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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 23 U 248/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
ZPO § 519
1. Bei der Ermittlung der Person des Rechtsmittelführers ist das Berufungsgericht nicht auf die Auslegung der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftsätze beschränkt. Es sind vielmehr auch die weiteren innerhalb der Notfrist eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Wenn sich aus ihnen der Nachname des Rechtsmittelklägers ergibt, ist dies ausreichend, selbst wenn er in der Berufungsschrift gar nicht genannt ist.

2. Zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität (Kapitalinformationsdelikt).


Gründe:

I.

Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 I ZPO. Ergänzt sei, dass die Frage des Bestehens eines Sicherheits-Depots bereits in erster Instanz streitig war, und dass der Kläger im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens seine Schadensberechnung aktualisiert hat. Das nach Angaben der Beklagten damals bestehende Festgeldkonto wurde nicht ge-, sondern verpfändet. Es sollte auch nicht 2 Mio. US $ betragen, sondern Mietzahlungen in Höhe von 2 Mio. US $ jährlich sichern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da sie, soweit sie nicht für erledigt erklärt worden sei, unbegründet sei.

Zur näheren Begründung führt das Landgericht aus, die Haftung unterliege den Grundsätzen der Prospekthaftung wie bei erstmaligen Anlageentscheidungen. Prospekthaftungsansprüche würden der dreijährigen Verjährung nach Vornahme der Anlageentscheidung unterliegen. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Anlageentscheidung aus dem Jahre 1989, da die Erblasserin mit Schreiben vom 08.06.1989 über die Reinvestition ihrer Geldanlage informiert worden sei. Hinsichtlich der angeblich überhöhten Treuhandgebühren hätten die Beklagten substantiiert dargelegt, dass sie unter der zulässigen Obergrenze gelegen hätten. Dem sei der Kläger nicht entgegengetreten.

Eventuelle Schadensersatzansprüche aus allen nach dem Vortrag des Klägers in Betracht kommenden Handlungen seien verwirkt. Die Umstände, die dazu geführt hätten, dass Gewinne ab dem Jahre 1991 ausgeblieben seien, seien aus den Geschäftsberichten für die Jahre 1989 bis 1991 ersichtlich gewesen. Die Erblasserin habe damals die Möglichkeit gehabt, im Hinblick auf ihr Alter fremden Rat einzuholen. Der Kläger hätte seinerseits nach Abstimmung mit den Miterbinnen Klage bereits im Jahre 2000 erheben können. Wenn er dennoch bis zum Jahre 2004 gewartet habe, bis er Ansprüche geltend gemacht habe, sei der Verwirkungstatbestand gegeben.

Überdies sei die Schadensberechnung nicht nachvollziehbar, da es die Garantie einer Rendite in Höhe von 6,5 % jährlich nie gegeben habe.

Die Kostenentscheidung bezüglich des für erledigt erklärten Teils beruhe darauf, dass die Beklagten dem Kläger das mitgeteilt hätten, was er bereits gewusst habe: Dass die Gesellschaft nur eine Kommanditistin habe. Dagegen sei die Beklagte zu 2. nicht verpflichtet gewesen, die Namen der anderen Treugeber an der Immobiliengesellschaft mitzuteilen. Dem habe das Bankgeheimnis, aber auch §§ 27 f. BDSG entgegengestanden.

Mit seiner Berufung rügt der Kläger das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft. Die Berufung werde allerdings nicht auf den Gesichtspunkt der Entnahme überhöhter Treuhandgebühren gestützt.

Entgegen der Annahme des Landgerichts mache der Kläger keine (verjährten) Ansprüche aus Prospekthaftung geltend. Die Klage werde vielmehr darauf gestützt, dass die Beklagten die Klägerin im Zuge des Kaufs der Beteiligung an dem Einkaufszentrum in O1 nicht rechtzeitig und falsch informiert hätten. Das Verhalten der Beklagten sei arglistig, zumindest aber leichtfertig. Der Kläger bleibe in diesem Zusammenhang bei seiner Behauptung, es habe nie eine Bankgarantie und auch nie eine Mietsicherheit gegeben; wenn ja, seien sie nicht zu Gunsten der...gesellschaft A in Anspruch genommen worden. Der Prozessvortrag der Beklagten sei auch nicht mit den in den Geschäftsberichten mitgeteilten Mieteinnahmen der Beklagten für die Jahre 1989 bis 1991 vereinbar.

Der Kläger könne deshalb das positive Interesse verlangen. Bei richtiger Aufklärung und Empfehlung wäre eine Ausschüttung statt des Kaufs einer Beteiligung an dem Einkaufszentrum erfolgt.

Verwirkung sei nicht eingetreten. Es sei (im Rahmen des Zeitmoments) zu berücksichtigen, dass bei einer solchen Geldanlage der Schaden erst mit Abschluss der Liquidation übersehen werden könne. Es sei auch nicht gerechtfertigt, Täuschungsmanövern durch Anwendung des Instituts der Verwirkung zum Erfolg zu verhelfen.

Die Ausführungen des Landgerichts zum Auskunftsanspruch würden nicht berücksichtigen, dass es ein legitimes Interesse der Treugeber gebe, sich untereinander zur besseren Wahrnehmung ihrer möglichen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abzustimmen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die ehemaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1. sich in Untersuchungshaft befinden würden.

Der Kläger beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 70.630,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Jahreszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 68.656,54 € seit dem 11. September 2004 und aus weiteren 1.964,52 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. hilfsweise,

den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Berufung sei als unzulässig zu verwerfen, da sie von der Erbengemeinschaft eingelegt worden sei, obwohl diese zum Zeitpunkt des Urteilserlasses nicht mehr Partei des Rechtsstreits gewesen sei. Rechtsanwalt B - als Testamentsvollstrecker Partei kraft Amtes - habe erst nach Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilt, dass er der Berufungskläger sei. Die erforderliche Klarheit bezüglich der Person des Rechtsmittelführers sei deshalb nicht fristgemäß hergestellt worden.

Die Berufung sei auch unbegründet. Das Urteil des Landgerichts sei im Ergebnis und ganz überwiegend auch in der Begründung zutreffend. Eine anspruchsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten liege nicht vor. Die irrtümliche fehlerhafte Übersetzung eines Wortes in dem Schreiben vom 20.06.1989 sei keine schuldhafte Pflichtverletzung. Selbst wenn man dem Schreiben vom 20.06.1989 Prospektqualität zubillige und (unmittelbare oder erweiterte) Prospekthaftung prüfe, ergebe sich das Fehlen eines kausalen Zusammenhangs. Die Erblasserin habe die Anlage auch in Kenntnis des Erwerbs der Immobilie in O1 gehalten und keinerlei Verkaufsbemühungen unternommen. Es handele sich weiterhin bei den nach Auffassung des Klägers verletzten Verpflichtungen nicht um solche der Beklagten. Ein Beratungsvertrag habe zwischen den Parteien nie bestanden. Im Übrigen seien sowohl etwaige Ansprüche aus Prospekthaftung wie auch aus Beratungsvertrag verjährt und verwirkt. Es müsse verhindert werden, dass ein - vermeintlich - geschädigter Anleger die Entwicklung der Anlage abwarte oder gegebenenfalls erst nach Jahren seine Ansprüche geltend mache.

Ein Auskunftsanspruch des Klägers habe nie bestanden. Datenschutzrechtlich sei eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Mitgesellschafter nur mit Zustimmung des jeweiligen Gesellschafters erlaubt.

II.

Die Berufung ist zulässig.

Das Zulässigkeitsproblem resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass der Klägervertreter im Rahmen der Berufungsschrift nur die drei Erben der Erbengemeinschaft aufgeführt hat. Erst der Berufungsbegründung, die nach Ablauf der Berufungsfrist einging, lässt sich entnehmen, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker und nicht die Erbengemeinschaft Berufungsführerin sein soll.

Insoweit handelt es sich fraglos um einen Unterschied von Bedeutung. Ein Testamentsvollstrecker ist nicht Vertreter, sondern Partei kraft Amtes, und damit auch in einem Rechtsstreit Kläger bzw. Berufungskläger. Die Erbengemeinschaft als solche ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Es ist auch zutreffend, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers geschaffen werden muss (vgl. BAG NJW 1973, 2318 f., nach dieser Entscheidung ist die noch heute bei Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 519 Rn. 25, formulierte Aussage, "es bedürfe einer klaren Angabe, für wen der Rechtsanwalt Berufung einlege", falsch). Bei der Ermittlung der Person des Rechtsmittelführers ist das Berufungsgericht aber nicht auf die Auslegung der innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereichten Schriftsätze beschränkt. Es sind vielmehr auch die weiteren innerhalb der Notfrist eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Wenn sich aus ihnen der Nachname des Rechtsmittelklägers ergibt, ist dies ausreichend, selbst wenn er in der Berufungsschrift gar nicht genannt ist (Baumbach/Lauterbach/Albers, a.a.O., § 519 Rn. 27). Dies war hier der Fall. Der Klägervertreter hat der Berufungsschrift eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt, die ihm wunschgemäß zurückgesandt wurde (vgl. Bl. 379 u. 463 R). Da es keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Parteiwechsel gibt, kann davon ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt B in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker von Anfang an Berufungskläger sein sollte.

III.

Die Berufung ist nicht begründet.

Hinsichtlich der denkbaren Haftungsnormen beurteilt der Senat die Rechtslage anders als das Landgericht und die Parteien. Ausschlaggebend sind folgende Erwägungen, die den Parteien auch in den Grundzügen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt wurden:

Prospekthaftungsansprüche kommen nicht in Betracht. Zwar wird erwogen, den Bereich der Prospekthaftung durch Einbeziehung anderer Publikationen zu erweitern. Es ist auch anerkannt, dass Umstände von wirtschaftlicher Bedeutung, die sich nach Druck und Verteilung des Verkaufsprospekts erst ereignen, eine ergänzende Publizitätspflicht begründen können (vgl. OLG Jena ZIP 2005, 904ff.). Diesen Ansprüchen ist jedoch gemein, dass sie in engem Zusammenhang mit der Ausgabe des Prospektes stehen. Dieser ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Fonds Nr. 11 wurde im Jahre 1982 gegründet. Die Erblasserin trat ihm am 10.06.1983 bei. Die - aus Sicht des Klägers - schadensstiftenden Handlungen der Verwaltung des Fonds ereigneten sich in den Jahren 1989 bis 1991.

Auch der klägerische Ansatz der Verletzung einer Beratungspflicht überzeugt nicht. Die Erblasserin mag im Jahre 1983 von dem Kreditinstitut, bei dem sie den Fondsanteil kaufte (der ...bank O2) beraten worden sein. Im Verhältnis zu den Beklagten bestand kein Beratungsvertrag. Der Umstand, dass die Erblasserin, wie die anderen Kommanditisten auch, in Rundschreiben und Rechenschaftsberichten informiert wurde, begründet keinen Beratungsvertrag.

Denkbare Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag und den Treuhandbedingungen des Fonds in Verbindung mit den investmentrechtlichen Bestimmungen und unter Umständen auch dem Deliktsrecht.

Dem Gesellschaftsvertrag und den Treuhandbedingungen ist die Abgrenzung der Verantwortlichkeit der beiden Beklagten zu entnehmen. Die Beklagte zu 2. ist die persönlich haftende Gesellschafterin, der gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft zusteht. Die Beklagte zu 1. (bzw. zunächst deren Rechtsvorgängerin) war als Treuhandkommanditistin eingesetzt. Ihr oblag es, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach pflichtgemäßem Ermessen die Interessen der Treugeber zu vertreten (§ 5 Ziff. 1 der Treuhandbedingungen) und die Rechenschaftsberichte zu erstellen und zu versenden (§ 6 der Treuhandbedingungen).

Die Verflechtung der beiden Beklagten zeigt bereits das prinzipiell Problematische an dieser Situation. Eine Bank ist regelmäßig Mutter oder zumindest Gesellschafterin der das Sondervermögen verwaltenden KAG mit der Folge von unvermeidbaren Interessenkonflikten, die gesetzgeberisch noch nicht gelöst sind (vgl. Reiss, Pflichten der Kapitalanlage-Gesellschaft und der Depot-Bank gegenüber dem Anleger und die Rechte des Anlegers bei Pflichtverletzungen, 2006, S. 312 ff.).

Für den vorliegenden Fall kommt als potentielle Problematik hinzu, dass der Sachverhalt so lange zurückliegt und sich das Investmentrecht im Lauf der letzten Jahrzehnte erst (entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung) entwickelte. Eine Regelung folgte zunächst im KAGG, das im Jahre 1957 in Kraft trat und immer wieder modifiziert wurde. 1969 wurde die Möglichkeit der Anlage in Immobilien in das KAGG aufgenommen. Mit Wirkung vom 01.01.2004 trat es außer Kraft und wurde durch das Investmentgesetz und das Investmentsteuergesetz abgelöst (Reiss, a.a.O., S. 35 f.).

Der Sache nach macht der Kläger mehrere ganz unterschiedliche, aber alle dem Bereich des Investmentrechts zuzuordnende Ansprüche geltend.

Primär macht er Ansprüche geltend, die allgemein unter dem Schlagwort "Kapitalinformationsdelikt" eingeordnet werden. In der Praxis handelt es sich dabei meist um eine Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Publizität, die die Rechtsprechung auf § 826 BGB stützt (vgl. BGH WM 2007, 486 f.).

Die Information der Anleger war im vorliegenden Fall Sache der Beklagten zu 1.. Sie hat die Rechenschaftsberichte erstellt und an die Anleger versandt. In ihrem Auftrag wurde auch ihr Tochterunternehmen, die C ...-Gesellschaft mbH, tätig, die die Anleger u. a. mit Rundschreiben vom 20.06.1989 über die Geschäftsentwicklung informierte.

Es ist dabei zu Falschinformationen gekommen. Die in dem Rundschreiben vom 20.06.1989 enthaltene Aussage, der auf 15 Jahre abgeschlossene Mietvertrag über das EKZ O1 sei mit einer Bankgarantie abgesichert, war falsch. Die Beklagten berufen sich dabei insoweit nunmehr auf einen Übersetzungsirrtum. Tatsächlich wurde nach ihrem streitigen Vorbringen nicht die Mindestmieteinnahme in Höhe von 2 Mio. US $ über den gesamten Zeitraum durch eine Bankgarantie gesichert, sondern nur ein Betrag bis zur Höhe von maximal 1,3 Millionen US $. Weiterhin erweckt die Aussage auf S. 7 des Rechenschaftsberichtes für das Jahr 1989 einen falschen Eindruck. Dort ist von einem "nahtlosen Übergang" des Generalmieters die Rede. Einen solchen gab es aber nur in zeitlicher Hinsicht. Der neue Generalmieter (der aus dem Senat nicht nachvollziehbaren Gründen die Firma des alten Generalmieters übernahm) erreichte in Verhandlungen völlig andere, für ihn wesentlich günstigere Konditionen. Damit muss man feststellen, dass der durch den Rechenschaftsbericht von 1989 erweckte Eindruck, der Wechsel in der Person des Generalmieters bringe für den Fonds keine wirtschaftlichen Nachteile mit sich, falsch ist.

Es stellt sich jedoch die Frage nach der Kausalität. Auch im Bereich der Kapitalinformationshaftung kann nicht auf den Nachweis der konkreten (haftungsbegründenden) Kausalität zwischen der Täuschung und der Willensentscheidung des Anlegers verzichtet werden (BGH WM 2007, 486 f.). Dabei ist es nicht ausschlaggebend sein, ob die Haftung auf eine Verletzung des Treuhandvertrages oder Delikt gestützt wird. Die Kausalität muss im vorliegenden Fall verneint werden.

Prinzipiell ist es schwierig, im Nachhinein festzustellen, welche Entscheidung ein (nicht immer von rationalen Kriterien beeinflusster) Anleger im Falle von bestimmten Informationen getroffen hätte, so dass sich eine schematische Betrachtungsweise der Kausalität verbietet (OLG München ZIP 2005, 901 ff.). Im vorliegenden Fall sind jedoch konkrete Feststellungen möglich, die gegen eine Kausalität der Falschinformationen sprechen. Die Parteien haben auch die Rechenschaftsberichte für die Jahre 1990 und 1991 zu der Akte gereicht. Diese sprechen auf einmal eine ganz andere Sprache. Es ist nunmehr von Rezession und Leerständen die Rede. Die Anleger werden darüber informiert, dass das Sicherheits-Depot ab Juni 1991 verbraucht gewesen sei, mit der Folge, dass die Mieteinnahmen aus dem Objekt in O1 von diesem Zeitpunkt ab deutlich zurückgegangen seien. Dieser Darstellung konnte der aufmerksame Leser entnehmen, dass es offenbar keine Bankgarantie für die Miete über 15 Jahre gab und die Konditionen des neuen Generalmieters auch andere gewesen sein müssen. Sichtbares Zeichen der Veränderung der wirtschaftlichen Situation war die Einstellung der Ausschüttungen im Jahre 1991. Aus all dem hat die Erblasserin aber keine Konsequenzen gezogen. Sie hat sich nicht über die zunächst erfolgte Falschinformation beschwert und keine Ansprüche geltend gemacht. Der Kläger behauptet auch nicht, dass die Erblasserin im Falle einer korrekten Information im Jahre 1989 Ansprüche geltend gemacht hätte. Unter diesen Umständen muss aber festgestellt werden, dass die Falschinformationen nicht kausal für einen etwaigen Schaden waren.

Es kommt weiterhin eine Haftung der Beklagten zu 2. in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Fonds in Frage. Eine Kapitalanlage-Gesellschaft (um eine solche dürfte es sich bei der Beklagten zu 2. handeln) hat ähnlich wie ein Vermögensverwalter das Sondervermögen des Fonds mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten (Reiss, a.a.O., S. 176). Das Prognoserisiko tragen aber die Anleger. Der Kapitalanlage-Gesellschaft steht ein unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die der Kapitalanlage-Gesellschaft obliegende Pflicht besteht darin, eine Ermessensentscheidung unter Einhaltung der vorgegebenen Grenzen mit der erforderlichen Sorgfalt zu treffen und anschließend die Entscheidung korrekt und sorgfaltgemäß umzusetzen. Kommt sie dem nach, hat sie die ihr obliegende Verwaltungspflicht ordnungsgemäß erfüllt, auch wenn Wertverluste beim Sondervermögen eintreten (Reiss, a.a.O., S. 242 ff.).

Ein substantiiertes Vorbringen des Klägers zu Pflichtverletzungen in diesem Sinne existiert im vorliegenden Fall nicht. Die kaufmännische Entscheidung, eine Beteiligung an dem EKZ O1 zu kaufen, war zwar nachträglich betrachtet falsch. Es lässt sich auch nicht ausschließen, dass bezüglich der Mietvertragskonditionen (die in tatsächlicher Hinsicht zwischen den Parteien teilweise umstritten sind) bessere Ergebnisse wünschenswert und vielleicht auch möglich gewesen wären. Die Beklagten haben dem jedoch entgegengehalten, dass es unerwartet zu einer Rezession in den USA gekommen sei, dass weiterhin unerwartet die erste Generalmieterin, obwohl sie kurz vorher den Kaufpreis für das von ihr erstellte Einkaufszentrum erhalten habe, in Insolvenz gefallen sei und beim neuen Generalmieter naturgemäß die alten Konditionen im Hinblick auf den teilweisen Leerstand nicht hätten durchgesetzt werden können. Unter diesen Umständen lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt habe. Der Vortrag des Klägers ist insoweit unzureichend. Er legt nicht mit der erforderlichen Genauigkeit dar, welche Handlungen der Beklagten zu 2. unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Situation und Erwartungen als pflichtwidrig und ermessensfehlerhaft angesehen werden müssen.

Überdies bestehen Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers, die anhand der Schadensberechnung verdeutlicht werden können. Wird gegenüber Kapitalanlage-Gesellschaften der Vorwurf erhoben, sie hätten ihre Verwaltungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt mit der Folge geringerer Einnahmen für das Sondervermögen, stellt sich naturgemäß die Frage, ob entsprechende Schadensersatzforderungen in das Sondervermögen fallen oder direkt den Anlegern zustehen. Es spricht viel für die Annahme, dass eine entsprechende Schadensersatzforderung in das Sondervermögen fällt (Reiss, a.a.O., S. 303 ff.). Der Kläger berechnet den Schaden dagegen individuell (Bl. 390) und damit nicht systemimmanent.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach der gewählten Konstruktion von Gesellschaftsvertrag und Treuhandbedingungen es Aufgabe der Beklagten zu 1. sein dürfte, Ansprüche der Anleger gegen die Beklagte zu 2., ihre Tochter, wegen Verletzung von Rechten durchzusetzen. Macht die Bank diese Ansprüche nicht geltend, kann sie möglicherweise von den Anlegern wegen einer Pflichtverletzung in Anspruch genommen werden (vgl. Reiss, a.a.O., S. 346 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass das Bestehen von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2. nicht bejaht werden kann mit der Folge, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1. insoweit nicht in Betracht kommt.

IV.

Die Parteien streiten schließlich um die Kostenentscheidung erster Instanz. Sie beruht teilweise auf § 91a ZPO, da die Klage sich zunächst darauf beschränkte, dass die Beklagte dem Kläger eine vollständige Auflistung sämtlicher Namen und Anschriften der Mitgesellschafter dieser Gesellschaft übermitteln sollte. Dieser Anspruch wurde später übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 269). Die Kostenentscheidung insoweit ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands unter dem Gesichtspunkt zu treffen, ob die Klage insoweit voraussichtlich Erfolg gehabt hätte (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 91a Rn. 112). Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der Klage zu Recht verneint.

Man muss insoweit davon ausgehen müssen, dass Treugeber Informationsrechte wie Kommanditisten haben, und zwar zumindest dann, wenn die Auskunft (wie im vorliegenden Fall) der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin dient, weil damit eine Koordination der Gesellschafterrechte und eine Steigerung der Effektivität deren Ausübung verbunden ist. Dementsprechend kann einem Treugeber ein Auskunftsrecht bezüglich Angaben zustehen, die nicht den ihm zugänglichen Dokumenten entnommen werden kann. Prinzipiell besteht daher auch insbesondere in dem Fall, in dem eine Information der anderen Treugeber und eine Abstimmung über ein gemeinsames Vorgehen beabsichtigt ist, ein Anspruch auf Mitteilung der Namen und Adressen der anderen Treugeber. Eine Datenweitergabe ist jedoch datenschutzrechtlich beschränkt, §§ 27 f. BDSG. Man wird auch bei Kapitalanlagen davon ausgehen müssen, dass ein Teil der Anleger Wert darauf legt, dass ihre Beteiligung nicht bekannt wird. Dies gilt insbesondere bei Treuhand-Fonds. Deswegen kann man nur einen eingeschränkten Auskunftsanspruch auf Mitteilung von Name und Adressen der anderen Treugeber, die sich auf Befragen des Treuhänders damit einverstanden erklärt haben, dass diese ihre Daten weitergegeben werden, bejahen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl. 2000, Anh. § 177 a Rn. 72). Da die Kläger einen unbeschränkten Anspruch geltend gemacht haben, ist es gerechtfertigt, ihnen die gesamten Prozesskosten erster Instanz aufzuerlegen.

V.

Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711 und 709 S. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 543 II ZPO, liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie widerspricht auch nicht anderen.

Ende der Entscheidung

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