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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: 23 U 62/07
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 529
HGB § 171
HGB § 172
BGB § 278
Zur Haftung für Prospektangabe bei einem sogenannten "Blind pool"-Fonds.
Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass, unabhängig von der Frage, ob die Ansprüche des Klägers verjährt wären, diese jedenfalls daran scheitern würden, dass die Angaben in dem Prospekt zu dem DG-Fonds 26 zutreffend seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fonds um einen sog. "Blind Pool" gehandelt habe, mithin bei Zeichnung des Anteils noch nicht festgestanden habe, welche Objekte erworben bzw. welche Investitionen getätigt werden sollten. Bereits deshalb hätte ihm klar sein müssen, dass Angaben zu den wirtschaftlichen Umständen - wie z.B. Prognosen über Erträge - nicht mit einer bei anderen Immobilienfonds zu erwartenden Genauigkeit erfolgen könnten. Daneben sei die Auflegung des Fonds im zeitlichen Umfeld der Wiedervereinigung erfolgt, ohne dass diese aber bereits abgeschlossen gewesen sei, weshalb sich daraus weitere erhebliche - und dem Kläger nicht verborgen gebliebene - Unsicherheitsfaktoren ergeben könnten. Auf die sich aus den Unsicherheiten ergebende Folge, dass nämlich auch ein vollständiger Verlust des eingesetzten Kapitals möglich sei, werde in dem Prospekt hinreichend hingewiesen. Dagegen ergebe sich aus dem Prospekt nicht, dass der Fonds für die Alterssicherung geeignet sei, weshalb die Beklagten auch nicht für eine entsprechende Beratung der Hausbank des Klägers haften würden. Der Kläger könne sich daneben nicht auf eine angebliche Ungeeignetheit des Geschäftsmodells berufen, wobei er eine solche - insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen und wirtschaftlichen Umfelds der Fondserrichtung - nicht dargetan habe. Dabei werde in dem Prospekt auch ausreichend auf die etwaigen Risiken aus der Anlage hingewiesen. Soweit der Kläger geltend mache, dass die Auswahl der Fondsobjekte nicht den im Prospekt dargestellten Richtlinie entspreche, sei dies kein Prospektfehler, sondern läge in der Verantwortung der Fondsgesellschaft.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er rügt, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe, wobei er ausführlich auf die aus seiner Sicht heranzuziehenden Anspruchsgrundlagen eingeht. Daneben ist er der Auffassung, der Prospekt sei fehlerhaft, da er weiche Kosten nicht ausreichend darstelle und die Risiken, vor allem das Totalverlustrisiko und das Mietausfallrisiko, nicht hinreichend schildere. Insofern sei besonders auf die Gefahr einer Nachhaftung hinzuweisen gewesen. Schließlich seien auch Provisionen und Vergütungen an Dritte nicht im hinreichenden Maße dargestellt worden. Zudem bestehe bei der Beklagten zu 2) eine Interessenkollision, da diese einerseits Treuhänderin der Anleger sei, andererseits aber ein Darlehen für die Innenfinanzierung des Fonds gewährt habe. Daneben rügt er, dass Objekte erworben worden seien, die nicht zu der in dem Prospekt dargestellten Struktur der Investition passen würden, wobei ein Teil der Gelder überhaupt nicht in Immobilien investiert worden sei.

Im Übrigen sei die Beratung des Klägers durch die für die Beklagten handelnde Volksbank unzutreffend gewesen, was sich die Beklagten zurechnen lassen müssten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007, Az. 2-19 O 40/06,

1) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.474,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung der Rechte an dem Fonds DG ... 26, Beteiligungs-Nr. ...,

2) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.544,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen,

3) festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung im Verzuge der Annahme befinden, und

4) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.919,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und es rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Ansprüche zu, da - unabhängig von der Frage der Haftungsgrundlage der Beklagten für den Prospektinhalt - keine Prospektfehler dargetan sind. Daneben haften die Beklagten nicht für etwaige Mängel der Beratung des Klägers durch die Raiffeisenbank ... eG.

Der Prospekt für die streitgegenständliche Anlage (DG Fonds 26) ist nicht fehlerhaft, da er den Anleger, mithin den Kläger, in hinreichendem Maße über die für seine Anlageentscheidung wesentlichen Aspekte informiert.

Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2008, III 149/07, zit. nach juris, Rn. 8 m.w.N.). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, a.a.O.).

Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. hier der Anlage vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982, II ZR 175/81, NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007, III ZR 300/05, zit. nach juris, Rn. 8). Ausgehend von diesen Maßstäben war der Prospekt nicht fehlerhaft.

Im Prospekt enthaltene Prognosefehler, ungenaue Angabe zu weichen Kosten, Nichtberücksichtigung von Mietausfallrisiken und einer mangelnden wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Konzepts hat der Kläger schon nicht substantiiert dargestellt. Er nimmt dabei weitgehend Bezug auf andere DG-Fonds, die sich aber dadurch auszeichnen, dass die Fondsobjekte bei Zeichnung des Anteils bereits erworben waren bzw. jedenfalls feststanden. Wie der Kläger aber selbst im Schriftsatz vom 24. März 2009, dort S. 30, ausführt, sind diese Angaben insgesamt nicht übertragbar, da es sich bei dem DG Fonds 26 um einen sog. "blind pool"-Fonds handelt, der dadurch geprägt ist, dass bei der Auflegung des Fonds bzw. der Herausgabe des Prospekts die zu erwerbenden Objekte gerade noch nicht feststehen. Aus diesem Grund können naturgemäß auch im Prospekt keine Angaben zu etwaigen Kosten der Investition, bezogen auf einzelne Objekte, enthalten sein, sondern der Prospekt kann nur darlegen, in welchem Umfang die Fondsgesellschaft Investitionen plant. Diese Informationen sind in dem Prospekt enthalten, da er die Anlagekriterien nennt (S. 14 des Prospekts) und den Investitionsplan darstellt (S. 15). Dabei wird - entgegen der Ansicht des Klägers - auch deutlich gemacht (vgl. S. 15 des Prospekts, unterer Abschnitt), dass aufgrund der Offenheit der konkreten Investitionsentscheidung gerade keine sog. Ertragsprognose-Rechnung bzw. ein konkreterer Finanzplan erstellt werden kann. Mangels einer solchen Ertragsprognose-Rechnung kann der Prospekt aber auch keine konkreten, bezifferten Einnahmen des Fonds angegeben, weshalb sich die Frage nach der Berücksichtigung eines Mietausfallrisikos schon systembedingt nicht stellen kann, das Fehlen entsprechender Angaben mithin kein Prospektfehler ist.

Der Kläger kann sich aus den genannten Gründen auch nicht darauf berufen, eine Prognose über die Erträge sei unzutreffend erfolgt.

Unabhängig davon, dass eine solche zum Zeitpunkt der Herausgabe des Fonds nicht möglich war, macht der Prospekt deutlich, dass es eine solche nicht gibt (vgl. S. 15, 16 des Prospekts). Es wird dabei hervorgehoben, dass mangels konkreter Investitionsentscheidungen "keine genauen Aussagen über Art, Größenordnung, wirtschaftliche Rentabilität, Wertentwicklung, Instandhaltungsrisiken usw. eines künftigen Objektes und des gesamten Fonds gemacht werden" können (S. 16 des Prospekts unter "Risiken"). Damit wird dem Kläger in ausreichender Weise vor Augen geführt, dass der DG Fonds 26 aufgrund seiner Konzeption nicht in gleicher Weise wie andere Fonds wirtschaftliche Voraussagen machen kann, mithin die Anlageentscheidung hier größeren Risiken ausgesetzt ist.

Dies wird nicht durch die Angabe einer erhofften Ausschüttung von 4,0 % p.a., die in dem Prospekt (S. 15) genannt wird, konterkariert. Entgegen der Ansicht des Klägers macht die Formulierung der Aussage deutlich, dass es sich nicht um eine Ertragszusage des Prospekts handelt, sondern dass die Geschäftsführung des Fonds eine solche Ausschüttung "beabsichtigt", was eine Erwartung, aber keine Sicherheit hinsichtlich des Eintritts eines künftigen Ereignisses beinhaltet. Mit dieser Angabe werden die Ziele des Fonds dargelegt, eine feste Zusage konnte der Kläger gerade im Hinblick auf die nur einen Absatz weiter oben beschriebene Unmöglichkeit einer Prognose nicht erwarten.

Ein Fehler des Prospekts liegt nicht darin, dass eine ausdrückliche Erwähnung des Risikos eines Totalausfalls fehlt. Im Prospekt (S. 16) wird darauf hingewiesen, dass der Erfolg des Fonds zu einem entscheidenden Teil davon abhängt, dass hinreichende Mieteinnahmen erfolgen werden. Aus diesem Hinweis sowie den o.g. Umständen folgt für den Anleger eine in ausreichendem Maße konkrete Darlegung des Risikos der Fondsbeteiligung, die bis hin zu einem Totalverlust führen kann. Insofern wird durch den Hinweis, dass die Anlage gerade nicht jederzeit ohne weiteres wieder veräußert werden kann (S. 16), deutlich, dass der Anleger sich (auch) in wirtschaftlich schlechten Umständen nicht zeitnah von der Anlage lösen kann.

Die Ausführungen des Klägers zu einer Rückvergütungs-/Provisionsproblematik sind ebenfalls unerheblich, da es der Kläger unterlässt, konkrete Angaben zu etwaigen Zahlungen oder entsprechenden Empfängern zu machen, wobei er teilweise Unternehmen nennt, die an dem hier relevanten Fonds nicht beteiligt waren. Warum zudem die auf S. 13 des Prospekts genannten Zahlungen an Dritte, die im Zusammenhang mit dem Erweb und der Verwaltung der Immobilien erfolgen, nicht vollständig bzw. zutreffend sein sollen, wird vom Kläger nicht angegeben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Pflicht hinweist, Rückvergütungen offen zu legen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07, zit. nach juris), führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Pflicht besteht, um im Rahmen von Anlageberatungsverträgen dem Kunden deutlich zu machen, dass sein Berater möglicherweise eigene Interessen bei der Empfehlung verschiedener Anlegobjekte verfolgt (BGH, a.a.O., Rn. 13). Hier lag keine Beratungssituation vor, da zwischen den Beklagten und dem Kläger kein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden war, in dessen Erfüllung die Prospektangaben gemacht wurden. Die Frage, ob und inwieweit die beratende Bank auf solche Zahlungen hinweisen musste, ist nicht Gegenstand der Prospekthaftung. Hinsichtlich des Agios wird im Prospekt (S. 15) auf dessen Verwendung im Rahmen der Nebenkosten hingewiesen.

Der Prospekt musste auch nicht über angebliche Interessenkonflikte in Person der Beklagten zu 2) informieren, da der Kläger solche nicht substantiiert dargetan hat. Wie der Prospekt ausweist (S. 16), wurde bei Herausgabe desselben noch keine Fremdfinanzierung in Anspruch genommen. Dem Vortrag der Beklagten, dass die Beklagte zu 2) Darlehen erst später ausgereicht hat, ist der Kläger nicht entgegengetreten. Die wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Beklagten werden im Übrigen auf S. 26 des Prospekts in ausreichender Deutlichkeit dargestellt.

Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts liegt nicht im Hinblick auf die Aufklärung über eine etwaige Nachhaftung vor. Auf eine unmittelbare Haftung nach § 172 HGB musste der Prospekt schon deshalb nicht hinweisen, da eine solche nicht besteht. Der Kläger war, wie die anderen Anleger, nicht unmittelbar an dem Fonds beteiligt, sondern nur mittels der Treuhänderin, der Beklagten zu 2). In einem solchen Fall ist aber eine Haftung des Kommanditisten aus §§ 171, 172 HGB ausgeschlossen, wobei dies auch für eine mittelbare Haftung gilt (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, III ZR 90/08, zit. nach juris, Rn. 35; Urteil vom 11. November 2008, XI ZR 468/07, zit. nach juris, Rn. 19ff., für eine Inanspruchnahme durch Gläubiger). Da dies auch dann der Fall ist, wenn sich - so der Vortrag des Klägers - tatsächlich Auszahlungen als eine Form der Einlagenrückgewähr darstellen (BGH, Urteil vom 12. Februar 2009, a.a.O.), bedarf es keiner entsprechenden Hinweise im Prospekt. Soweit die Beklagte zu 2) als Treuhänderin für entsprechende Zahlungen der Fondsgesellschaft haftet, wird durch § 5 Nr. 4 des Treuhandvertrags (S. 21 des Prospekts) eine Weiterbelastung der Anleger, mithin des Klägers, ausgeschlossen, so dass auch insofern keine Prospektierungspflicht bestand.

Soweit der Kläger sich auf Fehler in der Auswahl der Fondsobjekte beruft, wird nicht deutlich, woraus sich dabei ein Prospektfehler ergeben soll. Nach dem Prospekt waren noch keine konkreten Objekte zur Investition vorgesehen. Insofern sind die Urteile des Kammergerichts vom 22. September 2008 (26 U 223/07) und vom 14. Januar 2009 (24 U 99/07) nur bedingt vergleichbar, da bei dem dort zur Entscheidung anstehenden DG-Fonds 30 (wohl) bereits vor der Zeichnung durch den Anleger erste Objekte angekauft waren, so dass nur eingeschränkt von einem "Blind Pool"-Fonds gesprochen werden konnte. Entsprechendes trägt der Kläger hier aber nicht vor und dies ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. So zeichnete der Kläger den Fonds Ende 1990, die ersten Objekte wurden aber nach dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 24. März 2009, S. 5ff., Bl. 534ff. d.A.) erst ab August 1991 (Objekt ... (...))erworben, mithin deutlich nach dem Beitritt des Klägers. Dass und warum bei Zeichnung des Fonds diese Objekte, die teilweise erst 1994/1995 erworben wurde, bereits feststanden, also prospektierungspflichtig gewesen wären, erschließt sich nicht. Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe kann sich der Kläger nicht auf etwaige Mängel in der Geschäftsführung des Fonds berufen. Er trägt nicht vor, dass zu einem prospektrelevanten Zeitpunkt diese angeblichen Fehler bereits bekannt gewesen seien und demzufolge auch hätten mitgeteilt werden müssen. Dies gilt dabei in gleichem Maße für die Behauptungen zu zweckwidrigen Mittelverwendungen und Zahlungen an Dritte, die nach dem Abschluss der Zeichnungsphase erfolgten.

Mangels eines Prospektfehlers besteht keine Haftung der Beklagten aufgrund von Verletzung von Pflichten aus eigenen Beratungs- oder Vermittlungsverträgen mit dem Kläger bzw. für die Beklagte zu 2) aus der Stellung als Treuhandkommanditistin. Deliktische Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Beklagten haften schließlich auch nicht nach § 278 BGB für etwaige Beratungsfehler durch die den Kläger unmittelbar betreuende Raiffeisenbank. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Vortrag des Klägers zur konkreten Beratung hinreichend konkretisiert ist, da schon keine entsprechende Haftungsgrundlage für die Beklagten besteht.

Eine Haftung für das Handeln des Erfüllungsgehilfen setzt dabei voraus, dass dieser im Rahmen der Erfüllung einer Verpflichtung des Geschäftsherren tätig wird. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners oder als gesetzlich Bestellter bei der Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit für diesen tätig wird. Ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes ist also die Einschaltung eines Dritten in die Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit (Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2007), § 278, Rn. 20 m. w. N.).

Hier bestanden jedoch keine Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger, die durch die Raiffeisenbank (schlecht oder nicht) erfüllt wurden.

Es lässt sich insbesondere nicht erkennen, dass diese durch die Beklagten "gesteuert" worden wäre oder im Interesse der Beklagten die Kunden informiert hat. Sie handelte vielmehr in Erfüllung einer eigenen Vertragspflicht aufgrund des zumindest konkludent mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrags. Sie vertrieb beziehungsweise vermittelte die Fondsbeteiligung, womit das Handeln in eigenem Interesse erfolgte.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 22.01.2007, Az. 10 U 189/06, da dort gerade der umgekehrte Fall vorlag, da die beratende Bank sich des Verbandes als Erfüllungsgehilfe bediente, um Bewertungen vornehmen zu lassen. Es ist insoweit nicht ersichtlich, wie die Stellung als "Koordinatorin" des Vertriebs durch die Volksbanken zu einer direkten Haftung gegenüber Kunden der Volksbanken führt. Die Volks- und Raiffeisenbanken sind rechtlich selbständige juristische Personen, bei der Raiffeisenbank ... eG handelt es sich um eine eingetragene Genossenschaft nach dem Genossenschaftsgesetz.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der Entscheidung vom 15. März 2007, Az.: 3 U 107/06, zutreffend hingewiesen hat, zwischen der Beratung über das Anlageobjekt und die Beratung des Anlegers selbst zu trennen ist. Letztere beinhaltet die Klärung der Frage, ob das konkrete Anlageobjekt anlegergerecht ist, also zu dem Anlageverhalten und -ziel des Kunden passt. Eine Beratung zu diesem Punkt war - möglicherweise - von der Raiffeisenbank geschuldet, nicht hingegen von den Beklagten, so dass die Raiffeisenbank nicht in deren Verantwortungsbereicht tätig war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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