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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 23 U 58/06
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB, VerbrKrG


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 2
HGB § 128
BGB §§ 705 ff.
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Nr. 1 b
VerbrKrG § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Erstattung der von der GbR X in Stadt1, welcher er am ....1992 und durch notarielle Erklärung vom ....1993 beigetreten ist, geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe des von ihm und A gehaltenen Anteils, mithin Zahlung von 61.036,71 €; ferner wendet er sich gegen seine Inanspruchnahme seitens der Beklagten aus einem von dieser mit der GbR in den Jahren 1992 und 1993 geschlossenen Darlehensvertrages. Hinsichtlich des weitergehenden Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Unter dem ..../....2005 schlossen die GbR sowie deren Gesellschafter, jeweils vertreten durch die B ... GmbH, die bereits im Gesellschaftsvertrag zur geschäftsführenden Gesellschafterin bestimmt worden war, mit der Beklagten eine Vergleichsvereinbarung, in der die GbR und die Gesellschafter u.a. die geschlossenen Darlehensverträge als von Anfang an rechtswirksam anerkannten (Blatt 349 ff. der Akte). Die Vereinbarung wurde zum 2.12.2005 umgesetzt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.036,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2004 zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber beanspruchen kann,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

ferner im Wege der Widerklage,

festzustellen, daß das in der Urkunde des Notars N1 vom ....1993, UR Nr. .../1993, enthaltene Schuldanerkenntnis des Klägers wirksam ist, und

festzustellen, daß eine gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung aus der UR Nr. .../1993 des Notars N1 in Stadt1 vom 1.12.1993 zulässig ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß der Kläger für ihre Forderungen aus dem Darlehensvertrag mit der GbR X vom ....1992/.../...1993 über ursprünglich 6.356.072,- DM zu Kontonummer ... (jetzige Darlehensnummer ...) entsprechend seiner Beteiligung an der GbR in Höhe von 2,36606 % haftet.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.2.2006, dem Kläger zugestellt am 24.2.2006, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten hin festgestellt, daß das auch in seinem Namen erklärte notarielle Schuldanerkenntnis vom 1.12.1993 wirksam ist und daß der Kläger für die Forderungen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der GbR vom ...1992/.../...1993 über ursprünglich 6.356.072,- DM entsprechend seiner Beteiligung an der GbR in Höhe von 2,36606 % haftet. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß dem Kläger jedenfalls aus dem Grunde kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe, weil er nicht an die Beklagte, sondern an die GbR geleistet habe. Etwaige Ansprüche aus den Gesichtspunkten eines verbundenen Geschäfts oder einer Mitwirkung der Beklagten bei Beratungsverstößen seien nicht substantiiert dargelegt. Hingegen sei das im Namen des Klägers erklärte notarielle Schuldanerkenntnis vom 1.12.1993 als wirksam anzusehen, da der Kläger der Beklagten eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht der Treuhänderin nicht entgegenhalten könne. Er sei der GbR in Kenntnis dieser Vollmacht beigetreten. Im übrigen habe die GbR die Erteilung einer unwirksamen Vollmacht selbst herbeigeführt, so daß auch der Kläger sich hierauf nicht berufen könne. Der Kläger hafte in entsprechender Anwendung des § 128 HGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 14.3.2006 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 19.5.2006 an diesem Tage begründeten Berufung. Er ist der Ansicht, bei dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit und damit um ein verbundenes Geschäft. Dies ergebe sich daraus, daß beide Verträge durch die C-Gruppe vorbereitet und die Verträge fast zeitgleich abgeschlossen worden seien und daß die Auszahlung der Darlehensvaluta unmittelbar an den Fonds habe erfolgen sollen. Zwischen den Parteien bestehe eine Leistungsbeziehung, da die Gesellschafter nach § 128 HGB analog für die Gesellschaftsverbindlichkeiten hafteten. Eine Gesellschaftsschuld bestehe jedoch nicht. Der Darlehensvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung nebst Schuldanerkenntnis seien unwirksam, da die Vollmacht der seinerzeit handelnden Treuhänderin wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig sei. Im übrigen sei eine etwaige Forderung der Beklagten mangels Kündigung des Darlehens nicht fällig. Der Kläger behauptet, er sei über die mit dem Fondsbeitritt verbundenen Risiken getäuscht bzw. nicht hinreichend aufgeklärt worden. Da die Beklagte als kreditgebende Bank mit dem Veräußerer institutionalisiert zusammengewirkt habe, habe sie infolge ihres Wissens über die Unrichtigkeit der Angaben des Veräußerers eine eigene Aufklärungspflicht getroffen. Der Prospekt sei insoweit infolge seiner werbenden Hinweise und der nur allgemein gehaltenen Risikohinweise völlig unzureichend. Ergänzend bezieht der Kläger sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10.2.2006 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61.036,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2.12.2004 zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte keine Forderung ihm gegenüber aus dem Darlehensvertrag vom ...1992/..../....1993 zu Kontonummer ... (jetzige Darlehensnummer ...) beanspruchen kann,

2. die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Landgerichts und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, die dem Treuhänder erteilte Individualvollmacht unterfalle wegen ihres begrenzten Umfangs nicht dem RBerG. Im übrigen sei die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen auf den Treuhänder zulässig. Die GbR und die Gesellschafter hätten den Darlehensvertrag jedenfalls durch die Konditionenvereinbarungen und die Sanierungsvereinbarung aus den Jahren 2003 und 2006 genehmigt. Der Kläger hafte für die Verpflichtungen der GbR aus dem wirksamen Darlehensvertrag analog § 128 HGB. Er stehe mit ihr im übrigen nicht in einer direkten Leistungsbeziehung, da er seine Zahlungen lediglich an die GbR geleistet habe. Das VerbrKrG sei auf die GbR nicht anwendbar. Ferner liege ein verbundenes Geschäft nicht vor, da mit dem Darlehen das Objekt, nicht der Beitritt der Gesellschafter finanziert worden sei und da es sich ohnehin um einen Realkredit handele. Ihr sei auch nicht die Verletzung einer Aufklärungspflicht vorzuwerfen, zumal sie mit dem Kläger nicht in einer Vertragsbeziehung stehe. Sie weist darauf hin, daß die Interessenten in dem Prospekt der GbR auf den Seiten 28 f. detailliert auf die Risiken hingewiesen worden seien. Ferner seien auch die steuerlichen Grundlagen nach dem Fördergebietsgesetz dargelegt worden. Sie ist der Ansicht, der Kläger müsse sich jedenfalls seine Steuervorteile anrechnen lassen. Der Kläger habe am 1.12.1993 auch ein wirksames notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben. Hierbei habe sie auf die ihr zuvor überreichte notarielle Vollmacht des Treuhänders vom 15.1.1993 vertrauen dürfen. Jedenfalls sei es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses zu berufen, da er zu dessen Abgabe verpflichtet sei. Diese Verpflichtung ergebe sich aus ihrem Kreditbestätigungsschreiben vom 7.12.1992, der Sicherungszweckerklärung vom 20.6.1994 in Verbindung mit dem Zusatzblatt nach dem VerbrKrG für das Annuitätendarlehen über ursprünglich 6.356.072,- DM sowie aus der Sicherungsvereinbarung vom 8.11.1994. Die Verpflichtung sei mit der Haftungsbegrenzung auf die Beteiligungsquote verbunden.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Die Widerklage ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der anteiligen von der GbR geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen in Höhe von insgesamt 61.036,71 € zu. Ein vertraglicher Anspruch oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht schon deshalb nicht, weil hinsichtlich des Darlehensvertrages nicht er Vertragspartner der Beklagten geworden ist, sondern die GbR. Nicht er hat die Zahlungen an die Beklagte geleistet, sondern die GbR; seine Zahlungen hat er nicht an die Beklagte, sondern an die GbR im Rahmen seiner Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag zur Zahlung der Beiträge erbracht.

Er kann auch nicht im Wege der actio pro socio Rückzahlung an die GbR verlangen; dies kann nur im Falle von Sozialansprüchen möglich sein, also bei Ansprüchen der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter, die aus dem Gesellschaftsverhältnis herrühren. Hierum handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch aus dem Darlehensverhältnis der GbR mit der Beklagten nicht (vgl. Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. 2006, § 714, Rdnr. 9, § 705, Rdnr. 29 m.w.N.).

Die negative Feststellungsklage des Klägers ist zwar in der Berufungsinstanz nunmehr hinreichend bestimmt, aber im Hinblick auf den Hilfsantrag der Widerklage der Beklagten nicht mehr zulässig und mithin in der Hauptsache erledigt. Diese zutreffende Begründung des Landgerichts hat der Kläger nicht beanstandet.

Die Widerklage ist in dem ausgeurteilten Umfange zulässig und begründet.

Gegenstand der Verurteilung in erster Instanz waren der erste Hauptantrag der Widerklage sowie deren Hilfsantrag. Die in erster Instanz erhobene weitergehende Widerklage gerichtet auf Feststellung, daß eine gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung aus der Urkunde UR Nr. .../1993 des Notars N1 in Stadt1 vom 1.12.1993 zulässig ist, hat das Landgericht nicht ausdrücklich abgewiesen oder die Entscheidungsgründe entsprechend gefaßt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt, die Widerklage sei im jetzt geltend gemachten Umfang begründet. Auch hat es die Kostenentscheidung mit § 91 ZPO, nicht mit § 92 ZPO begründet, was dafür spricht, daß es der Widerklage in vollem Umfange stattgeben wollte. Allerdings hat es über den Hilfswiderklageantrag entschieden, was eine mindestens teilweise Abweise der Hauptanträge der Widerklage voraussetzt. Hierbei handelt es sich ersichtlich auch nicht nur um ein Schreib- oder ähnliches Versehen, da es in dem Originalurteil die entsprechenden Passagen der Schriftsätze sowohl hinsichtlich des Tenors als auch hinsichtlich der Wiedergabe der Anträge explicit geklammert hat. Die Urteilgründe sind hinsichtlich der Widerklage nicht so klar gefaßt, daß eindeutig gesagt werden könnte, daß das Gericht über den zweiten Hauptantrag entscheiden wollte. Im Falle eines Widerspruchs zwischen Urteilsformel und Gründen ist die Urteilsformel maßgebend (vgl. BGH, NJW 1997; 3448; 2003, 140 f.). Eine Berichtigung ist demzufolge nicht möglich (§ 319 Abs. 1 ZPO). Da die Beklagte sich nicht gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet und nur noch die zuerkannten Widerklageanträge weiterverfolgt, ist über den weitergehenden Widerklageantrag nicht zu entscheiden (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 260, Rdnr. 6a m.w.N.); es hat bei der Abweisung des zweiten Teils des Hauptantrages der Widerklage zu verbleiben, die noch auszusprechen ist.

Die Feststellungsanträge der Beklagten sind zulässig, insbesondere hat sie das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Zwar könnte die Beklagte von dem Kläger auch teilweise Leistung in Form der Zahlung verlangen. Dies will sie aber bisher erklärtermaßen nicht, sondern begehrt lediglich im Hinblick darauf, daß der Kläger seine Haftung in Abrede stellt, Feststellung der Wirksamkeit des von ihm abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnisses und seiner anteiligen Haftung. Im übrigen ist ein Teil ihrer Forderung ohnehin bisher nicht fällig.

Die Widerklage ist auch begründet. Es war festzustellen, daß das in der notariellen Urkunde vom 1.12.1993 enthaltene Schuldanerkenntnis wirksam ist. Ferner haftet der Kläger aus dem erklärten Schuldanerkenntnis und als Gesellschafter der GbR für deren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag der Beklagten gegenüber entsprechend seiner Beteiligung von 2,36606 % (§ 781 S. 1 BGB; entsprechend § 128 HGB).

Der mit der GbR geschlossene Darlehensvertrag ist wirksam. Hierbei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus der durchgeführten Vergleichsvereinbarung der Beklagten mit der GbR und den Gesellschaftern vom ..../...2005 ergibt. In Ziffer II 1) der Vereinbarung haben die Beteiligten ausdrücklich die Wirksamkeit des Darlehensvertrages vom ...1992/.../...1993 einschließlich sämtlicher Sicherheitenverträge und in Ziffer II. 2) der durch die Treuhänderin im Namen der Gesellschafter der GbR abgegebenen Unterwerfungserklärungen und Anerkenntnisse der Gesellschafter gemäß notarieller Urkunde des Notars N1 vom 1.12.1993 anerkannt. Da die Vereinbarung zum 2.12.2005 umgesetzt wurde und gemäß Ziffer II. 11) die schriftliche Genehmigung aller Gesellschafter Voraussetzung der Umsetzung war, wäre an sich davon auszugehen, daß auch der Kläger diese Genehmigung erteilt hat. Er hat das aber im Schriftsatz vom 16.11.2006 in Abrede gestellt.

Ebenso kann dahinstehen, ob die Vereinbarung unabhängig von einer persönlichen Zustimmung des Klägers wirksam ist, da die B ... GmbH als geschäftsführende Gesellschafterin die GbR beim Abschluß dieser Vereinbarung wirksam vertreten hat. Die Vertretung der GbR durch die Gesellschafter-Geschäftsführerin stellte keine fremde Rechtsbesorgung im Sinne des RBerG dar, sondern ein organschaftliches Tätigwerden in eigenen Angelegenheiten der GbR (vgl. BGH, NJW 1982, 877, 878; 2495; WM 1994, 237 f.; BGH, Urteil vom 18.7.2006 - Az. XI ZR 143/05). Eine solche Wertung wird von der Systematik der §§ 705 ff. BGB vorausgesetzt und entspricht dem Schutzzweck des RBerG. Die Führung der Geschäfte einer GbR liegt überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet und hat nicht die Wahrung rechtlichre Belange zum Gegenstand (vgl. BGH, a.a.O.).

Die etwaige Unwirksamkeit des Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG oder das VerbrKrG könnte der Kläger nicht mehr geltend machen, da die Vereinbarung gemäß deren Präambel und Ziffer II. 1) gerade unter Hinweis auf die von einzelnen Gesellschaftern angenommene Unwirksamkeit getroffen wurde.

Auch unabhängig davon war der Darlehensvertrag zwischen der Beklagten und der GbR aber wirksam. Die Treuhänderin hat die GbR seinerzeit wirksam vertreten. Die dieser erteilte Vollmacht und der mit ihr geschlossene Treuhandvertrag sind wirksam. Die Übertragung von Geschäftsführungsaufgaben durch einen Vertrag und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an die Treuhänderin als Nichtgesellschafterin war zulässig und verstieß insbesondere nicht gegen das RBerG, da die Gründungsgesellschafter die organschaftliche Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis behielten (vgl. BGH, a.a.O.). Der Treuhänderin wurde lediglich für die Zeit der Investitionsphase die Aufgabe übertragen, die ordnungs- und vertragsgemäße Verwendung der Gesellschaftsmittel sicherzustellen und die notwendigen Verfügungen über die Gesellschaftsmittel zu treffen. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter analog den §§ 128 ff. HGB rechtfertigt die Anwendung des RBerG auf die von der GbR erteilte Vollmacht nicht (vgl. BGH, a.a.O.). Im übrigen haben auch die Gesellschafter selbst in der Gesellschafterversammlung vom 9.12.1992 der Treuhänderin ausdrücklich beauftragt, den Darlehensvertrag mit der Beklagten abzuschließen.

Der Darlehensvertrag mit der GbR war nicht deshalb unwirksam, weil er nicht die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 b) VerbrKrG a.F. erforderlichen Angaben enthalten hätte unabhängig davon, ob die GbR als Verbraucher anzusehen ist. Vielmehr wies er auf dem Zusatzblatt für Kredite nach dem VerbrKrG (Blatt 24 f. der Akte) den Gesamtbetrag aller zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zins- und Tilgungsleistungen, Disagio, Bearbeitungsgebühr und CAP-Prämie für die Zeit der Zinsbindung aus.

Der Kläger ist Gesellschafter der GbR geworden. Er hat unter dem 16.11.1992 persönlich die Beitrittserklärung (Blatt 13 der Akte) unterzeichnet und sein Beitrittsangebot am 15.1.1993 wiederholt und notariell beurkunden lassen (Blatt 15 ff. der Akte). Das VerbrKrG ist insofern nicht anwendbar, da keine Finanzierung des Fondsbeitritts vorliegt. Der Beitritt zu dem Fonds ist demzufolge auch kein mit dem Darlehensvertrag der Beklagten mit der GbR verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 2 VerbrKrG). Im übrigen wären die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 b und des § 9 VerbrKrG ohnehin nicht anwendbar, da der Darlehensvertrag der Beklagten mit der GbR grundpfandrechtlich abgesichert ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Kredit nicht zu den für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden wäre.

Der Kläger haftet als Gesellschafter der GbR mithin für deren Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag der Beklagten gegenüber entsprechend seiner Beteiligung von 2,36606 % (entsprechend § 128 HGB). Der Anspruch der Beklagten ist nicht auf eine Abtretung des finanzierten Fondsanteils, sondern auf Zahlung gerichtet, da auch die GbR Zahlung schuldet. Die Verbindlichkeiten der Beklagten wurden nach seinem Eintritt in die GbR begründet, so daß es nicht darauf ankommt, ob er auch für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten haftet (entsprechend § 130 HGB; vgl. BGH, NJW 2003, 1803 ff.; 2006, 765 ff.; Urteil vom 18.7.2006 - Az.: XI ZR 143/05). Die erste Erklärung vom 16.11.1992 war wirksam. Daß er am ...1993 noch eine Bestätigung der Beitrittserklärung in notarieller Form abgab, steht dem nicht entgegen, da dies nach dem erkennbaren Willen der Beteiligten lediglich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, also reinen Beweiszwecken dienen sollte (§ 154 Abs. 2 BGB).

Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, welche seiner Haftung entgegenstehen könnten, stehen dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Ein Einwendungsdurchgriff hinsichtlich angeblicher Ansprüche gegen die Initiatoren oder sonstigen Prospektverantwortlichen der GbR scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den Verträgen wie dargelegt nicht um ein verbundenes Geschäft handelt. Ein institutionalisiertes Zusammenarbeiten in diesem Sinne kann nicht deshalb angenommen werden, weil beide Verträge durch die C-Gruppe vorbereitet und sie fast zeitgleich abgeschlossen wurden und weil die Beklagte die Darlehensvaluta unmittelbar an die GbR, also ihre Vertragspartnerin, auszahlte. Die Beklagte traf dem Kläger gegenüber auch keine Aufklärungspflicht. Dem steht bereits entgegen, daß Vertragspartner der Beklagten hinsichtlich der Darlehensverträge nicht der Kläger, sondern die GbR ist. Überdies liegt keiner der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle, in denen entgegen dem Grundsatz doch Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bestehen, vor. Der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers hierzu, der Prospekt habe nur werbende Hinweise und nur allgemein gehaltene Risikohinweise enthalten, ist unsubstantiiert. Konkrete auf den einzelnen Interessenten bezogene steuerrechtliche Hinweise konnte und mußte der Prospekt nicht enthalten. Die Tilgungsmöglichkeiten betreffen nicht das von der GbR betriebene Objekt und sind gleichfalls einzelfallabhängig. Das Inaussichtstellen eines Überschusses vor Tilgung ist nicht täuschend, da gerade ersichtlich ist, daß Tilgungszahlungen bei Berechnung der Erträge noch abzusetzen sind. Im übrigen ist nicht dargelegt, aus welchen konkreten Gründen die Angaben unrichtig gewesen sein sollten.

Auch die Abgabe des Schuldanerkenntnisses war bereits unabhängig von der oben genannten Vergleichsvereinbarung vom 24.5./27.6.2005 jedenfalls als wirksam zu betrachten. Hierbei kann dahinstehen, ob die der Treuhänderin in dem Beitrittsangebot vom 15.1.1993, Seite 3 (Blatt 17 der Akte) erteilte Vollmacht, für den Kläger u.a. ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben, wirksam oder wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig war. Denn der Kläger ist jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit zu berufen, da er als Gesellschafter der GbR gemäß dem Kreditbestätigungsschreiben vom 7.12.1992, Seite 2 (Blatt 27 der Akte) zur Abgabe eines solchen Schuldanerkenntnisses verpflichtet ist. Die wie oben dargelegt wirksam von der Gesellschaft bevollmächtigte Treuhänderin war zum Eingehen einer derartigen Verpflichtung der Gesellschafter befugt; die Vereinbarung diente mit dazu, die unbeschränkte Gesellschafterhaftung für die Darlehensschuld der GbR in Millionenhöhe auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß zu beschränken, und ist zudem banküblich (vgl. BGH, ZIP 2006, 121, 123 m.w.N.).

Eine Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz fehlt im Tenor des Urteils des Landgerichts; insofern ergibt sich aus der Begründung, daß nach § 91 ZPO der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen sollte. Dies ist noch auszusprechen. Ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht nachzuholen, da das Berufungsurteil eine Entscheidung hierüber enthält.

Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Der Streitwert war auf insgesamt 108.294,87 € festzusetzen und zwar für die Klage 61.036,71 € und für die Widerklage 47.258,16 € entsprechend dem ausgerechneten Anteil des Klägers an der GbR (§§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG). Dem Klageantrag zu 2), dem Widerklageantrag zu 2) und dem Hilfswiederklageantrag kommt darüber hinaus im Hinblick auf den ersten Hauptantrag zur Widerklage kein eigener Wert zu. Zwar betreffen die jeweiligen Anträge unterschiedliche Streitgegenstände, sie beziehen sich aber auf dasselbe wirtschaftliche Interesse (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG). Der zum Zeitpunkt der den Berufungsrechtszug einleitenden Antragstellung offenstehende Betrag vom 38.503,49 € ist in dem Nennbetrag der titulierten Schuld in Höhe von 47.258,16 € enthalten.

Ende der Entscheidung

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