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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 23 U 210/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 635
BGB § 649
1. Zum Schadenersatz nach Kündigung eines Werkvertrages (hier: Fertigstellung eines Bausatzes über ein Ultraleicht-Flugzeug)

2. Zu den Voraussetzungen einer zur Anwendung des § 326 BGB a.F. führenden Erfüllungsverweigerung

3. Zur Haftung für entfernte Mangelschäden nach pVV


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 210/00

Verkündet am 03.11.2004

In dem Rechtsstreit

...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.11.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichtes Gießen wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 29.217,26 € (= 57.144.- DM).

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrages.

Der Kläger hatte mit Vertrag vom 29.4.1997 (Bl. 57 d.A.) von einem Herrn X Y einen Bausatz für eine Ultraleicht-Doppeldecker des Typs A, Baunr. ..., nach den Plänen von Herrn Dipl.-Ing. B C gekauft. Hierzu gehörte ein in Einzelteile zerlegter Gitterrohrrumpf mit Flügeln, Motorträger, Motor und komplettem Hauptfahrwerk. Nach diesem Vertrag hatte der Verkäufer einige Änderungen vorgenommen, die mit dem Konstrukteur besprochen und von ihm bei der Rohbauabnahme besichtigt und genehmigt worden seien.

Mit Vertrag vom 12.2.1998 (Bl. 10 d.A.) zwischen den Parteien verpflichtete sich der Beklagte zur Fertigstellung des Bausatzes. Dieser Vertrag hat folgenden Wortlaut:

"Der Bausatz des A Nr. ... von X Y wurde komplett übergeben und soll von Herrn E fertiggestellt werden. Das Flugzeug soll bis zur Abnahme durch Herrn C spätestens Ende Juli 98 fertiggestellt werden, dergestalt, daß das Flugzeug fertiggestellt ist, wenn die Abnahme erfolgt ist.

Für die Montagearbeiten ist eine Festvergütung von DM 15.000.- vereinbart, Materialkosten trägt F.

Für die noch erforderlichen Materialien erhält Herr E jetzt DM 5.000.- Vorschuß."

Der Beklagte erhielt vom Kläger einen Vorschuss von zunächst 5.000.- DM und später weitere 3.500.- DM. Am 10.4.1998 wurde das teilweise montierte Flugzeug durch den Konstrukteur C besichtigt, der zum einen das zu hoch stehende Fahrwerk beanstandete und im übrigen neben weiteren Mängeln die Streben und Abspannungen der Flügel.

Am 15.4.1998 schrieb der Beklagte dem Kläger per Fax (auf Bl. 11 d.A.), dass er die Materialquittungen erhalten werde, die noch fehlenden Materialien würde er bei Gelegenheit vorbei bringen. Außerdem fragte der Beklagte nach den A- Streben und dem Fahrwerk, die bei der Besichtigung am 10.4.1998 beanstandet worden waren. Ferner enthält das Schreiben folgende Passage: "Bezahle doch vielleicht erst einmal die gemachte Arbeit und das Material. Ich kann nämlich nichts für eine verpfuschte Rohbauabnahme. Dann können wir ja weitersehen."

Mit Schriftsatz vom 20.4.1998 (Bl. 12 d.A.) setzte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten dem Beklagten eine Frist bis zum 30.4.1998 zur Abgabe der Erklärung, das Flugzeug bis Ende Juli 1998 fertig zu stellen. Hierauf antwortete der Beklagte durch Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 27.4.1998 (Bl. 59 ff. d.A.) dahingehend, dass ihm an einer gütlichen Beilegung der Auseinandersetzung gelegen sei und er auf der Grundlage eines Befundberichts des Konstrukteurs C bereit sei, die festgestellten Mängel zu beseitigen sowie die noch zur Beendigung der Montage notwendigen Arbeiten auszuführen. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schreiben vom 8.5.1998 (Bl. 15 f. d.A.) die Kündigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 12.2.1998. In der Folgezeit untersagte der Kläger dem Beklagten bzw. seinem Mitarbeiter die Vornahme weiterer Arbeiten an dem streitgegenständlichen Flugzeug.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 15.4.1998 jegliche Fertigstellung des Werks verweigert. Er hat im übrigen vorgebracht, der Beklagte habe auch gegenüber Zeugen erklärt, er werde das Flugzeug nicht fertig stellen. Zu den im einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Aufstellung auf Bl. 6 der Klageschrift (Bl. 6 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 27.1.2000 (Bl. 1-9 d.A.), vom 17.5.2000 (Bl. 74-87 d.A.), vom 3.7.2000 (Bl. 98-103 d.A.) und vom 24.8.2000 (Bl. 110-112 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 57.144.- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.7.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat u.a. vorgetragen, die im Beweissicherungsgutachten des Sachverständigen G vom 19.5.1999 aufgeführten Mängel unter Ziffer 20, 25, 26 und 27 seien nicht auf seine Arbeit zurückzuführen, sondern konstruktive Mängel des angeblich im Rohbau abgenommenen Bausatzes. Der Beklagte habe sich auch nicht geweigert, das Werk zu beenden, und nicht er, sondern der Kläger habe den Werkvertrag gekündigt. Allein der Kläger habe die Nichtfertigstellung und fehlende Zulassungsreife zu vertreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 27.3.2000 (Bl. 41-56 d.A.), vom 6.6.2000 (Bl. 89-95 d.A.) und vom 11.7.2000 (Bl. 104-106 d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 8.11.2000 (Bl. 123-128 d.A.), auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass bereits die vom Kläger übergebenen Teile wesentliche Mängel aufgewiesen hätten, die einer Abnahme entgegengestanden hätten. Auch habe der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, wann konkret der Beklagte die Fertigstellung des Werkes verweigert habe. Dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weder aus § 635 BGB noch aus §§ 325, 326 BGB.

Gegen das am 10.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 12.2.2001, einem Montag, innerhalb der bis zum 11.2.2001 verlängerten Begründungsfrist begründet.

Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil an unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Nach seiner Ansicht seien die vom Sachverständigen G im Beweissicherungsgutachten festgestellten Mängel ausschließlich auf die fehlerhaften Leistungen des Beklagten zurückzuführen, weshalb es sich durchweg um Fertigungs- und Ausführungsmängel handele. Da die Verschlechterung des Werkes vom Beklagten zu vertreten sei, finde § 645 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Das Landgericht habe zu Unrecht eine endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten verneint. Die vorhandenen Mängel des Flugzeugs seien so schwerwiegend, dass es vollständig zurückgebaut werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätze vom 8.2.2000 (Bl. 157-165 d.A.), vom 5.6.2001 (Bl. 188 f. d.A.), vom 6.5.2004 (Bl. 263-265 d.A.) und vom 28.9.2004 (Bl. 309 f. d.A.) verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8.11.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 29.217,26 € (= 57.144.- DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.7.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Eine endgültige und ernsthafte Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten sei nicht gegeben. Bereits den vom Kläger übergebenen Zutaten hätten wesentliche Mängel angehaftet, so dass die weitere Ausführung des Werks ohne sein Verschulden unmöglich geworden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 17.4.2001 (Bl. 179-185 d.A.), vom 10.8.2001 (Bl. 194-196 d.A.), vom 12.5.2004 (Bl. 272 f. d.A.), vom 22.6.2004 (Bl. 280 f. d.A.) und vom 9.9.2004 (Bl. 302-308 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 17.10.2001 (Bl. 205 f. d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H I vom 25.2.2004 (Bl. 244-256 d.A.) sowie auf dessen mündliche Erläuterung in der Verhandlung am 4.8.2004 und die betreffende Sitzungsniederschrift (Bl. 282-285 d.A.) Bezug genommen.

Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens Az. 10 H 19/1998 des Amtsgerichts Friedberg lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet und ist auch sonst zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz nach Kündigung eines Werkvertrages zusteht.

Die Parteien haben mit dem am 12.2.1998 geschlossenen Vertrag (Bl. 10 d.A.) einen Werklieferungsvertrag nach § 651 Abs. 2 BGB a.F. vereinbart, in dem sich der Beklagte im Sinne dieser Vorschrift zur Beschaffung von Zutaten oder sonstigen Nebensachen zur Herstellung des Werkes verpflichtet hat; somit finden die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung.

Vertragsinhalt war die Fertigstellung des vom Kläger an den Beklagten gelieferten Bausatzes, wobei nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 12.2.1998 die Fertigstellung erst mit Abnahme durch den Konstrukteur C angenommen werden sollte. Im Gegensatz zum Vorbringen des Beklagten schuldete dieser also nicht nur irgendeine Montage der vom Kläger gelieferten Teile, sondern die Fertigstellung des Flugzeugs, d.h. einen Zustand, der eine Abnahme durch den Konstrukteur C ermöglichte.

Als Leistungszeit war im Vertrag Ende Juli 1998 vereinbart worden, womit sich der Beklagte trotz fehlgeschlagenem Abnahmeversuchs am 10.4.1998 zum Zeitpunkt der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8.5.1998 ausgesprochenen Kündigung des Werklieferungsvertrages grundsätzlich noch nicht in Verzug befunden haben konnte. Damit scheidet zugleich ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. mangels Verzugs aus, denn dem Beklagten verblieb gemäß Vertrag noch ein Zeitraum bis Ende Juli 1998 zur Erbringung der erforderlichen Nachbesserungsarbeiten sowie zur Fertigstellung des Flugzeugs (einschließlich Abnahme).

Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten, die ebenfalls einen Verzug begründen könnte, liegt im Gegensatz zur Auffassung der Berufung nicht vor. An eine zur Anwendung des § 326 BGB a.F. führende Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen, weshalb sie nur gegeben ist, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen (BGH NJW-RR 1999, 560 mwN). So kann insbesondere in dem von der Berufung herangezogenen Schreiben des Beklagten vom 15.4.1998 (Bl. 11 d.A.) keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gesehen werden, da der Beklagte hier vielmehr nach dem Verbleib der vom Konstrukteur beim Abnahmeversuch beanstandeten A-Streben und des Fahrwerks gefragt hat, was nur Sinn macht, wenn seine grundsätzliche Bereitschaft zur Herstellung des geschuldeten Werkes weiterhin vorhanden ist. Auch ansonsten enthält das Schreiben vom 15.4.1998 keine Passage, in der der Beklagte eindeutig zum Ausdruck brachte, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Ganz im Gegenteil hat der Beklagte durch Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 27.4.1998 (Bl. 59 d.A.) dem Kläger ausdrücklich mitteilen lassen, dass er an einer gütlichen Beilegung interessiert sei, und explizit seine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, auf der Grundlage eines Befundberichts des Konstrukteurs C die festgestellten Mängel zu beseitigen sowie die zur Beendigung der Montage notwendigen Arbeiten auszuführen. Soweit die Berufung vorbringt, der Beklagte habe gegenüber Zeugen seine fehlende Bereitschaft zur Fortführung der Arbeiten ausgedrückt, genügt dies nicht den Anforderungen an eine hinreichende Substantiierung, da keine näheren Angaben zu Zeitpunkt, Ort und vor allem Inhalt der betreffenden Äußerungen gemacht worden sind.

Indem in der Folgezeit der Kläger dem Beklagten bzw. seinem Mitarbeiter die Vornahme weiterer Arbeiten an dem streitgegenständlichen Flugzeug untersagt hat, kann erst recht von einer Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. scheidet demnach aus.

Der Kläger hat ferner keine Umstände vorgetragen, die eine Unmöglichkeit im Sinne des § 325 Abs. 1 BGB a.F. begründen könnten, weshalb ihm auch nach dieser Vorschrift kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehen kann.

Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 635 BGB a.F. wird vom Kläger nicht verlangt und käme zudem auch schon mangels der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB a.F. nicht in Betracht, die wegen des Nichtvorliegens einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Beklagten nicht entbehrlich ist.

Da es sich vorliegend demnach um Leistungsstörungen außerhalb von Unmöglichkeit und Verzug handelt, kommen zugunsten des Klägers letztlich nur die Haftungsgrundsätze wegen positiver Vertragsverletzung durch den Beklagten in Betracht. Zwar enthält das Werkvertragsrecht in § 635 BGB a.F. eine umfassende Schadensersatzregelung, die aber nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung nur auf Mangelschäden und eng mit dem Mangel zusammenhängende Schäden anzuwenden ist; für entferntere Mangelschäden hat der Unternehmer nach den Grundsätzen über die Haftung für positive Vertragsverletzung einzustehen (BGHZ 101, 339; 86, 260; 77, 217; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 276, Rn. 110 f.).

Auf den Umstand der behaupteten Arbeitseinstellung durch den Beklagten kann der Kläger Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung indessen schon deshalb nicht stützen, weil er dem Beklagten die Weiterarbeit an dem Flugzeug nach dem fehlgeschlagenen Abnahmeversuch vom 10.4.1998 selbst untersagt hat.

Dies wäre nur dann anders zu beurteilen gewesen, wenn die vom Kläger ausgesprochene außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall war. Da das Verhalten des Beklagten nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte, wie nachfolgend dargelegt wird, kann es sich bei solchen im Zusammenhang mit der Kündigung stehenden Aufwendungen von vornherein nach der Rechtsprechung des BGH nicht um einen dem Beklagten zuzurechnenden Schaden handeln (BGH NJW-RR 1999, 560 (561)). Der BGH (aaO) folgert dies zutreffend nicht nur aus allgemeinen Überlegungen zur Schadenszurechnung, sondern auch aus dem abschließenden Charakter der Kündigungsregelung im Werkvertragsrecht nach den §§ 649, 650 BGB a.F.. Zwar stehe es dem Besteller nach § 649 BGB a.F. frei, den mit dem Unternehmer geschlossenen Werkvertrag jederzeit zu kündigen, aus einer nach dieser Bestimmung zulässigen Kündigung können jedoch keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, was ebenso für eine Kündigung nach § 650 BGB a.F. gelte. Etwas anderes könnte nach der Rechtsprechung des BGH nur dann Platz greifen, wenn der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt hätte und deshalb für den Kläger eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bestanden hätte, denn in diesem Falle hätte die Vertragsverletzung die Kündigung gerechtfertigt und damit zugleich die infolge der Kündigung entstandenen Aufwendungen verursacht (BGH aaO).

Ein solcher die außerordentliche Kündigung durch den Kläger rechtfertigender Grund hätte vorliegend darin liegen können, dass das Flugzeug aufgrund der Montagearbeiten des Beklagten dermaßen schwerwiegende Mängel aufgewiesen haben könnte, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag mit dem dann nicht unwahrscheinlichen Risiko einer weiteren Verschlechterung nicht zuzumuten gewesen wäre. Von diesem Ausgangspunkt her war es vorliegend deshalb entscheidungserheblich, welche Mängel im einzelnen das Flugzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abnahmeversuchs vom 10.4.1998 aufwies und ob diese vom Beklagten verursacht worden sind bzw. einer Nachbesserung zugänglich waren oder aber ob sie von vornherein bereits als Mängel des vom Kläger gelieferten Bausatzes vorhanden gewesen waren und infolge dessen vom Beklagten nicht zu vertreten gewesen wären.

Dabei ist unstreitig, dass die Abnahme durch den Konstrukteur C bereits an dem nicht passenden Fahrwerk sowie an den mangelhaften Strebenbefestigungen gescheitert ist, die beide vom Kläger als Bestandteil des Bausatzes zur Verfügung gestellt worden waren und deswegen nicht vom Beklagten zu vertreten sind.

Das vom Senat zu etwaigen weiteren Mängeln des Flugzeugs eingeholte Gutachten des Sachverständigen H I vom 25.2.2004 (Bl. 244-256 d.A.), das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2004 (Bl. 2 -2 d.A.) zudem mündlich erläutert hat, hat jedoch nicht eine solche Häufung bzw. Schwere von Mängeln der Ausführung durch den Beklagten ergeben, dass vorliegend eine Rechtfertigung der vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung im obigen Sinne angenommen werden kann. Zwar hat der Sachverständige eine Reihe von auf den Beklagten zurückzuführenden Ausführungsmängeln festgestellt, die jedoch nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung durchgehend einer Nachbesserung zugänglich waren, überwiegend sogar ohne größeren Aufwand. Auch ist der Sachverständige auf dieser Grundlage in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger behauptete komplette Rückbau, der ggf. einen wichtigen Grund zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung hätte darstellen können, nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf die im einzelnen vom Kläger gerügten Mangelpositionen 1-28 hat der Sachverständige in plausibler und widerspruchsfreier Weise festgestellt, dass die Positionen 5-10, 19, 21, 22 und 24 keine Mängel darstellen, die Positionen 14 und 25-27 als vorhandene Rohbaufehler nicht dem Beklagten angelastet werden können, die Position 20 letztlich vom Kläger zu erledigen ist und schließlich hinsichtlich der Positionen 1-4, 11, 12, 13, 15-17, 18, 23 und 28 jeweils zwar Mängel vorliegen, die aber ohne weiteres einer Nachbesserung (durch den Beklagten) zugänglich gewesen sind. Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten zugrundegelegte Auffassung, dass es für den Bau von Ultraleicht-Flugzeugen keine verbindlichen Bau- und Prüfvorschriften gebe, ist vom Kläger unter Hinweis auf die "Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsanforderungen für aerodynamisch gesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge vom 30.1.2003" durch das Luftfahrt-Bundesamt (Bl. 266 f. d.A.) zwar angegriffen worden, jedoch ohne Erfolg. Diese Lufttüchtigkeitsanforderungen hatten nämlich jedenfalls im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 12.2.1998 noch keine Geltung.

Eine wertende Betrachtung dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten zu verantwortenden Mängel insgesamt nicht als dermaßen schwerwiegend angesehen werden können, als dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht hätte zugemutet werden können. Hierbei ist auch die Feststellung des Sachverständigen I zu berücksichtigen, wonach es keine verbindlichen Bau- und Prüfvorschriften für Ultraleicht-Flugzeuge gibt, weshalb es im Ermessen des Erbauers liege, welchen Qualitätsmaßstab er anlegt. Schließlich ist auch der Sachverständige I nicht zu einem solchen Schweregrad der Mängel gelangt, dass ein Rückbau erforderlich wäre, wie vom Kläger behauptet.

Nach alledem steht dem Kläger hinsichtlich der von ihm behaupteten Arbeitseinstellung durch den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu, denn er selbst hat den Beklagten an der Weiterarbeit zwecks Nachbesserung und Fertigstellung nach dem Abnahmeversuch vom 10.4.1998 gehindert und die außerordentliche Kündigung des Werkvertrages ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 7 EGZPO).

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO a.F. festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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