Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 17.02.2006
Aktenzeichen: 24 U 198/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Der Begriff des "sofortigen Anerkenntnisses" ist ein formaler Begriff. Ermessenserwägungen haben in der Anwendung des § 93 ZPO keinen Platz.
Gründe:

1. Die Klägerin überließ dem Beklagten, ihrem Sohn, 10.000,-- DM zur verzinslichen Anlage.

Später entstand zwischen den Parteien Streit darüber, ob die Klägerin dem Beklagten das Geld zwischenzeitlich - zu Weihnachten 2002 - "geschenkt" habe und ob er ihr später im Blick auf eine sich abzeichnende Notwendigkeit der Heimunterbringung und eine damit einhergehenden Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lage versprochen habe, das Geld zurückzuzahlen. Im Rechtsstreit verfolgt die Klägerin die Rückzahlung; nach Erlass des - zusprechenden - erstinstanzlichen Urteils zog die Mutter in ein Heim um. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkannte der Beklagte den Klageanspruch an.

2. a) Zum materiellen Zahlungsanspruch ist auf das von dem Beklagten erklärte Anerkenntnis hin ohne weitere Sachprüfung zu entscheiden.

b) Der Beklagte ist mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Es gilt der in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO formulierte Grundsatz; die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Unterlegen, und zwar vollen Umfanges unterlegen ist der Kläger in dem von ihm anerkannten Ergebnis, der Beklagten exakt das zu zahlen, was sie verlangt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die rechtlichen Überlegungen, die den Beklagten - folgerichtig - zur Erklärung des Anerkenntnisses bewogen haben, an einen Sachverhalt anknüpfen, der sich erst im Laufe des Rechtsstreits ergeben hat, oder ob sie an die frühere, insbesondere die der Klageschrift zugrundegelegte tatsächliche Situation anknüpfte. Gegenstand des prozessualen Anerkenntnisses ist nämlich nicht eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Grundlage des Klageantrages; Gegenstand ist der Klageanspruch als ganzer. Dieser bestimmt sich nach seinem im Klageantrag konkretisierten Ziel - im Rahmen der Zahlungsklage also dem begehrten Betrag - und seiner von der klagenden Partei vorgegebenen tatsächlichen Zuordnung zu einem Lebenssachverhalt (BGHZ 157, 49; OLG Köln NJW-RR 1999, 1509). Dieser Lebenssachverhalt mit seinen tatbestandlichen Elementen, welche letztendlich gesetzliche Tatbestände ausfüllen (sollen), ist in einem natürlichen, weiten Sinne zu verstehen. Denn das Rechtschutzziel beschränkt sich regelmäßig nicht auf eine bestimmte rechtliche Herleitung, erstreckt sich vielmehr auf das in dem umfassend verstandenen Lebenssachverhalt begründete Ergebnis.

Hieraus folgt zugleich, dass der Beklagte nicht auf der Grundlage des § 93 ZPO von den Kosten des Rechtsstreits entlastet werden kann. Denn das Anerkenntnis wurde nicht dadurch, dass sich im Laufe des Rechtsstreits zusätzliche Gründe ergeben hatten, die den Klageanspruch trugen, zu einem "sofortigen Anerkenntnis". Schlüssig war die Klage von Anfang an; ihr Gegenstand änderte sich - wie ausgeführt - nicht dadurch, dass im Verlaufe des Rechtsstreits weitere Tatsachen hinzutraten, die nunmehr ebenfalls geeignet waren, die Klageforderung rechtlich zu stützen. Ein danach erklärtes Anerkenntnis konnte deshalb keinen anderen Klageanspruch betreffen als den, der von Anfang an geltend gemacht und seinerzeit - eben - nicht sofort anerkannt worden war.

Das Gericht verkennt nicht, dass mit dieser am - unverzichtbaren - Begriff des Klageanspruchs orientierten Betrachtung eine eher förmliche Beurteilung der Kostenlast einhergeht. Da das Gesetz in §§ 307, 93 ZPO aber eine am Klageanspruch und seinem Anerkenntnis orientierte Entscheidung vorgibt, sieht das Gericht keinen Ansatz, konkretisierte Ermessens- und Gerechtigkeitserwägungen vergleichbar zu Fällen des § 91 a ZPO anzustellen.

Ende der Entscheidung

Zurück