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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.07.2008
Aktenzeichen: 23 W 14/08
Rechtsgebiete: AktG, WpHG


Vorschriften:

AktG § 319 Abs. 6 Satz 2
AktG § 327 a
AktG § 327c Abs. 3
AktG § 327c Abs. 4
AktG § 327d
WpHG § 21
WpHG § 22
WpHG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerden sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgerecht erhoben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin fehlt den Beschwerden der Antragsgegner zu 23), 24), 25), 26), 28), 29), 32), 37), und 42) auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ebenso wie alle anderen Antragsgegner sind die genannten noch an dem Rechtsstreit über die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 29.08.2007 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X-Bank GmbH, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beteiligt. Für die Antragsgegner zu 26), 28), 29), 37) und 42) ergibt sich das daraus, dass ihre Berufungen gegen das erstinstanzliche Urteil in dem erwähnten Rechtsstreit, der jetzt das Aktenzeichen 23 U 69/08 Oberlandesgericht Frankfurt am Main trägt, rechtzeitig eingegangen sind. Sofern die Monatsfrist von den Zahlen her überschritten erscheint, liegt das daran, dass das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fiel. Im Falle der Antragsgegner zu 23), 24), 25) und 32) fehlt es zwar an einem rechtzeitigen Einlegen der Berufung. Da aber zwischen ihnen und den übrigen Antragsgegnern, deren Berufungen in zulässiger Weise eingelegt worden sind, eine notwendige Streitgenossenschaft besteht, können auch sie das Berufungsverfahren weiterhin aktiv betreiben (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 26. Aufl. 2007, § 62 ZPO RdN 32 m.w.N.).

Der Sache nach sind die Beschwerden aber unbegründet. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die erhobenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.08.2007 über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X-Bank GmbH gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung der Eintragung dieses Beschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen. Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die er, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, mit den folgenden Ergänzungen Bezug nimmt.

Die hier als Gegenstand des Hauptsacheverfahrens vorgetragenen Nichtigkeitsgründe liegen offensichtlich nicht vor.

Sofern die Antragsgegner einwenden, das Landgericht habe die in § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG genannten Voraussetzungen für die mit dem angegriffenen Beschluss getroffene Freigabeentscheidung unzutreffend beurteilt, kann ihnen nicht gefolgt werden. Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn sich mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, dass die Klage erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drucksache 15/5092 S.29). Dies ist immer dann der Fall, wenn aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts eine andere Entscheidung als die Abweisung der Klage unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 246 a AktG RdN 7 und 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend hierfür ist die Sicherheit, mit der das zur Entscheidung berufene Gericht die Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren kann. Allein darauf, dass zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung auch andere Ansichten vertreten werden, kann es jedenfalls bei der Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal "offensichtlich unbegründet" zu verneinen ist, nicht ankommen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner lässt sich auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2007 (7 W 1407/07) nichts anderes entnehmen. Der von ihnen als maßgeblich angesehene Satz

"Entscheidend ist vielmehr, ob die den Anfechtungsklagen zugrunde liegenden Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich erscheinen."

macht nämlich nur deutlich, dass der Senat unter den Bedingungen des Eilverfahrens noch nicht prognostizieren konnte, welche rechtlichen Standpunkte er zu den Rechtsfragen der Anfechtungsklagen vertreten werde.

Entgegen der erneuten Darstellung der Antragsgegner ist der Übertragungsbeschluss vom 29.08.2007 nicht rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat dies in der angefochtenen Entscheidung überzeugend begründet. Dem ist auch aufgrund des Vorbringens im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen. Dasselbe gilt für das Übertragungsverlangen. Auch dieses ist ordnungsgemäß erfolgt. Sofern die Antragsgegner immer wieder auf die Aussagen des Vorstandsvorsitzenden in der Pressekonferenz vom Februar 2007 und auf den Widerrufsvorbehalt im Übertragungsverlangen eingehen, handelt es sich lediglich um Wiederholungen der bisherigen Rechtspositionen, durch die sich die Argumentation des Landgerichts nicht erschüttern lässt. Ein zu missbilligendes Vorgaukeln einer anderen Unternehmenspolitik ist jedenfalls nicht erkennbar. Der Übertragungsbeschluss ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin möglicher Weise keine vollwertige Entschädigung für die Übertragung des Retail-Geschäfts erhalten hat und den Antragsgegnern durch den Übertragungsbeschluss mögliche Nachteilsausgleichsansprüche entzogen werden. Ein gezieltes Entziehen solcher Ansprüche scheidet schon deshalb aus, weil bereits in der Hauptversammlung vom 29.08.2007 eine ergänzende Wertermittlung angekündigt worden ist. Sollte sich hierbei ein höherer Wert als die in Ansatz gebrachten 390.000,00 € herausstellen, so wird im Spruchverfahren zu klären sein, ob sich dies auf die Höhe der Barabfindung auswirkt. Ein Anfechtungsgrund liegt hierin jedenfalls nicht. Im Übrigen ist die gegebene Situation auch nicht mit der vergleichbar, die von Lochner in Heidel, Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2007, § 327 a AktG RdN 17 beschreibt.

Auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsgegner sind die Ausführungen des Landgerichts zu den Beanstandungen, die den Inhalt des Übertragungsberichts zum Gegenstand haben, sowie zu den Bewertungsrügen überzeugend. Bei allen inhaltlichen den Übertragungsbericht betreffenden Einwendungen handelt es sich im Ergebnis um Bewertungsrügen, die als Anfechtungsgründe ausgeschlossen sind. Entscheidend für diese rechtliche Einordnung der Rügen ist deren Zielrichtung und nicht deren hiervon losgelöster Inhalt. Einziges Ziel der gegenüber dem Übertragungsbericht erhobenen inhaltlichen Beanstandungen ist es aber, die Angemessenheit der hierin festgelegten Barabfindung zu erschüttern. Die Überprüfung solcher Beanstandungen gehört aber in das Spruchverfahren.

Wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, war es den Antragsgegnern aufgrund dieses Berichts auch schon vor der Hauptversammlung möglich, die Höhe der darin festgelegten Barabfindung auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Nicht verlangt wird, dass der Übertragungsbericht bereits den Nachweis für die Richtigkeit der festgelegten Barabfindung ermöglicht.

Sofern die Antragsgegner beanstanden, dass es eine unzulässige Parallelprüfung gegeben hat, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Oberlandesgericht Hamm (ZIP 2005, 1457 ff) das parallele Erstellen von Übertragungsbericht und Prüfbericht für nicht sinnvoll angesehen hat, weil der gesetzliche Zweck der Prüfung, nämlich die Wahrung der Schutzinteressen der Minderheitsaktionäre ein Maß an persönlicher, örtlicher und zeitlicher Distanz erfordert, das durch einen ständigen Erfahrungs- und Ergebnisaustausch mit den Geprüften in einer die gebotene Unvoreingenommenheit gefährdenden Weise gestört sein könnte. Richtig ist auch, dass eine Prüfung letztlich erst dann stattfinden kann, wenn ein geschlossener Prüfungsgegenstand, hier der Übertragungsbericht des Hauptaktionärs, und nicht nur einzelne Fragmente desselben, die noch der Überarbeitung und Fortschreibung bedürfen, vorliegt.

Gleichwohl ist das Oberlandesgericht Hamm aber zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anfechtungsklagen nicht auf diesen Gesichtspunkt der Parallelprüfung gestützt werden können. Hierzu führt das OLG Hamm, dessen Ansicht der Senat teilt, dann aus:

"Denn die Beurteilung der Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses lässt insoweit nur eine formale Betrachtungsweise zu. Erforderlich für den Übertragungsbeschluss ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gemäß §§ 327c Abs. 3, 4, 327d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde und in der Hauptversammlung ausliegt sowie dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angeboten Barabfindung verhält. Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss dagegen nicht unwirksam und anfechtbar machen. Das folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Denn dem gesetzlichen Leitbild folgend ist das Amt des Prüfers persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutze der Minderheitsaktionäre auszuüben. Mit der Unabhängigkeit des Prüfers wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder der Hauptaktionär für eventuelle Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs. Es bestünde für den Hauptaktionär nicht einmal die Möglichkeit, den fehlerhaft arbeitenden, gerichtlich bestellten Prüfer ohne weiteres auszuwechseln. Er kann nur den Bericht des bestellten Prüfers vorlegen."

Diese Überlegungen machen ferner deutlich, dass auch die weiteren Einwände der Antragsgegner gegen den Prüfbericht keinen Erfolg haben können. Dass die Ersteller des Übertragungsberichts und die Prüfer dieses Berichts in kollusiver Weise zusammengewirkt haben, ist eine bloße Vermutung der Antragsteller, der jedwede Berechtigung fehlt. Insbesondere bildet die Tatsache, dass die Veröffentlichung der von den Erstellern des Übertragungsberichts ermittelten Höhe der Barabfindung einen zeitlich nur sehr geringen Abstand zu dem bestätigenden Ergebnis der Prüfer hatte, keinen hinreichenden Grund für eine derartige Vermutung.

Dass die Gewährleistungserklärung der Y-Bank AG vom 26.06.2007 in irgendeiner Form missverständlich sein soll, kann nicht nachvollzogen werden. Wie das Landgericht im Einzelnen dargelegt hat, genügt diese Gewährleistungserklärung den gesetzlichen Voraussetzungen in vollem Umfang. Darauf, ob der Einwand verfristet ist, kommt es nicht mehr an.

Hinsichtlich der Meldepflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG wiederholen die Antragsgegner lediglich ihre erstinstanzlichen Auffassungen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein Verstoß gegen diese Meldepflicht nicht erkennbar ist. Das Landgericht hat sich zutreffend mit den Verpflichtungen aus §§ 21, 22 WpHG und § 24 WpHG sowie der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 05.10.2007 - 82 O 114/06 - auseinandergesetzt.

Ebenso teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Auffassung, dass eine Verletzung des Auskunftsrechts der Antragsgegner nicht gegeben ist. Auch insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts umfassend und überzeugend.

Abgesehen davon, dass es auf das Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht ankommt, wenn die Anfechtungsklage ohnehin offensichtlich unbegründet ist, ergibt ein Abwägen der wechselseitigen Interessen an dem Vollzug bzw. dem Unterlassen des Vollzugs des Hauptversammlungsbeschlusses, dass ein Übergewicht zu Gunsten der Antragstellerin besteht. Das Vollzugsinteresse der Antragstellerin wird bestimmt durch die organisatorischen Vereinfachungen und die finanziellen Ersparnisse, die im Falle des Vollzugs des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses eintreten. Die beim Unterlassen des Vollzugs unterbleibende Vereinfachung der Entscheidungsprozesse sowie die Erforderlichkeit der Durchführung von Publikumshauptversammlungen beinhalten schwerwiegende Nachteile für die Antragstellerin, auch finanzieller Art, während die Nachteile für den jeweiligen Aktionär bei Vollzug des Beschlusses, wenn es überhaupt welche geben sollte, nur sehr marginal sind, da sein Vermögen infolge der Barabfindung keine Beeinträchtigung erfährt.

Die von den Antragsgegnern gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen auch keine andere Entscheidung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht gesehen werden. Alle Beteiligten sind in ausreichender Weise zu Wort gekommen. Das Landgericht hat sich auch mit den wesentlichen Argumenten und Behauptungen der Antragsgegner auseinander gesetzt. Nicht notwendig war es, sich mit jedem vorgetragenen Aspekt zu befassen. Durchaus verständlich ist es, dass das Landgericht in einem Eilverfahren nicht näher auf die vergleichenden Betrachtungen zum Pfandrecht und zum Recht der USA eingegangen ist, da diese neben den erfolgten Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out zu keiner anderen Beurteilung führen konnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 analog ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).

Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, 247 AktG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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