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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 23 U 358/05
Rechtsgebiete: BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB c.i.c.
BGB pVV
BGB § 826
VerbrKrG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich finanzierenden Bank eines - inzwischen geschlossenen - Immobilienfonds (XY) in Anspruch. Dieser ist in Form einer GbR organisiert und betreibt die Instandsetzung, Modernisierung und mietweise Verwertung einer Wohnanlage (Plattenbauten) in O1. Die Kläger begehren Rückzahlung der von ihnen geleisteten Zahlungen an den Fonds, die sie mit insgesamt 3.331.414,37 Euro beziffern.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

So sei die Klage nach Ansicht des Landgerichts bereits unzulässig, da die Kläger nicht in hinreichender Weise des Lebenssachverhalt dargelegt hätten, der Gegenstand der Klageforderung sei. Es sei zwar zulässig, die Ansprüchen von 40 Personen in einer Klage zu bündeln, allerdings sei es dann erforderlich, den jeweiligen Streitgegenstand konkret auf den einzelnen Anleger bezogen darzulegen. Dazu gehöre u.a. hier die Angabe, wann der einzelne Anleger dem Fonds beigetreten sei. Soweit die Kläger während des Verfahrens die entsprechenden Angaben nachgeholt haben, sei dies nicht ausreichend, da insofern nur eine tabellarische Auflisten vorliege. Selbst wenn dies aber als zulässig angesehen werden könnte, wäre die Klage unbegründet, da die dann erst im Laufe des Verfahrens zulässige Klage die Verjährung nicht mehr gehemmt habe.

Die Klage sei im Übrigen aber auch nicht begründet, da die Kläger unter keinem rechtliche Aspekt von der Beklagten Zahlung der Klageforderung begehren könnten.

So fehle es zunächst an einer Beratungspflicht der Beklagten, da die dafür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte habe hier weder einen Wissensvorsprung gehabt, noch habe sie ihre Rolle als kreditgebende Bank verlassen.

Darüber hinaus liege kein verbundenes Geschäft vor, da die Darlehen der Finanzierung des Fonds und nicht der des Beitritts der Kläger gedient hätten. Da die Darlehensbeträge im Übrigen bereits ausgezahlt seien, sei die Frage, ob die notwendigen Angaben vorgelegen hätten, unerheblich. Daneben würden sich aber aus der Anwendung des VerbrKrG nicht die von den Klägern begehrten Rechtsfolgen, nämlich Schadensersatzansprüche, ergeben.

Die Kläger könnten auch keine Ansprüche wegen eines nach ihrer Ansicht unwirksamen Beitritts zu dem Fonds geltend machen, da eine entsprechende Rückabwicklung nicht im Verhältnis zur Beklagten vorzunehmen sei.

Auch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung bestünden keine Ansprüche der Kläger, da die Beklagte den Prospekt nicht herausgegeben habe und auch nicht aus anderen Gründen für diesen hafte.

Ansprüche aus § 826 BGB seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 ihren Klageantrag weiter.

Sie sind zunächst der Auffassung, dass die Klage bereits zulässig erhoben worden sei, sie aber jedenfalls im weiteren Prozessverlauf zulässig geworden sei. Selbst eine unzulässige Klage habe im Übrigen die Verjährung unterbrochen.

Die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 vertreten weiter unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BGH die Ansicht, das VerbrKrG sei hier einschlägig, da es sich um vergleichbare Fälle handele. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Darlehensverträge bereits mit dem Ziel geschlossen worden seien, weitere Anleger zum Beitritt zu veranlassen. Insofern liege jedenfalls der Versuch einer Umgehung der zwingenden gesetzlichen Regelungen vor. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Darlehensvertrag tatsächlich auch mit Wirkung gegen die Kläger geschlossen worden sei, da dieser ohnehin wegen der Nichtigkeit der Vollmacht unwirksam gewesen wäre und es daher unsinnig sei, den tatsächlichen Abschluß eines von vornherein unwirksamen Vertrags zu fordern. Diese Unwirksamkeit der Vollmacht sei auch nicht geheilt worden, da den Bevollmächtigten der Vertragspartner die Unwirksamkeit der Vollmacht bekannt gewesen sein müsse. Eine Wirksamkeit des Beitritts ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft, da diese hier nicht anwendbar seien.

Ein verbundenes Geschäft habe nach dem Willen der Parteien vorgelegen, da die Beklagte sich der Initiatoren des Fonds bedient habe, was durch die Übersendung der Selbstauskunft geschehen sei. Zudem läge eine wirtschaftliche Einheit zwischen den Darlehensverträgen und dem Beitritt der Kläger vor, da beide von den gleichen Personen vermittelt worden seien und die Kläger auch keine Wahl hinsichtlich der Finanzierung des Fonds gehabt hätten. Da aber die Beklagte bereits vorab den ganzen Fonds finanziert habe, habe sie auch die Beteiligungen der einzelnen Anleger vorfinanziert, was ebenfalls zur Annahme eines verbundenen Geschäfts führe. Da aber den Klägern nicht die nach § 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben gemacht worden seien, seien die Darlehensverträge nichtig. Die Kläger könnten daher Rückzahlung aller von ihnen geleisteten Zahlungen an die GbR verlangen, wobei die Steuervorteile nicht anzurechnen seien. Diese, die die Kläger in der ersten Instanz im einzelnen angegeben hätten, könnten nicht berücksichtigt werden, da die Kläger alle Zahlungen aus dem Prozess ihrerseits wieder versteuern müssten. Sollte insofern dennoch eine Anrechnung erfolgen, vertreten die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 die Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kläger auch von allen nachteiligen steuerlichen Folgen freizustellen.

Da es sich um ein verbundenes Geschäft handele, könnten die Kläger der Beklagten ferner die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen die Gründungsgesellschafter der Fonds-GbR zustünden. Diese bestünden deshalb, weil Angaben im Prospekt falsch bzw. nicht vollständig seien (Höhe der Bearbeitungsgebühr, Wert des Objekts, Banksicherheiten, Platzierungsgarantie und Unwirksamkeit des gesamten Fonds wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz).

Der Anwendbarkeit des VerbrKrG stehe auch nicht entgegen, dass die Darlehensvaluta ausgezahlt worden sei. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die Zahlungen nicht an den Fonds erfolgt seien, sondern nach entsprechender Anweisung direkt an die Initiatoren bzw. Dritte.

Die Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 rügen weiter, dass das Landgericht zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftung aus c.i.c. abgelehnt habe. Durch das Anfordern der Selbstauskunft und die Festlegung durch die Beklagte, wie künftige Anleger geworben werden sollten, sei bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden. Die Beklagte habe auch erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Prospekts gehabt, indem sie für die Darstellung der Angaben nach dem VerbrKrG gesorgt habe. Damit sei sie auch für die Fehler des Prospekts bzw. die mangelnden Angaben dort verantwortlich.

Weiter sei der Beklagten ein Wissensvorsprung gegenüber den Anlegern zugekommen, was sich vor allem auf die Informationen über die Werthaltigkeit des Objekts bezogen habe. Dies folge u.a. daraus, dass die Beklagte durch die als Sicherheit erfolgte Abtretung der Mieteinnahmen des Objekts bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik gehabt habe. Insofern habe auch ein Interessenkonflikt bestanden, der zu einer Aufklärungspflicht geführt habe.

Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte durch den von ihr veranlassten Beitritt einer ihrer Tochtergesellschaften zu dem Fonds dessen Schließung veranlasst habe und damit die Anleger davon abgehalten habe, ihre Rückzahlungsansprüche zu realisieren. Dies stelle eine sittenwidrige Schädigung dar.

Der Kläger zu 22) verfolgt ebenfalls seinen Zahlungsantrag weiter, wobei er seine Berufung in gleicher Weise wie die übrigen Berufungskläger begründet. Auch er vertritt die Ansicht, dass die Beklagte ihn von etwaigen steuerlichen Nachteilen freizustellen habe.

Der Kläger zu 22) beantragt,

das Urteil das Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 2005, Az.: 5 O 433/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 22) 187.894,66 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche des Klägers zu 22) in Zusammenhang mit seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds XY GbR zu zahlen,

hilfsweise

Zug um Zug gegen die Übertragung der Ansprüche des Klägers zu 22) in Zusammenhang aus seiner treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem Immobilienfonds XY GbR, die er aufgrund der Abgabe der Vollmacht vom 28. Dezember 1999 über 350.000,- DM erworben hat,

hilfsweise

Zug um Zug gegen die Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung des Klägers zu 22) am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an der Immobilienfonds XY GbR in Höhe der Beteiligungssumme von 350.000,- DM,

hilfsweise für den Fall, dass die Steuervorteile des Klägers in Abzug zu bringen sind,

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu 22) von allen steuerlichen Nachteilen und Forderungen freizustellen, die ihm aufgrund der Schadensersatzzahlungen der Beklagten entstehen oder entstehen werden sowie aus steuerlichen Nachteilen oder steuerlichen Forderungen für den Fall, dass die beim Finanzamt O1 unter der Steuernummer ... durch den Immobilienfonds XY GbR festgesetzten steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1999 bis 2003 zum Nachteil des Klägers geändert werden.

Die übrigen Berufungskläger beantragten,

das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 2. November 2005, Az.: 5 O 433/04, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger

zu 1) 53.685,63 €,

zu 3) 42.948,50 €,

zu 4) 19.004,71 €,

zu 5) 80.528,00 €,

zu 9) 21.474,25 €,

zu 10) 294.197,34 €,

zu 11) 107.371,30 €,

zu 12) 53.685,64 €,

zu 13) 27.809,16 € als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu 14),

zu 14) 27.809,16 € als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 13),

zu 15) 53.685,64 € als Gesamtschuldner mit dem Kläger zu 16),

zu 16) 53.685,64 € als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 15),

zu 17) 46.813,88 €,

zu 18) 268.428,23 €,

zu 19) 112.632,48 €,

zu 22) 187.894,66 €,

zu 24) 53.685,65 €,

zu 25) 64.905,93 €,

zu 26) 52.500,00 €,

zu 27) 25.124,88 €,

zu 28) 53.685,65 €,

zu 29) 53.685,65 €,

zu 30) 300.000,00 €,

zu 31) 25.124,88 €,

zu 32) 13.421,41 €,

zu 33) 53.685,64 €,

zu 34) 13.421,41 €,

zu 37) 42.948,52 €,

zu 38) 27.809,16 €,

zu 39) 80.527,65 €,

zu 40) 55.618,33 €,

nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung aller Ansprüche der Kläger in Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Immobilienfonds XY GbR zu zahlen,

hilfsweise

Zug um Zug gegen Übertragung der Ansprüche der Kläger in Zusammenhang aus ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an dem Immobilienfonds XY GbR, die sie aufgrund der Abgabe der jeweiligen Vollmachten erworben haben.

hilfsweise

Zug um Zug gegen die Übertragung der wirtschaftlichen Beteiligung der Kläger am treuhänderisch gehaltenen Gesellschaftsanteil an der Immobilienfonds XY GbR in Höhe der jeweiligen Beteiligungssumme,

hilfsweise für den Fall, dass die Steuervorteile der einzelnen Kläger in Abzug zu bringen sind,

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von allen steuerlichen Nachteilen und Forderungen freizustellen, die den Klägern aufgrund der Schadensersatzzahlungen der Beklagten entstehen oder entstehen werden sowie aus steuerlichen Nachteilen oder steuerlichen Forderungen für den Fall, dass die beim Finanzamt O1 unter der Steuernummer ... durch den Immobilienfonds XY GbR festgesetzten steuerlichen Ergebnisse für die Jahre 1999 bis 2003 zum Nachteil der Kläger geändert werden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt - im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags - die angefochtene Entscheidung.

Sie betont erneut, dass hier kein verbundenes Geschäft vorliege, da kein (von der Beklagten) kreditfinanzierter Beitritt zu einem Fonds erfolgt sei. Unabhängig von einer Anspruchsgrundlage müssten sich die Kläger aber die Steuervorteile anrechnen lassen, die ihnen bisher durch den Beitritt entstanden seien. Zudem erhebt sie die Einrede der Verjährung.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung aller Berufungskläger, mithin der Kläger zu 1, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 37, 38, 39 und 40 hat in der Sache nur hinsichtlich der Kostenentscheidung Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht in der Hauptsache weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

So ist die Klage aller Berufungskläger im Hauptantrag unzulässig.

Bei einer Verurteilung zur Leistung Zug um Zug muss die Gegenleistung so genau bestimmt sein, dass sie selbst Gegenstand einer Leistungsklage sein kann (KG, Beschluß vom 24. Juli 1997, 25 W 8662/96, NJW-RR 98, 424). Bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Willenserklärung bedeutet dies, dass diese so genau bezeichnet werden muss, dass sie nach § 894 ZPO vollstreckungsfähig ist (Hartmann, in: BLAH, 64. Aufl. (2006), § 253 ZPO, Rn. 99). Hier wollen die Kläger als Gegenleistung den Abschluß eines Abtretungsvertrags anbieten, so dass sie genau angeben müssen, welche Ansprüche sie abtreten wollen. Diesen Anforderungen wird der Hauptantrag mit der Formulierung "Übertragung aller Ansprüche" nicht gerecht, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen ist.

Bei den Hilfsanträgen sind die abzutretenden Ansprüche näher beschrieben. Dass auch hier noch abzutretende Ansprüche (z.B. der Anspruch auf Übertragung der Beteiligung als solcher, wobei dies wegen § 12 Ziff. 3 der AVB, Prospekt, S. 57, nur mit Zustimmung der Geschäftsführung des Fonds erfolgen kann) fehlen, da die Kläger verpflichtet sind, der Beklagten im Gegenzug zu einer Zahlung alles zur Verfügung zu stellen, was sie selbst aus der Beteilung erhalten haben (von Heymann/Merz, Bankenhaftung bei Immobilienanlagen, 16. Aufl. (2005), S. 241), führt nicht zur Unzulässigkeit. Der Hilfsantrag ist zumindest soweit konkretisiert, dass bei Abschluß des Abtretungsvertrags alle - auch die nicht ausdrücklich genannten - Schadensersatzansprüche auf die Beklagte übergehen würden.

Die Klage ist aber unbegründet. Den Klägern stehen keine Ansprüche aus c.i.c. bzw. Prospekthaftung zu, da sie die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt haben. Insofern bestehen von vornherein (Aufklärungs-) Pflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß der Darlehensverträge schon deshalb nicht, da diese Verträge vor der Beteiligung der Kläger an dem Fonds abgeschlossen worden waren, so dass etwaige Pflichten der Beklagten nur anlässlich des Beitritts bestehen können. In diesen war die Beklagte aber nicht eingebunden, vielmehr erfuhr sie erst nachträglich (durch die Selbstauskunft) von dem Beitritt der Kläger und damit zu einem Zeitpunkt, als eine Beratung/Aufklärung nicht mehr möglich gewesen war, da der Beitritt bereits vollzogen war.

Soweit sich die Kläger zur Begründung von Aufklärungspflichten darauf berufen, die Beklagte habe ihre Rolle als finanzierende Bank verlassen und quasi als Projektbeteiligte mitgewirkt, ergibt sich in solchen Fällen dem Grunde nach eine Aufklärungspflicht (von Heymann/Merz, S. 186f. m.w.N.). Dies setzt aber voraus, dass die Bank in erkennbar nach außen tretender Funktion tätig geworden ist, die Rolle anderer Projektbeteiligter übernommen (z.B. durch Durchführung von Werbemaßnahmen oder Vermittlung von Anlegern) oder sich jedenfalls in erheblicher Weise Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Fonds verschafft hat und dadurch ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (BGH, Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91, NJW-RR 92, 879). Dies haben die Kläger hier nicht in substantiierter Weise dargestellt. So ergibt sich aus der Nennung der Beklagten im Zusammenhang mit der Selbstauskunft noch kein besonderes Vertrauen der Anleger, da diese dann zwar wissen, wer das Projekt finanziert, mit dieser Information aber noch keine Angaben über eine besondere "Bonität" des Objekts oder eine Garantie der Bank für den wirtschaftlichen Erfolg des Investments verbunden sind (vgl. BGH,. Urteil vom 27. Januar 2004, XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376, 1379). Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst Aufgaben der Mittelkontrolle übernommen hat, lässt sich keine Haftung herleiten. Dabei handelt es sich um eine übliche Tätigkeit einer projektfinanzierenden Bank, die keine Rückschlüsse auf eine eigene wirtschaftliche Beteiligung zulässt und damit auch keine Aufklärungspflicht begründet (BGH, a.a.O.).

Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte Angaben im Prospekt veranlasst hat, ergibt sich eine Überschreitung der Rolle als Finanzierungsbank nicht. Diese Angaben begründeten bei den Anlegern ebenfalls kein besonderes Vertrauen im Hinblick auf die Beteiligung der Beklagten, wobei dies jedenfalls daraus resultiert, dass etwaige Daten nicht nur die Beklagte, sondern auch die Initiatoren des Fonds nennen konnten (z.B. hinsichtlich der Sicherheiten), so dass auch nicht der Eindruck entstehen konnte, es handele sich um "bankgeprüfte" Angaben. Dass die Beklagte wiederum auf einer Absicherung ihres Engagements bestand, ist banküblich und führt nicht zu einer Rollenverschiebung (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992, a.a.O.).

Letztlich ist auch die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Finanzierung des Projekts und damit dieses selbst kontrolliert, nicht nachvollziehbar. So fehlt zunächst die Nennung einer (einzigen) unternehmerischen Entscheidung, die auf Veranlassung der Beklagten erfolgte. Der Beitritt der Tochtergesellschaft der Beklagten spielt ebenfalls keine Rolle, da dadurch auch keine wirtschaftliche Vormachtstellung der Beklagten begründet wurde. Dass der Beklagten die Mieteinnahmen abgetreten wurden, begründet gleichfalls keine Rollenverschiebung. Die Kläger tragen nicht vor, dass sich aus dieser - banküblichen (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 15/04, Umdruck S. 26, Rn. 43) - Kreditsicherung Folgerungen für das Tagesgeschäft ergeben haben. Daneben tragen die Kläger aber auch nicht substantiiert vor, dass dem Fonds durch diese Maßnahme tatsächlich Liquidität entzogen wurde.

Schließlich können sich die Kläger auch nicht auf einen "Wissensvorsprung" der Beklagten berufen. Ein solcher führt nur dann ausnahmsweise zu einer Aufklärungspflicht, wenn die Bank bezogen auf spezielle Risiken des Geschäfts einen Wissensvorsprung hat und ihn auch erkennt. Dies wird z.B. dann bejaht, wenn die Bank Kenntnisse von betrügerischen Manipulationen durch die Initiatoren des Fonds hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, XI ZR 210/03, NJW-RR 2005, 634). Dabei kommt es auf die Kenntnisse der Fondsinitiatoren selbst nicht an, da diese nicht aufklärungsbedürftig sind. Diesen behaupteten Wissensvorsprung haben die Kläger hier nicht durch Tatsachen unterlegt.

Soweit sie sich auf die Wertgutachten beziehen, ist dies schon aus Rechtsgründen nicht ausreichend. Entsprechende Gutachten werden von der Bank im eigenen Interesse eingeholt und dienen nicht der Wahrung der Interessen der Anleger (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, a.a.O., Umdruck S. 27, Rn. 45). An dieser Zweckbindung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Bank die Gutachten an Dritte versendet. Dadurch übernimmt sie weder eine Richtigkeitsgewähr, noch ergibt sich aus der internen Prüfung der Bank eine solche zu Gunsten des Anlegers.

Abgesehen hiervon sind auch in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine Aufklärungspflicht der Beklagten erkennbar, da sich aus den Gutachten gerade keine erheblichen Differenzen zwischen dem tatsächlichen Wert der Grundstücke und dem Umfang der Darlehen ergeben. Dabei ist auch noch zu berücksichtigen, dass unbekannt ist, ob der Beklagten der gesamte Finanzbedarf bekannt war, andererseits die Gutachten aber durchweg zu dem Ergebnis kamen, dass die Kreditgewährung vertretbar sei, so dass sich für die Beklagte auch keine erheblichen Verdachtsmomente aufdrängen mussten. Zudem sind in dem Prospekt die Angaben zu dem Verhältnis zwischen den Ausgaben für das Grundstück bzw. die Modernisierung und den sonstigen Ausgaben angegeben, so dass es aus Sicht des Investors nicht mehr fraglich sein kann, dass hier nicht unbeträchtliche Beträge für einen Zweck aufgewendet wurden, der nicht unmittelbar seinen Niederschlag im Grundstückswert finden wird.

Die Kläger können sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die in der Entscheidung des BGH vom 16. Mai 2006 (XI ZR 15/04) dargelegten Gründe für eine erweiterte Aufklärungspflicht der Beklagten berufen. Die vom BGH dort aufgestellten Grundsätze gelten, was sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergibt (S. 29, 31, 34) ausdrücklich für einen kreditfinanzierten Eigentumserwerb. Dieser liegt hier gerade nicht vor, da die Kläger unstreitig den Anteilserwerb nicht über die Beklagte finanzierten. Eine solche Konstellation ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus einem Schuldbeitritt, da es für die Kläger nicht darum ging, einem Darlehen zum Erwerb der Fondsbeteiligung beizutreten, sondern die Kläger sollten gerade für die Darlehensforderungen haften, die der Fonds zur Durchführung seines Tätigkeit eingegangen war. Dies war aber die konsequente Folge der hier gewählten Konstruktion des Fonds, die die Kläger über ein GbR-ähnliches Konstrukt verbinden sollte.

Daneben sind aber die vom BGH aufgeführten weiteren Voraussetzungen für eine erweiterte Belehrung nicht gegeben, da es an substantiiertem Vortrag der Kläger zu dem Vorliegen eines gemeinsamen Vertriebskonzepts zwischen der Beklagten und der Vertriebsorganisation fehlt (vgl. dazu BGH, a.a.O., S. 33). Hierzu stellen die Kläger allgemeine Vermutungen an, die jedoch nicht durch Tatsachen unterlegt sind.

Die Kläger können auch keine Ansprüche aufgrund einer Prospekthaftung geltend machen. Die Beklagte ist hierfür nicht passiv legitimiert, da sie den Prospekt zunächst - was unstreitig ist - nicht herausgegeben hat. Auch unter dem Aspekt der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992, a.a.O.) besteht kein Anspruch, da ein solches entsprechend den obigen Ausführungen nicht begründet wurde.

Auch unter Berücksichtigung des VerbrKrG stehen den Kläger keine Ansprüche zu.

So ist das VerbrKrG im Hinblick auf die Wirksamkeit der Darlehensverträge schon nicht unmittelbar anwendbar, da die Beklagte keine Darlehensverträge mit den Klägern schloss, was unstreitig ist. Im Übrigen wäre aber eine Nichtigkeit der Verträge zwischen der Beklagten und der GbR wegen fehlender Angaben schon deshalb nicht eingetreten, weil der Darlehensbetrag vollständig gezahlt wurde (§ 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG). Dabei reicht es - eine Beteiligung der Klägern unterstellt - auch aus, dass der Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß einem Dritten zur Verfügung gestellt wurde (Ulmer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. (2004), § 494 BGB (entspricht insofern § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG), Rn. 21), weshalb es hier unerheblich ist, ob an den Fonds oder Dritte Gelder gezahlt wurden. Dies hat der BGH im Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck Seite 17ff., Rz. 30ff.) erneut bestätigt.

Die Kläger können auch nicht aufgrund eines verbundenen Geschäfts mit der Folge eines Einwendungsdurchgriffs (§ 9 VerbrKrG) Ansprüche herleiten. Dabei gehen sie zunächst von einer entsprechenden Anwendung der vom BGH im Urteil vom 14. Juni 2004 (II ZR 393/02) aufgestellten Grundsätze aus. Dies scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der vom BGH entschiedene Fall in einem wesentlichen Aspekt abweicht. Dort war Ausgangspunkt, dass der Kreditvertrag geschlossen wurde, um den Fondsbeitritt zu finanzieren, dass also der Anleger keine eigenen Mittel aufbrachte, sondern seinen Beitritt vollständig über die finanzierende Bank kreditierte. Dies war hier nicht so, vielmehr erbrachten die Kläger eine eigene Leistung. Ob diese wiederum bei einer anderen Bank finanziert wurde, ist dabei unerheblich. Soweit die Berufungskläger den BGH damit zitieren, dass es unerheblich sei, ob der Fonds oder der einzelne Anleger Darlehensnehmer sei, ist dies unvollständig, da dies nur dann irrelevant ist, wenn tatsächlich ein kreditfinanzierter Beitritt vorliegt und es im folgenden um das Darlehen geht, das der Finanzierung des Fonds bzw. des Vorhabens dient.

Bereits an diesem Unterschied scheitert die Annahme eines verbundenen Geschäfts, weshalb es auf die weiteren Einwendungen der Kläger, die ihre Grundlage im VerbrKrG haben, nicht ankommt. Auch im Urteil vom 25. April 2006 (XI ZR 193/04, Umdruck Seite 10ff., Rz. 14ff.) hält der BGH daran fest, dass es sich um einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem Fonds handeln muss, um ein verbundenes Geschäft anzunehmen.

Auch der Ansatzpunkt der Kläger, dass das VerbrKrG anwendbar sei, weil es sich um einen wirtschaftlich verbundenen Vertrag handele bzw. eine "wirtschaftliche Einheit" bestehe, ist nicht zutreffend bzw. ist nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren. Unabhängig davon, dass andernfalls der Anwendungsbereich des VerbrKrG sehr weit ausgedehnt würde, fehlt es an jedwedem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen. Weder war der Beitritt der Kläger zur GbR von der Gewährung der Darlehen an den Fonds abhängig, noch war die Beteiligung der Kläger Voraussetzung für die Darlehenshingabe durch die Beklagte, wobei insofern schon das zeitliche Element (die Darlehensverträge datieren alle vor den Beitrittserklärungen) den letztgenannten Umstand bestätigt. Ein solcher Zusammenhang ist aber erforderlich, da nur dann, wenn der Darlehensvertrag unmittelbar der Finanzierung des vom Verbraucher zu zahlenden Entgelts aus dem anderen Geschäft dient, ein verbundenes Geschäft vorliegen kann (vgl. Habersack, in: Münchener Kommentar, 4. Aufl. (2003), § 358 BGB, Rn. 31). Hier bestand schon aus den o.g. zeitlichen Gründen kein solcher Zusammenhang, so dass es auf die wirtschaftliche Einheit der Verträge, die weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme des § 9 VerbrKrG ist, nicht mehr ankommt. Soweit der Kläger zu 1) hier ergänzend ausführt, es sei für die Anwendung des VerbrKrG unerheblich, ob das Darlehen einem bestimmten Zweck dient, ist dies für einen isolierten Darlehensvertrag zutreffend. Da es hier aber um die Annahme eines verbundenen Geschäfts geht, ist die Verknüpfung zwischen zwei Verträgen Wesensmerkmal dieses Rechtsinstituts.

Auch die Bezugnahme auf das Urteil des OLG München vom 28. Juni 2005 (22 O 1496/03, Bl. 1007ff. d.A.) führt zu keiner anderen Beurteilung, da der dort entschiedene Fall ein anderer ist. Das OLG München hatte über einen kreditfinanzierten Beitritt (vgl. S. 3 des Urteils) zu entscheiden, bei dem sich die Bank des Strukturvertriebs tatsächlich bediente, wofür vielfältige Anhaltspunkte vorlagen (vgl. S. 6f. des Urteils). Beides ist hier nicht gegeben, wobei die Kläger zu der Verknüpfung zwischen der Beklagten und der Vertriebsorganisation des Fonds nichts Substantiiertes vortragen. Dass die Beklagte im Hinblick auf die geplante eigenständige Haftung der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten die Einholung einer Selbstauskunft vorgab, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die Beklagte zum einen ein Interesse an wirtschaftlich solventen Gesellschaftern hat, zum anderen aber auch aus Sicht des Anlegers mit der Selbstauskunft allein noch keine nachhaltige Einwirkung auf die Mitgliedschaft bzw. deren Begründung verbunden war.

Soweit die Kläger nunmehr ausführen, dass die Darlehen durch die Beklagte mittelbar der Finanzierung des Beitritts gedient hätten, weil dadurch die Zeit bis zur Zahlung der Beiträge durch (noch zu werbende) Anleger jeweils überbrückt worden sei, ist dies in dieser Form ebenfalls nicht zutreffend bzw. für die Anwendbarkeit des VerbrKrG unerheblich. Zum Zeitpunkt, als die verschiedenen Darlehen abgeschlossen wurden, waren die Kläger noch nicht Anleger. Damit fehlt jedenfalls eine Kausalität zwischen dem Beitritt der Kläger und dem Abschluß der Darlehen. Auch wurde nicht der konkrete Anteil der Kläger (vor-) finanziert, sondern der Fonds erhielt finanzielle Mittel, um mit der Durchführung des Projekts zu beginnen.

Ansprüche aus § 826 BGB scheitern schon daran, dass die Kläger ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht substantiiert dargestellt haben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer sittenwidrigen Übervorteilung. Auch die weiteren Angaben der Kläger zur Rolle der Beklagten bei der Durchführung des Projekts beruhen auf Vermutungen (s.o.). Dass die Tochtergesellschaft der Beklagten dem Fonds beigetreten ist, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis, da dadurch keine sittenwidrige Schädigung erfolgte. Inwiefern hier Anleger tatsächlich abgehalten wurden, Ansprüche geltend zu machen, ergibt sich aus dem Vortrag der Kläger nicht. Unabhängig davon, dass solche Ansprüche nicht bestanden, hätten die Kläger hier substantiiert darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie wann welche Rechtsverfolgung unterlassen haben. Dabei bleibt weiter offen, welche Folgen die Kläger aus diesem Verhalten herzuleiten suchen. Da diese Umstände deutlich nach der Beteiligung selbst eintraten, kann eine Rückgabe des Anteils gegen Erstattung der geleisteten Beiträge nicht erfolgen, weil es an einer Kausalität zwischen Beitritt und Schließung des Fonds fehlt. Einen sich aus dem letztgenannten Umstand möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch haben die Kläger aber jedenfalls der Höhe nach nicht dargetan. Daneben besteht schließlich kein Anspruch der Kläger darauf, dass der Fonds nicht geschlossen wird, so dass auch deshalb ein Anspruch ausscheidet.

Die Kläger können letztlich auch keine Ansprüche aus einem möglicherweise unwirksamen Beitritt zu dem Fonds herleiten. Die Kläger haben bereits mit der Abgabe des Zeichnungsscheins den Beitritt erklärt, der auch von den Betreibern des Fonds (zur Vollmacht vgl. § 6 der Bedingungen, Prospekt, Seite 55) direkt angenommen wurde (vgl. letzte Zeile der jeweiligen Beitrittserklärungen), so dass es auf die Frage der Vollmacht nicht mehr ankommt (zu einer vergleichbaren Konstellation vgl. KG, (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 24. November 2004, 26 U 38/04, KGReport Berlin 2005, 76, 77). Soweit die Kläger nunmehr ausführen, vor der notariellen Beurkundung des Beitritts sei noch kein Anteil existent gewesen, ist dies so nicht zutreffend, da ausweislich der Erklärung der Kläger diese einen genau benannten Anteil der bereits gegründeten GbR zeichneten.

Das Urteil ist dagegen teilweise abzuändern hinsichtlich der Kostenentscheidung. Es haben die Kläger nicht auf Zahlung als Gesamtgläubiger geklagt, sondern es wurden jeweils separate Anträge gestellt. Insofern war daher die Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die einzelnen Kläger jeweils nur hinsichtlich ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit für die Kosten haften. Dem steht auch nicht das Verbot der Schlechterstellung im Berufungsverfahren entgegen, da dieses für die - von Amts wegen zu treffende - Kostenentscheidung nicht gilt (Musielak, in: ders., ZPO, 5, Aufl.(2007), § 308 ZPO, Rn. 4).

Hinsichtlich der die Berufung nicht weiter betreibenden Kläger zu 2), 6), 7), 8), 20), 21), 23), 35) und 36) liegt keine Berufungsrücknahme mit der Kostenfolge des § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO vor, da erst nach der Berufungsbegründung nebst Antragstellung deutlich wird, in welchem Umfang das Rechtsmittel betrieben wird (vgl. Ball, in: Musielak, § 516, Rn. 26 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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