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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 14.06.2000
Aktenzeichen: 23 U 78/99
Rechtsgebiete: BGB, VOB/B, ZPO


Vorschriften:

BGB § 650 Abs. 2
VOB/B § 15 Ziff. 3 der
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 713
ZPO § 546 Abs. 2
Der Auftraggeber eines Bauvertrages bestätigt mit der Unterschrift von Tagelohnzetteln lediglich den darin bescheinigten tatsächlichen Aufwand, nicht die Erforderlichkeit der Arbeiten.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 78/99

2/19 O 370/98 Landgericht Frankfurt am Main

Verkündet am 14.6.2000

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt DM 20.089,05. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungsforderung ist zur Zeit unbegründet. Der von den Beklagten aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrags geforderte Lohn ist noch nicht fällig, weil der Kläger den Beklagten eine prüfbare Schlussrechnung über seine Leistungen nicht erteilt hat. Die sogenannte Schlussrechnung vom 05.05.1998, auf die der Kläger seine Forderung stützt, erfüllt die an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht und stellt deshalb, keine hinreichende Grundlage für die Werklohnberechnung dar.

Allerdings ist dem Landgericht darin zu folgen, dass diese Rechnung nicht schon deshalb fehlerhaft ist, weil sie keine Unterscheidung zwischen den ursprünglich vereinbarten und den Zusatz-Leistungen des Kjägers vornimmt. Auf die entsprechenden landgerichtlichen Ausführungen wird Bezug genommen. Im übrigen macht der Kläger insofern mit Recht geltend, dass eine derartige Unterscheidung kaum durchführbar gewesen wäre, weil die Arbeiten aufgrund des Ursprungsvertrags und die Zusatzleistungen häufig ineinander übergingen und zeitlich nicht mehr recht getrennt werden konnten. Im Hinblick darauf, dass in dieser Trennung auch wenig Sinn gesehen werden kann, weil die Beklagten ohnehin für den gesamten Zeitaufwand den selben Preis zu zahlen hatten, unabhängig davon, für welche Leistungen er aufgewandt wurde, ist ein solches, zu unnötigen Erschwemissen führendes Unterscheidungsverlangen im Verhältnis zwischen den Parteien auch als unzumutbar anzusehen. Auf die Prüfbarkeit der Rechnung, die nur die aufgewendeten Stundenzahlen und den dafür angesetzten Preis betrifft, ist sie ohne Einfluss.

Fehl geht auch die Berufung der Beklagten darauf, dass der vor Abschluss des Werkvertrages von dem Kläger angeforderte Kostenvoranschlag vom 20.02.1998 über einen Nettopreis von DM 4.006,67 zur Vereinbarung eines Fest- oder Pau- schalvertrages geführt hätte. Mit Rücksicht auf die vage Fassung des Voranschlags, der die angegebenen Tagelohnstunden nur als geschätzt" bezeichnet und die Feststellung des" genaueren Aufwandes" erst im Zeitpunkt der Arbeitsausführung vorsieht, sind die entsprechenden Ausführungen abwegig. Gleichfalls unbegründet sind die gegenüber der Klageforderung pauschal in den Raum gestellten Schadenersatzansprüche der Beklagten aus culpa in contrahendo, positiver Forderungsverletzung oder § 650 Abs. 2 BGB, da weder ein derartiger Tatbestand noch ein konkreter Schaden näher dargelegt ist.

Andererseits kann dies nicht dazu führen, dass den Beklagten als Auftraggebern eines Stundenlohnvertrags auch dann jedweder Einwand gegen die vorgelegte Rechnung abgeschnitten wird, wenn der angesetzte Zeitaufwand wie die vorliegend den Kostenvoranschlag fast um das Vierfache übersteigende Rechnung - jedes vemünftigerweise zu erwartende und noch als angemessen zu betrachtende Ausmaß übersteigt und auf ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Abrechnung hindeutet. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Zeitaufwand durch unterschriebene Tagelohnzettel des Auftraggebers oder von ihm dazu ermächtigter Personen belegt werden kann. Soweit innerhalb von sechs Tagen nicht beanstandete Tagelohnzettel nach § 15 Ziff. 3 der VOB/B, die vorliegend dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt worden sind, eine Anerkenntniswirkung beigemessen wird, ist diese mit den überzeugenden Ausführungen von Losert ZfBR 1993, 1 f) einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für einen Zeitaufwand. gilt, dessen Erforderlichkeit in den Tagelohnzetteln nachvollziehbar beschrieben wird und in Zweifelsfällen eine Überprüfung durch Sachverständige erlaubt (vgl. auch OLG Karlsruhe, BauR 1995, 114 f). Es kann nicht angenommen werden, dass sich ein Auftraggeber durch Abschluss eines Stundenlohnvertrags einer willkürlichen Honorarberechnung ausliefern und einen Zeitaufwand "anerkennen" will, der nicht nachvollziehbar ist. Auch ein Stundenlohnvertrag darf nicht zum Freibrief für den Auftragnehmer werden, unzweckmäßigen, unangemessen langsamen, überflüssigen oder überzogenen Zeitaufwand abzurechnen, indem dem Auftraggeber durch die Berufung auf seine Unterschrift auf den Tagelohnzetteln derartige Einwende genommen werden. Die Anerkenntniswirkung entfällt deshalb von vorn herein dann, wenn die Stundenlohnzettel den Aufwand nicht so klar beschreiben, dass er für den Auftragnehmer oder einen hinzugezogenen Dritten eine solche Überprüfung ermöglicht.

Dazu reichen aber insbesondere nicht Erläuterungen wie: "Arbeiten nach Absprache", verputzt", gemauert", Schutt abgefahren", betoniert" oder dgl., wie sie vorwiegend in den Tagelohnzetteln und der sogenannten Schlussrechnung wiedergegeben werden. Es gehört - wie dort allerdings nur selten festgehalten - dazu auch, wo diese Arbeiten ausgeführt wurden, welche Ausmaße die verputzte Fläche hatte, was entsorgt oder was gemauert wurde, d. h. eine in ihrem Arbeitsumfang nachvollziehbare Beschreibung der vorgenommenen Leistung. Ein Sachverständiger muss aufgrund der Angaben notfalls prüfen können, ob eine völlig unangemessene Kostenüberschreitung vorliegt. Auch die Aufstellung, die der Endabrechnung beigefügt ist, wird diesen Anforderungen größtenteils nicht gerecht. So heißt es dort z. B. unter dem 19.03. nur: 8 Stunden gemauert, 2 Stunden Material besorgt, 3 Stunden Material hochtransportiert, 3 Stunden verputzt", ohne dass ersichtlich ist, was gemauert, verputzt, transportiert oder besorgt worden ist.

Gegen diese Anforderungen an die Erstellung einer Stundenlohnabrechnung kann auch nicht eingewandt werden, dass der Auftraggeber anhand der jeweils unterschriebenen Stundenlohnzettel oder Wochenstundenaufstellungen mitverfolgen und rechtzeitig remonstrieren kann, wenn der von ihm erwartete Zeitaufwand überschritten wird. Zum einen sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, laufend mitzurechnen, um festzustellen, wann der vorgesehene Gesamtaufwand bereits verbraucht ist; und zum anderen kann von ihnen auch während der Auftragserledigung weder erwartet werden, dass sie abschätzen können, wieviel der Gesamtzeit auf die gerade durchgeführte Leistung entfallen darf, noch dass sie - wie der vorliegende Fall des nach Auffassung der Beklagten äußerst langsam arbeitenden Herren ... und seines teilweise untätig auf die gemeinsame Heimfahrt wartenden Gehilfen deutlich macht - sich mit dauernden Ermahnungen der erschienenen Handwerkern zu zügiger Arbeit oder Auseinandersetzungen über die Verweigerung der von ihnen ­ für den Chef" - benötigten Unterschriften auf den Tagelohnzetteln befassen müssen. Auch die Berücksichtigung. dieser Interessenlage gebietet eine einschränkende Auslegung der Anerkenntniswirkung unterschriebener Stundenlohnzettel dahin, dass damit lediglich der tatsächliche Aufwand bestätigt, eine Überprüfung seiner Erforderlichkeit aber offen gehalten wird. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Falle, in dem auch unter Berücksichtigung der Zusatzleistungen nach den von den Beklagten vorgenommenen und nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden Berechnungen viel dafür spricht, dass die Rechnung nur in etwa halb so hoch hätte ausfallen dürfen.

Da die Schlussrechnung des Klägers aber hinsichtlich der im einzelnen ausgeführten Arbeiten zu allgemein und vage gehalten ist, um die Überprüfung eines eventuell überhöhten Zeitansatzes zuzulassen, haben die Beklagten sie zu Recht als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen. Die daraus abgeleitete Forderung ist nicht fällig, solange sie nicht durch eine genauere Begründung untermauert wird.

Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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