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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 23 U 83/04
Rechtsgebiete: BGB, RBerG
Vorschriften:
BGB § 141 I | |
BGB § 182 I | |
BGB § 184 I | |
BGB § 242 | |
RBerG Art. 1 § 1 |
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Gegen das ihr am 15.3.2004 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte am 8.4.2004 fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 27.4.2004 innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet.
Mit der Berufung wird von der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts eingewandt, dass das streitgegenständliche Darlehen wirksam zustande gekommen sei entweder über den Rechtsscheintatbestand der §§ 171, 172 BGB oder aber über eine Duldungsvollmacht aufgrund der von den Klägern erteilten Selbstauskunft und Einwilligung zur Übermittlung von Daten an die Schufa vor Zustandekommen des Darlehensvertrages. Zumindest sei eine Genehmigung des Abschlusses des Darlehensvertrages durch die Kläger anzunehmen, wobei die Beklagte auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 25.4.2003 (Az. 11 U 140/02, Bl. 80-107 d.A.) verweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 26.4.2004 (Bl. 236-245 d.A.), vom 28.12.2004 (Bl. 277-281 d.A.) und vom 2.2.2005 (Bl. 300-303 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Kläger verteidigen die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie bestreiten nach wie vor das Vorliegen einer Originalvollmacht bzw. notariellen Ausfertigung bei Abschluss des Darlehensvertrages. Nach ihrer Auffassung liege im übrigen weder eine Duldungsvollmacht noch eine Genehmigungswirkung der Prolongation vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 7.7.2004 (Bl. 264-271 d.A.) und vom 1.2.2005 (Bl. 304-308 d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache selbst Erfolg.
Es liegt ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO.
Zu Unrecht hat das Landgericht festgestellt, dass der Kreditvertrag Nr. ... , nunmehr Nr. ... , zwischen den Klägern und der Beklagten über einen Nennbetrag von 44.444 DM (= 22.723,86 €) nichtig ist. Der vorstehend genannte Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist vielmehr als wirksam zu behandeln und die Klage daher abzuweisen.
Zutreffend ist allerdings die Feststellung des Landgerichts in materieller Hinsicht, wonach der zwischen den Klägern und der A ...gesellschaft mbH (Geschäftsbesorgerin) geschlossene Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag vom 14.8.1989 (Bl. 33 ff. d. A.) als Grundlage der Vollmachtserteilung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG verstößt und deshalb gem. § 134 BGB nichtig ist.
Nach der neueren, inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, weshalb ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig ist (BGH WM 2004, 2 mwN). Auch im vorliegenden Fall wurde der Geschäftsbesorgerin eine umfassende Befugnis zum Abschluss weitreichender Verträge für die Kläger eingeräumt, was eine gewichtige rechtsbesorgende Tätigkeit darstellt, die über das hinausgeht, was bei Geschäftsbesorgungen wirtschaftlicher Art wie etwa der Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung üblich ist und (noch) nicht als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (BGH aaO).
Nach der gleichermaßen wiederholten Rechtsprechung des BGH erfasst die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages auch die der Geschäftsbesorgerin - hier durch Urkunde des Notars B mit Amtssitz O 1 vom 28.7.1989 - UR-Nr. .../... - erteilte Abschlussvollmacht, wobei es nicht darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft nach § 139 BGB verbunden sind (BGH aaO mwN). Stattdessen führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur auf diese Weise das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Beratung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann (BGH aaO).
Ebenso wie im vom Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 8.9.2004 entschiedenen Parallelverfahren (Az.: 23 U 231/03) kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob das Landgericht rechtsfehlerfrei die Berufung der Beklagten auf die Rechtsscheinregelung des § 172 Abs. 1 BGB bzw. das Vorliegen einer Duldungsvollmacht verneint hat, weil die Berufung aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat. Denn selbst wenn man vorliegend die Rechtsscheinwirkung nach § 172 BGB bzw. das Vorliegen einer Duldungsvollmacht verneinen würde, ist aus einem anderen Rechtsgrund die Wirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen den Parteien zu bejahen.
Es ist nämlich gerechtfertigt, die Kläger an ihren Erklärungen im Zusammenhang mit der Prolongation des streitgegenständlichen Darlehensvertrages im Jahr 1998 festzuhalten und auf diesem Wege zur Folge der Wirksamkeit des Darlehensvertrages zwischen den Parteien zu gelangen.
Im Falle der Annahme der Nichtigkeit des ursprünglichen Darlehensvertrages vom 3.11.1989 kommt zum einen in Betracht, von einer Bestätigung dieses nichtigen Rechtsgeschäfts durch die Kläger im Sinne von § 141 BGB auszugehen.
Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestätigt wird, so ist die Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen mit der Folge einer schuldrechtlichen Rückbeziehung gemäß § 141 Abs. 2 BGB. Die Bestätigung ist ggf. vorliegend auch durch die Kläger als diejenigen erfolgt, die das nichtige Rechtsgeschäft im Sinne der vorgenannten Regelung vorgenommen haben, denn der insoweit maßgebliche Darlehensvertrag sollte von einem Vertreter bindend für sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gebracht werden; für die Beklagte ist das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unproblematisch.
Aus dieser Perspektive handelt es sich somit um ein Rechtsgeschäft der Kläger und nicht der Geschäftsbesorgerin, der eine solche Bestätigung nach § 141 BGB wegen des Schutzzwecks der Verbotsnorm des Rechtsberatungsgesetzes ohnehin nicht möglich wäre. Somit kommen in dieser Hinsicht allein die Kläger als Bestätigende im Sinne des § 141 BGB in Betracht.
Im vorliegenden Streitfall spräche auch einiges dafür, den nach § 141 BGB erforderlichen Bestätigungswillen auf Seiten beider Parteien zu bejahen. Zwar wird für den Bestätigungswillen im Regelfall verlangt, dass die Parteien die Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (BGHZ 129, 377); es genügt aber auch, dass der Bestätigende die mögliche Deutung seines Verhaltens als Bestätigung per pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (BGH NJW 1990, 456). Es wird nicht verkannt, dass damit von der Rechtsprechung grundsätzlich eine entsprechende Vorstellung von der Nichtigkeit verlangt wird, was allerdings in erster Linie für eine ausdrückliche Bestätigung (eines nichtigen Geschäfts) gelten dürfte, die vorliegend in dieser Form nicht gegeben ist.
Stellt man jedoch insoweit auf eine konkludente Bestätigung durch schlüssiges Verhalten ab, ist weiter zu berücksichtigen, dass das Erklärungsbewusstsein kein notwendiges Element der Willenserklärung ist, so dass schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden kann, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl. 2004, § 133 Rn. 11). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Handelnde zumindest erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden dürfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat, was auch für Zustimmungen und Bestätigungen gilt (BGHZ 109, 171 (177); WM 2000, 164; Palandt-Heinrichs, aaO).
Vorstehend haben die Kläger in vollständiger Kenntnis des Inhalts des von der Geschäftsbesorgerin vermittelten Darlehensvertrages durch die von ihnen selbst mit der Beklagten vereinbarte Prolongation dieses Darlehensvertrages im Jahr 1998 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Abschluss des Darlehensvertrages (mit seinem vollständigen Inhalt) von Anfang an ihrem Willen entsprochen hat und sie mit den in der Prolongation vereinbarten Änderungen hieran festhalten wollten. Der Inhalt und Bestand des ursprünglichen Darlehensvertrages wurden somit von den Klägern in ihren Erklärungswillen im Rahmen der Prolongation mitaufgenommen, der ursprüngliche Darlehensvertrag damit bestätigt und gemäß den Vereinbarungen der Prolongation mit neuem Inhalt versehen. Mit dem im Jahr 1998 unmittelbar zwischen den Parteien abgeschlossenen Prolongationsvertrag erfolgte angesichts einer ursprünglich vereinbarten 10jährigen Zinsbindung zum einen eine vorzeitige Bedingungsanpassung unter Vereinbarung neuer Konditionen. Zum anderen muss bei der Prolongation eine einverständliche Feststellung des Restkapitals zugrundegelegt worden sein. Damit ist hinsichtlich der Prolongation eine ausdrückliche Willenserklärung der Kläger gegeben, der zugleich im Hinblick auf den ursprünglichen Darlehensvertrag die Bedeutung einer konkludenten Willenserklärung im Sinne einer Bestätigung dieses Rechtsgeschäfts zugesprochen werden könnte.
Selbst wenn man eine Bestätigung im Rechtssinne durch die Kläger nicht annehmen wollte, so käme jedenfalls eine Genehmigung nach §§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB aufgrund der Prolongation in Betracht.
So ist denn auch das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 25.4.2003 (Az. 11 U 140/02, Bl. 80-107 d.A.) zum selben Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrags gelangt, indem es in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine Genehmigung des ursprünglichen, möglicherweise nichtigen Darlehensvertrages durch einen vom Darlehensnehmer später persönlich unterzeichneten Vertrag angenommen hat, bei dem einvernehmlich der Saldo des Vorgängervertrages festgelegt und im Hinblick auf den Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen vereinbart worden sind. Auch im dortigen Fall wurden die neuen Parteivereinbarungen ausdrücklich als Prolongation bezeichnet.
Das OLG Hamburg hat dieses Verhalten so gedeutet, dass die Parteien an den zuvor geschlossenen Verträgen und den darauf beruhenden Rechtsfolgen haben festhalten wollen und somit eine ausdrückliche Genehmigung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie sich der schwebenden Unwirksamkeit bewusst waren, weil das Bewusstsein der Unwirksamkeit nur dann Voraussetzung der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages wäre, wenn ein schlüssiges Verhalten als Genehmigung gedeutet werden solle.
Der BGH (Az.: XI ZR 214/03) hat die gegen das vorgenannte Urteil des OLG Hamburg eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO mit Beschluss vom 4.5.2004 zurückgewiesen, womit das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.
In ähnlicher Weise hat der 9. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Urteil vom 13.8.2003 (Az.: 9 U 112/02 = BKR 2003, 831) das Vorliegen einer Genehmigung eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz mögicherweise unwirksamen Darlehensvertrages sowohl im Falle der Prolongation des ursprünglichen als auch bei Abschluss eines neuen Darlehensvertrages anstelle des alten Vertrages bejaht. Die Genehmigung werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Darlehensnehmer bei Eingehung der neuen Vereinbarung nicht explizit darüber bewusst waren, dass der ursprüngliche Darlehensvertrag gerade auch wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam gewesen sein könnte.
Ebenso hat das Kammergericht mit Urteil vom 1.9.2004 (Az.: 23 U 226/01, Bl. 282-291 d.A.) die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Darlehensvertrages durch die spätere, vom Darlehensnehmer selbst vorgenommene Verlängerung und Saldenfeststellung nach §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB bejaht. Zur Begründung hat das Kammergericht angeführt, dass derjenige, der einen Darlehensvertrag durch Anerkenntnis des Schuldsaldos und Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung ausdrücklich billige, damit zum Ausdruck bringe, dass er das Geschäft als eigenes wolle, weshalb er sich dann nicht mehr darauf berufen könne, dass es ursprünglich von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlossen worden sei. Die Kenntnis der Unwirksamkeit sei hingegen nur bei einer stillschweigenden Genehmigung von Bedeutung.
Auch der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, von der bisher eingeschlagenen Linie des Senats bei der Bestätigung bzw. Genehmigung von Darlehensverträgen durch Abschluss neuer Verträge bzw. Prolongation des ursprünglichen Vertrages jeweils durch den Darlehensnehmer selbst abzuweichen.
Selbst wenn man den Weg über eine Bestätigung bzw. Genehmigung der Kläger nicht gehen wollte, so folgt das Ergebnis der Wirksamkeit des Darlehensvertrages im vorliegenden Fall jedenfalls aus einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt.
Denn hier erscheint zudem als gerechtfertigt, dass es den Klägern nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu berufen.
Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem o.g. Urteil vom 29.4.2003 (Az.: XI ZR 201/02, WM 2004, 21 ff.) beschritten. Im dort entschiedenen Fall hatte der Darlehensnehmer neben dem durch seine Geschäftsbesorgerin als Vertreterin geschlossenen Darlehensvertrag diesen selbst durch eine eigene Willenserklärung in Form der Unterzeichnung abgeschlossen. Hierzu hat der BGH die Auffassung vertreten, dass aus der maßgebenden Sicht der beklagten Bank nicht zweifelhaft sein konnte, dass der Kläger mit ihr einen neuen Darlehensvertrag gleichen Inhalts abschließen und damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefasste endgültige Kreditgewährung schaffen wollte.
Wertungsmässig und von den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten her kann für den vorliegenden Fall aber nichts anderes gelten. Dabei kann keine entscheidende Rolle spielen, dass hier die Kläger nicht im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages durch die Geschäftsbesorgerin auch selbst die Annahme gegenüber der Beklagten erklärt haben, sondern sie nach 9 Jahren Laufzeit des ursprünglichen Darlehensvertrages eine vorzeitige Konditionsanpassung unter Zugrundelegung der Restvaluta gemeinsam mit der Beklagten vorgenommen haben. Denn auch durch dieses Verhalten haben die Kläger für die Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, den ursprünglichen Darlehensvertrag als gültig behandeln zu wollen und ihn mit neuen Konditionen fortsetzen zu wollen. Es kann im übrigen auch angenommen werden, dass die Kläger ggf. in ähnlicher Weise den ursprünglichen Darlehensvertrag selbst unterzeichnet hätten, da es aus ihrer Sicht nicht darauf ankam, durch wen das von ihnen gewollte Rechtsgeschäft zustandekommen würde.
Wenn sich die Kläger nunmehr auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen des Fehlens einer Vollmacht der Geschäftsbesorgerin (aus einem eher formalen Aspekt) berufen, obwohl sie durch ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Prolongation ihren Willen zum Festhalten an dem Vertrag in eindeutiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, handeln sie widersprüchlich im Sinne eines venire contra factum proprium. Hiernach ist aber die Rechtsausübung unzulässig, weil durch das Verhalten des Berechtigten ein Vertrauenstatbestand entstanden ist und der andere Teil im Hinblick hierauf bestimmte Dispositionen getroffen hat (Palandt-Heinrichs, § 242, Rn. 56). Aufgrund des Verhaltens der Kläger hat die Beklagte auf deren Vertragstreue im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vertraut und durch die Kreditvergabe bzw. Prolongation und die im Zusammenhang hiermit erfolgte Refinanzierung wirtschaftliche Dispositionen getroffen. Damit ist ein Fall treuwidrigen Verhaltens der Kläger im Sinne des § 242 BGB gegeben.
Der rechtliche Gesichtspunkt des zwischen den Parteien umstrittenen Vorliegens der Vollmachtsurkunde und des Treuhandvertrages bei Abschluss des Darlehensvertrages ist wegen der obigen Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich, weshalb es hier zur Frage einer Rechtsscheinhaftung nach den §§ 171, 172 BGB auch keiner Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 2. Zivilsenats des BGH vom 14.6.2004 (Az.: II ZR 407/02, WM 2004, 1536) in Abgrenzung zur einschlägigen Rechtsprechung des 3. und 11. Zivilsenats des BGH (zuletzt WM 2004, 922 und 1227 sowie Urteil vom 26.10.2004 Az. XI ZR 255/03 - bei juris) bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).
Ende der Entscheidung
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