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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: 24 U 125/98
Rechtsgebiete: KO, BGB
Vorschriften:
KO § 15 | |
BGB § 814 | |
BGB § 641 | |
BGB § 419 a. F. | |
BGB § 813 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 O 543/97 Landgericht Darmstadt
Verkündet am 9.6.2000
In dem Rechtsstreit ...
Der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reubold und die Richter am Oberlandesgericht Dreste und Dr. Haberstroh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.04.1998 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten hin wird dieses Urteil abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Das klagende Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das klagende Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- DM abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Volistreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische und unbefristete Bürgschaften eines als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen deutschen Kreditinstituts erbracht werden.
Das klagende Land ist mit 54.235,05 DM beschwert. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Auf der Grundlage einer Ausschreibung des klagenden Landes hatte die Beklagte die Übernahme der zum Abbruch einer Raffinerie notwendigen Arbeiten angeboten; im Zuge einer Besprechung vom 19.12.1989 nahm das klagende Land das Angebot an; wegen der Einzelheiten wird auf die Ausschreibung vom 27.10.1989 und das Besprechungsprotokoll vom 19.12.1989 (Beiakten Landgericht Darmstadt 2 0 692/94, Bl. 8 - 107) Bezug genommen. Die Vertragsparteien vereinbarten unter anderem - Ziffer 2.8 der Ausschreibung (Bl. 52 der Beiakten) -, daß das Land nach Baufortschritt - und auf der Grundlage von Zwischenrechnungen - Abschlagszahlungen zu leisten habe.
Die Abbrucharbeiten erstreckten sich über mehrere Jahre; im Verlaufe dieser Arbeiten stellte die Beklagte mehrere Zwischenrechnungen, unter anderem die 3. Zwischenrechnung vom 17.11.1990 und die 4. Zwischenrechnung vom 27.03.1991. Die zuständigen Bediensteten des klagenden Landes überprüften diese Zwischenrechnungen; das klagende Land leistete Abschlagszahlungen. Diese Abschlagszahlungen überstiegen die seinerzeit fälligen Rechnungsbeträge, da die zuständigen Be- diensteten des Landes sich verrechnet hatten. Rechnerisch hatte das klagende Land auf die 3. Teilrechnung 410.400,-- DM, auf die 4. Teilrechnung weitere 945.874,53 DM zuviel gezahlt.
Im März 1992 bemerkte die Beklagte die Überzahlung und teilte dies mit Schreiben vom 12.03.1992 dem klagenden Land mit; mittlerweile weiter fällig gewordene Abschlagszahlungen verrechnend, zahlte die Beklagte an das klagende Land 742.526,27 DM zurück. Dieses bezifferte mit Schreiben vom 08.04.1992 den überschießenden Betrag auf 1.356.274,53 DM und forderte die sofortige Auszahlung eines weiteren Teilbetrages von 175.000,-- DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden zitierten Schreiben (Bl. 60 f., 62 f.) Bezug genommen.
Die Beklagte stellte weitere Zwischenrechnungen und zuletzt - unter dem 01.12.1992 - Schlußrechnung. Den sich aus ihrer Sicht bei Verrechnung des Saldos aus der Schlußrechnung mit den bei ihr verbliebenen Zahlungen des beklagten Landes ergebenden Saldo forderte die - im vorliegenden Verfahren - Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Darmstadt 2 0 692/94 ein. In diesem Rechtsstreit verteidigte sich das im vorliegenden Verfahren - klagende Land zum einen damit, die geltend gemachte Werklohnforderung sei schon als solche nicht in voller Höhe begründet, zum anderen rechnete es mit einem Anspruch auf Ausgleich von Zinsvorteilen auf, die der Beklagten daraus erwachsen seien, daß sie unberechtigterweise über einen längeren Zeitraum hinweg über Geldbeträge verfügt habe, welche ihr (noch) nicht zugestanden hätten.
Das Landgericht wies jene Klage ab; es berücksichtigte zugunsten des - nunmehr - beklagten Landes unter anderem Zinsvorteile, die die Beklagte erlangt habe.
Das klagende Land behauptet, die Beklagte habe die erhaltenen Überzahlungen gewinnbringend angelegt und einen Zinsvorteil in Höhe von mindestens 7% jährlich erwirtschaftet. Das Land nehme Kredite in Anspruch, die es mit 5,3% jährlich zu verzinsen habe.
Das klagende Land hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 54.235,05 DM nebst 5,3% Zinsen ab dem 31.10.1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, nicht die Empfängerin der Abschlagszahlungen gewesen zu sein. Ihrer Auffassung nach stünde die in § 814 BGB getroffene Regelung einer Rückforderung entgegen; Rückzahlungsansprüche seien auch verwirkt.
Die Kammer hat die Beklagte zum Ausgleich ungerechtfertigter Bereicherung aus der Nutzung von Kapital verurteilt, das ihr zu der Zeit, als es ihr überlassen war, nicht zugestanden habe; zu Lasten der Beklagten sei zu vermuten, daß sie Zinserträge erwirtschaftet habe. Der Höhe nach hat die Kammer den Zinsumfang allerdings weit niedriger berechnet als das klagende Land.
Mit der Berufung begehrt das klagende Land - entsprechend seinem erstinstanzlichen Antrag - vollumfängliche Verurteilung der Beklagten; die Beklagte begehrt Abweisung der Klage insgesamt.
Die Beklagte trägt vor, die Kammer sei von unrichtig angesetzten Rechnungsbeträgen ausgegangen; es habe den Zinssatz als solchen unangemessen niedrig eingeschätzt.
Im Anschluß an einen vom Senat gegebenen Hinweis auf die Vorschrift des § 813 Abs. 2 BGB führt das klagende Land weiter aus, der Werklohnanspruch sei nicht als betagte, sondern als befristete Forderung einzustufen; folgerichtig schließe § 813 Abs. 2 BGB die Geltendmachung von Zwischenzinsen nicht aus.
Das klagende Land beantragt, das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1998 - 2 0 543/97 - abzuändern, die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 54.235,05 DM nebst 5% Zinsen ab 31.10.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 01.04.1998 - 2 0 543/97 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, eine Pflicht zur Rückgewähr zum jeweiligen Zeitpunkt überhöhter Abschlagszahlungen hätte sich nur insoweit ergeben können, als die Schlußrechung eine Überzahlung ausgewiesen hätte; das aber sei nicht der Fall. Maßgebend seien ohnedies die von der Klägerin errechneten Beträge. Unabhängig hiervon sei die Beklagten nicht passivlegitimiert.
Wegen der Einzelheiten des dem Senat unterbreiteten Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des klagenden Landes ist unbegründet; die Anschlußberufung der Beklagten hingegen ist begründet. Das klagende Land kann keinen Ausgleich von Zinsvorteilen verlangen, die die Beklagte aus überhöhten Abschlagszahlungen erwirtschaftete oder hätte erwirtschaften können.
Im Raume stehen allein Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Teilsatz BGB). Außer Zweifel steht, daß die Beklagte - und zwar gerade sie, auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer zur Passivlegitimation wird Bezug genommen - mit den Abschlagszahlungen "etwas" erhielt und zwar "durch Leistung" des klagenden Landes. Ohne rechtlichen Grund erlangte die Beklagte das an sie ausgezahlte Geld aber nur insoweit, als die eingegangenen Beträge den Gesamtbetrag ihrer letztendlich begründeten Werklohnforderung überstieg. Die Nutzungsvorteile - Zinsen -, die ihr aus diesem überschießenden Betrag zuflossen oder hätten zufließen können, sind aber mit der im Vorprozeß erfolgreich geltend gemachten Aufrechnung ausgeglichen worden.
1. Für den Anteil aus dem Gesamtbetrag der geleisteten Zahlung, welcher die letztendlich begründete Werklohnforderung überstieg, folgt der Mangel des rechtlichen Grundes unmittelbar daraus, daß diese Zahlungen nichts anderem als dem Ausgleich der Werklohnforderung dienen sollten und konnten. Der Gesamtbetrag der werkvertraglichen Zahlungsverpflichtungen des klagenden Landes ist mit 2.038.436,29 DM nunmehr unstreitig; über ihn hat die Kammer auch in dem vorangegangenem Verfahren 2 0 692/94 rechtskräftig entschieden: Gegenstand dieses Verfahrens war der rechnerisch offene Rest der Schlußrechnung vom 01.12.1992.
Zeitweise stand der Beklagten ein höherer Betrag als 2.038.436,29 DM zur Verfügung, nämlich insgesamt 2.727.259,05 DM; die Beklagte verfügte damit zeitweise über 688.822,76 DM, die ihr nicht zustanden. Der "Grenzbetrag" zwischen der Gesamtsumme der letztendlich begründeten Werklohnforderung und überschießenden Auszahlungen wurde mit der Zahlung auf die 4. Zwischenrechnung vom 27.03.1991 überschritten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte das klagende Land - auf die 1. bis 3. Zwischenrechnung - insgesamt 1.356.274,50 DM gezahlt; nunmehr - angewiesen am 16., eingegangen am 20.05.1991 - zahlte das klagende Land weitere 1.370.984,52 DM.
Das fiktive "Bereicherungs-Konto" wurde erst mit der Rückzahlung vom 20.03.1992 - 742.526,27 DM (Schreiben vom 12.03.1992) - vollständig zurückgeführt. Die Zinsvorteile, die die Beklagte aus dem überschießenden Betrag bis dahin erlangt hat oder hätte erlangen können (§ 818 Abs. 1 BGB), sind aber durch die im Vorprozeß erklärte Aufrechnung ausgeglichen.
Dort - in dem das Verfahren 2 0 692/94 abschließenden Urteil vom 23.08,1995 - hat die Kammer auf die exakt unter dem auch nunmehr verfolgten tatsächlichen und rechtlichen Standpunkt des klagenden Landes erklärte Aufrechnung hin 7% Zinsen aus einem "Überzahlungsbetrag" von 742.526,27 DM zugunsten des nunmehr kla- genden Landes die dort geltend gemachte Forderung der Beklagten einschränkend zugesprochen. Damit war der Zinsvorteil, dessen Herausgabe das klagende Land nunmehr sucht, dem Zinssatz - das klagende Land setzt nunmehr 5,3% an - als auch dem Zeitraum - 20.05.1991 bis 20.03.1992 - nach ausgeglichen, und "ausgeschöpft" war damit auch ein höheres Kapital als das, um das die Beklagte zeitweise ungerechtfertigt bereichert war, nämlich 688.822,76 DM.
2. Verzinsung des Kapitals hingegen, das das klagende Land der Beklagten zeitweise über den Gesamtbetrag der begründeten Werklohnforderung hinaus zur Verfügung gestellt hatte, kann das klagende Land nicht beanspruchen. Denn die Beklagte wurde durch die Zahlungen, die nur vorzeitig erfolgten, nicht ungerechtfertigt bereichert; das Gesetz (§ 813 Abs. 2 BGB) schließt - umgekehrt - die Rückforderung der "Hauptleistung" und zugleich die Erstattung von Zwischenzinsen dann aus, wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird.
Um eine betagte Verbindlichkeit handelte es sich bei der vorzeitig ausgeglichenen werkvertraglichen Verbindlichkeit des beklagten Landes. Im Sinne des § 813 Abs. 2 BGB "betagt" ist eine Verbindlichkeit dann, wenn sie bereits entstanden, allein noch nicht fällig ist (KG-MDR 1998, 459; Soergel-Wolf, 13. Aufl. 1 999, § 163 Rz 6; Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl. 1999, § 813 Rz 15; Palandt-Thomas, BGB, 59. Aufl. 2000 § 813 Rz 5). Exakt dieses Verhältnis von Entstehung der Zahlungsverpflichtung "von Anfang an" - mit dem Abschluß des Werkvertrages - und bloßem Hinausschieben des Zeitpunkts der Fälligkeit kennzeichnet die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers. Der Anspruch der Werkunternehmerin auf Zahlung der werkvertraglichen Vergütung entsteht mit Vertragsschluß; die Regelung des § 641 BGB, nach der die Vergütung (erst) bei Abnahme des Werkes zu entrichten ist, stellt ebenso wie eine - so: hier - zwischen den Werkvertragsparteien getroffene Vereinbarung über Teil-Zahlungstermine lediglich eine Regelung der Fälligkeit der Vergütung dar (BGHZ 89, 192; Münchener Kommentar zum BGB - Soergel, 3. Auf[. 1997, § 631 Rz 1621- Staudinger-Peters, § 641 Rz 3; Palandt-Sprau, § 632 Rz 1). Dieses rechtliche Verständnis der werkvertraglichen Zahlungsverpflichtung des Bestellers markiert den konstruktiven Unterschied zwischen dieser Zahlungsverpflichtung als betagter Verbindlichkeit und dem rechtsgedanklichen Gegenpol einer "befristeten" Verbindlichkeit. Eine solche befristete Verbindlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie zwar bereits in bindenden Vereinbarungen angelegt, als solche aber - eben - noch nicht wirksam und unbedingt entstanden ist (MüKo-Westermann (1,993), § 163 Rz 3; Staudinger-Bork (1996), § 163 Rz 2; Palandt-Heinrichs, § 163 Rz 2). Der Auffassung des klagenden Landes, die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers sei deshalb - nicht betagt, sondern - befristet, weil diese Zahlungspflicht im synallagmatischen Verhältnis zur Ablieferungspflicht des Werkunternehmers steht, und weil der Besteller - das klagende Land - bis zur Abnahme die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) erheben kann (konnte), folgt der Senat nicht. Die synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Haupt-Leistungspflichten ist nicht Voraussetzung, vielmehr Folge der Entstehung der wechselseitigen Verbindlichkeiten.
Der Senat kann auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu §§ 15 KO, 419 BGB a. F. nichts entnehmen, was das in Rechtsprechung und Literatur unumstrittene Verständnis der werkvertraglichen Zahlungsverpflichtung - als bereits mit Vertragsschluß entstanden - in seiner Geltung auch im Rahmen des § 813 Abs. 2 BGB in Frage stellen könnte. Wenn der Bundesgerichtshof (BGH 109, 372 f.; 111, 94 f.; 118, 290 f.) die mietvertragliche Zahlungsverpflichtung als befristete, die leasingvertragliche Verpflichtung hingegen als betagte Verbindlichkeit eingestuft und in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat, daß die laufend zu zahlenden Leasingraten auch ein Entgelt für die vom Leasinggeber vorweg erbrachte Finanzierungsleistung darstellten, dann ist dem - abgesehen davon, daß der Senat das Gesetz, nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zu andersartigen Problembereichen auszulegen hat - nichts Durchschlagendes für die Annahme zu entnehmen, die höchstrichterliche Rechtsprechung sehe eine zwingende Voraussetzung für die "Betagung" einer Verbindlichkeit darin, daß die Vertragspartnerin Vorleistungen erbringe. Die Bedeutung des in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegebenen Hinweises auf die Vorleistung des Leasinggebers entfaltet sich speziell in der Abgrenzung der in vielerlei rechtlicher Hinsicht einander nahestehenden mietvertraglichen und leasingver- traglichen Verpflichtungen. Hier ist es die Eigenheit des Mietvertrages, daß der Vermieter die Leistungen, die mit dem Bau oder der Anschaffung des zu vermietenden Gegenstandes verbunden waren, regelmäßig gerade nicht zur Erfüllung einer konkreten mietvertraglichen Verpflichtung, vielmehr deshalb gemacht hat, weil er erst einen vermietbaren Gegenstand schaffen oder anschaffen wollte, und weil deshalb der zeitliche Bezug der Gebrauchsüberlassung im Mittelpunkt der wechselseitigen Verpflichtungen steht.
Nur am Rande fügt der Senat deshalb an, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung in eben diesem Zusammenhang (BGHZ 109, 372 f.; 118, 290 f.) neben dem angesprochenen Aspekt der "Vorleistung" hervorgehoben hat, die Leasingraten seien deshalb als betagte Forderungen anzusehen, weil sie in jeder Weise durch den Leasingvertrag rechtlich festgelegt, ihr Erwerbstatbestand also abgeschlossen sei. Das führt zurück auf das vom Senat zugrundegelegte Verständnis der werkvertraglichen Zahlungsverpflichtung des Bestellers als mit dem Abschluß des Werkvertrages rechtlich festgelegt.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2; Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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