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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.03.2003
Aktenzeichen: 24 U 125/02
Rechtsgebiete: BGB, HaftpflG


Vorschriften:

BGB § 823
HaftpflG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Das Berufungsgericht nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug. In der zweiten Instanz haben sich die nachfolgend hervorgehobenen Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:

Die Klägerin trägt nunmehr vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Mitmieter A den Mangel am Druckspüler erst im Januar 2000 gemeldet habe (Schriftsätze vom 03.09.2002, Bl. 4 und vom 09.01.2003, Bl. 2 f.). Es sei aber auch möglich, dass er den Defekt doch nicht gemeldet habe (Schriftsatz vom 03.09.2002, Bl. 5).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf den gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO wie folgt zusammengefassten Erwägungen:

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Ersatzansprüche aus § 2 HaftPflG oder aus § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten) nicht begründet; auf die Ausführungen des Landgerichts nimmt das Berufungsgericht Bezug.

b) Die Beklagte hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin auch keine mietrechtlichen Verkehrssicherungspflichten - positive Vertragsverletzung nach "altem" Recht - verletzt. Voraussetzung für einen dahingehenden vertraglichen Ersatzanspruch (vgl. hierzu Palandt-Weidenkaff, BGB, 60. Auflage 2001, § 535 Rz. 60) wäre eine Verletzung eigener Pflichten der Vermieterin, entweder der Gestalt, dass die Vermieterin

- einen ihr bekannt gewordenen Mangel der technischen Anlagen des Hauses nicht behoben oder

- einer allgemeinen Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der technischen Anlagen nicht gerecht geworden wäre.

aa) Dass die Vermieterin dann, wenn ihr ein Gefahr drohender Mangel der technischen Anlagen im Hause bekannt wird, im Interesse ihrer Mieter verpflichtet ist, diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen, steht im Ansatz außer Frage, wird von der Beklagten auch nicht in Frage gestellt. Tatbestandlich hat sich allerdings nicht ergeben, dass die Beklagte - unterstellt, der Defekt des Druckspülers in der Wohnung des Mieters A war überhaupt die Ursache des Abrisses des Zuleitungsrohres - den Mangel bereits kannte, als es zum Wassereinbruch kam. Dazu trägt die Klägerin - und ebenso die Streithelferin der Klägerin - nichts Konkretes vor. Beide weisen vielmehr ausdrücklich darauf hin, nicht zu wissen, ob Herr A die ihm obliegende Mitteilung an die Vermieterin rechtzeitig gemacht hatte oder nicht. Dem zu diesem Komplex eingeführten, auf Vernehmung des Mitmieters A gerichteten Beweisangebot kann das Berufungsgericht nicht nachgehen; denn dieses Beweisangebot ist auf die reine Ausforschung eines nicht vorgetragenen Sachverhalts zum konkreten Zeitpunkt der Meldung der Störung am Druckspüler gerichtet.

bb) Eine allgemeine Pflicht der Vermieterin, Druckspüler in den vermieteten Wohnungen regelmäßig auch ohne konkreten Anlass zu überprüfen, nimmt das Berufungsgericht nicht an: Die Vorstellung, dass die Vermieterin regelmäßig die vermieteten Wohnungen aufsucht, um die Toiletten zu kontrollieren, wäre mit dem im Verkehr anerkannten berechtigten Bedürfnis des Mieters nicht zu vereinbaren, in der eigenverantwortlichen Gestaltung seines privaten Umfeldes in Ruhe gelassen zu werden.

c) Auch die Hilfsanträge sind unbegründet. Die Klägerin kann keine Abtretung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen den Mitmieter oder Abgabe einer zur Geltendmachung solcher Ersatzansprüche ermächtigenden Erklärung beanspruchen. Solches wäre zwar - wovon die Klägerin im Ansatz zurecht ausgeht - dann eröffnet, wenn die Grundsätze der Drittschadensliquidation zugunsten des Versicherungsnehmers der Klägerin - und damit der Klägerin selbst, § 67 VVG - im Verhältnis der Beteiligten durchgriffen. Dies aber ist nicht der Fall. Unter bestimmten, von der Rechtsprechung und Literatur als Fallgruppen herausgearbeiteten Umständen kann einer Vertragspartei das Recht zustehen, den Schaden eines Dritten als eigenen Schaden geltend zu machen. Den Fällen, in denen ein solches Recht besteht, ist gemeinsam,

- eine Beteiligte - einen Anspruch auf Schadensersatz begründend - in einer vertraglichen Rechtsposition gegenüber einem anderen Beteiligten, dem Schädiger, verletzt worden ist,

- der Schaden so, wie er eingetreten ist, typischerweise bei der verletzten Beteiligten hätte eintreten müssen,

- der Schaden tatsächlich aber auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses dieser Beteiligten zu einem Dritten beim Dritten eintritt (BGHZ 40, 91; NJW-RR 2001, 1612; Palandt-Weidenkaff, BGB, 62. Auflage 2003, Vorb v § 249 Rz. 112).

Diese Voraussetzungen sind vorliegenden Falles nicht gegeben: Der Schaden, den der Versicherungsnehmer erlitt, nämlich der Überschwemmungsschaden an den in einem der Mieträume aufgestellten bzw. gelagerten (Einrichtungs-) Gegenständen hätte nicht typischerweise bei der Beklagten, der Vermieterin eintreten müssen; das Gegenteil ist der Fall. Handelte es sich nämlich bei dem Gebäude, in welchem der Wasserschaden eintrat, um ein Mietshaus, dann mussten durch einen Wassereinbruch typischerweise (Einrichtungs-) Gegenstände der anderen Mieter, nicht solche der Vermieterin beschädigt werden. Insbesondere liegt kein Fall der "Obhut für eine fremde Sache" (BGHZ 40, 91; NJW-RR 2001, 1612) vor. Denn der - angebliche - Schädiger, der Mitmieter, welcher für die Lockerung des Wasserrohrs verantwortlich sein soll, war mietvertraglich allenfalls zur Obhut über die Mietsache, nicht aber über die Sachen der anderen Mieter verpflichtet.

d) Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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