Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 23 W 50/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

23 W 50/00

1 O 461/98 LG Limburg

Entscheidung vom 2.4.2001

In dem Rechtsstreit ...

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main durch die Richter ... am 2.4.2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Limburg vom 16.3.20000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat mit der am 19.10.1998 eingereichten Klage restliches Architektenhonorar geltend gemacht und dementsprechend beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 36.291,25 DM zu zahlen. Die Beklagten haben hilfsweise mit Gegenansprüchen von insgesamt 44.610,60 DM die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat in dem am 27.1.2000 verkündeten Urteil einen Anspruch des Klägers in Höhe von 31.039,65 DM für begründet erachtet und angenommen, daß die hilfsweise geltend gemachten Gegenansprüche nicht bestünden. Mit Beschluß vom 16.3.2000 hat das Landgericht den Streitwert für den ersten Rechtszug auf 67.330,90 DM festgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten haben sich die Parteien in der Weise verglichen, daß die Beklagten zur Abgeltung der streitgegenständlichen Ansprüche an den Kläger einen Betrag von 17.500,00 DM zahlen. Der Streitwert wurde durch Beschluß des Senats vom 11.9.2000 für das Berufungsverfahren auf 31.039,60 DM und für den Vergleich auf 75.650,25 DM festgesetzt. Mit ihrer am 30.10.2000 eingereichten Beschwerde begehren die Beklagten eine Herabsetzung des Streitwerts erster Instanz.

Da der Streitwert korrekt festgesetzt worden ist, hat die zulässige Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Der Streitwert für die erste Instanz war gemäß § 19 Abs. 3 GKG auf 67.330,90 DM festzusetzen, da sich der Klagebetrag von 36.291,25 DM infolge der erstinstanzlich getroffenen Entscheidung über die Hilfsaufrechnung um die vom Landgericht zuerkannten 31.039,65 DM erhöht.

Gemäß § 19 Abs. 3 GKG ist der Wert einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung der Klageforderung hinzuzurechnen, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht. Nach dem Wortlaut dieser Norm kommt es nicht darauf an, daß die Entscheidung auch tatsächlich rechtskräftig geworden ist (OLG Celle, JurB 85, 911). Es ist vielmehr nur darauf abzustellen, welche konkrete Entscheidung das erstinstanzliche Gericht getroffen hat (LG Kassel, NJW-RR 92, 831 [832]). Da sich der Streitwert allein danach richtet, welche Entscheidung in dem jeweiligen Rechtszug ergangen ist, kommt es für den erstinstanzlichen Wert nur auf die Entscheidung in dieser Instanz an (BGH RPflG 87, 37 [38], OLG München, MDR 90, 934, Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 19 GKG, Rn. 37, Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 19 GKG, Rn. 47). Damit bleibt es bei der Streitwerterhöhung, selbst wenn die höhere Instanz anders entscheidet und etwa die Klage abweist. Entgegen einer vom 17. Zivilsenat vertretenen Rechtsauffassung (OLG Frankfurt, JurB 81, 243 [244]) richtet sich der Streitwert für den ersten Rechtszug somit nicht danach, welche Entscheidung im zweiten Rechtszug ergeht, da § 19 Abs. 3 GKG seinem Wortlaut nach keine rechtskräftige, sondern eine der Rechtskraft fähige Entscheidung verlangt (OLG Celle, JurB 85, 911, LG Kassel, NJW- RR 92, 831 [832]). Durch § 19 Abs. 3 GKG soll der durch die Hilfsaufrechnung bedingte Mehraufwand für das Gericht und die Prozeßbeteiligten entschädigt werden (OLG Celle, JurB 85, 911, LG Kassel, NJW-RR 92, 831 [832]), Mümmler, JurB 81, 250). Dies ist für jede Instanz gesondert festzustellen (BGH RPflG 87, 37 [38], OLG München, MDR 90, 934, OLG Düsseldorf, MDR 98, 497, Markl/Meyer a.a.O., § 19 GKG, Rn. 37, Hartmann a.a.O., § 19 GKG, Rn. 47).

Auch wenn die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung die zuerkannte Klageforderung überstiegen hat, war schließlich - wie geschehen - die Gegenforderung höchstens bis zur Höhe der zuerkannten Klageforderung dem Streitwert hinzuzurechnen (vgl. Markl/Meyer a.a.O., § 19 GKG, Rn. 34/35).



Ende der Entscheidung

Zurück