Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 23 W 53/02
Rechtsgebiete: SchGV, ZPO


Vorschriften:

SchGV § 1 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Ziffer 2
ZPO § 570 Abs. 3
ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 1033
ZPO § 1041
ZPO § 1065 Abs. 1
ZPO § 1059 Abs. 2
ZPO § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b
ZPO § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d
Zum Streit von zwei Fußballvereinen (Eintracht Frankfurt/Spielvereinigung Unterhaching) um die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

23 W 53/2002

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Die unter 1 Ziffer 4 des Senatsbeschlusses vom 12.7.2002 ergangene einstweilige Anordnung wird aufgehoben.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 500.000,- €.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin bekämpft im vorliegenden Verfahren die Lizenzerteilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003.

Beide Parteien waren in der Saison 2001/2002 Mitglieder der Antragsgegnerin zu 2), des sogenannten Liga-Verbandes, der nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes (DFB) das Monopol hat für die jährlich neu vorzunehmende Lizenzerteilung an die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften hat, die in Form eines Vertragsschlusses mit dem zugelassenen Bewerber erfolgt und auch den Abschluss eines Schiedsgerichtsvertrages umfasst, wie er im Anhang zur Lizenzierungsordnung (LO) vorgesehen ist (vgl. Muster Bl. 116 d.A.); beide waren Teilnehmer am Spielbetrieb dieser Saison und bewarben sich um die Erneuerung der Lizenz für das Folgejahr 2002/2003 unter Zuweisung des letzten noch unbesetzten Platzes der mitspielenden Vereine.

Mit der Wahrnehmung ihrer Geschäftsführung, insbesondere auch der Vorbereitung und Durchführung des Lizenzierungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu 2) die von ihr gemäß § 19 ihrer Satzung zu diesem Zweck gegründete DFL Deutsche Fußball-Liga GmbH (künftig: DFL) betraut. Diese hatte mit einer sogenannten Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 auf Grund der im Anhang IX LO enthaltenen Richtlinie (Bl. 326 d.A.) der Antragsgegnerin zu 1) Bedingungen für den zur Lizenzerteilung u.a. erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins unter Fristsetzung bis zum 17.6.2002, 16.00 Uhr, auferlegt. Dazu gehörte auch die Stellung einer unwiderruflichen Liquiditätsreserve in Form von Bargeld oder einer Bankgarantie in Höhe von zirka 9 Mio Euro zur jederzeitigen und freien Verfügung der DFL. Die Antragsgegnerin zu 1) legte der DFL solche Garantien am 17.6.2002 zwischen 15.05 Uhr und 15.25 Uhr vor. Darunter befand sich u.a. eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie der über 4 Mio. Euro unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden auf erste Anforderung des Liga-Verbandes, gültig bis 30.6.2003 und zu reduzieren, soweit der Antragsgegnerin zu 1) sonstige Liquiditätsreserven aus Einnahmen zufließen sollten. Die Garantie war von dem Bankdirektor und Leiter des Firmenkreditgeschäftsbereichs S. und dem Prokuristen und Kreditreferenten Sr. unterzeichnet.

Um 17.56 Uhr teilte die .... in einem von Herrn S. und dem Bankdirektor H. unterzeichneten Fax mit, dass ihre Garantie dahin modifiziert werde, dass sie nur unter der Voraussetzung wirksam sei, dass das Land Hessen eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 70 % der Garantiesumme übernehme. Ob Herr H. dem Geschäftsführer der DFL, M., schon vor 16.00 Uhr eine Einschränkung der Garantie oder nur die Nachreichung eines weiteren Schreibens telefonisch angekündigt hatte, ist unter den Parteien streitig. Über die Ausfallbürgschaft sollte das Land Hessen nach Mitteilung der.... und des Finanzvorstandes der Antragsgegnerin zu 1), Dr. Pr., am 18.6.2002 entscheiden. An diesem Tage wurde der Antragsgegnerin zu 2) um 16.01 Uhr von der mitgeteilt, dass der Hessische Minister der Finanzen der Landesbürgschaft nur unter Auflagen zugestimmt habe, die insbesondere die Kontrolle des Finanzgebarens der Antragsgegnerin zu 1) und die Rückführung des Kredits betrafen; die modifiziere ihre Garantieerklärung dementsprechend dahin, dass diese Auflagen zu berücksichtigen seien.

Noch am selben Tag entschied daraufhin der Vorstand der Antragsgegnerin zu 2), dass die Antragsgegnerin zu 1) den Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Sinne der ihr gestellten zweiten Bedingung der Abhilfeentscheidung vom 3.5.2002 nicht erbracht habe und die Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 deshalb nicht erhalten könne (vgl. Bl. 20 ff d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Garantie der wegen der vorgenommenen Modifikation mit Zweifeln an ihrer Wirksamkeit sowie dem Risiko einer notwendigen Prozessführung behaftet sei und daher nicht hinreichend frei verfügbare, liquide Mittel zur Verfügung stelle.

Für die Antragstellerin bedeutete diese Entscheidung trotz sportlichen Abstiegs den Klassenerhalt in der 2. Bundesliga, da ihr auf diese Weise an Stelle der Antragsgegnerin zu1 ) der frei gewordene Platz eingeräumt werden konnte.

Die Antragsgegnerin zu 1) reichte allerdings mit Schriftsatz vom 25.6.2002 gegen diese Entscheidung Klage beim Ständigen Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen (nachfolgend: Schiedsgericht) in Stuttgart ein, dessen Entscheidung sich alle Beteiligten bei Abschluss des Lizenzvertrages in allen unter ihnen auftretenden Streitigkeiten einschließlich des "Lizenzierungsverfahrens für die bevorstehende Spielzeit" (§ 1 Abs. 1 SchGV; Bl. 116 d.A.) unterworfen hatten. Die Antragstellerin ist diesem Verfahren am 26.6.2002 auf Seiten der Antragsgegnerin zu 2) als Nebenintervenientin beigetreten, nahm an der mündlichen Verhandlung teil und schloss sich dem von den übrigen Beteiligten erklärten Verzicht auf die Einhaltung von Fristen und Formalien an. Das Verfahren endete mit dem von den Schiedsrichtern Prof. Dr. G., Dr. E. und T. erlassenen Schiedsspruch vom 3.7.2002 (Bl. 132 ff d.A.), wonach die Antragsgegnerin zu 2) verurteilt wurde, den Antrag der Antragsgegnerin zu 1) auf Lizenzerteilung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Schiedsgerichts neu zu bescheiden.

Dabei wird einleitend klar gestellt, dass Gegenstand des Verfahrens allein die Frage sei, ob die Klägerin (hiesige Antragsgegnerin zu 1)) mit der Garantieerklärung der über 4 Mio Euro die sogenannte Bedingung zwei der Beschwerdeentscheidung der DFL erfüllt habe. Diese Frage wird im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der umstrittenen Garantieerklärung bejaht, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von vertretungsberechtigten Mitgliedern der Bank unter zeichnet sei und deren Annahme die DFL nicht ablehnen durfte. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen der.... und der Eintracht Frankfurt AG, nach dem eine voll wirksame Bürgschaft, die in Wahrheit nicht vorgelegen hätte, nur vorgetäuscht hätte werden sollen, um die gestellte Bedingung formal rechtzeitig zu erfüllen und erst dann mit dem Widerruf oder ihrer Einschränkung aufzuwarten, sei nicht festzustellen. Die mit dem Hauptantrag der Antragsgegnerin zu1) begehrte Erteilung der beantragten Lizenz wird vom Schiedsgericht abgelehnt, weil die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, von welchen sie abhänge, nicht Verfahrensgegenstand sei.

Die Antragstellerin nahm diesen Schiedsspruch zum Anlass, mit Schriftsatz vom 8.7.2002 (Bl. 32 ff d.A.) beim Oberlandesgericht Stuttgart im eigenen Namen und namens der Antragsgegnerin zu 2) einen gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs, hilfsweise auf seine Aufhebung zu stellen. Sie hat darin vorgetragen, dass ihr trotz Beitritts am 26.6.2002 im Schiedsgerichtsverfahren wegen fehlender, unvollständiger oder verspäteter Zustellung von Klage, Klageerwiderung, Mitteilung der Gerichtsbesetzung und Ladung zum Termin kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei; auch sei das Schiedsgericht fehlerhaft besetzt gewesen, denn die Richter Dr. E. und T. seien aus im einzelnen näher dargelegten Gründen befangen gewesen; darüber hinaus sei die Durchführung der Beweisaufnahme nicht prozessordnungsgemäß erfolgt, der als Zeuge vernommene Aufsichtsratvorsitzende der Eintracht, Herr Sp., nicht ordnungsgemäß belehrt und seine Aussage nicht protokolliert worden; sie sei auch inhaltlich falsch bewertet worden, denn die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner der Garantieerklärung der sei damit nicht erwiesen und der Zeuge Sp. habe wahrheitswidrig ausgesagt, dass er von der Notwendigkeit einer Rückbürgschaft des Landes Hessen und ihres Fehlens bei Garantiebeschaffung und - abgäbe nichts gewußt habe; er habe dadurch unter Verstoß gegen den ordre public den Schiedsspruch zu Gunsten der Eintracht erschlichen, der außerdem keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe, wirkungslos sei und auch auf unwahren Angaben der Antragsgegnerin zu 1) beruhe.

Gestützt auf diese Angriffe gegen den Schiedsspruch hat die Antragstellerin mit einem ebenfalls vom 8.7.2002 stammenden Schriftsatz im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr ein irreparabler wirtschaftlicher Schaden entstehe, wenn die Antragsgegnerin zu 2) - wie sie bereits angekündigt habe - nun diesen Spruch zum Anlass nehme, der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz zu erteilen, die richtiger Weise ihr selbst zustehe. Sie hat deshalb vorläufigen Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt und den Antrag gestellt, das Verfahren auf Erteilung der Lizenz für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 für die Eintracht Frankfurt Fußball AG bis zur Entscheidung über den Antrag auf Feststellung der Wirkungslosigkeit, hilfsweise Aufhebung des Schiedsspruches vom 3.7.2002 des ständigen Schiedsgerichtes für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen im Schiedsverfahren Eintracht Frankfurt Fußball AG gegen die Liga Fußballverband e.V., auszusetzen.

Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.7.2002 (Bl. 272 ff d.A.) zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antrag sei zwar gemäß § 1033 ZPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Antragsgegnerin zu 1), die das Lizenzerteilungsverfahren nicht durchführe, nicht passiv-legitimiert sei und ein Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht glaubhaft gemacht worden sei. Unabhängig von den behaupteten Verfahrensmängeln des schiedsgerichtlichen Verfahrens könnte nämlich die Antragstellerin im Lizenzentscheidungsverfahren nur dann Erfolg haben, wenn glaubhaft dargelegt worden wäre, dass die im Wortlaut nicht zu beanstandende Garantieerklärung der nicht ordnungsgemäß unterzeichnet oder schon vor ihrer Unterzeichnung mündlich eingeschränkt worden sei. Dafür reiche ihr Vortrag aber nicht aus.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 ff d.A.). Sie hat damit vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 2) sei auch deshalb gehindert, der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz zu erteilen, weil die von jener zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgelegte weitere Garantie der T. in Höhe von 1 Mio € durch eine Untreue bzw. Kompetenzüberschreitung des Aufsichtsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1), Sparmann, zustande gekommen sei, der zugleich Geschäftsführer des Rhein-Main-Verkehrsverbundes sei, gegen den sich die Sparkasse Rückgriffsansprüche vorbehalten habe, ohne dass dies mit den zuständigen Gremien abgestimmt worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1) zu bejahen, weil die Aufnahme in die 2. Bundesliga durch Abschluss eines Lizenzvertrages erfolge, den die Antragsgegnerin zu 1) danach durch strafbare Handlungen zu erreichen versuche. Und schließlich sei die Bürgschaft der.... erst an die Antragsgegnerin zu 2) gelangt und wirksam geworden, als sie bereits gegenüber der DFL, die bei der Entgegennahme nur als Briefkasten bzw. Bote für die Antragsgegnerin zu 2) fungiert habe, mündlich und schriftlich eingeschränkt worden war und nur noch in dieser Form wirksam werden konnte.

Die Antragstellerin hat zunächst unter Neufassung ihres Antrages beantragt, den Antragsgegnern zu untersagen, einen Lizenzvertrag über die Teilnahme der Antragsgegnerin zu 1) am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Spielzeit 2002/2003 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache abzuschließen.

Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter demselben Datum vom 11.7.2002 zum vorliegenden Verfahren mitgeteilt, dass sie den Schiedsspruch vom 3.3.7.2002 respektieren und umsetzen werde (Bl. 311 d.A.). Aus einer Pressemitteilung von demselben Tag (Bl. 309 d.A.) geht außerdem hervor, dass sie die Umsetzung ihres sogenannten Vorratsbeschlusses über eine Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) auf unbestimmte Zeit aussetzen werde.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die Antragstellerin hätte schon gar nicht als Nebenintervenientin im Schiedsgerichtsverfahren zugelassen werden dürfen, weil sie als Absteigerin auf Grund schlechter sportlicher Leistungen keinen automatischen Anspruch auf die Lizenzerteilung an Stelle der Eintracht Frankfurt AG gehabt habe, sondern diese Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) vorbehalten sei, die eine Aufstockung auf 19 Spielbetriebsteilnehmer bereits abgelehnt habe. Aber auch als Nebenintervenientin des Schiedsgerichtsverfahrens könne sie nicht befugt sein, den Schiedsspruch anzugreifen, obwohl die Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des Verfahrens ihn unstreitig akzeptieren wolle und die Antragstellerin als Lizenznehmerin der Antragsgegnerin zu 2) außerdem verpflichtet sei, Schiedsentscheidungen zu respektieren. Im übrigen sei die kurz nach 15.00 Uhr der DFL und damit - wie die Antragstellerin wisse und wie es auch ihrer Handhabung entsprochen habe - der Antragsgegnerin zu 2) zugleich zugegangene Bankgarantie dadurch wirksam geworden und nicht mehr widerruf- oder einschränkbar gewesen, schon gar nicht durch Herrn H., der dafür keine alleinige Vertretungsmacht gehabt habe.

Dementsprechend habe die - wie sich aus ihrem Schreiben vom 1.7.2002 (vgl. Anlagenband Bl. 9) ergebe die Gültigkeit der Garantie in ihrer uneingeschränkten Form inzwischen nochmals bestätigt. Insofern sei auch der ihrer Auffassung nach unsubstantiierte Vorwurf einer straf rechtlich relevanten Erlangung der Garantie als ungeheuerliche Unterstellung entschieden zurückzuweisen. Herr Sp. habe sich weder im Zusammenhang mit der Garantie der noch derjenigen der T. ein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Insofern verweist die Antragsgegnerin zu 1) auf entsprechende Mitteilungen des RMV und ein Schreiben des Hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Vertreter des Landes Hessen, einer Gesellschafterin des RMV, beide vom 11.7.2002 (vgl. Bl. 369 f d.A., Bl. 3 ff Anlagenband).

Darüber hinaus ist nach Ansicht der Antragsgegnerin zu 1) das Schiedsgerichtsverfahren auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Antragstellerin seien teilweise in tatsächlicher Hinsicht falsch und teilweise in rechtlicher Hinsicht unhaltbar; insbesondere sei die Besetzung des ständigen Schiedsgerichts allen beteiligten Vereinen seit langem bekannt gewesen und die behaupteten Ablehnungsgründe für die Schiedsrichter Dr. E. und T. nicht zutreffend. Auch sei die Fassung des Schiedsspruchs nicht zu beanstanden, da sie der Vereinsautonomie Rechnung trage.

Am 11.7.2002 hat das Landgericht einen Beschluss gefaßt, wonach der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werde. Es hat ausgeführt, soweit mit der Beschwerde neue Hinderungsgründe für die Lizenzerteilung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 1) vorgetragen worden seien, seien diese bisher weder Gegenstand einer Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2) noch des Verfahrens zur Aufhebung des Schiedsspruchs gewesen und einer einstweiligen Verfügung nicht zugänglich. Auch sei von einer Befugnis der DFL zur Entgegennahme von Erklärungen für die Antragsgegnerin zu 2), nicht aber von einer Alleinvertretungsmacht von Herrn H. zur Abgabe von Erklärungen für die .... auszugehen.

Durch Beschluss vom 12.7.2002 (Bl. 396 f. d.A.) hat der Senat der Antragsgegnerin zu 2) gemäß § 570 Abs. 3 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zum Ablauf des 17.7.2002 im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens für die Teilnahme am Spielbetrieb der 2. Bundesliga in der Saison 2002/2003 keinen Lizenzvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) abzuschließen.

Am 16.7.2002 hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 zurückgewiesen (Bl. 486 d.A.), weil es - wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten - die von der Antragstellerin vorgetragenen Aufhebungsgründe nicht für durchgreifend erachtete. Eine Entscheidung darüber, ob gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werden solle, hat sich die Antragstellerin nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorbehalten.

Die Antragstellerin hat diese Entwicklung der Streitigkeit zum Anlass genommen, ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.7.2002 erneut umzuformulieren. Sie erläutert, dass das Oberlandesgericht Stuttgart die Prüfung habe vermissen lassen, ob der von ihr beanstandete Tenor des Schiedsspruchs dessen Wirkungslosigkeit nach sich ziehe und dass sie sicherstellen möchte, dass auch die weiteren Verfehlungen, die sie im Zusammenhang mit der Beschaffung von Bürgschaften auf Seiten der Antragsgegnerin zu 1) aufgedeckt habe, im Lizenzerteilungsverfahren Berücksichtigung finden. Sie beantragt daher nunmehr, 1) der Antragsgegnerin zu 2) aufzugeben, über den Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) nicht ohne Prüfung der Sachverhalte zu entscheiden, welche der Antragsgegnerin zu 2) zu den Lizenzierungsvoraussetzungen über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 hinaus entschiedenen Streitgegenstand im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung bekannt sind.

2) den Antragsgegnern zu untersagen, bis zur Entscheidung nach Ziffer 1) den Lizenzvertrag mit einander abzuschließen.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

die Beschwerde auch in der Form ihrer heutigen Neuformulierung zurückzuweisen.

Sie erklärt hierzu, dass es sich bei dem gestellten Antrag um einen völlig neuen Streitgegenstand handele und unter diesen Umständen der alte Antrag zunächst zurückgenommen werden müsse. Außerdem beinhalte die beantragte Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Und schließlich werde damit sowohl in die Vertragsfreiheit als auch in die Verbandsautonomie eingegriffen.

Die Antragsgegnerin zu 2) beantragt,

die Beschwerde und die neuen Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen.

Sie erhebt die Einrede des Schiedsvertrages und des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht aufgehobenen Schiedsspruchs und sieht in dem neu gestellten Antrag einen erheblichen Eingriff in ihre Verbandsautonomie, der unzulässig sei. Sie erklärt weiter, sie werde selbstverständlich ligastatutsmäßig und satzungsgemäß entscheiden, könne sich aber nicht im einzelnen vorschreiben lassen, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe; dabei sei aber nicht einmal substanziiert vorgetragen, auf welche Prüfung welcher Umstände wert gelegt wurde.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 11.7.2002 (Bl. 278 d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.7.2002, durch den ihr Antrag zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 567 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO zulässig; denn inhaltlich handelt es sich bei der begehrten Entscheidung um eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand (hier: die unter den Parteien umstrittene Lizenzerteilung) im Sinne von § 935 ZPO, die die Antragstellerin darauf stützt, dass zu besorgen sei, dass ihr durch die Veränderung des bestehenden Zustandes, nämlich die von der Antragsgegnerin zu 2) beabsichtigte Erteilung der Spielerlaubnis auf Grund des Schiedsspruchs vom 3.7.2002 an die Antragsgegnerin zu 1), die Durchsetzung ihrer eigenen Lizenzansprüche vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zugleich auch im Interesse des Rechtsfriedens innerhalb des Liga-Verbandes ein einstweiliger Zustand der Ungewissheit im Sinne von § 940 ZPO geregelt werden. Die Zurückweisung dieser einstweiligen Verfügung ist nach dem allgemeinen Beschwerderecht anfechtbar.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Allerdings war der gestellte Antrag zulässig.

Ihm stehen - wie das Landgericht mit Recht feststellt - auch mit Rücksicht auf den Schiedsvertrag über die Einsetzung eines ständigen Schiedsgerichts für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzliegen keine prozessrechtlichen Gründe entgegen.

Dieser Vertrag gilt zwar auch unter den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens, denn er ist von allen Bundesligavereinen für jede Spielzeit erneut anzuerkennen und neu zu unterzeichnen, wozu in der Saison 2001/2002 unstreitig auch die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1) gehörten. Nach seinem § 1 beansprucht er dann aber auch Geltung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Lizenzierungsverfahren für die bevorstehende Saison und sieht im Rahmen solcher Verfahren gemäß § 1 Abs. 4 und § 5 bis zur "endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts" auch den Erlass einstweiliger Anordnungen vor. Dabei mag dahinstehen, ob diese endgültige Entscheidung schon in dem Schiedsspruch vom 3.7.2002 zu sehen ist und damit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen geendet hat oder ob sie auch für die Dauer eines eventuellen Aufhebungsverfahrenes über den Schiedsspruch bis zu dessen nicht mehr anfechtbarem Ausgang noch gegeben sein soll. Denn jedenfalls schließt die sich aus § 1041 ZPO ergebende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zum Erlass vorläufiger oder sichernder Maßnahmen in Bezug auf den Streitgegenstand den gemäß § 1033 ZPO daneben eröffneten originären Rechtsweg vor die ordentlichen Zivilgerichte auch für vorläufige Regelungen solcher Art nicht aus.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1033, 935, 940 ZPO hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Allerdings sind beide Antragsgegnerinnen für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch für die Antragsgegnerin zu 1).

Das Landgericht hatte deren materiell-rechtliche Betroffenheit in 1. Instanz zwar verneint. Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, ob dies gerechtfertigt war. Zwar könnte dafür die Formulierung des dort gestellten Antrags ins Feld geführt werden, der darauf gerichtet war, eine Aussetzung des bei der Antragsgegnerin zu 2) schwebenden Lizenzerteilungsverfahrens zu erreichen, um in dessen Rahmen inzwischen die Überprüfung weiterer, über die Ausführungen in dem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochtenen Schiedsspruch hinausgehender Ver-sagungsgründe für die Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) zu ermöglichen. Bezweckt war damit eine vorläufige Hinausschiebung der endgültigen Entscheidung der Antragsgegnerin zu 2), die bereits deutlich gemacht hatte, sich an den Schiedsspruch halten und der Antragsgegnerin zu 1) die Lizenz erteilen zu wollen. Dieses Ziel konnte nur erreicht werden, wenn verhindert wurde, dass diese Absicht dadurch durchgesetzt wurde, dass die beiden Antragsgegnerinnen, wie angekündigt, in den nächsten Tagen einen Lizenzvertrag miteinander schließen und auf diese Weise zu Lasten und zum Schaden der Antragstellerin endgültige Verhältnisse schaffen würden. Durch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages, durch den sich gemäß § 1 Ziffer 1, 2 LO derjenige Bewerber, dem die Antragsgegnerin zu 2) das Teilnahmeangebot macht, u.a. "unter die Satzung, das Statut, die Ordnungen und Durchführungsbestimmungen des Liga-Verbandes und des DFB sowie die Entscheidungen der Organe des Ligaverbandes und des DFB" verbindlich zu unterwerfen hat, findet das Lizenzerteilungsverfahren nämlich seinen Abschluss und die Chancen der Antragstellerin auf Aufnahme in die 2. Bundesliga wären praktisch zunichte gemacht. Der unter Heranziehung seiner Begründung auszulegende Antrag des erstinstanzlichen Verfahrens sollte danach vor allem auch die notwendige Mitwirkung der offensichtlich zu diesem Zweck in das Verfahren einbezogenen Antragsgegnerin zu 1) an dem endgültigen Lizenz-vertragsabschluss unterbinden. Insofern könnte die in 2. Instanz vorgenommene Umformulierung des gestellten Antrags dahin, dass den Antragsgegnerinnen untersagt werden solle, den Lizenzvertrag miteinander zu schließen, als bloße Verdeutlichung des unveränderten Verfahrenszieles verstanden werden. Selbst wenn man in der ausdrücklichen Aufnahme beider Antragsgegnerinnen in den gestellten Antrag aber eine Antragserweiterung oder -änderung sehen wollte, so wäre sie zulässig oder im Hinblick auf die unverändert gebliebene und bereits in demselben Sinne auslegbare Begründung jedenfalls als sachdienlich zuzulassen.

Für das gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtete Unterlassungsbegehren, wodurch sie daran gehindert werden sollten, zum Nachteil der Antragstellerin endgültige Verhältnisse zu schaffen, sind demgemäß auch beide ohne weiteres passivlegitimiert.

Allerdings fehlte dem Begehren zunächst bereits in zeitlicher Hinsicht insofern ein hinreichender Verfügungsanspruch, als die Antragstellerin mit dem Beschwerdeantrag die Untersagung des Vertragsabschlusses zwischen den Antragsgegnerinnen "bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache" begehrt hatte.

Eine solche rechtskräftige Entscheidung kann unter Umständen noch viele Monate auf sich warten lassen; denn die Antragstellerin hat auf Nachfrage des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung dazu erläuternd erklärt, dass sie sich die Entscheidung darüber, ob gegen die am Vortag beim Oberlandesgericht Stuttgart erfolgte Zurückweisung des den Schiedsspruch vom 3.7.2002 betreffenden Aufhebungsantrags Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 Abs. 1 ZPO zum BGH eingelegtwerden soll, offenhalten wolle. Dies aber würde bedeuten, dass die Durchführung des gemäß § 5 Abs. 1 der Spielordnung (SbOL) bereits ab 1.7.2002 offiziell laufenden Spieljahres weiterhin auf unabsehbare Zeit auch zu Lasten all jener mitspielenden Vereine bzw. Gesellschaften lahmgelegt oder mit kaum zu bewältigenden Erschwernissen verbunden wäre, die bereits einen festen Platz in der Bundesliga erworben haben. Die Durchsetzung eines einstweiligen Rechtsschutzes zu Gunsten eines von zwei in Frage kommenden eventuellen Rechtsinhabers rechtfertigt aber - unabhängig davon, ob der Anspruch im Ergebnis tatsächlich zu Gunsten eines von ihnen besteht - in keinem Fall einen derartig erheblichen Eingriff in bereits feststehende Rechtspositionen Dritter. Je länger die Aussetzung des Lizenzerteilungsverfahrens deshalb hinausgeschoben werden soll und je mehr dadurch die Rechte der mitspielenden Vereine tangiert werden, desto weniger ist der Antrag gerechtfertigt. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung erläuterte, könnte deshalb mit Rücksicht auf die notwendige Interessenabwägung aller Betroffenen vorliegend allenfalls einem nur für einen sehr kurz bemessenen Zeitabschnitt gestellten Unterlassungsbegehren stattgegeben werden, um eine eventuell ungerechtfertigte vorschnelle Entscheidung, die unstreitig für den ausgeschlossenen Verein mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden wäre, zu vermeiden. Der Senat, dem die ersten Unterlagen des Beschwerdeverfahrens erst am Donnerstag, 11.7.2002 und Freitag, 12.7.2002, zugingen und der die notwendig erscheinende mündliche Verhandlung deshalb ohnehin erst in der folgenden Woche ansetzen konnte, hielt - wie seiner auf Grund von § 570 Abs. 3 ZPO erlassenen einstweiligen Anordnung vom 12.7.2002 zu entnehmen ist - das Unterlassungsbegehren deshalb jedenfalls noch bis zu seinem auf den 17.7.2002 festgelegten Verhandlungstermin für gerechtfertigt und allen Beteiligten zumutbar, zumal bis dahin eine weitere Klärung der Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache durch den Termin vom 16.7.2002 in dem Stuttgarter Verfahren zu erwarten war.

Ob die Antragstellerin den vom Senat geäußerten entsprechenden Bedenken gegen das zeitliche Ausmaß des Unterlassungsbegehrens durch die erneute Umformulierung ihres im Senatstermin unter Ziffer 2) gestellten Antrags hinreichend Rechnung getragen hat, wonach der Lizenzvertragsschluss bis zu der der Antragsgegnerin zu 2) aufzugebenden Prüfung und Entscheidung weiterer Sachverhalte gemäß dem neu gestellten Antrag zu Ziffer 1) untersagt werden solle, erscheint zweifelhaft. Eine Klageänderung soll darin hinsichtlich des Unterlassungsantrags - wie die Antragstellerin auf Rückfrage des Senats erläuterte - jedenfalls nicht gesehen werden, sondern nur eine Einschränkung im Rahmen der bisherigen Antragstellung auf eine kürzere Zeitdauer der Unterlassungsverfügung. Inwieweit dies mit der vagen Anknüpfung an zunächst noch zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt vorzunehmende Handlungen erreicht werden kann, mag dahinstehen; jedenfalls aber wäre die Antragsänderung bei diesem Verständnis zulässig.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf das mit dem Antrag zu Ziffer 1) auszusprechende Gebot einer Neuentscheidung an die Antragsgegnerin zu 2) zusteht, bis zu dessen Erfüllung der Lizenzvertragsabschluss untersagt werden soll.

Dabei soll der Antrag zu Ziffer 1) offensichtlich nicht dahin verstanden werden, dass nur noch die außerhalb des im Schiedsspruch behandelten Sachverhalts liegenden neu vorgetragenen Versagungsgründe für eine Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) geprüft und behandelt werden sollen, denn auch die im Schiedsspruch selbst enthaltene Wertung, dessen Zustandekommen und die Zurückweisung seiner Aufhebung greift die Antragstellerin vehement als fehlerhaft an.

Entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin zu 2) liegt in dem Verlangen auch diesen bereits behandelten Sachverhaltskomplex neu und anders zu bewerten, nicht schon generell ein Verstoß gegen die Verbandsautonomie, den Schiedsvertrag oder die Gültigkeit des vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht aufgehobenen Schiedsspruchs; denn das Verfahren ist bis zum Erlass des Schiedsspruchs statutsgemäß abgelaufen und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden und damit nicht ohne weiteres verbindlich.

Allerdings spricht aber bereits das bisherige Verfahren in so erheblichem Maße für die rechtliche Unangreifbarkeit des Spruchs, dass nicht glaubhaft erscheint, dass die beabsichtigte Lizenzerteilung an die Antragsgegnerin zu 1) ungerechtfertigt sein und damit der Weg für die Durchsetzung des Anspruchs auf Neuentscheidung und Abschluss des Lizenzvertrages mit der Antragstellerin frei werden könnte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Antragstellerin, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Sie könnte nach obigen Ausführungen darüber hinaus der Antragstellerin auch nur weiterhelfen, wenn zu erwarten wäre, dass der Schiedsspruch und seine Nichtaufhebung durch das Oberlandesgericht Stuttgart wegen ganz offensichtlicher Fehlerhaftigkeit so kurzfristig vom BGH aufgehoben werden könnten, dass eine erheblche Störung der laufenden Spielsaison vermieden werden könnte. Bleibt dagegen der Schiedsspruch voraussichtlich sowieso oder über diesen Zeitraum hinaus bestehen, so steht er der baldigen erneuten Befassung der Antragsgegnerin zu 2) mit seinem Inhalt entgegen.

So aber liegt der Fall hier.

Auch der erkennende Senat vermag keine grundlegenden Fehler des Schiedsspruchs zu erkennen, die seine Aufhebung erforderlich machen könnten. Dies gilt sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rügen als auch hinsichtlich der in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobenen Beanstandungen.

Allerdings kann insoweit dem Einwand der Antragsgegnerin zu 1), die Antragstellerin könne von vornherein mit diesem Vorbringen kein Gehör finden, nicht gefolgt werden. Es trifft nicht zu, dass der Antragstellerin kein eigenes Recht zugestanden habe, den Schiedsspruch in dem Stuttgarter Verfahren anzugreifen, weil sie sich damit unzulässiger - und vertragswidriger Weise gegen die Intentionen der Antragsgegnerin zu 2) als Hauptpartei des Verfahrens und als ihrer Lizenzvertragspartnerin richte.

Die Parteien und das Schiedsgericht, die das Schiedsgerichtsverfahren weitgehend selbst bestimmen können (§ 1042 ZPO), haben die Antragstellerin einvernehmlich als Nebenintervenientin der Antragsgegnerin zu 2) zugelassen. In dieser Eigenschaft steht ihr aber auch die Befugnis zu, selbständig gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel einzulegen, auch wenn die Hauptpartei signalisiert, dass sie selbst dies nicht tun will (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 67 Rdnr. 11). Ein Widerspruch zu Handlungen und Erklärungen der Hauptpartei ist damit nicht gegeben; denn eine eindeutige Aufgabe ihrer gegenteiligen Rechtsposition und ein Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch ist auch den Erklärungen der Antragsgegnerin zu 2) vom 11.7.2002, nach welchen sie den Schiedsspruch respektiere und umsetzen wolle, nicht zu entnehmen. Sie hat nämlich andererseits auch Erklärungen veröffentlicht, wonach sie die Entscheidung über die Lizenzerteilung auf unbestimmte Zeit aussetzen wolle. Nach den hierzu im Senatstermin gegebenen Erläuterungen sollte damit gerade die Möglichkeit einer Berücksichtigung einer abweichenden Gerichtsentscheidung offen gehalten werden.

Gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO kommt aber eine Aufhebung des Schiedsspruchs nur unter den dort genannten eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht. Ein Fall der Ziffern 1 a, c oder 2 a dieser Bestimmung liegt jedoch unstreitig nicht vor, und die Voraussetzungen der Ziffern 1 b, d und 2 b sind ersichtlich nicht gegeben oder - im Hinblick auf das Bestreiten der Antragsgegnerin zu 1) - jedenfalls nicht mehr substantiiert genug dargelegt.

Dies gilt vor allem, soweit die Antragsstellerin rügt, sie sei von der Bestellung der Schiedsrichter und dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden und habe ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend machen können im Sinne von § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b ZPO. Dieser Einwand ist nur auf eine entsprechende Rüge hin zu berücksichtigen (Baumbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rdnr. 5 f.) und hätte, da der Antragstellerin diese vermeintlichen Beanstandungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts hin erging, bereits bekannt waren, spätestens dort erfolgen müssen; mit ihrer Geltendmachung im anschließenden Aufhebungsverfahren ist die Antragstellerin dagegen auf Grund dieser Säumnis ausgeschlossen (§ 1027 ZPO). Im übrigen ist die Antragstellerin der Behauptung der Antragsgegnerin nicht mehr entgegengetreten, ihr sei die Besetzung des erkennenden ständigen Schiedsgerichts schon auf Grund des von ihr unterzeichneten Schiedsvertrages und ihrer eigenen bzw. der Beteiligung ihres Präsidenten an dem Besetzungsverfahren ebenso bekannt gewesen wie die Namen der den Schiedsspruch fällenden Richter. Die Zusammensetzung des statutsgemäß von vornherein feststehenden Schiedsgerichts entsprach damit zugleich der zulässigen Vereinbarung der Parteien im Sinne von § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 d ZPO, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragstellerin noch hätte darauf Einfluß nehmen wollen oder können. Weiter ist auch nicht vorgetragen, inwiefern dann - wie für einen Erfolg des Aufhebungsverfahrens erforderlich - eine andere schiedsrichterliche Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Ob damit zugleich auch das geltend gemachte Ablehnungsrecht der Antragstellerin hinsichtlich der Richter Dr. E. und T. ausgeschlossen ist und ob es rechtzeitig geltend gemacht wurde, kann aber auch deshalb offen bleiben, weil die behaupteten Befangenheitsgründe nicht ausreichen, um diese für durchgreifend zu erachten. Dies gilt sowohl für die angebliche Mitgliedschaft von Dr. E. im Organisationskomitee für die Weltmeisterschaft 2006, die im übrigen erheblich bestritten ist, ohne dass die Antragstellerin dem entgegengetreten wäre, als auch die hauptberufliche Tätigkeit von Herrn Richter T. am Oberlandesgericht Stuttgart, dem - wie unstreitig ist - eine Nebentätigkeitsgenehmigung für seine Schiedsrichtertätigkeit vorlag.

Ausgeschlossen ist die Antragstellerin aber auch mit ihrer darüber hinausgehenden, unter § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 b und d ZPO fallenden generellen Rüge der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch unzureichende Beteiligung am Schiedsgerichtsverfahren, zumal sie an der mündlichen Verhandlung teilnahm und dort vortragen und Anträge stellen konnte und auch gestellt hat. Dasselbe gilt für die weiteren Verfahrensrügen, wie Fehler bei Art und Durchführung der Beweisaufnahme, des Urkunden- statt Zeugenbeweises, der mangelnden Belehrung des Zeugen Sparmann und der entgegen der Antragstellerin keineswegs generell notwendigen Protokollierung der Zeugenaussage. In diesem Zusammenhang ist auch auf § 1042 Abs. 2, 3 ZPO zu verweisen, wonach die Parteien und das Schiedsgericht das Verfahren weitgehend selbst regeln können. In der rügelosen Einlassung auf die Art des Verfahrens ist deshalb auch ein konkludentes Einverständnis damit zu sehen, das für spätere Beanstandungen nach dem Termin keinen Raum lässt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als alle Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die allseits bekannte Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die Einhaltung aller Formalien und Fristen verzichtet und schon dadurch von ihrem das Verfahren betreffenden Gestaltungsrecht im Interesse einer Beschleunigung der Entscheidung in gewissem Umfang Gebrauch gemacht haben.

Schließlich kann die Antragstellerin auch mit den gegen den sachlichen Inhalt des Schiedsspruchs gerichteten Einwendungen nicht durchdringen.

Insoweit geht es allein um die Frage, ob die der Antragsgegnerin zu 1) von der.... zur Verfügung gestellte Bürgschaft geeignet ist, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in der von der Antragsgegnerin zu 2) geforderten Weise sicher zu stellen, denn - wie das Schiedsgericht ausdrücklich klarstellt - war nur diese Frage Gegenstand seines Verfahrens; sonstige Lizenzerteilungsvoraussetzungen blieben davon unberührt. Auch die insoweit vorgenommene Würdigung ist jedoch nur im Rahmen der in § 1059 ZPO vorgesehenen Aufhebungsgründe überprüfbar; eine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist nicht zulässig (Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 1059 Rdnr. 5).

In Betracht kommt von den dort genannten Gründen vorliegend allenfalls der in Abs. 2 Ziffer 2 b genannte Verstoß gegen den ordre public, auf den sich die Antragstellerin insoweit auch ausdrücklich beruft. Ihr Vorbringen reicht für dessen seine Bejahung allerdings nicht aus, auch wenn sie in diesem Zusammenhang sehr nachdrücklich von erschlichenen Positionen, wahrheitswidrigen Aussagen des Zeugen Sp. und strafrechtlich relevantem Verhalten spricht. Ihre Ausführungen hierzu entbehren in wesentlichen Punkten eines ihre Wertung stützenden substanziierten sachlichen Gehalts. Im Hinblick auf den vom Schiedsgericht als eindeutig bewerteten und die ohne weiteres verpflichtenden Inhalt der umstrittenen Garantieerklärung könnten Zweifel an dem daraus fließenden Forderungsrecht der Antragsgegnerin zu 2), die sich auf den Wortlaut der Erklärung grundsätzlich verlassen konnte, mit Wirkung im Außenverhältnis nur in Frage kommen, wenn jene von vornherein gewusst und gebilligt hätte, dass damit keine uneingeschränkte Garantie begründet werden solle, sondern es sich lediglich um eine falsa demonstratio oder Scheinerklärung gehandelt habe. Für ein massives Kollussives Zusammenwirken der Beteiligten, das den ordre public verletzen könnte, trägt die Antragstellerin aber keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

Schließlich ist auch ein betrügerisches oder arglistiges Verhalten des Zeugen Sp. als Aufsichtsratvorsitzenden der Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick auf die umstrittene Bestätigung der vom 1.7.2002, wonach die Bürgschaft über 4 Mio DM zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) uneingeschränkte Gültigkeit habe, nicht erkennbar. Es könnte im übrigen wiederum nur dann Einfluß auf das Forderungsrecht haben, wenn die Vertragsparteien, also die und die Antragsgegnerin zu 2), dabei kollussiv mitgewirkt und zusammen gearbeitet hätten. Dies ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch jedes sonstige Fehlverhalten einzelner, am Zustandekommen der Garantie beteiligter Mitarbeiter der damit befassten Gremien für die Frage der Erfüllung der Lizenzerteilungsvoraussetzungen unbeachtlich, da es nicht Inhalt der endgültigen Erklärung geworden ist, mag es auch eine Regresshaftung des Betroffenen im Innenverhältnis begründen. Dies gilt auch für Diskussionen und Wünsche nach einer Änderung oder Einschränkung der Bürgschaft, die nicht vor deren Wirksamwerden durch Zugang bei der Antragsgegnerin zu 2) oder der sie insoweit gerade im Lizenzierungsverfahren statutsgemäß vertretenden DFL vorlag. Insofern kommt auch dem von der.... am 17.6.2002 um 17.56 Uhr übersandten Fax und eventuellen vorherigen mündlichen Erklärungen des ohnehin nicht allein vertretungsberechtigten Bankdirektors H. keine rechtserhebliche Bedeutung mehr für das Lizenzierungsverfahren zu. Die Auffassung der Antragstellerin, die DFL habe bei Entgegennahme der Bürgschaft nur als Bote gehandelt, ist nach den über ihre Organisation und Aufgabenstellung vorgelegten Unterlagen nicht haltbar.

Der erstinstanzlichen Entscheidung vom 1.7.2002 ist damit darin zu folgen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft machen konnte, dass die Garantieerklärung der .... nicht hätte anerkannt werden dürfen und der Antragsgegnerin zu 1) schon aus diesem Grunde die Lizenz zu verweigern sei. Darüber hinaus ist festzustellen, dass auch die übrigen Beanstandungen des Schiedsspruchs nach Auffassung des Senats nicht geeignet erscheinen, seine Aufhebung zu rechtfertigen. Solange er aber nicht aufgehoben und seine Aufhebung auch nicht in Kürze zu erwarten ist, ist er als rechtsbeständig zu behandeln und steht einer erneuten Prüfung und abweichenden Entscheidung des in ihm behandelten Sachverhalts entgegen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, dass der Schiedsspruch wirkungslos sei. Die Antragstellerin leitet diese vermeintliche Folge aus dem Tenor des Schiedsspruchs ab, den sie für unzulässig hält. Ein Verfahren zur Feststellung der Wirkungslosigkeit des Spruchs ist aber neben dem Aufhebungsverfahren im Gesetz weder vorgesehen, noch kann der dafür angegebenen Begründung gefolgt werden. Entgegen der Antragstellerin ist die gewählte Formulierung des Tenors auch im gerichtlichen Verfahren keineswegs völlig ungewöhnlich, sondern greift in der Regel dann Platz, wenn - wie z.B. häufig in Grundbuchsachen - nur Teilaspekte eines Verfahrens zu prüfen waren und im übrigen eine Zurückverweisung an die untere Instanz erfolgt, die weitere Gesichtspunkte bei ihrer endgültigen Entscheidung zu berücksichtigen hat. Dies trifft auch für das vorliegende, ausdrücklich auf die Überprüfung der Bürgschaft beschränkte Schiedsgerichtsverfahren zu. Die gewählte Formulierung hat hier in besonderem Maße der Verbandsautonomie Rechnung zu tragen, die es dem Schiedsgericht verbietet, endgültige Entscheidungen über weitere Lizenzerteilungsvoraussetzungen zu treffen, die seiner Streitschlichtung nicht angefallen sind. Sie ist insofern nicht zu beanstanden.

Der Aufschub der Lizenzerteilung kommt jedoch auch wegen der Sachverhaltskomplexe nicht in Betracht, die nicht schon durch die voraussichtlich fortdauernde Bestandskraft des Schiedsspruchs einer erneuten Bewertung im Lizenzerteilungsverfahren entzogen sind. Die ordentlichen Zivilgerichte sind nicht befugt, das mit dem Antrag zu Ziffer 1) begehrte Gebot gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) auszusprechen, ihr bekannt gewordene, neue Sachverhaltskomplexe in ihre Prüfung und Entscheidung über den Abschluß eines Lizenzvertrages mit der Antragsgegnerin zu 1) einzubeziehen.

Geht man allein vom Wortlaut des unter Ziffer 1) im Senatstermin gestellten Antrags aus, so wäre dieser schon deshalb unzulässig, weil er insofern inhaltlich unbestimmt ist, als darin nicht zum Ausdruck kommt, womit sich die Antragsgegnerin zu 2) vor Lizenzvertragsabschluss befassen soll, welche Sachverhaltsprüfung ihr also vom Gericht aufgegeben werden soll. Das allgemeine Gebot, über den im Schiedsspruch vom 12.7.2002 entschiedenen Streitgegenstand hinaus alle die Lizenzierungsvoraussetzungen berührenden Sachverhalte zu prüfen, die der Antragsgegnerin zu 2) bis zu der nunmehr zu treffenden Entscheidung bekannt sind, mahnt in dieser Form nichts weiter als die selbstverständliche Pflicht der Antragsgegnerin zu 2) zu sorgsamer Aufgabenerfüllung an, die bekannt ist und deren Titulierung überflüssig erscheint. Diesem Gebot wäre ein Rechtsschutzbedürfnis aber erst Recht deshalb abzusprechen, weil die Antragsgegnerin zu 2) diese Pflicht nie in Zweifel gezogen und im Senatstermin noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, dass sie "selbstverständlich ligastatutsmäßig und satzungsgemäß entscheiden" werde, allerdings mit dem Zusatz, dass sie sich "nicht im einzelnen vorschreiben lassen könne, was sie dabei alles zu berücksichtigen habe".

Gerade um Letzteres aber ging es, wie allen Verfahrensbeteiligten im Senatstermin durchaus klar war, der Antragstellerin, auch wenn sie die zu prüfenden Einzelheiten in ihrem Antrag nicht alle aufgeführt hat oder aufführen konnte: Sie hatte im Laufe des Verfahrens eine Reihe von weiteren Vorwürfen gegen das Gebaren der Antragsgegnerin zu 1) und/oder ihr dabei behilflicher Personen im Zusammenhang mit deren Bemühungen um Erfüllung der Lizenzerteilungsvoraussetzungen erhoben, die ihrer Ansicht nach bei hinreichender Berücksichtigung zur Verweigerung des beabsichtigten Lizenzvertragsabschlusses führen mussten.

Dazu gehörte insbesondere auch ihre mit der sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung vorgebrachte Beanstandung der weiteren, zum Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegten Garantie der wegen unredlichen und eigenmächtigen Handelns von Herrn Sp.

Insoweit aber hatte bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 11.7.2002 mit Recht festgestellt, dass derartiges neues Vorbringen im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahrens keine unmittelbare Berücksichtigung finden kann, weil es auf Grund der von den Gerichten zu respektieren den Verbandsautonomie der Antragsgegnerin zu 2) und bei fortdauerndem Streit sodann dem dafür zuständigen Schiedsgericht vorbehalten ist, über etwaige weitere Lizenzversagungsgründe zu entscheiden. Ohne deren Entscheidung abzuwarten, ist das ordentliche Gericht nicht berufen, sich mit dem Sachverhalt auseinander zu setzen. Der Senat hatte in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass deshalb auch das Schiedsgericht schon völlig zu Recht mit aller Deutlichkeit seinen Schiedsspruch auf Überprüfung der seinerzeit umstrittenen Garantie der beschränkt und eine Überprüfung weiterer Lizenzvoraussetzungen der vorrangig zuständigen Antragsgegnerin zu 2) überlassen hat; erst Recht steht diese Prüfung dem Land- oder Oberlandesgericht nicht zu. Die daraufhin von der Antragstellerin erbetene Verfahrensunterbrechung und die anschließende Umformulierung ihres Antrags dahin, dass der Antragsgegnerin zu 2) die ordnungsgemäße Prüfung der weiterhin vorgetragenen und damit jener bekannt gewordenen Lizenzversagungsgründe aufgegeben werden solle, kann unter diesen Umständen nur dahin verstanden werden, dass auch sie damit den durch die Verbandsautonomie gebotenen Instanzenzug respektierten und zunächst von der Antragsgegnerin zu 2) die Berücksichtigung des weiteren Prozessstoffes einfordert.

Auch in der auf vollständige Berücksichtigung des Prozessvorbringens konkretisierten Form kann dem Gebotsverlangen der Antragstellerin jedoch nicht entsprochen werden.

Dabei mag dahinstehen, ob auch dieses Vorbringen noch mit der Antragsgegnerin zu 2) als unsubstantiiert anzusehen wäre, weil nicht hinreichend klargestellt sei, was von ihr denn unter welchen Lizenzversagungsgesichtspunkten geprüft werden solle. Denn selbst wenn man der Antragsgegnerin zu 2) insoweit nicht folgen würde und dem Vorbringen der Antragstellerin konkrete, erhebliche Versagungsgründe entnehmen wollte, stände es dem Senat nicht zu, der Antragsgegnerin zu 2) deren Prüfung aufzugeben. Auch in dem dieser Auslegung immanenten Vorverständnis des Gerichts, ob und inwieweit der Vortrag der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung erheblich sei und eine Prüfung und eventuelle Lizenzversagung erforderlich machen könnte, läge bereits ein unzulässiger Eingriff in die Verbandsautonomie. Es ist zunächst allein Aufgabe der Antragsgegnerin zu 2), darüber zu befinden, ob die Lizenzerteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und was in dem entsprechenden Prüfungsverfahren bis zum endgültigen Vertragsschluss Berücksichtigung findet. Dazu gehört auch die Frage, ob die gegen eine bestimmte Lizenzerteilung vorgetragenen Bedenken darauf überhaupt Einfluss haben können und gegebenenfalls weiterer Prüfung bedürfen.

Ein Gebot des Senats an die Antragsgegnerin zu 2), bestimmte Sachverhalte, die im vorliegenden Verfahren vorgetragen wurden, in ihre Prüfung einzubeziehen, kommt daher schon aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht.

Der Erlass der einstweiligen Verfügung, die die Fortsetzung und den Abschluss des Lizenzerteilungsverfahrens weiterhin mit verhindern würde, ist nicht gerechtfertigt. Das Rechtsmittel der Antragstellerin kann damit keinen Erfolg haben. Die Entscheidung ergeht nach neuem Recht durch Beschluss (§ 572 Abs. 4 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 572 Rdnr. 25; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rdnr. 19).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO n. F. liegen nicht vor.

Damit bestand zugleich auch kein Anlass mehr, die einstweilige Anordnung vom 12.7.2002 weiterhin aufrecht zu erhalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück