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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 23 U 225/05
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 182
BGB § 184
BGB § 242
RBerG § 1
Zur Genehmigung eines zunächst unwirksamen, zur Finanzierung einer Immobilie eingegangene Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, es sei zwischen den Parteien aufgrund der Vereinbarung vom 21.8.1990 unmittelbar ein Darlehensvertrag zustande gekommen, wobei das Schreiben der Beklagten vom 21.8.1990 als Angebot auf Neuabschluss des Darlehensvertrages vom 27.12.1989 zu werten sei, das von den Klägern angenommen worden sei. Auf die Problematik einer Unwirksamkeit der der Treuhänderin erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG komme es damit nicht an.

Gegen das ihnen am 10.8.2005 zugestellte Urteil des Landgerichts haben die Kläger am 5.9.2005 fristgerecht Berufung eingelegt und diese unter demselben Datum innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.

Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die Annahme eines wirksamen Neuabschlusses eines Darlehensvertrags aufgrund des von ihnen unterzeichneten Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.8.1990 (Bl. 75 d.A.) durch das Landgericht, das insoweit gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen habe. Beide Parteien seien nicht von einem solchen Neuabschluss ausgegangen. Ebenso wenig liege eine Genehmigung oder Bestätigung des von der Treuhänderin am 27.12.1989 abgeschlossenen Darlehensvertrags durch die Kläger vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 1.9.2005 (Bl. 200-203 d.A.) und vom 23.11.2005 (Bl. 223f d.A.) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

auf ihre Berufung hin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.7.2005 wie folgt abzuändern:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 74.904,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2005 Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung der Kläger an dem ...fonds UBG P 128 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und ist der Ansicht, dass im Falle der Ablehnung des vom Landgericht angenommenen wirksamen Neuabschlusses eines Darlehensvertrags jedenfalls von einer Genehmigung des Darlehensvertrags vom 27.12.1989 wegen der Unterzeichnung des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.8.1990 durch die Kläger auszugehen sei. Dem stehe die Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, die sich lediglich auf eine etwaige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten beziehe, nicht aber auf eine ausdrückliche Genehmigungserklärung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 2.11.2005 (Bl. 212-215 d.A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht das Bestehen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs der Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem von der Treuhänderin am 27.12.1989 abgeschlossenen Darlehensvertrag verneint, denn dieser Darlehensvertrag ist als wirksam zu behandeln und die Klage abzuweisen.

Allerdings ist den Klägern zuzugeben, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts von einem wirksamen Neuabschluss eines Darlehensvertrags aufgrund des von den Klägern unterzeichneten Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.8.1990 nicht auf einer überzeugenden Auslegung dieses Schreibens gemäß §§ 133, 157 BGB beruht. Weder der Wortlaut des Schreibens, in dem lediglich von einer "Bestätigung durch zustimmenden Kenntnisnahme" die Rede ist, noch die objektive Erklärungsbedeutung des maßgeblichen letzten Absatzes dieses Schreibens unter Berücksichtigung der Begleitumstände und der Interessenlage der Beteiligten rechtfertigen eine Auslegung im Sinne eines Neuabschlusses eines Darlehensvertrags mit demselben Inhalt wie dem von der Treuhänderin am 27.12.1989 für die Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag. Für die Beteiligten bestand aus ihrer Sicht auch keine Notwendigkeit für einen Neuabschluss.

Damit kann im Gegensatz zum Urteil des Landgerichts auch nicht dahinstehen, ob die vorliegend der Treuhänderin unter dem 11.12.1989 erteilte notarielle Vollmacht gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist. Dies ist zu bejahen, denn nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells oder eines Immobilienfonds für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH, Entscheidung vom 21.6.2005, Az. XI ZR 88/04 = WM 2005, 1520 mwN; 29.4.2003, Az. XI ZR 201/02 = WM 2004, 21). Auch im vorliegenden Fall wurde der Treuhänderin A mbH als Geschäftsbesorgerin der Kläger eine umfassende Befugnis zum Abschluss weitreichender Verträge für die Kläger einschließlich deren Vertretung gegenüber Gerichten eingeräumt, was eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit darstellt (BGH aaO).

Nach der gleichermaßen wiederholten Rechtsprechung des BGH erfasst die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH aaO mwN). Statt dessen führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG iVm § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur auf diese Weise das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann (BGH aaO).

Nach der einschlägigen, neueren Rechtsprechung des BGH kommt das Vorliegen einer Duldungsvollmacht nicht in Betracht mangels Geschehenlassen über einen längeren Zeitraum und insbesondere deshalb, weil die Kläger die Nichtigkeit der Vollmacht nicht kannten oder kennen mussten (vgl. nur BGH - Az. XI ZR 88/04 - mit Urteil vom 21.6.2005, WM 2005, 1520).

Dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten spätestens im Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrags am 27.12.1989 eine Ausfertigung der Vollmacht oder das Original vorgelegen hat mit der Folge der Anwendbarkeit der Rechtsscheinregelung des § 172 Abs. 1 BGB gemäß der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 102, 60 (63); WM 2005, 72 (75); WM 2005, 127 (131)), hat die Beklagte zwar behauptet, aber trotz des erheblichen Bestreitens der Kläger (Bl. 97 d.A.) lediglich durch die Vorlage der Zeichnerliste mit einem entsprechenden Vermerk ihrer Mitarbeiterin Frau B unter Beweis gestellt (Bl. 91 d.A.). Hiermit wurde der der Beklagten obliegende Beweis ganz ungeachtet der Beweiskraft einer Privaturkunde jedoch schon deshalb nicht geführt, weil in dem Vermerk (Anlage B 2) die beiden Daten 27.12.1989 und 7.3.1990 als Zeitpunkte der Einsicht in die Originalvollmacht alternativ und ohne jede konkrete Zuordnung zu den einzelnen Zeichnern genannt sind, so dass sich daraus das Vorliegen der Vollmacht im Zeitpunkt des Zustandekommens des Darlehensvertrags vom 27.12.1989 nicht ergibt.

Ein Zeugenbeweis wurde von der Beklagten nicht angetreten, weshalb sich die Frage einer Beweisaufnahme nicht gestellt hat.

Die Kläger haben aber vorliegend durch die Unterzeichnung des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.8.1990 den dort in Kopie beigefügten Darlehensvertrag vom 27.12.1989 nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB genehmigt mit der Folge von dessen Wirksamkeit.

Voraussetzung einer Genehmigung bzw. Zustimmung ist, dass der Inhalt der Erklärung des Zustimmungsberechtigten bei objektiver Auslegung aus der Sicht des Empfängers (§§ 133, 157 BGB) als sein Einverständnis mit der Geltung des Hauptgeschäfts zu verstehen ist (Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 182 Rn 3). Das ist hier der Fall, denn die Kläger haben mit der Unterzeichnung des Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 21.8.1990 aus deren maßgeblicher Perspektive bestätigt, den ihnen im einzelnen bekannten, von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 27.12.1989 als für sie verbindlich behandeln und gelten lassen zu wollen. Damit ist eine ausdrückliche Genehmigung bzw. Zustimmung auch im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.9.2005 - Az. XI ZR 79/04 -, BKR 2005, 501 unter Hinweis auf BGHZ 47, 341 (352)) gegeben, da die Vereinbarung vom 21.8.1990 für die Beteiligten erkennbar die Wirksamkeit des Darlehensvertrag vom 27.12.1989 bezweckte.

Darüber hinaus hatte der BGH bereits mit Urteil vom 21.9.1967 (Az. II ZR 150/65, WM 1967, 1164) festgestellt, dass es bei einer ausdrücklichen Billigung des Vertrages durch denjenigen, von dessen Genehmigung die Wirksamkeit des Vertrages abhängt, nicht darauf ankommt, ob er sich hierbei tatsächlich vorgestellt hat, das Rechtsgeschäft bedürfe zur Gültigkeit seiner Genehmigung. Ein solcher Fall ausdrücklicher Billigung durch die Kläger ist vorliegend gegeben, weshalb eine Vorstellung der Kläger von der Notwendigkeit ihrer Genehmigung für die Wirksamkeit des Darlehensvertrages nicht erforderlich ist.

Das Erfordernis, dass nach der Sicht des Erklärungsempfängers der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, hat der BGH nicht nur in der genannten Entscheidung vom 27.9.2005, sondern bereits in derjenigen vom 21.9.1967 lediglich für eine konkludente Genehmigung aufgestellt, nicht aber für eine ausdrückliche Genehmigung.

Diese Bewertung entspricht auch der Rechtsprechung des Senats und weiterer Obergerichte zur Genehmigung bzw. Bestätigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages durch den Darlehensnehmer selbst, weshalb insoweit auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 8.9.2004 (Az.: 23 U 231/03) sowie die weiteren Entscheidungen vom 2.3.2005 (Az.: 23 U 83/04) und vom 13.4.2005 (23 U 143/04) Bezug genommen wird.

So ist denn auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 25.4.2003 (Az. 11 U 140/02, Bl. 80-107 d.A.) zum selben Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gelangt, indem es in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Genehmigung des ursprünglichen, möglicherweise nichtigen Darlehensvertrages durch einen vom Darlehensnehmer später persönlich unterzeichneten Vertrag angenommen hat, bei dem einvernehmlich der Saldo des Vorgängervertrages festgelegt und im Hinblick auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen vereinbart worden sind.

Das OLG Hamburg hat dieses Verhalten so gedeutet, dass die Parteien an den zuvor geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Rechtsfolgen haben festhalten wollen und somit eine ausdrückliche Genehmigung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich der schwebenden Unwirksamkeit bewusst waren, weil das Bewusstsein der Unwirksamkeit nur dann Voraussetzung der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages wäre, wenn ein schlüssiges Verhalten als Genehmigung gedeutet werden solle.

Der BGH (Az.: XI ZR 214/03) hat die gegen das vorgenannte Urteil des OLG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO mit Beschluss vom 4.5.2004 zurückgewiesen, womit das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Ebenso hat das Kammergericht mit Urteil vom 1.9.2004 (Az.: 23 U 226/01) die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Darlehensvertrages durch die spätere, vom Darlehensnehmer selbst vorgenommene Verlängerung und Saldenfeststellung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung hat das Kammergericht angeführt, dass derjenige, der einen Darlehensvertrag durch Anerkenntnis des Schuldsaldos und Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung ausdrücklich billige, damit zum Ausdruck bringe, dass er das Geschäft als eigenes wolle, weshalb er sich dann nicht mehr darauf berufen könne, dass es ursprünglich von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden sei. Die Kenntnis der Unwirksamkeit sei hingegen nur bei einer stillschweigenden Genehmigung von Bedeutung.

In ähnlicher Weise hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz möglicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. Die Genehmigung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Darlehensnehmer bei Eingehung der neuen Vereinbarung nicht explizit darüber bewusst waren, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag gerade auch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sein könnte.

Diese Rechtsprechung hat zudem Zustimmung in der Literatur gefunden (vgl. juris-PK/Trautwein, 2. Aufl. 2004, § 182 Rdn. 14; Jork/Engel, BKR 2005, 3 (10)).

Selbst wenn man den Weg über eine Genehmigung bzw. Zustimmung der Kläger nicht gehen wollte, so folgt das Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrages im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt.

Denn es erscheint darüber hinaus vorliegend als gerechtfertigt, dass es den Klägern angesichts ihres eigenen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 27.12.1989 und dem von ihnen zum Zeichen der Zustimmung unterzeichneten Schreiben vom 21.8.1990 nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages infolge fehlender Vollmacht der Treuhänderin zu berufen.

Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer neben dem durch seine Geschäftsbesorgerin als Vertreterin geschlossenen Darlehensvertrag diesen selbst durch eine eigene Willenserklärung in Form der Unterzeichnung abgeschlossen. Hierzu hat der BGH die Auffassung vertreten, dass aus der maßgebenden Sicht der beklagten Bank nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger mit ihr einen neuen Darlehensvertrag gleichen Inhalts abschließen und damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte.

Wertungsmäßig und von den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten her kann für den vorliegenden Fall aber nichts anderes gelten. Dabei kann keine entscheidende Rolle spielen, dass hier die Kläger nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Geschäftsbesorgerin auch selbst die Annahme gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten erklärt haben, sondern sie ca. 9 Monate später dieser schriftlich bestätigt haben, den ihnen im einzelnen bekannten, von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 27.12.1989 als für sie verbindlich behandeln und gelten lassen zu wollen. Denn auch durch dieses Verhalten haben die Kläger für die Rechtsvorgängerin der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Darlehensvertrag als gültig zu behandeln. Es kann im übrigen auch angenommen werden, dass die Kläger ggf. in ähnlicher Weise den ursprünglichen Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hätten, da es aus ihrer Sicht nicht darauf ankam, durch wen das von ihnen gewollte Rechtsgeschäft zustande kommen würde.

Wenn sich die Kläger nunmehr auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen des Fehlens einer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin (aus einem eher formalen Aspekt) berufen, obwohl sie durch ihr Verhalten ihren Willen zum Festhalten an dem Vertrag in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, handeln sie widersprüchlich im Sinne eines venire contra factum proprium. Hiernach ist aber die Rechtsausübung unzulässig, weil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 242, Rn. 56). Aufgrund des Verhaltens der Kläger hat die Beklagte auf deren Vertragstreue im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vertraut und durch die Kreditvergabe und die im Zusammenhang hiermit erfolgte Refinanzierung wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Damit ist ein Fall treuwidrigen Verhaltens der Kläger im Sinne des § 242 BGB gegeben.

Die Annahme der Treuwidrigkeit steht auch nicht im Widerspruch zum vorgenannten Urteil des BGH vom 27.9.2005 ( - Az. XI ZR 79/04 - BKR 2005, 501). Zum dort entschiedenen Fall einer Prolongation hat der BGH ausgeführt, dass diese (nur) erfolgt sei, um der Verpflichtung zur sofortigen Rückzahlung des ursprünglichen Darlehens zu entgehen. Das ist mit der vorliegenden Konstellation einer ausdrücklichen Bekräftigung des von der Treuhänderin abgeschlossenen Darlehensvertrags nicht vergleichbar, denn diese zielte gerade darauf ab, dass sich die Kläger hier an den Rechtsfolgen dieses Darlehensvertrags festhalten lassen wollten.

Jork/Engel (a.a.O.) weisen in diesem Zusammenhang ebenfalls zu Recht darauf hin, dass der Darlehensnehmer durch solches Verhalten zum Ausdruck bringt, den Darlehensvertrag nach wie vor zu wollen, und ein späteres Berufen auf dessen Unwirksamkeit hierzu in Widerspruch steht. Wenn der 2. Zivilsenat des BGH dem Treuwidrigkeitseinwand entgegenhalte, dass das Rechtsberatungsgesetz den Anleger und nicht die Bank schützen solle, verkenne er, dass der Darlehensvertrag gerade nicht automatisch die Nichtigkeit der Vollmacht, die zu seinem Abschluss geführt hat, teile (Jork/Engel a.a.O.). Werde jedoch die Unwirksamkeit der Vollmacht nicht auf den aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensvertrag erstreckt, was der Rechtsprechung des 11. Zivilsenats entspreche, erscheine es inkonsequent, den Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes im Rahmen des Treuwidrigkeitseinwand der Bank gleichwohl zu berücksichtigen, obgleich beide Parteien von der Wirksamkeit der Vollmacht ausgegangen seien. Bei der gebotenen Abwägung der schutzwürdigen Interessen erscheine es daher vorzugswürdig, dem tatsächlich langjährigen Verhalten und dem durch den Abschluss von ergänzenden Vereinbarungen zum Darlehensvertrag zum Ausdruck gebrachten Willen beider Parteien, den Darlehensvertrag als gültig zu behandeln, den Vorrang einzuräumen (Jork/Engel a.a.O.). Diese Argumentation hält auch der Senat jedenfalls bei der vorliegenden Konstellation für einleuchtend.

Schließlich bestehen auf der Grundlage der von den Klägerin angeführten Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH (Urteile vom 14.6.2004, etwa Az. II ZR 393/02 = BGHZ 159, 294) erhebliche Bedenken gegen die schlüssige Darlegung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs durch die Klägerin.

Nach dieser Rechtsprechung hat der Anleger gegen die Bank einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds bzw. der GbR nicht beigetreten und hätte den Darlehensvertrag nicht abschließen lassen, womit er der Bank die Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung schuldet und umgekehrt alle Zahlungen ersetzt verlangen kann, die er geleistet hat. Die von der Klägerseite vorliegend geltend gemachten Nutzungsbeträge finden in dieser Rechtsprechung keine Grundlage.

Außerdem muss der Anleger sich vereinnahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds im Wege der Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, ebenso Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (BGH a.a.O.; BGHZ 74, 103, 113; 79, 337). Hierzu fehlt aber jegliche Darlegung der Kläger, weshalb eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Anspruchshöhe nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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