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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.06.2001
Aktenzeichen: 23 U 51/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 281
BGB § 242
BGB § 380
BGB § 1940
BGB § 2177
BGB § 2205
BGB §§ 2100 ff
BGB § 2130
BGB § 2111
BGB §§ 2192 ff.
BGB § 2279
BGB § 2084
ZPO § 711
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 546 Abs. 2
Zur Unterscheidung zwischen einem Vermächtnis (§ 2279 BGB), einer Auflage (§ 1940 BGB) und der Anordnung einer Nacherbfolge (§ 2100 BGB) in einer letztwilligen Verfügung.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 51/00

Verkündet am 13.06.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.02.2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann, in Höhe von 7.400,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt 158.926,40 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt in dieser Nachlassangelegenheit von den Beklagten die Einwilligung zur Auszahlung eines hinterlegten Geldbetrages an sich.

Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der im Jahre 1998 verstorbenen R. M..

Die verstorbene R. M. war Ehefrau des vorverstorbenen P. M., der mit einem Anteil von 25% Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner zunächst verstorbenen Schwester war, zu deren Nachlass ein Hausgrundstück in Köln gehörte. Die Beklagten sind die übrigen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft bzw. deren Erben.

In seinem Testament vom 09.10.1978 setzte P. M. seine Frau R. M. als Alleinerbin ein. Das Testament hat insoweit folgenden Wortlaut:

Ich, P. M., geboren am ..., setze meine Ehefrau R. M., geborene S., geboren am ..., zur Alleinerbin meines Vermögens ein. Mit ihrem Tod soll ihr Anteil an dem Hause in Köln, M...straße ..., an die Linie M. fallen. ...".

Auf dieser Grundlage erteilte das Amtsgericht Frankfurt-Höchst am 23. November 1981 einen Erbschein des Inhalts, dass Frau R. M. befreite Vorerbin sei; Nacherbfolge trete mit ihrem Tod ein, Nacherben seien die dort benannten beiden Geschwister des Erblassers sowie drei Neffen. Vor dem Tod der R. M. wurde das vorgenannte Kölner Hausgrundstück auf Betreiben eines Mitglieds der Erbengemeinschaft in der Erbauseinandersetzung versteigert. Der Anteil von 25% des Versteigerungserlöses wurde nicht an R. M. ausgekehrt, sondern in Höhe von 158.926,40 DM bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln hinterlegt.

Die Auskehrung des aus der Teilungsversteigerung dieses Grundstücks erlangten Erlöses in Höhe von 1/4 Anteil an die Erblasserin R. M. ist deswegen nicht erfolgt, weil mehrere Miterben geltend gemacht haben, entgegen dem Erbschein liege keine befreite Vorerbschaft vor, weshalb beim Amtsgericht Frankfurt-Höchst die Einziehung des Erbscheins beantragt worden ist. Auf dieser Grundlage wurde nach dem Vortrag der Beklagten der Erbschein dann auch eingezogen.

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei keine Nacherbfolge angeordnet, sondern lediglich eine verbindliche Auflage erteilt worden, wofür insbesondere der Wortlaut des Testaments spreche. Die Erfüllung dieser Auflage sei ohne Verschulden der Erblasserin unmöglich geworden, so dass sie von dieser Auflage frei geworden sei und die Zuwendung behalte. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 16.08.1999 (Bl. 1 - 8 d.A.) und vom 30.12.1999 (Bl. 50f d.A.) verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt, die im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen bzw. noch nicht anwaltlich vertretenen Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Köln zum Aktenzeichen 81 HL 892/90 in die Auszahlung des Betrages von 158.926,40 DM an die Klägerin einzuwilligen;

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4% Zinsen aus 158.926,40 DM seit dem 19. Oktober 1990 zu bezahlen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10.02.2000 (Bl. 85 ­ 88 d.A.), auf das verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch aus § 380 BGB auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages gegen die Beklagten habe. Bei der Verfügung des P. M. handele es sich nicht um eine Auflage nach § 1940 BGB, sondern um ein Vermächtnis unter aufschiebender Bedingung gemäß § 2177 BGB. Mit dem Tod der R. M. habe die Linie M." einen einklagbaren Anspruch auf den Anteil von 25% an dem Hausgrundstück in Köln bzw. dessen Versteigerungserlös erhalten. Der Klägerin stehe auch als Testamentsvollstreckerin des Nachlasses der R. M. aus § 2205 BGB kein Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung zu, da sie die Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr gemäß § 242 BGB treffen würde.

Gegen das am 16.02.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.03.2000 Berufung eingelegt und diese nach der erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 16.05.2000 am 16.05.2000 begründet.

Die Klägerin greift das Urteil des Landgerichts an und trägt vor, der Erblasser P. M. habe mit der letztwilligen Verfügung lediglich den Anteil an dem Haus selbst und nicht dessen Wert oder Versteigerungserlös zugewendet. Bei der letztwilligen Verfügung hinsichtlich des Anteils an dem Hause handele es sich lediglich um eine Auflage nach §§ 1940, 2192 ff BGB. Gegen eine Nacherfolge anstelle einer Auflage spreche bereits die Einsetzung der Erblasserin zur Alleinerbin des Vermögens ebenso wie die Tatsache, dass kein Bruchteil des Gesamtnachlasses, sondern nur ein einzelnes Grundstück als solches betroffen sei sowie der Umstand, dass mit der Linie M." keine namentlich im einzelnen benannten Erben eingesetzt seien, sondern sich ein künftig ändernder Personenkreis. Der Annahme eines Nachvermächtnisses gemäß § 2177 BGB hinsichtlich des Versteigerungserlöses stehe der klare Wortlaut des Testaments entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf die Schriftsätze vom 16.05.2000 (Bl. 126 ­ 130 d.A.) und vom 11.05.2001 (Bl. 174 ­ 176 d. A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Köln zum Aktenzeichen 81 HL 892/90 in die Auszahlung des Betrages von 158.926,40 DM an die Klägerin einzuwilligen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4% Zinsen aus 158.926,40 DM seit dem 19.10.1990 zu bezahlen;

der Klägerin nachzulassen, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Sie tragen vor, die Annahme der Klägerin, die Beklagten hätten nur bedacht werden sollen, wenn das Grundstück im Nacherbfall in Natur noch vorhanden gewesen wäre, lasse sich dem Testament nicht entnehmen. Der Erblasser P. M. habe die Beklagten als Nacherben gemäß § 2100 ff BGB eingesetzt, und mit Eintritt des Nacherbfalls sei die Klägerin als Testamentsvollstreckerin auf der Grundlage der §§ 2130, 2111 BGB verpflichtet, in die Freigabe des Zwangsversteigerungserlöses einzuwilligen. Selbst wenn die letztwillige Verfügung des P. M. als Vermächtnis anzusehen wäre, das gemäß § 2177 BGB aufschiebend bedingt ist durch den Tod der R. M., ändere dies vorliegend nichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 15.01.2001 (Bl. 162 ­ 166 d.A.), vom 02.05.2001 (Bl. 173 d.A.) und vom 28.05.2001 (Bl. 182 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 158.926,40 DM hat. Die Klägerin kann von den Beklagten nicht nach § 380 BGB die Einwilligung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages verlangen. Die Klägerin muss im vorliegenden Streitfall beweisen, dass sie die wirklich Berechtigte an dem hinterlegten Betrag ist (Palandt-Heinrichs, BGB, § 380, Rn. 2); dieser Nachweis ist ihr aber nicht gelungen.

Eine entsprechende Berechtigung der Klägerin hätte vorausgesetzt, dass der hinterlegte Betrag endgültig in den Nachlass der Erblasserin fällt. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Berufung handelt es sich bei der letztwilligen Verfügung des Erblassers P. M., wonach der Anteil an dem Hause in Köln, M...straße ..., mit dem Tod der Erblasserin an die Linie M. fallen soll, nicht lediglich um eine Auflage nach § 1940, 2192 ff. BGB. Das BGB unterscheidet zwischen Erbeinsetzungen und Vermächtnissen auf der einen Seite, die beide in § 2279 BGB als Zuwendungen bezeichnet werden, und Auflagen auf der anderen Seite. Die Auflage ist demnach keine Zuwendung, sondern die durch das Testament oder Erbvertrag erfolgende Auferlegung einer Verpflichtung, der kein Bedachter gegenüber steht (§ 1940 BGB). Die Besonderheit der Auflage besteht darin, dass ein durch sie Begünstigter keinen Anspruch auf Leistung hat. Der Gegenstand der Auflage kann ein Tun oder Unterlassen betreffen, d.h. alles, wozu man sich schuldrechtlich verpflichten kann. Auflagen haben oftmals keinen vermögensrechtlichen Inhalt, sondern einen höchstpersönlichen Charakter, indem sie nur einen ganz bestimmten Beschwerten treffen sollen (Palandt-Edenhofer, § 2192, Rn. 3, 5). Vorliegend betrifft die streitgegenständliche letztwillige Verfügung den Anteil an einem Haus, was schon per se ein recht ungewöhnlicher Gegenstand einer Auflage wäre. Entscheidend ist jedoch, dass der letztwilligen Verfügung nicht entnommen werden kann, dass die Linie M. beim Tod der Erblasserin keinen Anspruch auf die Verschaffung des Anteils an dem Hause haben soll, was aber das Spezifikum der Auflage ausmacht. Die Klägerin hat weder erstinstanzlich noch in der Berufung auch nur andeutungsweise einen Umstand vorgetragen, der für die Wertung als bloße Auflage ohne Anspruch des Begünstigten sprechen könnte. So hat diese Rechtsauffassung der Berufung denn auch keinerlei Stütze in der beschriebenen letztwilligen Verfügung. Ein solcher von der Berufung behaupteter wirklicher Wille des Erblassers hat im Sinne der sogenannten Andeutungstheorie im Testament selbst nicht wenigstens einen unvollkommenen Ausdruck gefunden, indem er dort zumindest vage oder versteckt angedeutet ist (BGHZ 86, 41). Die insoweit streitgegenständliche letztwillige Verfügung ist demnach nicht als Auflage zu qualifizieren.

In der letztwilligen Verfügung ist auch keine Anordnung der Nacherbfolge gemäß § 2100 BGB zu sehen, was im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben könnte. Der von der Berufung zur Verneinung herangezogenen Einsetzung der Erblasserin als Alleinerbin des Vermögens kommt dabei allerdings noch keine entscheidende Bedeutung zu, denn sie spricht nicht grundsätzlich gegen eine Nacherbschaft. Das gilt erst recht für den von der Klägerin angeführten Umstand, dass mit der Bezeichnung Linie M." keine namentlich im einzelnen benannten Erben eingesetzt sind, weil der betreffende Personenkreis jedenfalls sicher bestimmbar ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die Nacherbfolge zwar auch auf einen Bruchteil des dem Vorerben zugewendeten Erbteils beschränkt werden, nicht aber nur für einzelne Nachlassgegenstände angeordnet werden kann (Palandt-Edenhofer § 2100, Rn. 2). Der Erblasser kann nämlich eine Sondernacherbfolge in einzelne Nachlassbestandteile wie etwa Grundbesitz nicht anordnen, was mit dem Wegfall der Familienfideikommisse begründet wird, die seit 1939 nicht mehr zugelassen sind (Palandt-Edenhofer, Einf. v. § 2100, Rn. 2 f.). Dies spricht vorliegend gegen die Bejahung einer Nacherbfolge.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung Nacherbfolge dann anzunehmen, wenn der Grundbesitz als wesentlicher Nachlassbestandteil nach der Erbin an eine oder mehrere bestimmte Personen gehen soll (BayObLG FamRZ 90, 562). Die Beklagten haben insoweit zwar vorgetragen, dass es sich bei dem Anteil an dem Grundstück um den wesentlichen Teil des Nachlasses nach dem Erblasser M. handelt, diesen Umstand aber nicht nachvollziehbar dargelegt etwa anhand eines Nachlassinventars. Mit Schriftsatz vom 11.05.2001 hat die Klägerin dies erstmals bestritten; ob dieses Verteidigungsmittel überhaupt noch berücksichtigt werden darf, kann angesichts der unzureichenden Substantiierung dahingestellt bleiben. Würde man dennoch Nacherbfolge annehmen, so wäre die Berechtigung der Beklagten am Erlös aus der Teilungsversteigerung nicht fraglich, denn das Recht der Erblasserin als Vorerbin wäre mit dem Eintritt des Nacherbfalls erloschen, womit die Substanz der Erbschaft den Nacherben gebührt, an die sie gemäß § 2130 BGB herauszugeben ist. Die Problematik, ob sich die letztwillige Verfügung nur auf den Anteil an dem Haus selbst beschränkt oder aber den Erlös mit umfasst, würde sich dann deshalb nicht stellen, weil § 2111 BGB insoweit auch das Surrogat dem Nacherben zuspricht. Eine Berechtigung der Klägerin an dem hinterlegten Betrag im oben genannten Sinne wäre hiernach zu verneinen.

Letztlich kann die Bewertung der letztwilligen Verfügung als Anordnung der Nacherbfolge im Ergebnis aber sogar dahinstehen, da bei einer Verneinung der Nacherbfolge vorliegend zugunsten der Beklagten jedenfalls ein Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne von § 2177 BGB anzunehmen ist. Ein Vermächtnis ist die durch Testament (§ 1939 BGB) erfolgte Einzelzuwendung eines Vermögensvorteils von Todes wegen, die keine Erbeinsetzung ist, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) des bedachten Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten gewährt (§ 2147 BGB). Eine ­ wie vorliegend - mehrdeutige letztwillige Verfügung ist nach § 2084 BGB auszulegen (Palandt-Edenhofer, Einf. v. § 2147, Rn. 1). Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist ­ zunächst - vom Wortlaut auszugehen, wobei das subjektive Verständnis des Erblassers hinsichtlich der von ihm verwendeten Begrifflichkeit maßgeblich ist (BGH FamRZ 87, 475). Zugleich ist wiederum die vorgenannte Andeutungstheorie zu beachten, derzufolge der ermittelte wirkliche Wille des Erblassers im Testament selbst irgendeinen Ausdruck gefunden haben muss. Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, mit der letztwilligen Verfügung sei lediglich der Anteil an dem Haus selbst und nicht dessen Wert oder Versteigerungserlös zugewendet worden, in erster Linie auf den Wortlaut. Dass die Formulierung Anteil an dem Hause" jedoch zwingend auf eine Beschränkung der Zuwendung auf einen dinglichen Anteil an dem noch vorhandenen Haus und einen entsprechenden Willen des Erblassers schließen lässt, ist schlicht nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende ausdrückli- che Beschränkung hat der Erblasser offenkundig nicht vorgenommen. Die Bezeichnung Anteil an dem Hause" ist vielmehr die umgangssprachlich übliche Formulierung für einen zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung ja noch solchermaßen vorhandenen Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Dass der Erblasser nur diesen existenten Grundstücksanteil und nicht auch dessen Wert bzw. den ihm entsprechenden Versteigerungserlös hat zuwenden wollen, ist der letztwilligen Verfügung nicht zu entnehmen und entspricht auch nicht der Lebenserfahrung bei der Verwendung solcher Formulierungen wie in der vorliegenden letztwilligen Verfügung. Die Auffassung der Klägerin von der Nichtzuwendung des Grundstückwertes entbehrt nicht nur jeder Grundlage im Testament selbst, sondern es werden auch von der Klägerin keinerlei sonstige Umstände vorgetragen oder gar unter Beweis gestellt, die den von ihr postulierten Schluss rechtfertigen könnten. Das gilt insbesondere für eine etwaige Absicht des Erblassers, lediglich das Grundstück im Familienbesitz erhalten zu wollen und nicht Abkömmlingen seiner Verwandten auch dessen Wert zukommen zu lassen. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang herangezogene Einsetzung der Erblasserin als Alleinerbin steht dieser Auslegung in keiner Weise entgegen. So wird ein Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB etwa dann angenommen, wenn der Erblasser eine Tochter zum Alleinerben einsetzt und bestimmt, das zum Nachlass gehörige Haus solle im Falle ihres kinderlosen Versterbens an die Kinder seines Sohnes fallen (Palandt-Edenhofer, § 2177, Rn. 2 m.w.N.); die Parallele zum vorliegenden Fall ist unverkennbar.

Sprechen demnach bereits die vorgenannten Indizien für den wirklichen Willen des Erblassers, den Anteil an dem Haus unbedingt und gleich in welcher Form zuzuwenden, so bedarf es keines weiteren Rückgriffs auf den mutmaßlichen Erblasserwillen in dem Sinne, was er vernünftigerweise gewollt haben kann (Palandt-Edenhofer § 2084, Rn. 1 m.w.N.). Auch der mutmaßliche Wille wäre aber vorliegend mangels widersprechender Umstände auf die unbedingte Zuwendung des Anteils an dem Grundstück gerichtet. Schließlich käme den Beklagten dann ferner die Auslegungsregel des § 2084 BGB zugute, wonach im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen ist, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann. Diese Regel ließe im Ergebnis nur eine Auslegung der letztwilligen Verfügung als Vermächtnis im Sinne von § 2177 BGB oder als Nacherbfolge zu. Bejaht man hiernach ein Vermächtnis im Sinne des § 2177 BGB zugunsten der Beklagten, so führt auch der Umstand, dass infolge der Teilungsversteigerung das Grundstück nicht mehr vorhanden ist, nicht zur Berechtigung der Klägerin im Sinne ihres geltend gemachten Anspruchs. Dem steht nämlich entgegen, dass den Beklagten gemäß § 2174 BGB ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstandes zusteht, der wegen des Eintritts der Unmöglichkeit zur Erfüllung des Vermächtnisses als Anspruch auf Ersatzherausgabe nach § 281 BGB fortwirkt (Palandt-Edenhofer § 2174, Rn. 2). § 281 BGB ist grundsätzlich auf alle schuldrechtlichen Ansprüche anzuwenden, insbesondere auch auf den Vermächtnisanspruch (KG ZEV 99, 494).

Bei einem Vermächtnis fiele der Auszahlungsanspruch zwar zunächst in den Nachlass, der Erlös wäre sodann aber an die Beklagten auszukehren. Damit ist die Fallgruppe des fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresses im Sinne des § 242 BGB gegeben, denn die Klägerin trifft die Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren wäre (ständige Rechtsprechung; BGHZ 10, 75; 110, 33; dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).

Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind die aus dem hinterlegten Betrag resultierenden Zinsen, die allerdings zweifelsfrei und endgültig in den Nachlass fallen, soweit sie vor dem Tod der R. M. entstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.



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