen. Immer ist zu fragen, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, der im Grund, im Wesentlichen, seiner Natur, der wahren Sachlage nach ein hoheitsrechtlicher ist (Mann in: Festschrift für Gerhard Kegel, S. 367). Dass ein solcher hoheitlicher Charakter die Rechtsbeziehung, um die es hier geht, prägt, kann nicht gesagt werden. Sicherheitlich hat eine Nationalbank hoheitliche Aufgaben zu bewältigen. Dies bezieht sich aber nicht auf jedes Geschäft einer Nationalbank, insbesondere nicht bei internationalen Geschäften. Der potentielle Charakter hoheitlicher Art besteht nicht im Verhältnis zur Beklagten, die lediglich als Auftragsnehmerin die banktechnische Abwicklung vorgenommen hat. Solche zivilrechtlichen Abwicklungen werden nicht vom etwaigen hoheitlichen Charakter des abzuwickelnden Geschäftes "infiziert".

Völkerrechtliche Fragen stellen sich zwar im vorliegenden Fall, wenn man ohne Beachtung des Anerkenntnisses die Aktivlegitimation der Klägerin prüft. Das ggf. bestehende Erfordernis einer Prüfung einer solchen Voraussetzung der Begründetheit der Klage macht den geltend gemachten Anspruch aber nicht zu einem hoheitlichen.

Nach einer weit verbreiteten Meinung steht überdies § 39 ZPO der Geltendmachung der fehlenden internationalen Zuständigkeit erst in zweiter Instanz entgegen (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, § 39 Rn. 11, BGHZ 194, 127 ff. = NJW 1997, 397 ff., Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 39 Rn. 4). Völlig problemlos ist dies nicht (Geimer, WM 1977, 66 ff.). Wenn man - wie der BGH in der zitierten Entscheidung BGHZ 157, 224 ff. - der internationalen Zuständigkeit ein ungleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit einräumt, könnte man auch die Frage thematisieren, ob angemessen ist, die internationale Zuständigkeit aus der rügenlosen Einlassung abzuleiten, auch wenn - wie in Prozessen vor dem Landgericht - keine Hinweispflicht gemäß § 39 S. 2 ZPO auf das Fehlen der Zuständigkeit besteht. Der Senat neigt der Auffassung zu, die rügelose Einlassung einer Partei könne die zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen zählende Gerichtsbarkeit nicht begründen (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 295 Rn. 4). Entscheidend ist diese Frage aber nicht, da - wie bereits ausgeführt - diese Prozessvoraussetzung vorliegt.

Es hat auch keine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 25 und 100 II GG zu erfolgen.

Diese Anregung der Beklagten bezieht sich auf ein besonderes Verfahren der Normenverifikation (Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Aufl. 1994, 169). Eine Vorlage müßte erfolgen, wenn aus objektiver Sicht Zweifel am Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorliegen und diese Regel für die Entscheidung relevant ist (BVerfGE 75, 12ff., von Münch/Kunig/Meyer, GG, Band 3, 5. Aufl. 2003, Art. 100 Rn. 29). Die Beklagte trägt vor, es gebe eine allgemeine Regel des Völkerrechts der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten dritter Staaten, die es verbiete, in Fällen der Staatensukzession und Aufteilung des Vermögens und Aufteilung des Vermögens durch völkerrechtliches Abkommen die Zuteilung des Staatsvermögens und der speziellen Streiterledigung durch ein deutsches Zivilgerichtsverfahren zu substantiieren.

Dem kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Völkervertragsrecht nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehört (Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 25 Rn. 6 und Art. 100 Rn. 20).

IV.

Da die Beklagte in erster Instanz ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung akzeptiert hat und nur die Frage streitig war, ob sie diese Leistung von der Zahlung von Kosten abhängig machen kann, bedarf es keiner näheren Darlegung zum Bestehen des Anspruchs auf Auskunft. Der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer gestellte Antrag enthält ein konkludentes (im Hinblick auf die Kopierkosten eingeschränktes) Anerkenntnis materiellrechtlicher Art (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO, § 307 Rn. 4), das keine prozessualen Konsequenzen in Form eines Anerkenntnisurteils gemäß § 307 ZPO erlaubte, aber der Sache nach Entscheidungsgrundlage ohne Sachprüfung sein muss. Wird in zweiter Instanz die Abweisung der Klage insgesamt beantragt, liegt darin ein grundsätzlich unbeachtlicher Widerruf des Anerkenntnisses (BGHZ 107, 142ff.).

Die unstreitig mittlerweile teilweise erteilte Auskunft stellt keine Teilerfüllung dar, weil die Leistung offenbar im Rahmen oder zur Abwendung der Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts erfolgt ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl. 2006, § 362 Rn. 12). Die weiteren Auskünfte werden zur vollständigen Bezifferung der dritten Stufe der Stufenklage gemäß § 254 ZPO benötigt.

V.

Der Auskunftsanspruch ist aber - unabhängig von dem Anerkenntnis - auch der Sache nach gegeben. Ein Kreditinstitut ist zur Übersendung von Kontoauszügen und Saldenmitteilungen verpflichtet, auch wenn der Kunde diese bereits einmal erhalten hat (BGH, NJW-RR 1988, 1072 f.). Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn das Verlangen des Kunden missbräuchlich erscheint (OLG Hamm, WM 1992, 1100). Der Anspruch resultiert aus den §§ 675 und 666 BGB, wird landläufig aber häufig auch auf § 242 BGB gestützt. Er steht einem Gläubiger zu, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen, der in Anspruch Genommene aber in der Lage ist, die verlangte Auskunft unschwer zu erteilen. Ein Rückgriff auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage erfolgt in diesen Fällen, falls die Bank bereits einmal den Auskunftsanspruch erfüllt hat (Köndgen, WuB I B 3. - 2.01). Dass die Klägerin auf Grund der politischen Wirren nach Auflösung des Staates Jugoslawien über das Bestehen von Ansprüchen gegen die Beklagte im Ungewissen ist, diese aber in der Lage zur Auskunftserteilung ist, liegt auf der Hand.

Es steht dem Anspruch auch nicht entgegen, dass die Klägerin nur Mitgläubigerin ist. Zwar gilt grundsätzlich, dass jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern kann, und die Beklagte nur an alle gemeinschaftlich zu leisten braucht, § 432 Abs. 1 S. 1 BGB. Der Auskunftsschuldnerin ist es im Regelfall nicht zuzumuten, dass sie in solchen Fällen mehrfach auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen wird. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen zu machen, wenn z. B. eine gemeinsame Verständigung der Mitgläubiger schwierig ist und schutzwürdige Belange der Beklagten, der Klägerin die Auskunft vorzuenthalten, nicht erkennbar sind (BGH, NJW 1996, 656 f.). Dies ist im vorliegenden Fall unter besonderer Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Spannungen zwischen der Klägerin und dem jetzigen Staat Serbien/ Montenegro zu bejahen. Im Übrigen ist es auch von der rechtlichen Ebene gesehen so, dass die Klägerin ohnehin gemäß Anhang zur Anlage C des Abkommens über Nachfolgefragen verpflichtet ist, Informationen über Bankguthaben der ehemaligen Nationalbank Jugoslawiens den anderen Nachfolgestaaten zur Verfügung zu stellen, und deshalb eine weitere Inanspruchnahme der Beklagten durch andere Nachfolgestaaten unwahrscheinlich ist.

Nicht von Bedeutung ist, ob die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunftspflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kunden vorzuenthalten (BGH WM 2001, 621ff. = NJW 2001, 1486ff.).

Für den geltend gemachten Anspruch ist es auch nicht von Bedeutung, ob das Rechtsverhältnis noch besteht. Informationspflichten bleiben auch nachwirkend bestehen, solange der Auftraggeber noch ein berechtigtes Interesse an den Informationen hat (Erman-Ehmann, BGB, 11. Aufl., Bd. I 2004, § 666 Rn. 51).

Auch an der Aktivlegitimation der Klägerin im völkerrechtlichen Sinne ist nicht zu zweifeln. Zwar ist das Abkommen über Nachfolgefragen vom 29.06.2001 ein völkerrechtlicher Vertrag nur zwischen den Nachfolgestaaten, der die Bundesrepublik Deutschland mangels Ratifizierung (die auch gar keinen Sinn ergeben würde) nicht bindet. Es geht hier jedoch nicht um die Bindungswirkung völkerrechtlicher Verträge, sondern um den Nachweis einer Anspruchsberechtigung im Zivilverfahren. Dazu kann das genannte Abkommen herangezogen werden, aus dessen Anhang 1 zu Anlage C die Aktivlegitimation sich zweifelsfrei ergibt. Es heißt dort unter der Überschrift "Ermächtigung zur Offenlegung" u.a., dass Banken ersucht werden, "von einem der unterzeichneten Nachfolgestaaten gestellten Ersuchen um Informationen über Eingefrorene Konten der SFRJ nachzukommen" (Übersetzung Bl. 95f. d.A.). Dies läßt keinen Raum für Zweifel.

Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs in die Rechte des Gemeinsamen Ausschusses, der gemäß Art. 6 der Anlage C des Wiener Abkommens gegründet wurde, eingreifen könnte. Aufgabe dieses Ausschusses, der sich unstreitig selbst mehrfach vergeblich bemüht hat, die entsprechenden Informationen von der Beklagten zu erhalten, ist es, die Aufteilung der Vermögenswerte durchzuführen. Die im weiteren Text (Anlage 1) ausdrücklich unterstützte Möglichkeit des Auskunftsverlangens durch einzelne Nachfolgestaaten steht der genannten Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses nicht entgegen, sondern ist eher geeignet, sie zu fördern, zumal die Nachfolgestaaten nach Anhang 1 zu Anlage C gehalten sind, die Daten betreffend Bankguthaben den anderen Nachfolgestaaten zu Verfügung zu stellen. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, darauf zu verweisen, dass sie der heutigen Nationalbank Jugoslawiens die geforderten Informationen erteilt habe, da sie offenbar nicht weitergeleitet worden sind.

Auch steht der im Anhang I zu Anlage C des Abkommens über Nachfolgefragen enthaltene Satz "Keiner der Nachfolgestaaten wird auf der Grundlage der infolge der vorstehenden Übereinkünfte offen gelegten Finanzdaten ein Gerichtsverfahren einleiten" der Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin nicht entgegen. Dieser Satz lässt nicht erkennen, gegen wen ein Gerichtsverfahren nicht eingeleitet werden soll; er ist auslegungsbedürftig. Wenn man sich dementsprechend am Sinn dieser Bestimmung orientiert, kommt man aber zu der Schlussfolgerung, dass die zitierte Passage nur Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten des Abkommens verhindern soll, und nicht solche mit dritten Personen. Daraufhin hat die Klägerin zu Recht bereits in erster Instanz hingewiesen (Bl. 248 f. d. A.). Interne gerichtliche Streitigkeiten zwischen den vertragsschließenden Parteien sollten verhindert werden - nicht dagegen Klagen gegen Dritte, die im Interesse aller Vertragsstaaten liegen, wie es beim Auskunftsverlangen betreffende ausländische Bankguthaben gemäß Anhang1 zu Anlage C der Fall ist.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass der Auskunftsanspruch zeitlich im Sinne der Vorstellung der Beklagten limitiert ist. Allerdings enthält das Wiener Abkommen Stichtage betreffend Verteilung (31.3.2001, Art. 5 I iii) und Auskunft (31.5.2001, Anhang 1 zu Anlage C). Die SFRJ existiert nicht mehr als Staat und Rechtssubjekt. Sie ist Anfang der Neunziger Jahre zerfallen. Eine Bundesbilanz und ein Rechenschaftsbericht der Zentralbank wurden letztmals zum 31.12.1990 aufgelegt. Unter diesen Umständen ist es für einen Mitberechtigten aber nicht nur von Interesse, die verlangten Daten zu oder von einem Stichtag ab zu erhalten, sondern auch Daten vom 1.1.1991 ab, um prüfen zu können, ob unberechtigte Verfügungen vorgenommen wurden, und darauf ggf. Ansprüche zu stützen.

V.

Es verbleibt die Frage des Bestehens von Gegenrechten der Beklagten. Das Landgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagten grundsätzlich gemäß § 670 BGB ein Ersatzanspruch hinsichtlich der ihr im Zusammenhang mit Auskunfts- und Rechnungslegung entstehenden Aufwendungen zustehe, der aber nicht in der Form eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könne, sondern erst mit dem Anfallen der Kosten entstehe.

Bevor man sich mit der Frage der Ausübung eines Gegenrechtes auseinander setzt, ist jedoch zu klären, ob ein solches Gegenrecht überhaupt besteht.

Die Pflicht zur Auskunftserteilung ist grundsätzlich unentgeltlich (Köndgen a.a.O. S. 629). Dies wird aus einem Umkehrschluss entnommen. Während § 670 BGB bestimmt, dass die Beauftragten den Ersatz von Aufwendungen "zum Zwecke der Ausführung des Auftrags" verlangen können, enthält § 666 BGB keine entsprechende Bestimmung. Begrifflich und methodisch nicht unumstritten ist die bereits zitierte Entscheidung des 3. Zivilsenats des BGH vom 07.12.1995 (NJW 1996, 656 f.), die § 670 BGB einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für Auskunftserteilung und Rechnungslegung entnimmt, obwohl § 670 BGB sich auf die Auftragsausführung und nicht die Auskunftserteilung bezieht. Es kann demnach nach Auffassung des Senats - insbesondere innerhalb eines Vertragsverhältnisses mit einer Bank, die für ihre Tätigkeit Gebühren erhält - nicht zweifelhaft sein, dass die erste (einmalige) Erteilung von Auskünften, z. B. durch Übersendung von Kontoauszügen, nicht vergütungspflichtig ist.

Im vorliegen Fall steht aber der wiederholte Auskunftsanspruch in Streit, da die Beklagte eigenen Angaben nach (Bl. 176 d.A.) die Nationalbank des heutigen Jugoslawiens, die sie als "frühere Kontoinhaberin" bezeichnet (Bl. 281 und 312), regelmäßig durch Übersendung von Auszügen informiert hat.

Für den wiederholten Auskunftsanspruch geht die Rechtsprechung aus Zumutbarkeitsgründen ohne nähere Darlegung davon aus, dass ein angemessener Ersatz für den besonderen Kostenaufwand vom Kunden geleistet werden müsse (BGH, NJW 2001, 1486 ff., OLG Hamm, WM 1992, 1100), der wohl als Korrelat zum Individualanspruch der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in voller Höhe entgegengesetzt (BGH, NJW 1996, 656 f.)und im Regelfall Zug-um- Zug geltend gemacht werden könne (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I, 2. Aufl. 2001, § 47 Rn. 50), wobei bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eine Vorleistungspflicht seinerseits bestehe (OLG Hamm, WM 1992, 1100 f.).

Aber auch von der gemeinhin angenommenen Kostenpflicht bei wiederholter Auskunft ist eine Ausnahme zu machen. Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn das Auskunftsbegehren durch ein in der Sphäre des Kunden liegenden Umstand ausgelöst worden ist. Hat dagegen die Bank durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten Veranlassung für die Überprüfung der Salden eines Girokontos gegeben, kann sie keine Kostenerstattung verlangen, da dies dem allgemeinen Rechtsgrundsatz widersprechen würde, dass der Vertragspartner, der eine Störung des Schuldverhältnisses verursacht hat, diese nach § 242 BGB grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen hat (OLG Schleswig, ZIP 2000, 789 ff.). Demgemäß wird man eine Verpflichtung der Bank zur kostenlosen Auskunftserteilung bejahen müssen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass unberechtigte Belastungsbuchungen vorgenommen worden sind (Schimansky/Bunte/ Lwowski, a.a.O., § 47 Rn. 50 a).

Dies ist hier der Fall. Es geht dabei um weit mehr als den Verdacht der unberechtigten Belastung mit Gebühren, der bereits ausreicht, um die Bank zu verpflichten, erneut Auskunft zu erteilen. Die Kontoinhaberin neben der SFRJ - die Nationalbank der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - war eine Organisation des Bundesstaates und ist mit ihm untergegangen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beklagte dieses Konto einfriert und Dispositionen über es erst zulässt, wenn das völkerrechtlich übliche Abkommen der Nachfolgestaaten über das Vermögen des untergegangenen Staates mit Ratifizierung seitens sämtlicher Staaten Gültigkeit erlangt hat und sich daraus entsprechende Verfügungsrechte über das Konto ergeben. Den entsprechenden Ausführungen der Klägerin (Bl. 431 d. A.) stimmt der Senat zu. In der Zwischenzeit hätten allenfalls alle Nachfolgestaaten gemeinsam über die ihnen gemeinsam zustehenden Guthaben auf den Konten verfügen dürfen. Die Beklagte hätte nicht auf Grund von Weisungen der neuen Nationalbank der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien u. Montenegro) Belastungen vornehmen dürfen. Dies hat auch zur Folge, dass der Beklagten kein Anspruch auf Aufwendungsersatz zusteht. Eine Beweisaufnahme zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten ist überflüssig.

VI.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch die Hilfswiderklagen unbegründet sind. Der neu erhobenen Hilfswiderfeststellungsklage steht überdies § 533 ZPO entgegen, da die Klägerin sich mit der Widerklageerhebung ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat (Bl. 435 d. A.) und die Sachdienlichkeit nicht bejaht werden kann.

VII.

Bei der Abfassung dieses Urteils hat der Senat die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 25.4. und 28.4.2006 nicht berücksichtigt. Sie bieten keine Veranlassung, gemäß § 156 II ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da sie sich im Wesentlichen nur mit dem beim englischen High Court of Justice anhängigen Verfahren beschäftigen.

VIII.

Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass aus vorliegendem Urteil nicht zwangsläufig auf die Begründetheit der Zahlungsansprüche der Klägerin geschlossen werden kann.

IX.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10 und 711 S. 1 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes, § 543 II 1 ZPO. Insbesondere bezüglich der Frage des Bestehens der deutschen Gerichtsbarkeit weicht diese Entscheidung in den maßgeblichen Punkten nicht von anderen ab.

Ende der Entscheidung

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