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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 23 W 62/02
Rechtsgebiete: BGB, StGB
Vorschriften:
BGB § 1004 | |
BGB § 823 II | |
StGB § 185 | |
StGB § 186 |
23 W 62/02
Verkündet am 22.01.2003
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ...........
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11.12.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22.07.2002 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.08.2002 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat die Verfügungsklägerin zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 50.000,00 €.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist zulässig, insbesondere wurde sie rechtzeitig erhoben. Der Sache nach hat sie aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin, dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, Dritten gegenüber wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen oder zu wiederholen, die Verfügungsklägerin habe Herrn Rechtsanwalt L. bestohlen und Veruntreuungen in erheblicher Höhe vorgenommen, zu Recht zurückgewiesen. Er konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlt.
Die Verfügungsklägerin ist Rechtsanwältin. Zwischen ihr und Rechtsanwalts L., mit dem sie über viele Jahre hinweg in einer Praxis zusammengearbeitet hat, besteht seit 1998 ein heftiger Streit auf vielen Ebenen und mit vielen Facetten. Rechtsanwalt L. wird von dem Verfügungsbeklagten anwaltlich vertreten.
Ausgangspunkt für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ein Schreiben des Verfügungsbeklagten vom 14.06.2002 an die Klägerin, das dieser im Rahmen der erwähnten Auseinandersetzungen als anwaltlicher Vertreter von Rechtsanwalt L. der Verfügungsklägerin per Fax übermittelt hat. Hierbei benutzte er die zum Büro der Verfügungsklägerin bestehende Fax-Verbindung. In diesem Schreiben befindet sich der Satz:
"Ohne Zweifel haben Sie nicht nur Herrn L. bestohlen, sondern auch erweislich Veruntreuungen in erheblicher Höhe vorgenommen."
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin rechtfertigt diese Äußerung weder einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB noch einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB. Denn das inkriminierte Schreiben erfüllt keinen der genannten Straftatbestände.
Der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) ist nicht gegeben, weil der Schriftsatz an die Verfügungsklägerin persönlich und nicht an Dritte gerichtet war. Dass die Büroangestellten die Möglichkeit hatten, von dem Inhalt dieses per Fax übersandten Schreibens Kenntnis zu nehmen, erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal "in Beziehung auf einen anderen". Empfänger der Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung war allein die Verfügungsklägerin. Die Möglichkeit der Büroangestellten, von dem Inhalt eines Schreibens, das per Fax ankommt, Kenntnis zu nehmen, ist ebenso, wie die Bearbeitung der Briefpost durch Angestellte mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Inhalten, ein durch die Büroorganisation bestimmter Umstand, der nicht zu einer Änderung des Empfängers führen kann. In all diesen Fällen fehlt es, wie bei einer Postkarte, die von dem Briefträger gelesen werden kann, an der Drittbezogenheit einer auf diesem Weg übermittelten Äußerung. Dafür, dass der Verfügungsbeklagte den Weg per Fax wählte, um die gegenüber der Verfügungsklägerin erhobenen Vorwürfe Dritten bekannt zu machen, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Solche Schritte sind im übrigen auch nicht erforderlich, um die Inhalte des seit 1998 herrschenden Streits unter den Mitarbeitern bekannt zu machen.
Auch liegt in dem Schriftsatz vom 14.06.2002 keine rechtswidrige Formalbeleidigung (§ 185 StGB). Zwar ist der Vorwurf, Herrn L. bestohlen und Veruntreuungen begangen zu haben, geeignet, die Verfügungsklägerin in ihrer Ehre zu verletzen. Doch hat der Verfügungsbeklagte in Wahrnehmung seiner beruflichen Aufgaben zur Verteidigung von Rechten Dritter gehandelt. Bei dem Vorwurf, Herrn L. bestohlen zu haben, handelt es sich lediglich um die Wertung unstreitiger Tatsachen, nämlich der Mitnahme von Möbeln und Akten seitens der Verfügungsklägerin beim Auszug aus den gemeinsamen Büroräumen, unter strafrechtlichen Aspekten. Dies muss dem Verfügungsbeklagten als Rechtsanwalt aber möglich sein, um die Rechte seines Mandanten zu verteidigen. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Veruntreuung. Im übrigen muss sich die Verfügungsklägerin vorhalten lassen, dass sie ebenso schwerwiegende Vorwürfe Herrn L. gegenüber geäußert hat, die dieser ebenso wie sie weit von sich weist. Unter diesen Umständen ist der Schriftsatz
des Verfügungsbeklagten von seinem Inhalt her auch als sogenannten Gegenschlag gerechtfertigt.
Schließlich sind dem Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen rechtswidriger Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu entnehmen, so dass auch unter diesem Aspekt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht begründet werden kann.
Zur Abrundung der rechtlichen Überlegungen kann in vollem Umfang auf die Begründungen der landgerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen werden, aus denen sich in überzeugender Weise ergibt, dass dem Verfügungsbeklagten zumindest der Rechtfertigungsgrund, Wahrnehmung berechtigter Interessen, zur Seite steht. Wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, sind die hiergegen erhobenen Einwände nicht begründet. Ergänzend ist noch zu erwähnen, dass es keinen Zweifel daran gegeben kann, dass der Verfügungsbeklagten in Vollmacht für Rechtsanwalt L. gehandelt hat. Außerdem muss der vielschichtige Streit zwischen der Verfügungsklägerin und Rechtsanwalt L. bei der Beurteilung, welche Äußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt und hierdurch gerechtfertigt sind, als Einheit betrachtet werden.
Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, muss der Antragsteller die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie über die Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da diese Entscheidung mit ihrer Verkündung rechtskräftig wird (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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