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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.11.2005
Aktenzeichen: 24 U 128/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 833
1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 833 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Tierhaltung einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb der Tierhalterin erbringt.

2. Fehler im Umgang mit einem Pferd der Reitlehrerin sind der Reitschülerin nicht zum (Mit-)Verschulden anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten der Reitschülerin dem Vorbild der Reitlehrerin entspricht.


Gründe:

1. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer des Vaters der Zeugin Z1; sie gewährte der Zeugin nach einem Unfall mit einem Pferd der Beklagten Leistungen.

Die Beklagte hielt insgesamt vier Pferde und gab Kindern gegen ein Entgelt von 10,00 € je Stunde Reitunterricht; sie vereinnahmt im Durchschnitt monatlich 340,00 €.

Eine ihrer Reitschülerinnen war - noch Anfängerin - die damals 14 Jahre alte Zeugin Z1. Zur Vorbereitung eines so bezeichneten "Juxturniers", das für das kommende Wochenende angesetzt war, wollte die Zeugin Z1 am 25. Februar 2002 Übungen mit einem als "Verlasspferd" eingestuften Pferd der Beklagten unternehmen. Sie führte das Pferd auf dem Gelände des Reiterhofes, auf welchem es eingestellt war, in Richtung zur Koppel. Der Weg zur Koppel führte über eine Baustelle, auf der über losem Kies Bretter verlegt waren. Als die Zeugin Z1 das Pferd angeleint über ein Holzbrett ziehen wollte, wurde das Pferd unruhig und riss sich letztendlich los. Die Zeugin Z1 stürzte und erlitt - entweder durch den Sturz oder einen Huftritt - einen Beinbruch.

Die Klägerin beansprucht Ausgleich von Behandlungs- und Transportkosten. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Wegen der von ihm gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil vom 14. Juni 2005 verwiesen.

Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, in den Umständen des Unfalles habe sich keine spezifische Tiergefahr verwirklicht; das Kind habe auf eigene Gefahr gehandelt; die Tierhalterhaftung sei ohnedies nach § 599 BGB ausgeschlossen. Ausgeschlossen sei diese Haftung auch deshalb, weil die Haltung des Pferdes dem Erwerbe der Beklagten gedient habe und sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe. Schließlich hätten die Eltern des verletzten Kindes sich billigerweise auf einen Haftungsausschluss einlassen müssen. Jedenfalls sei dem verletzten Kind ein Mitverschulden vorzuwerfen, da es das Pferd nicht habe über das Brett ziehen dürfen.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 14. Juni 2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt - 17 O 224/04 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

2. Die Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist der Klägerin aus auf diese übergegangenem Recht zur Zahlung von Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung verpflichtet (§ 833 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X).

a) Wird durch ein Tier ein Mensch körperlich verletzt, so ist diejenige, welche das Tier hält verpflichtet, der Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen; so bestimmt es § 833 Satz 1 BGB. Die umschriebenen Voraussetzungen einer Haftung der Tierhalterin sind vorliegenden Falles bis auf eine unstreitig; aber auch diese eine, nämlich die Schadensverursachung "durch ein Tier" im Sinne der Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr ist gegeben:

Wenn das Pferd - wie vom Landgericht festgestellt, im übrigen auch unumstritten - vor dem von ihm offensichtlich als beängstigend eingeschätzten "Hindernis", vor dem auf dem Kies verlegten Brett scheute, das führende Kind umwarf und unkontrolliert weglief, dann zeigte sich hierin ein typisches Angst- oder Schreckverhalten eines Pferdes; es verwirklichte sich die durch die Unberechenbarkeit des Tieres hervorgerufene Gefährdung, es verwirklichte sich eine spezifische Tiergefahr.

Die Annahme der Beklagten, das Kind habe das Pferd gleichsam als Werkzeug gegen sich selbst benutzt, indem sie versucht habe, es auf dem eingeschlagenen Wege über das Brett zu ziehen, stellt die Erkenntnis der Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr nicht in Frage. Zwar ist es kein Ausdruck spezifischer Tiergefahr, kein Ausdruck der durch die Unberechenbarkeit des Tieres hervorgerufenen Gefährdung, wenn ein Tier unter menschlicher Leitung handelt, den Schaden anrichtet, den der leitende Mensch bezweckt . Darum geht es aber vorliegenden Falles nicht. Die Annahme, das Kind habe das Pferd bewusst gegen sich gezogen, ist offensichtlich mit den Umständen unvereinbar. Zum Schaden kam es gerade deshalb, weil das Pferd nicht dem leitenden Willen des Kindes folgte.

b) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Der Unfall entstand zwar im weiteren Zusammenhang mit dem Vorhaben, mit dem Pferd an einem Turnier teilzunehmen. Abgesehen davon, dass das geplante Turnier gerade kein sportliches Turnier mit den typischen Gefahren darstellen sollte, wie sie mit der sportlichen Beanspruchung von Pferd und Reiterin "bis an die Grenzen" verbunden sind, verwirklichte sich überhaupt keine "Turniergefahr". Der Unfall geschah im Verlaufe schlichten Führens des Pferdes auf einem in diesem Sinne beliebigen Wege.

c) Die Tierhalterhaftung ist auch nicht auf der Grundlage des § 599 BGB - "der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit" - ausgeschlossen. Die Annahme einer Leihe ist unter den gegebenen Umständen verfehlt. Leihe wäre die Überlassung einer Sache bzw. eines Tieres in den Besitz der Entleiherin.

d) Die Ersatzpflicht ist auch nicht nach § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen; der Schaden wurde nicht durch ein Tier verursacht, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Tierhalterin zu dienen bestimmt gewesen wäre. Mit den im Gesetz bezeichneten Haltungszwecken - Ausschlussgründen - ist ein gewisses wirtschaftliches "Angewiesensein" vorausgesetzt; Zweck des Haftungsausschlusses ist der Schutz von Personen, die ihren Lebensunterhalt wenigstens zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaften.

Die Beklagte ist von Beruf Lehrerin, bezieht deshalb zwangsläufig ein Einkommen im mehrfach vierstelligen Bereich; "erwirtschaftet" sie aus der Erteilung von Reitunterricht an Kinder monatlich durchschnittlich 340,00 €, so ist dieser Betrag, ins Verhältnis zu ihrem regelmäßigen Einkommen gesetzt, ohne wesentlichen Belang. Nur am Rande sei hinzugefügt, dass der Betrag nicht einmal ausreicht, um überhaupt die Kosten der Pferdehaltung der Beklagten - sie hält insgesamt vier Pferde - zu decken.

e) Einer Haftung der Beklagten steht auch nicht der rechtliche Gesichtspunkt eines gewillkürten Haftungsausschlusses entgegen. Wie unstreitig geworden ist, wurde zwischen den Eltern des verletzten Kindes und der Beklagten ein Haftungsausschluss nicht ausdrücklich vereinbart. Die Beklagte hatte einen solchen Haftungsausschluss zwar gegenüber den Eltern angesprochen, zu einem Entschluss waren diese aber noch nicht gekommen; hierzu hat das Landgericht ergänzend festgestellt, dass die Eltern - die Mutter - die Problematik prüfen, weitere Informationen einholen wollten, bevor man sich erklären würde.

Mit diesen Umständen ist die Annahme der Beklagten, man habe "stillschweigend" die Haftung ausgeschlossen, nicht vereinbar. Auch stillschweigende Willenserklärungen sind Willenserklärungen; wo ein Wille ausdrücklich erst später gefasst und erklärt werden soll, liegt - folgerichtig - noch keine wie auch immer geartete Willenserklärung vor.

Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage danach, worauf die Eltern des verletzten Kindes sich "billigerweise hätten einlassen müssen", kommt es nicht an; es kommt allein darauf an, worauf sie sich eingelassen haben oder - wie hier - eben nicht eingelassen haben.

f) Auch ein gesetzlicher Haftungsausschluss greift nicht durch, insbesondere kein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII (Beschränkung der Haftung der Unternehmer). Der zuständige Träger der Unfallversicherung hat mittlerweile bindend - § 108 SGB VII - entschieden, dass kein Rechtsverhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII vorlag.

g) Dem verletzten Kind ist auch kein Mitverschulden vorzuwerfen. Es war Reitanfängerin und Reitschülerin der Beklagten. Es dürfte zwar außer Frage stehen, dass der Versuch des Kindes, das unwillige - ängstliche - Pferd über das auf dem Kiesuntergrund verlegte Brett zu führen, Ursache des Scheuens und damit des Schadens war. Das Kind missachtete damit aber nicht die Sorgfalt, die zu beachten man von einem 14-jährigen Mädchen in der Situation einer Reitanfängerin fordern durfte. Denn das Kind führte das Pferd genau so, wie die Beklagte, ihre Leitlehrerin, es ihm vorgemacht hatte. So hat es das Landgericht in Anknüpfung an die von ihm protokollierten Äußerungen der Beklagten im Verhandlungstermin vom 22. März 2005 widerspruchsfrei festgestellt. Es kann deshalb dahinstehen, ob das Kind mit dem Versuch, das Pferd zu ziehen, überhaupt gegen die Regeln im Umgang mit dem Pferde verstoßen hat, die eine an ihrer Stelle stehende erfahrene Reiterin beachtet hätte. Immerhin stellt praktisch jeder vom menschlichen Willen ausgehende Umgang mit dem Pferd ein "Aufzwingen" menschlichen Willens gegen die unmittelbaren Bedürfnisse des Pferdes dar, und wann immer das Pferd geführt wird, liegt es nahe, dass das Pferd über Wege oder in Richtungen geführt wird, die es nicht begehen will; hier ist es nicht selten schlicht notwendig, von menschlicher Seite deutlich zu machen, wer zu bestimmen hat.

3. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Zulassung der Revision erachtet das Gericht für nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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