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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.01.2007
Aktenzeichen: 23 U 75/06
Rechtsgebiete: AGBG, BGB, HWiG, RBerG, VerbrKrG


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9
BGB § 134
HWiG § 1
RBerG Art. 1 § 1
VerbrKrG § 3
VerbrKrG § 4
Nach dem HWiG sind nur Willenserklärungen widerruflich, die auf den Abschluss eines Vertrags gerichtet sind, mithin Angebot und Annahme. Eine Vollmachtserteilung führt jedoch nicht unmittelbar zum Abschluss eines Vertrags, so dass insofern keine Vertragserklärung vorliegt.
Gründe:

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Kläger begehren von der beklagten Bank die Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten aufgrund zweier Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiligung an einem Immobilienfonds (A), die Feststellung der Unwirksamkeit der Verträge sowie die Rückabtretung einer zur Sicherung des Darlehens abgetretenen Lebensversicherung. Auch machen sie einen Anspruch auf Rückzahlung des zum Erwerb der Fondsbeteiligung geleisteten Eigenkapitals geltend.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und dies damit begründet, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen deshalb zustehe, weil die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam geworden seien. Diese seien wegen Verstoßes gegen die Regelungen des VerbrKrG nichtig, da die nach § 4 VerbrKrG verlangten Angaben gefehlt hätten. Diese Verstöße seien auch nicht aufgrund des Empfangs bzw. der Inanspruchnahme des Darlehens geheilt worden, da die Kläger nicht dieses, sondern nur den Gesellschaftsanteil erhalten hätten. Zwischen dem Erwerb dieses Anteils und dem Darlehen bestehe auch eine enge Verbindung, beide seien als verbundenes Geschäft zu behandeln. Dies sei auch nicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da diese Ausnahme nach der Rechtsprechung des BGH nicht für den Fondsbeitritt gelte. Sei das Darlehen aber unwirksam, sei der entsprechende Feststellungsantrag begründet. Dies gelte auch für den Rückzahlungsanspruch und die Rückabtretung der Lebensversicherung.

Die Kläger könnten darüber hinaus der Beklagten auch noch einen Schadensersatzanspruch gegen die Fondsgesellschafter entgegenhalten, der aufgrund einer mangelhaften Aufklärung über die Risiken der Fondsbeteiligung bestehe. Da es sich insofern um ein verbundene Geschäft handele, seien die Kläger auch berechtigt, von der Beklagten die Rückerstattung des Eigenkapitals für die Beteiligung zu fordern, wobei dies aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Beklagte begehrt werden könne.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte führt zur Begründung ihrer Berufung aus, dass etwaige Formmängel nach der neueren Rechtsprechung des BGH durch die Auszahlung des Darlehens an den Treuhänder geheilt worden seien. Auch handele es sich nicht um ein verbundenes Geschäft i.S.d. VerbrKrG, da das Darlehen grundpfandrechtlich abgesichert sei. Die Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluß des Darlehensvertrags ergebe sich aus dem Zeichnungsschein, in dem eine eigene, selbständige Vollmacht zum Abschluß von Darlehensverträgen enthalten sei, die losgelöst von der notariell beurkundeten Vollmacht zu sehen sei. Dieser Zeichnungsschein sei der Treuhänderin auch zugegangen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2006, Az.: 2-26 O 326/04, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen dazu aus, dass die Darlehensverträge unwirksam seien, da die entsprechenden Vollmachten ebenfalls nichtig seien. Dies ergebe sich für die notarielle Vollmacht aus dem Verstoß gegen das RBerG, während der Zeichnungsschein - sofern dieser überhaupt eine eigene Vollmacht enthalte - davon nicht erfasst werde. Dieser sei aber jedenfalls aufgrund der nachfolgenden Beurkundung überholt. Sollte im Zeichnungsschein dennoch eine Vollmacht gesehen werden können, sei diese deshalb nichtig, weil sie in einer Haustürsituation abgegeben worden sei. Da eine solche Vollmachtserteilung in den formularmäßigen Zeichnungsscheinen aber auch überraschend sei, sei auch nach § 3 AGBG eine Unwirksamkeit gegeben. Darüber hinaus stünden den Klägern auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte selbst zu, da diese nicht darüber aufgeklärt habe, dass die Mietgarantin vermögenslos sei und auch der Gesamtbetrag des Darlehens falsch angegeben sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung bzw. rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Die Kläger können von der Beklagten weder nach § 812 BGB die Rückgewähr rechtsgrundlos geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, noch ist die fehlende Pflicht zu weiteren Zahlungen festzustellen, weil die Darlehensverträge zwischen den Parteien wirksam sind.

Sowohl der Treuhandvertrag als auch die der Treuhänderin erteilte notarielle Vollmacht vom 21. Oktober 1993 waren allerdings gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Denn derjenige, der im Rahmen eines Beitritts zu einem Immobilienfonds nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Erwerbers wahrzunehmen, sondern für ihn auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hat, bedarf einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 219/04, WM 2006, 1060). Hier ergibt sich eine solche umfassende Befugnis der Treuhänderin aus der notariellen Vollmacht vom 21. Oktober 1993 (Bl. 42ff. d.A.).

Ohne die danach erforderliche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Urteil vom 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1566, 1568; Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 29/05, unter Ziff. 12 der Gründe), so dass der Darlehensvertrag der Parteien gemäß § 177 Abs. 1 BGB ebenfalls unwirksam wäre, weil er von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen wurde (BGH, Urteil vom 18. September 2001, XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775; Urteil vom 6. März 2003, XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646 f.; Urteil vom 10. März 2004, IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923; Urteil vom 23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224; Urteil vom 20. April 2004, XI ZR 164/03, NJW 2004, 2745).

Allerdings wurde der Darlehensvertrag deshalb wirksam abgeschlossen, weil die Treuhänderin aufgrund der im Zeichnungsschein vom 18. Oktober 1993 (Bl. 10 d.A.) wirksam den Vertrag abschließen konnte. In diesem heißt es ausdrücklich:

"Der unterzeichnende Gesellschafter (die Kläger) erteilt dem Treuhänder ausdrücklich Vollmacht sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen (...)".

Damit wird der Treuhänderin die Vollmacht erteilt, die streitgegenständlichen Darlehensverträge für die Kläger mit der Beklagten abzuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952, 1952f. zu einer textlich identischen Formulierung). Diese Vollmacht verstößt auch nicht gegen das RBerG, da sie lediglich eine einzelne Bevollmächtigung zu einer bestimmten Handlung, nämlich dem Abschluß eines Darlehensvertrags, enthält, die Treuhänderin dagegen aber nicht zu weiteren rechtlich erheblichen Handlungen ermächtigt (vgl. BGH, a.a.O.).

Die Vollmacht wurde dabei auch wirksam erteilt, sie ist - als empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 167 Abs. 1 BGB) - der Treuhänderin als der Bevollmächtigten zugegangen. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Kläger nicht entscheidend darauf an, ob und wann der Treuhänderin den Zeichnungsschein nebst Vollmachtserklärung erhalten hat, da der Vermittler jedenfalls insoweit Empfangsvollmacht hatte und die Erklärung damit in dem Moment wirksam wurde, in dem sie diesem zuging (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 89, 757, 758). Diese war zur Aktivvertretung berechtigt, was sich daran zeigt, dass er schon nach dem Vortrag der Kläger befugt war, mit diesen den Beitritt zu verhandeln, also auch die Konditionen für die Treuhänderin festzulegen. Da die Passivstellvertretung den Befugnissen der Aktivvertretung folgt (Schramm, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. (2006), § 164 BGB, Rn. 133), bestand insofern auch eine Befugnis zur Entgegennahme der Erklärung.

Selbst wenn diese fehlen würde, der Vermittler mithin als bloßer Empfangsbote anzusehen wäre, führt dies zu keiner Änderung. In diesem Fall wird die Erklärung des Vertragspartners wirksam, wenn sie dem Geschäftsherrn des Boten zugeht (BGH, a.a.O.), was hier nach dem Vortrag der Parteien der Fall war. Dabei reicht es aus, dass der Vermittler der Treuhänderin mitteilt, dass die Kläger den Zeichnungsschein unterzeichnet haben, da der Treuhänderin der Inhalt desselben bekannt ist, ihr mithin mit Kenntnis von der Unterschrift auch die Erteilung der Vollmacht mitgeteilt wird. Auch soweit dies nur mündlich geschah, ist dies wirksam, da eine Formvorschrift für diese Vollmacht nicht besteht. Dass hier der Vermittler der Treuhänderin eine entsprechende Mitteilung machte, wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt und ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Treuhänderin die Kläger als zukünftige Gesellschafter des Fonds behandelte, sie mithin vom dem Beitrittsgesuch auch Kenntnis haben musste.

Der Wirksamkeit der Vollmacht steht auch nicht eine Nichtigkeit aufgrund eines engen Zusammenhangs mit der notariellen Vollmacht entgegen. Einer solchen Nichtigkeit nach § 139 BGB steht schon die Vermutung entgegen, dass bei getrennt abzuschließenden Rechtsgeschäften im Zweifel eine rechtliche Selbständigkeit gewollt ist (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006, XI ZR 216/05, unter Rn. 19). Diese Vermutung ist hier durch die Kläger nicht widerlegt worden, wobei es auch nicht ausreicht, den Vortrag der Beklagten zum Sinn der gesonderten Vollmacht und des Zeichnungsscheins an sich zu bestreiten. Diese hatte insofern vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit dem Zeichnungsschein auch darum ging, den einzelnen Anlegern einen zeitlichen Vorsprung bei der Möglichkeit des Beitritts zu dem Fonds, der stark nachgefragt war, zu gewähren. Unabhängig davon, dass eine solche Nachfrage als gerichtsbekannt unterstellt werden kann, haben die Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, welche Erwartungen sie mit der Unterschrift unter dem Zeichnungsschein verbunden haben. Gerade aufgrund des Umstands, dass zwischen der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und der Abwicklung des Beitritts bzw. dem Abschluß der Darlehensverträge, die Ende 1994 erfolgte, eine erhebliche zeitliche Differenz lag, liegt die Annahme nahe, dass sich die Kläger frühzeitig eine Beteiligung sichern wollten, was es im Gegenzug erforderlich machte, dass sie sich auch in gleichen Maße binden mussten. Dass dieser, im Zeichnungsschein deutlich gewordene Bindungswille dann nur bis zu der notariellen Beurkundung Ende Oktober 1993 gelten sollte, wird von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen. Damit waren aber beide Vollmachten getrennt und hatten jeweils eine eigene rechtliche Bedeutung (vgl. OLG München, Urteil vom 7. Juli 2005, 19 U 2039/05, WM 2005, 1986, 1987). Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auch darauf berufen, durch die zeitlich nachfolgende Protokollierung der notariellen Vollmacht sei der Zweck der im Zeichnungsschein enthaltenen Bevollmächtigung weggefallen, ergibt sich dies aus dem Vortrag der Parteien nicht. Eine ausdrückliche Aufhebung der "ersten" Vollmacht - sei es durch Rücktritt oder durch Kündigung oder durch Widerruf - ist durch die notarielle Beurkundung nicht erfolgt. Dass durch die notarielle Beurkundung eine Erklärung, die zeitlich vorher abgegeben wurden, konkludent aufgehoben werden, ist nicht erkennbar. Durch diese erfolgte - was Indizien für eine solche Aufhebung wären (vgl. OLG München, a.a.O.) - keine Abänderung der Vollmacht, diese wurde nur wiederholt.

Die Vollmacht ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das AGBG in Wegfall geraten, da ein solcher nicht vorliegt. Soweit von den Klägern die Klausel bezüglich der Vollmacht als i.S.v. § 3 AGBG überraschend angesehen wird, steht dem bereits entgegen, dass der Zeichnungsschein selbst mit "Vollmacht" überschrieben ist, es also für den Kunden des Verwenders - die Kläger - nicht überraschend sein kann, dass eine solche Vollmacht dann tatsächlich auch in der Erklärung enthalten ist. Die Kläger werden durch diese Vollmacht auch nicht i.S.v. § 9 AGBG unzumutbar benachteiligt, da mit der Vollmacht keine Befugnis verbunden war, das Gesamtdarlehen zur Finanzierung des gesamten Objekts aufzunehmen, sondern nur die Finanzierung des Beitritts der Kläger zu sichern.

Die Vollmacht ist schließlich auch nicht wegen eines Widerrufs nach dem HTWiG unwirksam geworden, da hier keine nach diesem Gesetz widerrufliche Erklärung vorliegt. Danach sind - schon vom Wortlaut der Norm her - nur Willenserklärungen widerruflich, die auf den Abschluß eines Vertrags gerichtet sind, mithin Angebot und Annahme (Thüsing, in: Staudinger, Neubearbeitung 2005, § 312 BGB, Rn. 31). Eine Vollmachtserteilung führt jedoch nicht unmittelbar zum Abschluß eines Vertrags, so dass insofern keine Vertragserklärung vorliegt (Werner, in. Staudinger (2001), § 1 HTWiG, Rn. 7; a.A.: Ulmer, in: Münchener Kommentar, § 312 BGB, Rn. 27).

Gegen den damit wirksam abgeschlossenen Darlehensvertrag stehen den Klägern auch keine Einwendungen zu, die sie aus der Anwendbarkeit des VerbrKrG herleiten.

So ist der Darlehensvertrag nicht schon deshalb nichtig, weil die in § 4 VerbrKrG verlangten Angaben fehlen. Dieser Rechtsfolge steht bereits entgegen, dass das Darlehen vereinbarungsgemäß an einen Dritten, also den Treuhänder, ausgezahlt wurde. Eine solche Zahlung ist für die Rechtsfolge des § 6 Abs. 2 VerbrKrG ausreichend, soweit die Auszahlung - wie hier - auf einer Entscheidung des Darlehensnehmers beruht (BGH, Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 219/04, BKR 2006, 323, 327).

Die Kläger können sich auch deshalb nicht auf etwaige fehlende Angaben - evtl. mit der Folge einer Reduzierung des Zinssatzes - berufen, da § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dem entgegensteht. Die Kläger haben hier eine schon bestehende grundpfandrechtliche Sicherung übernommen (vgl. Bl. 53 d.A.), was für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausreichend ist (BGH, Urteil vom 25. April 2006, a.a.O.). Soweit die Kläger dies unter Hinweis auf eine angeblich nicht berücksichtigte Vermittlungsprovision der Treuhänderin i.H.v. 1% bestreiten, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Ausweislich der Darlehensverträge (vgl. Bl. 61 d.A.) sind hier Beträge für "Bearbeitungsgebühr (incl. evtl. Vermittlungskosten)" eingerechnet. Bei dem Darlehen über 11.227.500,- DM beträgt die nach dem Prospekt vorgesehene Gebühr von 1% 112.275,- DM, wobei dieser Betrag bei der Darlehenssumme berücksichtigt wird (vgl. Bl. 61 d.A.). Dass die Treuhänderin sich hier einen höheren Betrag hat als Vermittlungsprovision auszahlen lassen, wird von den Klägern zwar behauptet, dies ist aber im Hinblick auf den Wortlaut der Darlehensverträge nicht hinreichend nachvollziehbar.

Können sich die Kläger damit nicht auf eine Nichtigkeit wegen unterlassener Angaben berufen, stehen ihnen auch keine Schadensersatzansprüche zu. Soweit sie sich hierbei auf Ansprüche gegenüber den Fondsinitiatoren berufen, scheitert dies im Verhältnis zur Beklagten schon daran, dass aufgrund § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG kein verbundenes Geschäft i.S.v. § 9 VerbrKrG vorliegt.

Auch eigene Ansprüche gegen die Beklagte auf Schadensersatz selbst sind nicht gegeben, da die Beklagte keine Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den Fondsinitiatoren bzw. den Vermittlern die vom BGH im Urteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 15/04, BKR 2006, 337) dargestellten Grundsätze eingreifen. Das dafür erforderliche institutionalisierte Zusammenwirken (vgl. BGH, a.a.O., Umdruck S. 30) ist hier nicht dargetan. Die Beklagte hat - unstreitig - die Gesamtfinanzierung des Projekts übernommen. Diese wurde sodann auf die einzelnen Anleger verteilt, was die Treuhänderin den Klägern mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 (Bl. 71f. d.A.) auch mitteilte. Damit wurden hier aber - im Unterschied zu dem Fall, der Gegenstand der Entscheidung des BGH war - nicht bereits bei dem Beitritt der Anleger einzelne Darlehensverträge geschlossen, was insgesamt den Schluß zugelassen hätte, dass aufgrund der Vielzahl der Verträge eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen den Initiatoren, den Vermittlern und der Bank bestanden hätte. Vielmehr war es hier so, dass die Beklagte gegenüber den einzelnen Anlegern nicht unmittelbar in Erscheinung trat, insbesondere mit diesen keine unmittelbaren Darlehensverträge jeweils zeitnah mit dem Beitritt schloss, sondern diese nur in den Finanzierungsdarlehensvertrag einbezogen wurden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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