Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 23 U 213/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 325
BGB § 437
BGB § 440
BGB § 670
Zur Refinanzierung von Leasingverträgen.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Ergänzend ist festzustellen, dass die Rechnungen der Lieferantin der 14 Bohrsysteme A GmbH & Co KG (nachfolgend A) an die Klägerin gerichtet sind, vom 2.10.1998 stammen und am selben Tag bei der Klägerin eingegangen sind (Anl. B 10).

Die Leasingverträge zwischen der Klägerin und der Firma B GmbH & Co KG (nachfolgend C) datieren vom 2./8.10.1998 (Bl. 18ff d.A.).

C erteilte unter dem 6.10.1998 eine Übernahmebestätigung hinsichtlich der 14 von A gelieferten Bohrsysteme und Leasingobjekte.

Die Zahlung des Gesamtforderungskaufpreises in Höhe von 14.719.140,18 DM durch die Beklagte an die Klägerin erfolgte mit Überweisung vom 23.10.1998 (Anl. B 21).

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Zahlung von 53.682,26 € als Aufwendungsersatz nach § 670 BGB analog im Rahmen einer Inkassoabrede, die im Zusammenhang mit einem Forderungskaufvertrag zwischen den Parteien steht. Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung den Rücktritt von diesem Forderungskaufvertrag erklärt und macht mit der Widerklage die Rückzahlung des gesamten Forderungskaufpreises in Höhe von 14.719.140,18 DM abzüglich 15 erhaltener Leasingraten in Höhe von 4.374.724,20 DM, d.h. im Ergebnis eines Betrages von 5.289.015,91 € (= 10.344.415,98 DM) geltend.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage gemäß § 670 BGB analog stattgegeben unter Abweisung der Widerklage. Nach Ansicht des Landgerichts stehen der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegenüber der Klägerin auf Rückzahlung des Forderungskaufspreises zu. Die Beklagte habe auch dann kein Rücktrittsrecht im Hinblick auf den Forderungskaufvertrag, wenn ihr von der Klägerin kein Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen, d.h. den Bohrgeräten, übertragen worden ist. Die Klägerin sei gegenüber der Beklagten zur Verschaffung des Sicherungseigentums nicht verpflichtet gewesen, weil es sich zum einen insoweit beim Forderungskauf gemäß § 437 BGB a.F. lediglich um eine Nebenpflicht handele und zum anderen die Beklagte in § 6 des Einzelforderungskaufvertrages vom 21./27.10.1998 für den Fall, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Sicherungsgutes sein sollte, auf die Geltendmachung aller sich hieraus ergebenden Ansprüche verzichtet habe, und zwar in wirksamer Weise. Es handele sich weder bei dem Einzelforderungskaufvertrag insgesamt noch dessen § 6 um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb das Landgericht insoweit keine Prüfung an Hand von § 9 bzw. § 5 AGBGB vorgenommen habe.

Der Beklagten stünden auch keine Ansprüche aus culpa in contrahendo gegenüber der Klägerin zu, weil die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür erbracht habe, dass die Klägerin betrügerische Machenschaften der Firma C befürchtet und diese Umstände der Beklagten vor Abschluss des Forderungskaufvertrages verschwiegen hätte. Schließlich habe die Klägerin auch nicht grob fahrlässig im Sinne des § 6 des Einzelforderungskaufvertrages den Übergang des Sicherungseigentums auf die Beklagte verhindert, weil ihr auf Grund der erfolgten Besichtigung der Bohrsysteme durch den Zeugen Z1 am 2.10.1998 und deren Umstände ein grob fahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.

Gegen das ihr am 6.9.2004 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 5.10.2004 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 31.1.2005 innerhalb der bis zu diesem Zeitpunkt verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Beklagte äußert in der Berufung zum einen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO und hält das Urteil zum anderen in materieller Hinsicht im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO für rechtsfehlerhaft.

Im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen Z2 habe das Landgericht gegen die Bestimmung des § 396 ZPO verstoßen mit der Folge der Unverwertbarkeit der Aussage, so dass dessen erneute Vernehmung erforderlich sei. Ferner habe das Landgericht hinsichtlich der von ihm abgelehnten Vernehmung des Zeugen Z3 wegen Unterlassens eines Hinweises nach § 139 ZPO auf die nach seiner Ansicht mangelnde Substantiierung den Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen. Der erstinstanzliche Vortrag hierzu sei hinreichend substantiiert gewesen. Schließlich habe der von der Beklagten benannte Zeuge Z4, dessen Anschrift der Beklagten unbekannt sei, nur deshalb nicht vernommen werden können, weil die Klägerin die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift verweigert habe, wozu sie jedoch verpflichtet sei. Auch insoweit sei die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht fehlerhaft.

Zu Unrecht habe das Landgericht einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus culpa in contrahendo verneint, indem es die Aufklärungspflicht zu eng gefasst habe im Sinne einer Mitteilungspflicht nur zu bestehenden Befürchtungen hinsichtlich betrügerischer Machenschaften der Firma C. Die Klägerin habe die Beklagte auf Grund ihres Informationsvorsprungs über die Risiken der Forfaitierung informieren, über ihre zurückhaltende Geschäftspolitik gegenüber C in den 90-iger Jahren und auf die Möglichkeit einer Doppelfinanzierung hinweisen müssen. Jedenfalls habe die Klägerin eine faktische Täuschung der Beklagten erkennen müssen, die von der Stellung banküblicher Sicherheiten ausgegangen sei, was die Verschaffung von Sicherungseigentum umfasse. Ferner sei die Klausel in § 6 des Einzelforderungskaufvertrages nicht wirksam vereinbart worden mangels eines Verzichtes der Beklagten auf die im Rahmenforderungskaufvertrag in § 4 vereinbarte Verpflichtung zur Verschaffung von Sicherungseigentum. Außerdem handele es sich bei der Regelung des § 6 im Einzelforderungskaufvertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um eine Individualvereinbarung, sondern um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbestimmung. Bereits prima facie sprächen die Indizien für das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und die Klägerin habe diesen Anschein nicht widerlegt, weshalb nicht von einem Aushandeln ausgegangen werden könne. Der Haftungsausschluss in § 6 des Einzelforderungskaufvertrages verstoße gegen § 9 AGBG wegen der damit verbundenen Nichterfüllung von Kardinalpflichten, die durch die Abtretung von Ansprüchen der Klägerin nicht kompensiert seien. Ferner liege ein Verstoß gegen die Unklarheitenregel des § 5 AGBG vor, zumal die Bestimmung des § 6 im Einzelforderungskaufvertrag auf einen Sale-and-lease-back-Vertrag zugeschnitten sei, der hier aber nicht vorliege.

Die Klägerin habe ihre Hauptpflicht, der Beklagten Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen zu verschaffen, verletzt, denn diese habe nach den maßgeblichen Vorschriften der §§ 929ff BGB weder unmittelbar noch gutgläubig Sicherungseigentum erworben. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin sei schon mangels Besitzes der A bzw. mittelbaren Besitzes der Klägerin an den Bohrsystemen sowie mangels Besitzmittlungswillens der C unzutreffend, wie die Beklagte im einzelnen ausführlich dargelegt hat. Diesbezügliches tatsächliches Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren sei unrichtig, außerdem verspätet und nicht zu berücksichtigen.

Den Übergang des Sicherungseigentums auf die Beklagte habe die Klägerin schließlich grob fahrlässig verhindert, da sie nach der Prüfung vom 2.10.1998 keine weiteren Ermittlungen im Hinblick auf das Sicherungseigentum bzw. die von ihm belasteten Bohrsysteme unternommen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 31.1.2005 (Bl. 837-884 d.A.), vom 7.10.2005 (Bl. 961-1039 d.A.), vom 25.11.2005 (Bl. 1115f d.A.) und vom 15.12.2005 (Bl. 1137-1153 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.9.2004 wie folgt abzuändern:

1. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 5.289.015,91 € (entsprechend 10.344.415,98 DM) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückabtretung der von der Klägerin an die Beklagte in der Rahmenforderungskaufvereinbarung vom 2./7.10.1998 abgetretenen Forderungen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach ihrer Ansicht habe das Landgericht zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen sie aus culpa in contrahendo verneint. In diesem Zusammenhang sei auch die Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rechtsfehlerfrei erfolgt, was insbesondere im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen Z2 gelte, bei der kein Verstoß gegen § 396 ZPO vorliege. Im übrigen sei die entsprechende Rüge nach § 295 ZPO verfristet. Hinsichtlich des von ihr aufgebotenen Zeugen Z4 habe die Beklagte keine ladungsfähige Anschrift benannt und sich insoweit auch nicht in Beweisnot befunden, da schließlich 6 Zeugen zu dem betreffenden Beweisthema gehört worden seien. Eine Pflicht der Klägerin zur Mitteilung der Anschrift des von der Beklagten benannten Zeugen bestehe nicht.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten habe die Klägerin auch keine Aufklärungspflichtverletzung begangen, weil im fraglichen Zeitraum keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Doppelfinanzierungen durch die Firma C gegeben gewesen seien. Das Zurückfahren von Geschäften mit der Firma C nach 1994 habe ausschließlich auf internen Vorgaben beruht und nicht auf konkreten Befürchtungen hinsichtlich dieser Firma. Bei den Gesprächen zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 1.12.1997 und 30.3.1998 über die regresslose Forfaitierung habe die Klägerin auf die nach ihrer Einschätzung unbefriedigende Transparenz bei der Firma C hingewiesen.

Ein Rücktrittsrecht der Beklagten vom Forderungskaufvertrag nach § 440 BGB a.F. bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen auf die Beklagte übertragen habe. Die Beklagte trage die Beweislast für das Gegenteil.

Im einzelnen hat die Klägerin unter Heranziehung der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (Az. VIII ZR 186/03 = BGHZ 161, 90) ausgeführt, dass sie am 22.10.1998 mit Zahlung des Kaufpreises für die Bohrsysteme an die A das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen erlangt und dieses am 23.10.1998 mit Eintritt der Bedingung der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte im Rahmen der Forfaitierung auf diese nach § 931 BGB übertragen habe. Selbst wenn die Verkäuferin A nicht Eigentümerin der Leasingobjekte gewesen wäre (woran zugegebenermaßen Zweifel bestünden), würde der Klägerin auch bei unklaren Eigentumsverhältnissen jedenfalls die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 2, 3 BGB zugute kommen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Diese Eigentumsvermutung wirke nach der Entscheidung des BGH (aaO) solange fort, bis sie widerlegt werde, was der beweispflichtigen Beklagten aber nicht gelungen sei. Bei Wirksamwerden der dinglichen Einigung mit der A am 22.10.1998 habe die Klägerin durch den vorausgegangenen Abschluss der Leasingverträge mit der Firma C am 2./8.10.1998 auch mittelbaren Besitz an den Leasingobjekten gehabt, der Besitzmittlungswille der Firma C zugunsten der Klägerin sei auch bei Abschluss der Leasingverträge am 2.10.1998, also bei Überprüfung des Vorzeigepools, vorhanden gewesen. Der Besitzmittlungswille sei nicht nur durch Abschluss des Leasingvertrages, sondern auch durch das Vorzeigen der Leasingobjekte bekundet worden. Mit Zahlung des Forderungskaufpreises durch die Beklagte an die Klägerin am 23.10.1998 sei dieses Eigentum gemäß § 931 BGB zur Sicherheit auf die Beklagte übertragen worden. Dass die Klägerin zwischen dem 22. und dem 23.10.1998 ihr Eigentum verloren haben könnte, habe die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen.

Selbst wenn die Klägerin das Eigentum nicht gutgläubig erworben oder aber verloren hätte, hätte die Beklagte nach Ansicht der Klägerin jedenfalls gemäß §§ 931, 934 BGB das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten gutgläubig von der Klägerin erworben, weil die Klägerin mittelbarer Besitzer gewesen sei gemäß § 934 1. Alternative BGB. Das gelte selbst dann, wenn die Klägerin zwischen dem 2.10.1998 und dem 23.10.1998 ihren mittelbaren Besitz verloren hätte, denn nach der vorgenannten Entscheidung des BGH (aaO) käme ihr die Vermutung des mit der Besitzerlangung erworbenen und über den Besitzverlust hinaus fortbestehenden Eigentums zugute nach § 1006 BGB, da die Besitzerlangung feststehe. Diese Vermutung greife nach dem BGH auch dann ein, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers zwischenzeitlich beendet sei.

Aber auch wenn die Beklagte kein Sicherungseigentum erhalten haben sollte, wäre ihr Rücktritt nach § 440 Abs. 1 BGB a.F. unwirksam, da die Übertragung des Sicherungseigentums keine Hauptpflicht, sondern nur eine Nebenpflicht aus der Forfaitierung sei. Die Hauptpflicht beschränke sich auf die Übertragung der Forderung selbst, und die Klägerin müsse lediglich für deren Bestand und Einredefreiheit einstehen. Aus der Entscheidung des BGH vom 10.11.2004 (ZIP 2004, 2384) folge nichts anderes, da dort der Verkäufer im Gegensatz zum vorliegenden Fall die uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über das Sicherungseigentum zugesichert habe.

Ein Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung scheitere am fehlenden Verschulden der Klägerin hinsichtlich der Verschaffung des Sicherungseigentums im Hinblick auf die von ihr vorgenommene Prüfung am 2.10.1998.

Schließlich sei der Haftungsausschluss in § 6 des Einzelforderungskaufvertrages auch nicht nach dem AGBG unwirksam. Zum einen handele es sich um eine Individualvereinbarung und nicht um eine Allgemeine Geschäftsbestimmung, wofür bereits die nachträgliche Einfügung spreche. Eine Wiederverwendungsabsicht der Klägerin sei im Hinblick auf die betreffende Klausel nicht gegeben, das betreffende Vorbringen der Beklagten gänzlich unsubstantiiert geblieben und auf einen Ausforschungsbeweis (Zeuge Z3) hinausgelaufen. Die Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht sei angesichts dessen unbegründet. Selbst wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbestimmung handeln würde, wäre diese weder nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam noch liege eine Unklarheit nach § 5 AGBG vor. Eine unangemessene Benachteiligung sei nicht gegeben, weil die Übertragung des Sicherungseigentums keine Hauptpflicht bei regressloser Forfaitierung sei. Die Bestimmung sei auch nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG, sondern enthalte zwei unterschiedliche Regelungen im Hinblick auf einen Anspruchsverzicht für den Fall der Nichtübertragung des Sicherungseigentums sowie als Kompensation die Abtretung von Ansprüchen des Klägers gegen die Verkäuferin A an die Beklagte. Die hierbei erfolgte Falschbezeichnung als "Leasingnehmer" müsse im Wege der Auslegung durch den Begriff "Verkäufer" (der Bohrsysteme) ersetzt werden, womit keine Unklarheit vorliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 6.5.2005 (Bl. 925-955 d.A.), vom 18.11.2005 (Bl. 1089-1102 d.A.) und vom 9.1.2006 (Bl. 1158-1161 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO liegt nicht vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zu Recht hat das Landgericht einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 670 BGB analog bejaht und die Widerklage abgewiesen.

Zwar hat die Beklagte in vollem Umfang Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegt, d.h. auch gegen die Klagestattgabe, wie sich aus dem Antrag ergibt. Im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin enthält die Berufungsbegründung jedoch keinen Angriff im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO, weshalb die Berufung insoweit schon aus diesem Grunde ohne Erfolg bleiben muss. Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beklagten im nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 15.12.2005 eingegangenen und nicht nachgelassenen Schriftsatz vom selben Datum nichts zu ändern, die im übrigen ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit ebenfalls keinen begründeten Angriff im dargelegten Sinne enthalten.

Auch soweit sich die Berufung gegen die Abweisung der Widerklage und somit die Verneinung eines Rückabwicklungsanspruchs bzw. eines Anspruchs aus culpa in contrahendo wendet, vermag die Beklagte damit nicht durchzudringen.

Die von der Beklagten im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil vorgebrachten Zweifel sind unbegründet, Rechtsfehler des Landgerichts nicht feststellbar. Da vorliegend somit nicht konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung nicht geboten ist, sind im Berufungsverfahren die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen.

Ob die Angabe im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zutrifft, wonach die Klägerin im Oktober 1998 anstelle der Firma C gegenüber A als Käuferin in die Verträge über die Bohrsysteme eingetreten sei, oder aber die Klägerin die Bohrsysteme direkt von A kaufte, wie die Beklagte behauptet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, wie die Beklagte übrigens in der Berufungsbegründung selbst angedeutet hat.

Im Hinblick auf die Vernehmung des Zeugen Z2 durch das Landgericht liegt ein Verfahrensfehler im Sinne eines Verstoßes gegen § 396 ZPO nicht vor. Ausweislich des Protokolls der Vernehmung des Zeugen Z2 vom 16.1.2003 (Bl. 533 ff d.A.) wurde der Zeuge zunächst entsprechend der Regelung des § 396 Abs. 1 ZPO dazu veranlasst, zum Gegenstand seiner Vernehmung im Zusammenhang auszusagen. Im Anschluss daran erhielt der Beklagtenvertreter Gelegenheit zur Ausübung des Fragerechts nach § 397 ZPO. Soweit das Protokoll angibt, dass der Beklagte auf Befragen des Beklagtenvertreters, ob am 8.7.1994 auch Themenschwerpunkt die Möglichkeiten der Vermeidung von Doppelfinanzierung war, erklärte, dass er diese Frage schon beantwortet habe, wurde dies laut diktiert und vom Zeugen genehmigt; ferner verzichtete auch der Beklagtenvertreter auf nochmaliges Vorspielen. Da auch die Beklagte in der Berufungsbegründung von einer unstreitigen Verneinung dieser Frage durch den Zeugen Z2 ausgeht (gleich mit welcher Formulierung), erschließt sich bereits die Relevanz einer erneuten Zeugenvernehmung nicht, da zudem nach dem Vorbringen der Beklagten nicht mit einer inhaltlich abweichenden Zeugenaussage zu rechnen ist. Davon abgesehen hatte der Zeuge Z2 bereits vorher auf Befragen und Vorhalt des Berichts vom 28.4.2000 durch den Beklagtenvertreter angegeben, dass die Firma C beim Gespräch am 8.7.1994 nicht im Zusammenhang mit betrügerischen Machenschaften oder als Risikokunde angesprochen worden sei, sondern lediglich in allgemeiner Form im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Evidenzzentrale. Eine für das Verfahren erhebliche Verletzung des § 396 ZPO durch das Landgericht ist danach nicht feststellbar.

Soweit die Beklagte mit der Berufung in pauschaler Weise erstinstanzlich erfolgte Beweisantritte durch Parteivernehmung der Herren Z5 und Z6 "in der Form eines Zeugenbeweisantrittes für die Berufungsinstanz wiederholen und aufrecht erhalten" will, bestehen erhebliche Zweifel, ob diese allgemeine Bezugnahme den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO genügt (vgl. Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl. 2005 § 520 Rdnr. 41). Globale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen reicht nicht aus, um das Berufungsgericht über Art. 103 Abs. 1 GG zu verpflichten, vorinstanzliche Schriftsätze auf Beweisanträge zu durchforschen (Zöller-Gummer/Heßler, a.a.O. m.w.N.).

Das Landgericht hat auch ohne Rechtsfehler die Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Z3 zum Beweisthema der von der Beklagten behaupteten Wiederverwendungsabsicht der Klägerin hinsichtlich des § 6 des Einzelforderungskaufvertrages abgelehnt, denn die Beklagte hat diese ganz allgemein gehaltene Behauptung nicht substantiiert dargelegt. In der ersten Instanz hat die Beklagte hierzu lediglich im Schriftsatz vom 16.2.2002 (Bl. 126 f d.A.) vorgetragen, indem sie bestritten hat, dass die Klägerin diese Klausel in dieser Form nur ein einziges mal und ohne Wiederholungsabsicht verwendet habe, Gegenteiliges sei der Fall. Diese pauschale Behauptung ist in keiner Weise konkretisiert und somit gänzlich ohne Substanz geblieben, das pauschale Bestreiten der fehlenden Wiederverwendungsabsicht ist somit grundsätzlich unbeachtlich (Zöller/Greger, § 138 Rdnr. 10 a und 8, 8 a). Es bedurfte deshalb auch keines Hinweises des Landgerichts nach § 139 ZPO auf das unerhebliche Bestreiten, womit zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet.

Es kommt hinzu, dass die Beklagte auch im Berufungsverfahren keine weitere Substantiierung vorgenommen und insbesondere nicht vorgetragen hat, was sie im Falle eines Hinweises erstinstanzlich zur Substantiierung vorgetragen hätte, weshalb die Kausalität einer etwaigen Verletzung der Prozessleitungspflicht nicht geprüft werden kann (Zöller-Greger, § 139 Rdnr. 20 unter Hinweis auf § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO).

Im übrigen hat der Zeuge Z3 bei seiner Vernehmung durch das Landgericht bereits angegeben, dass § 6 des Einzelforderungskaufvertrages unter spezieller Berücksichtigung der Verhältnisse bei der Firma C aufgenommen worden sei.

Unbegründet ist auch die von der Beklagten auf die unterlassene Vernehmung des Zeugen Z4 sowie die unterlassene Würdigung der Nichtmitteilung von dessen Anschrift durch die Klägerin in der Beweiswürdigung durch das Landgericht gerichtete Rüge. Ein ordnungsgemäßer Beweisantritt nach § 373 ZPO erfordert die individualisierende Benennung des Zeugen unter Angabe des Beweisthemas und der ladungsfähigen Anschrift durch den Beweisführer (Zöller-Greger, § 373 Rdnr. 8). Auf Mängel des Beweisantritts wie die fehlende ladungsfähige Anschrift hat das Gericht unter Fristsetzung zu deren Behebung nach § 356 ZPO hinzuweisen (Zöller-Greger a.a.O. m.w.N.) was vorliegend unstreitig erfolgt ist. Der Beklagten war auch aus dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug bekannt, dass der Zeuge danach in O1 wohnt. Angesichts dessen und der Tatsache, dass der Zeuge bereits seit längerem bei der Klägerin ausgeschieden war, kann von einer Beweisvereitelung durch die Klägerin in dem Sinne, dass sie ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht habe, keine Rede sein. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des BGH vom 15.11.1984 (DB 1985, 1020) führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat schließlich auch nicht dargelegt, inwieweit die Beweiswürdigung im angenommenen Fall einer Beweisvereitelung abweichend ausgefallen wäre, und sie hat sich auf die Behauptung einer mutmaßlichen Bestätigung eigener aufklärungspflichtiger Bedenken der Klägerin beschränkt, ohne diese jedoch näher zu konkretisieren.

Damit sind die von der Berufung gegen die Tatsachenfeststellungen durch das Landgericht gerichteten Angriffe nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO sämtlich unbegründet.

Dasselbe gilt für die von der Berufung beanstandeten Rechtsverletzungen durch das Landgericht im Sinne des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

Zu Recht hat das Landgericht die Widerklage als unbegründet abgewiesen, denn der Beklagten steht weder ein Anspruch aus culpa in contrahendo oder positiver Vertragsverletzung noch nach §§ 440 Abs. 1 i.V.m. 437 und 325 BGB a.F. ein Recht zum Rücktritt vom streitgegenständlichen Einzelforderungskaufvertrag zu.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus culpa in contrahendo verneint.

Soweit das Landgericht einen solchen Anspruch abgelehnt hat auf Grund seiner Würdigung der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Befürchtungen der Klägerin über betrügerische Machenschaften der Firma C und dem Verschweigen dieser Umstände vor Abschluss des Forderungskaufvertrages, hat die Berufung diese Beweiswürdigung nicht im einzelnen in Zweifel gezogen. Die Beklagte stützt ihren Angriff vielmehr darauf, dass die der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten weiter zu fassen sei auf Grund eines Informationsvorsprunges der Klägerin; dem ist im Ergebnis jedoch auch nicht zu folgen. Zwar besteht in der Phase der Vertragsverhandlungen grundsätzlich eine Aufklärungspflicht dahingehend, den anderen Teil unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Aufl. 2005, § 280 Rdnr. 30 und § 242 Rdnr. 37). Eine solche Aufklärungspflicht der Klägerin über die allgemeinen Risiken der Forfaitierung bestand jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, da sie eine Bank mit einem beachtlichen Geschäftsvolumen ist und im übrigen unstreitig vor dem streitgegenständlichen Geschäft zumindest bereits einmal, und zwar im Januar 1998 mit der Firma D AG ein ebensolches Forfaitierungsgeschäft abgeschlossen hatte. Auf eine vollständige Geschäftsunerfahrenheit kann sich die Beklagte daher nicht berufen.

Ebenso wenig bestand eine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf kriminelle Machenschaften im Leasingbereich Anfang der 90er Jahre, auch insoweit konnte die Klägerin vielmehr bei einer Bank einen entsprechenden eigenen Kenntnisstand voraussetzen. Auf den von der Beklagten ferner herangezogenen Zeitraum in den Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma C von 1994 bis 1998, während dessen die Klägerin keine neuen Leasingverträge mit der Firma C abgeschlossen hatte, kann es schon deshalb nicht entscheidend ankommen, weil sich diese Geschäftspolitik der Klägerin jedenfalls für die streitgegenständlichen Verträge änderte, und zwar nicht zuletzt auch auf Initiative der Beklagten, wie aus den Umständen der Geschäftsanbahnung der streitgegenständlichen Forfaitierung hervorgeht. Offenbar war die Klägerin auf Grund einer jedenfalls im Jahr 1998 nunmehr positiveren Einschätzung hinsichtlich der Firma C zum Abschluss weiterer, insgesamt 15 Leasingverträge bereit, wobei der streitgegenständliche Einzelforderungskaufvertrag 14 dieser Geschäfte abdeckt und ein weiteres in Höhe von ca. 1 Mio DM auf das eigene Risiko der Klägerin ging, wie diese unwidersprochen dargelegt hat. Angesichts dieser Änderung der Geschäftspolitik können die vorangegangenen 4 Jahre keine entscheidende Rolle für die Beklagte (als Hausbank der A und des Zeugen Z7, dem Geschäftsführer der Firma C) gespielt haben und sind infolge dessen auch nicht aufklärungspflichtig.

Eine Aufklärungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit einer sogenannten Doppelfinanzierung durch die Firma C.

In dieser Hinsicht hat die Beweisaufnahme - wie vom Landgericht zutreffend gewürdigt - ergeben, dass für die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte solcher betrügerischer Machenschaften der Firma C im maßgeblichen Zeitraum 1998 vorhanden waren. Nach den Bekundungen mehrerer Zeugen hat auch eine bei der Klägerin durchgeführte Innenrevision hinsichtlich der Firma C keine solchen Anhaltspunkte ergeben, was gestützt wird durch einen Prüfungsbericht der E vom 30.3.1998 (Bl. 247 ff d.A.), nach dem sich keine Anzeichen dafür ergeben hatten, dass für die zum 31.12.1997 bestehenden Leasingverträge der Firma C die zur Besicherung eingeräumten Rechte nicht gewahrt wären.

Außerdem ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Aktennotiz aus ihrem Hause vom 2.2.1998 (Anlage C 20, Bl. 242 ff d.A.), deren Richtigkeit von der Beklagten nicht bestritten wurde, dass Vorgabe der Klägerin für die regresslose Forfaitierung der Firma C u.a. ein "einwandfreier Eigentumsübergang" sein sollte. Vor diesem Hintergrund und der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Einzelforderungskaufvertrages nachträglichen Einfügung des § 6, nach dem es bei den betreffenden Leasingverträgen nicht völlig auszuschließen ist, dass die Klägerin als Verkäufer das Eigentum am Sicherungsgut nicht, nicht unbelastet oder nicht frei von Verfügungsbeschränkungen erwirbt, war für die Beklagte bereits auf Grund der Aufnahme dieser Vertragsbestimmung hinreichend deutlich erkennbar, dass die Klägerin aktuell nicht von einem "einwandfreien Eigentumsübergang" auf sie ausging und das Risiko hierfür nicht selbst tragen wollte. Das deckt sich auch mit der Wiedergabe des Gesprächsinhalts vom 19.11.1997 in Anlage C 20 (Bl. 242 d.A.), der zufolge Herr Z5 für die Beklagte gesagt habe, dass nach der regresslosen Forfaitierung "kein Risiko (für die Klägerin) entstünde". Für die Beklagte war daher auch ohne zusätzlichen, ausdrücklichen Hinweis der Klägerin erkennbar, dass vorliegend die Entstehung von Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nach Einschätzung der Klägerin mit Unsicherheiten behaftet war, gleich aus welchem Grund. Eines zusätzlichen Hinweises der Klägerin auf die (abstrakte) Möglichkeit von Doppelfinanzierungen bedurfte es auch wegen der Eigenschaft der Klägerin als geschäftserfahrene Bank nicht.

Dass die Beklagte gleichwohl den um § 6 ergänzten Einzelforderungskaufvertrag unterzeichnete, begründet zudem selbst für den Fall der Annahme einer Verletzung einer Aufklärungspflicht Zweifel an der Kausalität dieser etwaigen Pflichtverletzung, denn es erscheint angesichts der erwähnten Umstände der Vertragsanbahnung sowie der Inkaufnahme der Regelung des § 6 im Einzelforderungskaufvertrag durch die Beklagte eher als fernliegend, dass sich die Beklagte aufklärungsrichtig verhalten hätte. Aus den genannten Gründen greift auch nicht die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens zu Gunsten der Beklagten, denn diese ist durch ihr beschriebenes Verhalten einer bewussten Inkaufnahme des Risikos eine Ausfalls des Sicherungseigentums widerlegt.

Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist auch keine haftungsbegründende, nach ihrem Vortrag eventuell nicht vorsätzliche, "faktische Täuschung" der Beklagten gegeben. Ein ausdrücklicher Hinweis der Klägerin auf die vorliegend bestehenden Risiken im Hinblick auf das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten war wie oben ausgeführt angesichts dessen Offenkundigkeit, die aus der Regelung des § 6 des Einzelforderungskaufvertrages folgt, nicht erforderlich. Für die Klägerin war nach dem eindeutigen Wortlaut und Regelungsgehalt des § 6 auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte in einem Irrtum über die Risikohaftigkeit des Sicherungseigentums befunden haben könnte, so dass sie auch nicht zur Aufklärung eines etwaigen, für sie jedoch nicht erkennbaren Irrtums verpflichtet gewesen sein kann.

Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 7.10.2005 eine Haftung der Klägerin wegen positiver Vertragsverletzung eines Beratungs- bzw. Auskunftsvertrags angesprochen hat, ist dieses Vorbringen auch angesichts des Bestreitens der Klägerin ohne Substanz und zudem ohne Beweisantritt geblieben. Im übrigen gelten auch insoweit die oben dargelegten Bedenken gegen das Vorliegen einer haftungsbegründenden Pflichtverletzung der Klägerin.

Schließlich stehen der Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin wegen positiver Vertragsverletzung der Forfaitierungsverträge zu.

Zu Nachforschungen über die Standorte der von der Firma C geleasten Bohrsysteme war die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht verpflichtet (vgl. hierzu BGHZ 161, 90). Auch bei der Besichtigung des Vorzeigepools durch Mitarbeiter der Klägerin sind schuldhafte Pflichtverletzungen der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht gegeben. Dadurch, dass der Klägerin bei dieser Besichtigung keine Verdachtsmomente im Hinblick auf das von der Firma C praktizierte Betrugssystem aufgefallen sind, sind ebenfalls keine vertraglichen Nebenpflichten der Beklagten gegenüber verletzt worden (vgl. BGH a.a.O.). Darüber hinaus hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, ein Verschulden der Klägerin bei der Überprüfung der Bohrsysteme verneint.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ein Recht der Beklagten nach §§ 440 Abs. 1 i.V.m. 437 und 325 BGB a.F. zum Rücktritt vom streitgegenständlichen Einzelforderungskaufvertrag verneint.

Zwar hat der BGH mit seinem Urteil zum C-Skandal vom 10.11.2004 (Az. VIII ZR 186/03 = BGHZ 161, 90) entschieden, dass bei einer Forfaitierung der Forderungsverkäufer, wenn er das nach dem Forderungskaufvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen dem Forderungskäufer nicht verschafft haben sollte, nach § 437 BGB a. F. haftet mit der Folge des Bestehens eines Rücktrittsrechts nach § 440 Abs. 1 i. V. m. § 325 BGB a. F..

Es kann jedoch vorliegend dennoch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin der Beklagten das Sicherungseigentum an den Leasingobjekten übertragen oder insoweit ein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat, wobei nach der vorgenannten Entscheidung die Beklagte die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung nach § 442 BGB a. F. trägt, weil das fehlende Sicherungseigentum an den Leasingobjekten nach Ansicht des BGH als Rechtsmangel der verkauften Leasingforderungen zu behandeln ist. Das Landgericht hat nämlich zutreffend auch für den Fall des Scheiterns der Sicherungsübereignung eine Haftung der Klägerin verneint.

Denn im Unterschied zum vom BGH (aaO) entschiedenen Sachverhalt, bei dem die Leasinggeberin und Forderungsverkäuferin sowohl im Rahmenvertrag ausdrücklich versichert hatte, über das Sicherungsgut uneingeschränkt verfügungsberechtigt zu sein, als auch in einem weiteren Begleitschreiben angegeben hatte, mit der Zahlung des Forderungskaufpreises das Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen zu übertragen, enthält der vorliegend maßgebliche Einzelforderungskaufvertrag in § 6 eine erhebliche Einschränkung im Hinblick auf die Übertragbarkeit des Sicherungseigentums und einen wirksam vereinbarten Haftungsausschluss für diesen Fall der Nichtübertragung des Sicherungseigentums. Eine unbedingte Zusicherung der Sicherungsübereignung der Leasingobjekte durch die Klägerin gegenüber der Beklagten im Sinne einer Hauptpflicht nach § 437 BGB a.F. ist aufgrund dessen hier nicht gegeben, womit dieser Fall von der Konstellation in BGHZ 161, 90 in einem entscheidenden Punkt abweicht.

Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf beruft, es habe im Hinblick auf § 6 an einem wirksamen Vereinbarungsakt gefehlt, ist ihr nicht zu folgen. Zwar enthält § 4.1 des Rahmenforderungskaufvertrages eine Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Sicherungseigentums an den Leasingobjekten auf die Beklagte bei Zahlung des Forderungskaufpreises. Diese zunächst unbedingte Verpflichtung wurde jedoch durch den nachfolgenden Einzelforderungskaufvertrag inhaltlich derogiert, indem die Parteien ausweislich Satz 1 der Regelung in § 6 nicht mehr davon ausgingen, dass die Klägerin das Eigentum am Sicherungsgut zweifelsfrei erwerben werde. Nach dem Spezialitätsgrundsatz wurde damit die zunächst im (allgemeinen) Rahmenforderungskaufvertrages unbedingte Verpflichtung zur Übertragung des Sicherungseigentums modifiziert und durch den (konkreten) Einzelforderungskaufvertrag auf den Fall beschränkt, dass die Klägerin selbst überhaupt Eigentum am Sicherungsgut erlangen würde. Für den Fall des Scheiterns der Sicherungsübereignung mangels Eigentumserwerbs der Klägerin verzichtete die Beklagte sodann in Satz 2 des § 6 auf die Geltendmachung aller sich hieraus ergebender Ansprüche, was auch für das Rücktrittsrecht nach §§ 440, 325 BGB a. F. gilt. Wegen der von den Parteien zugrunde gelegten Unsicherheit des Entstehens von Eigentum der Klägerin an den Leasingobjekten und der daraus folgenden Ungewissheit der Sicherungsübereignung kann vorliegend auch keine vertragliche Hauptpflicht der Klägerin im Sinne von § 437 BGB a.F. zur Übertragung von Sicherungseigentum an die Beklagte angenommen werden. Die Hauptpflicht der Klägerin bestand hier danach in der Übertragung der verkauften Leasingforderungen an die Beklagte unter Haftung für deren rechtlichen Bestand und Einredefreiheit (vgl. BGHZ 161, 90); deren Erfüllung steht aber außer Frage.

Zweifel an einem entsprechenden Verzichtswillen der Beklagten hinsichtlich der unbedingten Sicherungsübereignung nach dem Rahmenforderungskaufvertrag bestehen entgegen ihrer Darlegung angesichts ihrer Eigenschaft und Erfahrung als Bank im Wirtschafts- und Rechtsverkehr nicht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Einzelforderungskaufvertrag einschließlich der eingefügten Klausel in § 6 in Kenntnis der Bedeutung und Folgen dieser Bestimmung unterzeichnet hat. Dies gilt auch erst Recht deshalb, weil es sich unstreitig nicht um das erste Forfaitierungsgeschäft der Beklagten handelte und für sie schon vor diesem Hintergrund die Konsequenzen dieser Regelung mit Haftungsausschluss eindeutig auf der Hand gelegen haben müssen.

Bei den Bestimmungen im Einzelforderungskaufvertrag vom 21./27.10.1998 (Bl. 74 f. d. A.) handelt es sich auch nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Die Beklagte als diejenige, die sich auf den Schutz des AGBG beruft, muss vorliegend beweisen, dass die zum Vertragsbestandteil gemachte Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG ist (BGHZ 118, 238; Palandt-Heinrichs, § 1 AGBG Rn. 20); das ist ihr jedoch nicht gelungen.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Hiernach fällt der für einen bestimmten Vertrag ausgearbeitete Text nicht unter § 1 AGBG (BGH NJW-RR 1988, 57). Außerdem macht der Umstand, dass eine Partei die nur die für den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag bestimmte Vereinbarung vorformuliert hat, diese Bestimmung noch nicht zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des AGBG.

Neben der Voraussetzung der Vorformulierung ohne individuelles Aushandeln ist nach § 1 AGBG Merkmal Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Wann das der Fall ist, ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen (BGH NJW 1997, 135). Im Falle einer vielfachen Verwendung der Klausel spricht eine Vermutung dafür, dass sie für diese vielen Fälle vorformuliert worden und dementsprechend als AGB anzusehen ist (BGH a.a.O. m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte für eine vielfache Verwendung der Regelung des § 6 auch in anderen vergleichbaren Fällen hat die Beklagte jedoch trotz des ausdrücklichen Bestreitens der Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt.

Auf der anderen Seite ist die wiederholte Verwendung nicht immer Voraussetzung dafür, dass von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesprochen werden kann. Wenn der Verwender die Klausel vorformuliert, ist es für das Merkmal der Vielzahl wesentlich, ob der Verwender schon beim ersten Mal beabsichtigt, sie auch in weitere Verträge einzubeziehen (BGH NJW 1997, 135 m.w.N.). Bei der Prüfung dieser Absicht sind alle Begleitumstände zu würdigen, zu denen etwa eine gewisse Planmäßigkeit im Vorgehen des Verwenders gehört, dass er seine Geschäftspraxis erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausrichtet (BGH aaO). Wenn hingegen eine Klausel allein für einen konkreten Einzelvertrag vorformuliert wird, so dass von AGB zunächst nicht die Rede sein kann, bleibt es bei dieser Beurteilung, selbst wenn später die Vertragsbedingung in weitere Verträge Eingang findet und dort als AGB einzustufen ist (BGH a.a.O. m.w.N.).

Zu Recht hat das Landgericht bei seiner Würdigung darauf hingewiesen, dass der Einzelforderungskaufvertrag individuell auf den Verkauf der Forderungen der Klägerin aus dem Leasingvertrag mit der Firma C an die Beklagte zugeschnitten ist. Das gilt auch für den ersten Satz von § 6, der auf die vorgenannten Leasingverträge Bezug nimmt. Der Umstand der dahingehenden Korrektur der zuerst verwendeten Formulierung "Sale-and-Lease-back-Geschäft" steht dem nicht entgegen und wurde von der Klägerin plausibel mit einem Irrtum über den Geschäftstyp begründet, der sich im übrigen auch in der in Satz 3 verwendeten unzutreffenden Formulierung "Leasingnehmer" niedergeschlagen hat, die durch das Wort "Verkäufer" (der Leasingobjekte) zu ersetzen ist. Dass die Klägerin die Bestimmung des § 6 als AGB in Leasingverträgen über Sale-and-Lease-back-Geschäfte verwendet hätte, hat die Beklagte jedoch weder substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Qualifikation als AGB in einem anderen Vertragstyp nicht zwangsläufig die Eigenschaft als AGB auch in dem individuellen Einzelforderungskaufvertrag vom 21./27.10.1998 zur Folge. Ganz im Gegenteil spricht gerade die Herausnahme aus einem anderen Vertragstyp gegen eine bisherige Verwendung der Klausel durch die Klägerin in solchen Einzelforderungskaufverträgen.

Das Motiv der Klägerin für die Aufnahme dieser Regelung in den Vertrag mit der Beklagten war die nach ihrer Einschätzung mangelnde Transparenz des Firmenverbundes der Firma C, deren operatives Geschäft von zahlreichen Servicegesellschaften im In- und Ausland durchgeführt wurde. Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Klägerin im Hinblick auf die Regelung des § 6 mit der Absicht wiederholter Verwendung gehandelt hat. Die Bekundung des Zeugen Z3, dass die Klägerin eine solche Regelung auch in anderen vergleichbaren Fällen in die Verträge aufnehmen würde, belegt noch keine Wiederverwendungsabsicht bereits bei der erstmaligen Formulierung der Klausel in einem Einzelforderungskaufvertrag im Sinne des AGBG.

Der Beklagten kommt entgegen der von ihr in der Berufungsbegründung dargelegten Auffassung auch kein prima facie-Beweis zugute, der voraussetzt, dass ein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster verwandt worden ist (hierzu BGHZ 118, 238; Palandt-Heinrichs a.a.O.). Der vorliegende Einzelforderungskaufvertrag wurde vielmehr erkennbar lediglich unter Verwendung von EDV erstellt, was keinen Anscheinsbeweis für einen Formularvertrag begründet. Dies hätte vielmehr zusätzlich etwa der Verwendung von formelhaften Klauseln oder sonstigen Elementen einer nicht individuellen Vertragsgestaltung bedurft (BGH a.a.O.), die jedoch nicht gegeben sind.

Nach dem Vorstehenden hat die Beklagte auch nicht zur Überzeugung des Senats den ihr obliegenden Beweis dafür geführt, dass es sich bei § 6 des Einzelforderungskaufvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG handelt, weshalb der Anwendungsbereich des AGBG nicht eröffnet ist. Angesichts dessen kommt es auf die Frage des Vorliegens einer Individualvereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 2 AGBG nicht mehr entscheidend an, wobei jedoch die nachträgliche Einfügung der Klausel des § 6 und die damit verbundene Abänderung des Rahmenforderungskaufvertrages ein erhebliches Indiz dafür darstellt, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhandelbarkeit insoweit auch eine Individualvereinbarung zu bejahen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 1992, 2285; Palandt-Heinrichs a.a.O.).

Schließlich steht der Berufung der Klägerin auf den wirksam vereinbarten Haftungsausschluss auch keine eigene grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung entgegen, wie die Beklagte meint. Nebenpflichten gegenüber der Beklagten hat die Klägerin insoweit - wie oben festgestellt - mangels entsprechender Nachforschungspflichten nicht verletzt. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu diesem Gesichtspunkt Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück