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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 23 U 254/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 779 I |
23 U 254/01
Verkündet am 22.1.03
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ...... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 16.11.2001 - 4 O 288/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 12.782,30 € festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH, deren einziger Gesellschafter der Beklagte war.
Mit Schreiben vom 15.12.1999 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 198.493,55 DM wegen Entnahmen des Beklagten in Höhe von 148.493,55 DM, die die Bilanz/ausweise, und wegen angeblicher Nichtzahlung der Stammeinlage in Höhe von 50.000,00 DM geltend. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten teilte dem Kläger daraufhin im Schreiben vom 14.02.2000 (Bl. 14 d. A.) mit, dass der Kläger über kein verwertbares Vermögen verfüge, seit 01.02.2000 bei der Firma C. Bau GmbH beschäftigt sei und ein Bruttogehalt von 2.000,00 DM erziele. Im Anschluss daran schlossen die Parteien die mit Vergleich überschriebene Vereinbarung vom 08.06.00 ab, wegen deren Inhalts auf Bl. 12 u. 13 d. A. verwiesen wird.
Nachdem der Beklagte im Lotto gewann, forderte der Kläger den Beklagten im Schreiben seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2001 (Bl. 22/23 d. A.) zur Zahlung von 192.993,55 DM binnen 2 Wochen auf.
Der Kläger zahlte 11 Raten ä 500,00 DM an den Kläger. Die Rate für April 2001 zahlte er am 31.05.2001. Die Rate für Mai 2001 zahlte er am 15.08.2001. Im September 2001 zahlte der Beklagte weitere 19.500,00 DM an den Kläger.
Der Kläger macht einen Teilbetrag in Höhe von 12.782,30 € geltend. Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2002 angegeben, welcher Teilbetrag aus welchem Anspruch eingeklagt werde.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die festgestellte Bilanz wegen des Betrags in Höhe von 148.493,55 DM ein Schuldanerkenntnis des Beklagten darstelle. Außerdem habe er die Stammeinlage nicht eingezahlt.
Der Kläger hat behauptet, dass der Beklagte 18 Mio. DM im Lotto gewonnen habe.
Er ist deshalb der Ansicht, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs - die schlechte wirtschaftliche Lage des Beklagten -weggefallen sei. Außerdem habe der Beklagte den Vergleich nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil er die Raten für April und Mai 2001 verspätet gezahlt habe.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 25.000,00 DM nebst 5% Zinsen seit 01.07.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Stammeinlage gezahlt zu haben (Bl. 32 d. A.), und bestreitet, eine Forderung in Höhe von weiteren 148.493,55 DM wegen Entnahmen anerkannt zu haben.
Das Landgericht Limburg hat am 16.11.2001 die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf das Urteil in Bl. 35-39 d. A. Bezug genommen. Der Kläger hat gegen das am 21.11.2001 zugestellte Urteil am 13.12.2001 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vergleich hinfällig geworden sei, weil der Beklagte im Lotto gewonnen und die beiden Raten für April und Mai 2001 nicht rechtzeitig gezahlt habe.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Limburg vom 16.11.2001 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.782,30 € nebst 5% Zinsen seit 1.7.2001 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Limburg. Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Einzahlung des Stammkapitals noch ein Anspruch auf Rückzahlung von Entnahmen zu, weil der Kläger im Vergleich vom 8.6.2000 unter Nr. III (Bl. 12 d.A.) auf solche Ansprüche verzichtet hat. Deshalb kann es auch offen bleiben, ob der Kläger überhaupt seine Ansprüche schlüssig dargetan hat.
Unter Nr. III des Vergleichs heißt es wörtlich:
"Mit der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vergleiches sind alle Ansprüche des Verwalters aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma L. GmbH gegen den Gesellschafter abgegolten."
Diese Abgeltungsklausel enthält einen Erlass des Klägers (§ 397 Abs. 1 BGB) auf weitergehende Ansprüche, unabhängig davon, aufweicher Rechtsgrundlage diese Ansprüche beruhen sollten. Vorbehalten blieben lediglich Ansprüche aus strafbaren Handlungen des Beklagten. Diese sind jedoch nicht Gegenstand der Klage.
Allerdings stand der Verzicht unter der aufschiebenden Bedingung der "ordnungsgemäßen Erfüllung des Vergleichs". Diese Bedingung ist eingetreten, weil der Beklagte den Vergleichsbetrag unstreitig gezahlt hat.
Dem Eintritt der Bedingung steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Raten für April und Mai 2001 nicht fristgerecht zahlte. Denn die fristgerechte Zahlung ist nicht bedingungsgemäße Voraussetzung für den Erlass.
Was die Parteien unter "ordnungsgemäßen Erfüllung des Vergleiches" verstanden haben, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Rahmen des Auslegungsvorganges ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen. Dabei darf jedoch nicht am buchstäblichen Sinn der Wortwahl stehengeblieben werden. Vielmehr ist auf den der Wortwahl zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen abzustellen und dabei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Auslegung von Vertragserklärungen in Zweifelsfällen den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck und die beiderseitige Interessenlage zu berücksichtigen hat, insbesondere dass beide Parteien mit der vereinbarten Regelung ihre Interessen wahren wollen (BGH NJW 2002, 1502).
Eine Auslegung der entsprechenden Klausel in Nr. III des Vergleiches unter Berücksichtigung der vorstehenden Auslegungsgrundsätze führt dazu, dass unter ordnungsgemäßer Erfüllung in erster Linie zu verstehen ist, dass der Beklagte den vereinbarten Vergleichsbetrag zahlt. Diese Auslegung berücksichtigt insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien. So kam es dem Kläger in erster Linie darauf an, in absehbarer Zeit über weitere liquide Geldmittel zu verfügen, und dem Beklagten darauf, nicht weiter wegen Ansprüche der insolventen GmbH in Anspruch genommen zu werden.
Allerdings lässt der Wortlaut auch die Auslegung zu, dass unter ordnungsgemäßer Erfüllung zu verstehen ist, dass der Beklagte fristgerecht zahlte. Denn der Beklagte verpflichtete sich, die jeweiligen Raten bis zum 15. eines jeden Monats zu zahlen, so dass zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung eigentlich nicht nur die Zahlung selbst, sondern auch die fristgemäße Zahlung gehört. Diese Auslegung schöpft jedoch nicht den Inhalt des Vergleichs vollständig aus.
Denn die Parteien haben die Sanktion einer nicht fristgerechten Zahlung in Nr. II S. 2 des Vergleiches ausdrücklich geregelt, nämlich dass im Falle des Rückstandes einer Rate um mehr als drei Wochen der gesamte Vergleichsrestbetrag auf einmal fällig werden sollte. Bereits dies spricht dafür, dass zur "ordnungsgemäßer Erfüllung" nicht auch die fristgerechte Erfüllung zählt. Hierfür spricht darüber hinaus auch eine systematische Auslegung des Vergleichs.
Denn die Verfallsklausel geht als Sanktion für eine nicht fristgerechte Zahlung einer Rate der Abgeltungsklausel in Nr. III des Vergleichs vor. Dies bedeutet, dass die nicht fristgerechte Zahlung vorrangig und abschließend geregelt ist. Jedenfalls ist diese Auslegung im Hinblick auf die ausdrückliche und vorrangige Regelung der nicht fristgerechten Zahlung näherliegender als die Auslegung, dass auch die fristgerechte Zahlung Voraussetzung für den Bedingungseintritt sein sollte. Zumal letztere Auslegung die Interessen des Klägers einseitig bevorzugen würde.
Der Vergleich ist auch nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam, weil der Beklagte nach Abschluss des Vergleichs einen Lottogewinn in Höhe von mehreren Mio DM erhielt.
Ein Vergleich ist nämlich nach § 779 Abs. 1 BGB nur dann unwirksam, wenn der von den Vertragsparteien "als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht". Als "feststehend" haben die Parteien zugrunde gelegt, dass der Beklagte wirtschaftlich nicht in der Lage war, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Dieser Sachverhalt ist auch nach dem Vortrag des Klägers zutreffend. Denn der Kläger trägt nicht vor, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs über Vermögen verfügte, das ihn in die Lage versetzt hätte, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen.
Soweit es um den Lottogewinn des Klägers geht, handelt es sich bezogen auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses um einen künftig eintretenden Geschehensablauf. Ein solcher Geschehensablauf wird jedoch nicht von § 779 BGB erfasst (BGH NJW-RR 1986, 945, 946).
Künftig eintretende Geschehensabläufe, die einem Vergleichsabschluss erst nachfolgen, können jedoch unter dem von der Rechtsprechung des BGH entwickelten Institut des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage neben § 779 BGB Anwendung finden (BGH NJW-RR 1986, 945, 946). Dies ist gerade dort von Bedeutung, wo die Parteien von dem Eintritt oder Nichteintritt bestimmter künftiger Geschehensabläufe ausgegangen sind.
Aber auch das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führt vorliegend nicht dazu, dass die Abgeltungsklausel dahingehend anzupassen ist, dass die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist bzw. als nicht eingetreten zu gelten hat.
Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zu Tage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Parteien oder die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut (BGH NJW-RR 1990, 386, 387).
Geschäftsgrundlage war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien jedenfalls die schlechte Vermögenslage des Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Parteien zumindest konkludent die gemeinsame Vorstellung hatten, dass der Beklagte auch in Zukunft nicht über so viel Vermögen wird verfügen können, dass er weitere Ansprüche des Klägers in größerem Umfang wird befriedigen können.
Diese gemeinsame Vorstellung der Parteien ist weggefallen, als der Beklagt beim Lotto gewann. Aber nicht jeder Wegfall der Geschäftsgrundlage führt automatisch zur Vertragsanpassung. Vielmehr muss es sich um eine wesentliche Änderung handeln, die sowohl die Grenze der Zumutbarkeit als auch die der Risikozuweisung überschreitet. Deshalb führen selbst wesentliche Änderungen der Geschäftsgrundlage nicht zur Anpassung des Vertrags, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirklicht hat, das eine Partei zu tragen hat (BGH NJW 2002, 2385; NJW 1987, 629, 630; NJW 1992, 2690).
Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb dann kein Raum, wenn auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Abreden oder ergänzender Vertragsauslegung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (BGH NJW 1987, 1629, 1630). Dies ist hier der Fall.
Treten nämlich nach der Begründung des Schuldverhältnisses Leistungserleichterungen zu Gunsten eines Geldschuldners ein, so geht dies nach der typischen, vertraglichen Risikozuweisung grundsätzlich zu Lasten des Gläubigers (Palandt/Heinrichs, § 242 BGB R. 142 i.V.m. R. 140). Anlass, von dieser typischen vertraglichen Risikozuweisung abzuweichen, besteht nicht.
Denn die Vereinbarung einer Abgeltungsklausel ist vertragstypischer Weise mit dem Risiko behaftet, dass der Geldschuldner entgegen den Vorstellungen der Vertragspartner in der Zukunft zu Vermögen kommen könnte, das ihn in die Lage versetzen könnte, seine Schulden bezahlen zu können. Je jünger der Schuldner ist, desto wahrscheinlicher ist der Eintritt einer solchen Möglichkeit. Der Vergleich enthält jedoch keine Anhaltspunkte, von der vorstehenden vertragstypischen Risikozuweisung abzuweichen. Ebensowenig zeigt der Kläger eine entsprechende Auslegung des Vergleichs auf.
Auch der Umstand, dass es sich bei dem Lottogewinn um eine nicht vorausgesehene Möglichkeit, zu Vermögen zu kommen, handelt, rechtfertigt keine Abweichung von der vertragstypischen Risikozuweisung. Vielmehr wäre es Sache der Vertragspartner, insbesondere des Klägers, gewesen, abzuschätzen, ob und inwieweit zukünftige Entwicklungen des Vermögens des Beklagten einer besonderen Regelung der Abgeltungsklausel bedurft hätten. Mangels Regelung der Parteien verbleibt es deshalb bei der vertragstypischen Risikozuweisung.
Eine Abweichung von der vertragstypischen Risikozuweisung hat der BGH bislang nur bei engen persönlichen Beziehungen der Parteien zugelassen (NJW-RR 1986, 946), die vorliegend nicht gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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